Zwangsarbeit

This page was last updated on: 2023-12-02

Verbot der Zwangsarbeit

Nach dem Grundgesetz darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (Art. 12 Grundgesetz)

Freiheit des Arbeitsplatz-Wechsels und Recht auf Kündigung

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die den Berufswechsel oder die Kündigung verbietet. Das Grundgesetz gibt allen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Wenn ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung beenden möchte, hat er gegenüber dem Arbeitgeber die Kündigung auszusprechen; dabei gilt eine festgelegte Kündigungsfrist. Für weitere Informationen siehe § 622 BGB; Art. 12 I Grundgesetz)                 

Unmenschliche Arbeitsbedingungen

Die übliche Vollzeit-Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag. Eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden (einschließlich Überstunden) ist erlaubt, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden besteht (60 Stunden pro Woche, also 12 Überstunden).

Für weitere Informationen siehe den Abschnitt Zuschläge

Regelungen zur Zwangsarbeit

  • Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), Art. 611-630, 2002 (new version), as amended up to 22July 2014 (BGBl. I, p. 1218)
  • Works Constitution Act (Betriebsverfassungsgesetz) in the version published on 25 September 2001 (BGBl I, p. 2518), last amended 20 April 2013 (BGBl I, p. 868)
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