Gewerkschaften

This page was last updated on: 2023-12-02

Freiheit des Beitritts zu und der Bildung von Gewerkschaften

Das Recht der Bildung von Vereinen und Gesellschaften ist im Grundgesetz verankert. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. Laut  Betriebsverfassungsgesetz können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern über 18 Jahren Betriebsräte gewählt werden. Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer seines Betriebs und hat verschiedene Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. (Art. 9 Grundgesetz; §§1, 2, 7, 80ff. Betriebsverfassungsgesetz)            

Recht auf Tarifverhandlungen

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt das Recht auf betriebliche Tarifverhandlungen und enthält Bestimmungen zum Verfahren und Inhalt von Betriebsvereinbarungen im privaten Sektor.  Das Bundespersonalvertretungsgesetz und das entsprechende Landespersonalvertretungsgesetz regeln die Rechte der Personalvertretung im öffentlichen Sektor.

Das Mitbestimmungsgesetz als eines von mehreren Gesetzen regelt die Mitbestimmung des Kontrollgremiums.

Gewerkschaften haben ein Mitbestimmungsrecht bei Angelegenheiten hinsichtlich Arbeitsbedingungen, einschließlich Tarifverhandlungen. Für Rechte und Möglichkeiten von Gewerkschaften, Tarifverträge für ihre Mitglieder auszuhandeln, siehe Art. 9 Grundgesetz und das Tarifvertragsgesetz. Gewerkschaften schließen Tarifverträge mit Arbeitgebern ab, in denen Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeits- und Lohnbedingungen, Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Beziehungen zwischen Arbeitgebern oder deren Organisationen und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen über günstigere als gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen geregelt werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Gewerkschaften, Betriebsräten oder Betriebsbeauftragte Zugang zum Betrieb zu gewähren.

Quelle: § 2-3 Betriebsverfassungsgesetz; Art. 9 Grundgesetz

Recht auf Arbeitskampf

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten üblicherweise unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll  miteinander. Betriebsräte in Deutschland haben nicht das Recht, zu streiken. Allerdings haben Gewerkschaften in Deutschland per Gesetz das Recht, zu streiken, wenn Verhandlungen scheitern. Bevor ein Streik ausgerufen wird, ist eine sogenannte Urabstimmung nur dann erforderlich, wenn dies im Gewerkschaftsvertrag vorgesehen ist. Warnstreiks (zum Beispiel kurze Arbeitsniederlegungen zur Bekräftigung von Forderungen während Tarifverhandlungen) sind ebenso zulässig nach einer kurzen Ruhephase. Alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Beamten wegen Art. 33 V Grundgesetz), gegen deren Betrieb die Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat, haben das Recht, zu streiken, unabhängig davon, ob sie Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht. Ein Arbeitnehmer darf nicht für die Teilnahme an einem Streik benachteiligt werden. Arbeitsverträge bleiben während des Streiks in Kraft, es erfolgt jedoch keine Lohnzahlung. Ein  Streikfonds gewährt Gewerkschaftsmitgliedern finanziellen Ausgleich für diesen Einkommensverlust. (Art. 9 III Grundgesetz; § 74 Betriebsverfassungsgesetz)

Im Rahmen einer Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes aus dem Jahr 2017 dürfen Leiharbeitnehmer nicht während eines Streiks eingesetzt werden, wenn sie Tätigkeiten von streikenden primären Arbeitnehmern verrichten. Im Falle eines Verstoßes ist der Entleiher mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro strafbar.

Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat am 14. August 2018 entschieden, dass es einem Arbeitgeber gestattet ist, Arbeitnehmern einen Streikbrecher-Zuschlag zu zahlen, wenn sie sich weigern, an einem Streik teilzunehmen.

Quelle: §9(3) Grundgesetz; §74 Betriebsverfassungsgesetz

Verordnungen über Gewerkschaften

  • Collective Agreement Act (Tarifvertragsgsetz), 25 August 1969, as amended up to 11August 2014 (BGBl. I, p. 1348)
  • Works Constitution Act (Betriebsverfassungsgesetz) in the version published on 25 September 2001 (BGBl I, p. 2518), last amended 20 April 2013 (BGBl I, p. 868)
  • Federal Personnel Representation Law (Bundespersonalvertretungsgesetz), of 15 March 1974, as amended up to 3 July 2013 (BGBL I, p. 1978)
  • Co-determination Act(Mitbestimmungsgesetz), of 4 May 1976, as amended up to 22 December 2011 (BGBL I, p. 3044)
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