Fristen und Abfindungen

This page was last updated on: 2023-12-02

Kündigungsfristen

Das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beendet werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:

1.  zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.  fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.  acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.  zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.  zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.  15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.  20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, berücksichtigt (siehe EuGH C-555/07). In Tarifverträgen kann eine längere oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, während einzelvertraglich prinzipiell nur eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden kann (Ausnahmen siehe § 622 V BGB). Manche Personengruppen profitieren aufgrund bestimmter individueller Umstände von einem Sonderkündigungsschutz. Zu diesen besonders geschützten Gruppen zählen behinderte Arbeitnehmer, schwangere Frauen und Betriebsratsmitglieder. (§§ 622-623 BGB; §  15 Kündigungsschutzgesetz, §§ 85, 91 SGB  IX usw.)    

Abfindungszahlungen

Es besteht in Deutschland kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung im Fall der Beendigung eines Arbeitsvertrages. Laut § 1a Kündigungsschutzgesetz hat ein Arbeitnehmer, dem wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt wird, Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung in seiner Kündigungserklärung anbietet. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer haben Anspruch auf volles Arbeitsentgelt während der Kündigungsdauer; die Abfindung wird zusätzlich gezahlt. Arbeitnehmer haben im Sinne des §1 Kündigungsschutzgesetz keinen Anspruch auf Abfindung, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des persönlichen Verhaltens  des Arbeitnehmers erfolgt. (§ 1a Kündigungsschutzgesetz)

Neben der Möglichkeit von § 1a Kündigungsschutzgesetz enthalten viele Tarifverträge Ansprüche auf Abfindungen im Fall  der Beendigung der Beschäftigung aus betrieblichen Gründen.

Loading...