Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen

This page was last updated on: 2023-12-02

Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen/Behinderungen

Arbeitsfälle können folgende vier Situationen zur Folge haben: (i) dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit (ii) dauerhafte teilweise Arbeitsunfähigkeit (iii) vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und (iv) den Tod des Arbeitnehmers. Verletztengeld wird bezahlt, wenn die Fähigkeit, zu arbeiten, infolge eines Versicherungsfalls auch nach 26 Wochen noch um 20 % vermindert ist.

Im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit beträgt das jährliche Verletztengeld bzw. Verletztenrente 66,67 % des Vorjahreseinkommens. Im Fall teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird je nach bemessenem Verlust der Erwerbsfähigkeit ein Prozentsatz der vollen Rente bezahlt. Im Fall einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % erhöht sich die Verletztenrente um 10 %. Es besteht auch eine Regelung für Pflegegeld.

Im Fall tödlicher Betriebsunfälle erhalten die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Kinder) Hinterbliebenenrente von der Unfallversicherung und von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die große Witwenrente beträgt 40 %, die kleine Witwenrente 30 % (wenn der/die hinterbliebene Witwe/r 45 Jahre oder älter ist) des Vorjahreseinkommens des Arbeitnehmers. Halbwaisen erhalten 20 %, Vollwaisen 30 % des Vorjahreseinkommens des Arbeitnehmers. Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrente kann kann nicht 80 % des Vorjahreseinkommens des Arbeitnehmers übersteigen. Für weitere Leistungen in diesem Fall siehe SGB VII.

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