Mutterschaftsurlaub
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch haben Anspruch auf einen Mutterschutz von 14 Wochen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt). Der Mutterschutz nach der Geburt kann im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen erweitert werden. Im Fall einer Totgeburt darf die Mutter die Beschäftigung auf eigene Anfrage vor Ende des nachgeburtlichen Mutterschutzes, jedoch nicht früher als zwei Wochen nach der Geburt wiederaufnehmen. Dem Antrag der Arbeitnehmerin muss eine ärztliche Bescheinigung beigefügt werden, dass sie gesundheitlich in der Lage ist, zu arbeiten. Werdenden Müttern kann zusätzlicher Mutterschutz gewährt werden, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes in Gefahr wäre, wenn die Arbeit fortgesetzt würde. Mütter, die auf ärztliches Attest nicht in der Lage sind, ihrer Beschäftigung in vollem Maße in den ersten Monaten nach der Geburt nachzugehen, dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Fähigkeiten übersteigen.
Wenn eine Arbeitnehmerin ein behindertes Kind zur Welt bringt, verlängert sich der postnatale Urlaub von 8 auf 12 Wochen. Dieses Recht trat am 30. Mai 2017 in Kraft.
Eine Reform des Mutterschutzgesetzes aus dem Jahr 2017 erweitert den Mutterschaftsschutz und andere damit zusammenhängende Rechte auf Personen in einer arbeitnehmerähnlichen Beziehung, einschließlich Geschäftsführern, sowie Schülern, Studenten und Praktikanten. Diese Rechte traten im Januar 2018 in Kraft.
Quelle: Mutterschutzgesetz §§ 1, 3 I-II, 5 I-II und 6 I-II
Einkommen
Arbeitnehmerinnen (auch arbeitslose) haben Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes. Das Mutterschaftsgeld wird für den Zeitraum 6 Wochen vor der Geburt, für den Tag der Entbindung und für den Zeitraum von 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen für Mehrlings- und Frühgeburten). Geldwerte Leistungen werden zu 100 % des durchschnittlichen üblichen Nettolohnes für die letzten 3 Monate vor dem vorgeburtlichen Mutterschutz erbracht. Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes werden normalerweise von der Krankenversicherung der Mutter (nicht mehr als € 13 pro Tag) dem Arbeitgeber der Mutter erbracht, der die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag der Krankenversicherung und dem vorherigen Arbeitsentgelt der Mutter bezahlt.
Quelle: §§ 3 I, 5 II, 11 I, 13 I-II, 14 I Mutterschutzgesetz
Kostenlose medizinische Versorgung
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten die folgenden Leistungen während der Schwangerschaft und Mutterschaft: ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe; Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln; stationäre Entbindung; häusliche Pflege; Haushaltshilfe. (§15 Mutterschutzgesetz; § 197 Reichsversicherungsordnung)