Minderjährige und Jugendliche

This page was last updated on: 2023-12-02

Mindestalter für die Beschäftigung

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 15 Jahre, da die Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren) verboten ist. Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Kinder im Alter von 13 oder 14 Jahren dürfen bis zu drei Stunden am Tag in der Landwirtschaft beschäftigt werden oder bis zu zwei Stunden am Tag Zeitungen austragen, und Kinder im Alter von 3-14 Jahren dürfen unter strengen Einschränkungen hinsichtlich Aktivität, Stundenzahl und Tageszeiten an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden ähnliche Regelungen Anwendung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert „Jugendliche“ als eine Person, die 15, aber nicht älter als 18 Jahre ist. (§§ 2, 5 I-III Jugendarbeitsschutzgesetz)

Mindestalter für gefährliche Arbeit

Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten ist auf 18 Jahre festgelegt. Jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahre gelten als minderjährige oder jugendliche Arbeitnehmer. Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen; mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind; mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können; mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird; mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind; mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind; mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind. Jugendliche dürfen nicht mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, beschäftigt werden. Jugendliche dürfen außerdem nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (§§ 22, 23, 24, 25 Jugendarbeitsschutzgesetz)

Vorschriften zu Kinderarbeit

  • Young Individuals' Protection in Employment Act (Jugendarbeitsschutzgesetz), of 12 April 1976, as amended up to 20 April 2013 (BGBl I, p. 868)
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