Arbeit und Lohn

This page was last updated on: 2023-12-02

Mindestlohn

Im Allgemeinen existiert derzeit kein staatlich festgelegter Mindestlohn in Deutschland, jedoch müssen Arbeitgeber gemäß der Reform ab dem 1. Januar 2015 für fast alle Angestellte einen Mindestlohn in Höhe von € 8,50 pro Stunde bezahlen – siehe hierzu das sogenannte Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (siehe BT-Drs. 18/2010 (Neufassung) und BT-Drs. 18/1558). Im Januar 2019 wurde der allgemeine Mindestlohn von 8,84€ pro Stunde auf 9,91 € pro Stunde erhöht.

Der Mindestlohn gilt für die Tarifvertragsparteien, allerdings gelten Übergangsfristen (siehe § 24 MiLoG). Es bestehen Ausnahmen für Saisonarbeiter, Jugendliche, Langzeitarbeitslose, Praktikanten und Zeitungszusteller (siehe § 22 MiLoG).  Die Löhne werden oft durch Tarifverträge festgelegt. Für Leiharbeitnehmer (§ 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und entsandte Arbeitnehmer (Mitarbeiter-Entsendungsgesetz) existieren separate Mindestlöhne, die dem Mindestlohngesetz vorrangig sind, wenn der Mindestlohn gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht unter dem Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz liegt (§ 1 III MiLoG).

Mindestlöhne können außerdem in Form von allgemein bindendenden Tarifverträgen durch Gesetzesverordnungen auf ganze Branchen erweitert werden. Ein Tarifvertrag kann auf Antrag mindestens einer seiner Parteien auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweitert werden, die diesem unterliegen, jedoch nicht Mitglieder der vertragschließenden Organisationen sind, wenn ein aus drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildeter Ausschuss zustimmt. Der Vertrag wird dennoch erweitert, wenn mindestens 50 % aller tarifgebundenen Arbeitnehmer von tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt werden und ein öffentliches Interesse besteht (siehe auch BR-Drs. 147/14). Nach Reformen im Jahr 2014 ist das 50-%-Quorum ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr notwendig; Ab Januar 2015 kann ein Tarifvertrag auf gemeinsamen Antrag der Parteien für allgemeinverbindlich erklärt werden (siehe § 5 Tarifvertragsgesetz).

Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, das dennoch für Branchen, die nicht oder nur in geringem Maße von Tarifverträgen abgedeckt sind, die Möglichkeit der Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen einschließlich Tarifen bietet, tritt durch das sogenannte Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 außer Kraft (siehe Art. 15 dieses Gesetzes).

Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarte Tarife, die dennoch nicht zwei Drittel des in den entsprechenden Tarifverhandlungen vereinbarten Betrags übersteigen, werden als rechtswidrig und nichtig betrachtet; in diesen Fällen muss eine Bezahlung entsprechend den jeweiligen Tarifverhandlungen erfolgen.

Das Mindestlohngesetz trifft nicht zu für Amateursportler bei Fussball und in anderen Sportbereichen wo Spieler bezahlt werden, und ist auch für ausländische LKW-Transitfahrer in Deutschland suspendiert.

Gemäß dem Mindestlohngesetz wird der Mindestlohn entsprechend den Beschlüssen der durch das Gesetz geründeten Mindestlohnkommission angepasst. Es ist ein zweigeteiltes Gremium, das von der Regierung mit je drei Mitgliedern aus Arbeiternehmer- und Arbeitgebergruppen unterstützt wird. Es gibt auch zwei beratende (nicht stimmberechtigte) Mitglieder aus dem wissenschaftlichen Bereich (Experten auf diesem Gebiet). Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, d.h. die Nichtzahlung der Löhne oder die nicht rechtzeitige Zahlung der Löhne, sind mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.000 Euro verbunden. Darüber hinaus wird eine Geldbuße in Höhe von mehr als 2.500 € verhängt, die dazu führen kann, dass in Zukunft keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten werden können.

Für weitere Informationen siehe www.destatis.de/EN/FactsFigures/NationalEconomyEnvironment/EarningsLabourCosts/MinimumWages/Tables/MinimumWages_Germany.html;jsessionid=479FE1B2400A82AB94B9C4EF1C0E3F29.cae3; https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/pr-mindestloehne-aentg-uebersicht.pdf?__blob=publicationFile; http://www.boeckler.de/index_tariflichermindestlohn.htm#cont_17936

Quelle: Mindestlohngesetz; §5 Tarifvertragsgesetz; §§ 4, 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz usw

Zu den aktuellen Mindestlohnsätzen vgl. den Abschnitt Mindestlohn

Regelmäßige Lohnzahlungen

Laut § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten; Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. In Deutschland gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu Standard-Zahltagen in Beschäftigungsverhältnissen, allerdings wird das Gehalt normalerweise zur Monatsmitte oder am Monatsende auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und, wenn zutreffend, Kirchensteuer sowie der Anteil des Arbeitnehmers an Beiträgen für Sozialversicherung (Kranken- und Rentenversicherung) und Arbeitslosenversicherung werden prinzipiell vom Bruttogehalt abgezogen und direkt vom Arbeitgeber an die zuständigen Behörden abgeführt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer in Form des Arbeitsvertrages über die Zusammensetzung und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit zu informieren.

Gemäß dem 2014 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zum vereinbarten Fälligkeitsdatum und spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit ausgeführt wurde (innerhalb von 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum). Wenn zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Mindestlohnzahlung getroffen wurde, gilt §614 BGB.

Nach dem Mindestlohngesetz sind Unternehmen, die mit Subunternehmern zusammenarbeiten, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch ihre Subunternehmer verantwortlich.

Quelle: §§ 612, 614 BGB; §§ 2, 1, 6, 10 Nachweisgesetz usw.

Gesetzliche Regelungen zu Arbeit und Lohn

  • Minimum Wage Law (Mindestlohngesetz), 11 August 2014 (BGBl I, 1348)
  • Collective Agreement Act (Tarifvertragsgsetz), 25 August 1969, as amended up to 11August 2014 (BGBl. I, p. 1348)
  • Posting of Workers Act (Arbeitnehmerentsendegesetz), as of 20 April 2009 (BGBl. I, p. 799), as amended up to 11 August 2014 (BGBl. I, p. 1348)
  • Temporary Employment Act (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), as of 7 August 1972, as amended up to 11 August 2014 (BGBl I, p. 1348)
  • Act on the Determination of Minimum Working Conditions (Mindestarbeitsbedingungsgesetz), of 11 January 1952, as amended up to 22 April 2009 (BGBl. I, p. 818)–expiry 11 August 2014
  • Hours of Work Act (Arbeitszeitgesetz), of 6 June 1994, as amended to 20 April 2013 (BGBl. I, p. 868)
  • Law on notification of conditions governing an employment relationship (Nachweisgesetz), 20 July 1995, as amended up to 11 August 2014 (BGBl. I, p. 1348)
  • Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), Art. 611-630, 2002 (new version), as amended up to 22July 2014 (BGBl. I, p. 1218)
Loading...