Faire Behandlung

This page was last updated on: 2023-12-02

Gleiches Entgelt

Das von 1949 verbietet jegliche Diskriminierung von Personen einer vergleichbaren Gruppe ohne objektive Gründe. Das Antidiskriminierungsgesetz schreibt eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in allen die Beschäftigung betreffenden Angelegenheiten einschließlich Bezahlung und unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Religionszugehörigkeit oder Glauben, Rasse, ethnischer  Herkunft, Nationalität, Alter und Behinderung.

Das Entgelttransparenzgesetz verbietet eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung und regelt den Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit. Jede in dieser Weise diskriminierte Person hat Anspruch auf den gleichen Lohn wie ein vergleichbarer Mitarbeiter des anderen Geschlechts.

Weibliche und männliche Arbeitnehmer werden als „gleichwertig beschäftigt“ angesehen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Arbeitssituation befinden (Art der Tätigkeit, geforderte Qualifikation für die Stelle und Arbeitsbedingungen).

 

Quelle: Art. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; §§ 1, 2 II, 8 II Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Lohntransparenzgesetz vom 30. Juni 2017              

Nichtdiskriminierung

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist direkte oder indirekte Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Die anderen verbotenen Gründen für Diskriminierung, die im Grundgesetz und anderen Gesetzen genannt werden, sind politische Weltanschauung, Mitglied in einer Gewerkschaft, Familienstand und Schwangerschaft. § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes schreibt vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer allein aufgrund der Arbeitszeit. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ebenso verbietet das Gesetz die Schlechterbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern. Diese Arbeitnehmer sind so zu behandeln wie vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. Die Berechnung des Arbeitsentgelts oder anderer teilbarer geldwerter Leistungen nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist zulässig. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam.

 

Quelle: §§ 1, 2, 3, 7, 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Art. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; §4, 5, und 11 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Gleichbehandlung von Frauen am Arbeitsplatz

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist direkte oder indirekte Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Die anderen verbotenen Gründen für Diskriminierung, die im Grundgesetz und anderen Gesetzen genannt werden, sind politische Weltanschauung, Mitglied in einer Gewerkschaft, Familienstand und Schwangerschaft. § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes schreibt vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. (§§ 1, 2, 3, 7, 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Art. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland)

Vorschriften über die faire Behandlung am Arbeitsplatz

  • Basic Law for the Federal Republic of Germany (Grundgesetz), of 23 May 1949, as amended up to 11 July 2012 BGBl I, p. 1478)
  • Works Constitution Act (Betriebsverfassungsgesetz) in the version published on 25 September 2001 (BGBl I, p. 2518), last amended 20 April 2013 (BGBl I, p. 868)
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