Vergütung

This page was last updated on: 2023-12-02

Vergütung von Überstunden

Die normale Arbeitszeit in Vollzeit beträgt 8 Stunden pro Tag. Eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden (einschließlich Überstunden) ist erlaubt, wenn eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden über einen Zeitraum von 6 Monaten oder 24 Wochen (60 Stunden pro Woche, somit 12 Überstunden) gewährleistet ist. In Tarifverträgen und unter bestimmten Bedingungen auch in Betriebsvereinbarungen kann ein anderer Bezugszeitraum oder eine 10 Stunden übersteigende tägliche Arbeitszeit festgesetzt werden, wenn die Arbeitszeit zu einem erheblichen Teil aus Bereitschaftsdienst besteht. Diese Beschränkungen können in Notfällen und außerordentlichen Situationen, wenn keine andere Abhilfe möglich ist, überschritten werden, insbesondere wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen oder bei unaufschiebbaren Arbeiten, wenn eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden während eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschritten wird. In Deutschland gibt es keine expliziten gesetzlichen Regelungen zu Zuschlägen oder zur Vergütung von Überstunden, allerdings werden Überstundenzuschläge oft in Tarifverträgen festgelegt (zum Überstundenverbot für schwangere Frauen siehe § 8 Mutterschutzgesetz). Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber Überstunden bezahlen. Außerdem enthalten viele Tarifverträge zusätzliche Vergütungen für Überstunden und/oder Nachtarbeit.

Die gesetzliche Regelung zur Brückenteilzeit, die im Januar 2019 in Kraft getreten ist, gewährt Arbeitnehmern das Recht, für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren in Teilzeit zu arbeiten (Teilzeitperiode) und bei Ablauf der Teilzeitperiode wieder auf eine Vollzeitstelle zu wechseln. Ein Arbeitnehmer hat dieses Recht nur, wenn er länger als 6 Monate bei dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt ist und wenn dieser in Deutschland insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

(§§ 3, 7 I, 9 I, 14 Arbeitszeitgesetz; § 612 BGB usw.; https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Brueckenteilzeit/Fragen-und-Antworten/faq-brueckenteilzeit.html )

Vergütung für Nachtarbeit

Nachtarbeit bezeichnet Arbeit von einer Dauer von mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit (üblicherweise der Zeitraum zwischen 23:00 und 06:00 Uhr). Tarifverträge können den Beginn der Nachtzeit zwischen 22:00 und 0:00 Uhr festlegen. Als Nachtarbeiter gelten Arbeitnehmer, die normalerweise im Rahmen eines Wechselschichtsystems oder mindestens 48 Tage pro Jahr nachts arbeiten (zum Nachtarbeitsverbot für schwangere Frauen siehe § 8 Mutterschutzgesetz). Die tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeiter darf prinzipiell nicht 8 Stunden überschreiten. Diese Beschränkung kann auf maximal 10 Stunden ausgeweitet werden wenn die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit nicht 8 Stunden über einen Zeitraum von 1 Kalendermonat oder 4 Wochen übersteigt. Dieser Bezugszeitraum kann durch einen Tarifvertrag oder unter bestimmten Bedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden. Die Arbeitszeiten von Nachtarbeitern müssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen zu angemessenen Arbeitszeiten festgelegt werden. Nachtarbeiter haben das Recht auf jährliche medizinische Untersuchungen vor dem Beginn der Anstellung und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen von höchstens drei Jahren, die vom Arbeitgeber getragen werden. Arbeitnehmer über 50 Jahre haben das Recht auf jährliche medizinische Untersuchungen. Die Vergütung für Nachtarbeit ist im jeweiligen Tarifvertrag geregelt. Bestehen keine Vereinbarungen zum Nachtzuschlag in der jeweiligen Tarifvereinbarung, müssen Arbeitgebern Nachtarbeitern eine angemessene Anzahl an Ruhetagen gewähren, um die geleisteten Nachtarbeitsstunden auszugleichen, oder angemessene Vergütung deutlich über der Bruttovergütung für die geleisteten Arbeitsstunden bezahlen.

(§§ 2 III, 6, 7 I Arbeitszeitgesetz)

Ausgleichsurlaub/ Ruhetage

Arbeitnehmer können in bestimmten Fällen auch Sonntagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Wochentagen erbracht werden kann. Arbeitnehmer in der Produktion können außerdem an Sonntagen beschäftigt werden, wenn bei Unterbrechung der mehr Personal nötig ist als bei einer durchgehenden Produktion. Die zuständige Behörde kann auch unter bestimmten Bedingungen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an wöchentlichen Ruhetagen erlauben. Ein Ersatzruhetag für die Sonntagsarbeit wird dem Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen gewährt. In jedem Fall besteht ein Anspruch auf 15 freie Sonntage im Jahr. In bestimmten Branchen und Berufen kann diese Zahl durch einen Tarifvertrag oder, unter bestimmten Voraussetzungen, durch eine Betriebsvereinbarung auf ein Minimum von 10 Sonntagen reduziert werden. (§§ 9, 10, 11 I, III-IV, 12 I, 13 Arbeitszeitgesetz)

Arbeitnehmer können unter denselben Umständen wie bei der Sonntagsarbeit auch an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Ein Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, welcher auf einen Werktag fällt, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen. Die Ausgleichsruhezeit muss dem Arbeitnehmer im Anschluss an die tägliche Ruhezeit gewährt werden, wenn keine technischen oder organisatorischen Einwände bestehen. Tarifverträge können erlauben, dass der Arbeitnehmer den Ersatzruhetag nicht in Anspruch nimmt oder er ihm innerhalb eines anderen Zeitraums gewährt wird. (§§ 9 I, 10, 11 III-IV, 12, 13 Arbeitszeitgesetz)

Vergütung Wochenende / Feiertag

Nach deutscher Gesetzgebung gibt es keine Bonuszahlungen für die Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Die Verfahrensweisen hinsichtlich Zulagen, Sonderzahlungen, Anreize und andere Ausgleichszahlungen werden durch Tarifverträge oder Arbeitsverträge geregelt. Normalerweise wird Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durch entsprechende Ruhezeiten ausgeglichen. Es werden dennoch Zuschläge für Arbeiten an Feiertagen gezahlt, diese sind lohnsteuerfrei. (§ 3b Einkommensteuergesetz). (siehe Arbeitszeitgesetz,  Entgeltfortzahlungsgesetz und § 2 I Nr. 6 Nachweisgesetz)

Vorschriften zu Vergütungen

  • Hours of Work Act (Arbeitszeitgesetz), of 6 June 1994, as amended to 20 April 2013 (BGBl. I, p. 868)
  • Law on notification of conditions governing an employment relationship (Nachweisgesetz), 20 July 1995, as amended up to 11 August 2014 (BGBl. I, p. 1348)
  • Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), Art. 611-630, 2002 (new version), as amended up to 22July 2014 (BGBl. I, p. 1218)
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