Datenbank der Tarifverträge

német6

Zükunftstarifvertrag

Zwischen der

MAN Truck & Bus SE (MTB)

vertreten durch den Vorstand

und der

IG Metall (IGM)

vertreten durch den Vorstand

sowie dem

Gesamtbetriebsrat der MAN Truck & Bus SE (GBR)

Präambel

Die MTB hat als ein weltweit führender Nutzfahrzeugehersteller den Anspruch, ihre Marktpo¬sition unter Einsatz ihrer vielfach nachgewiesenen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft weiter auszubauen und dadurch die Zukunft des Unternehmens und der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter1 positiv zu gestalten. Gegenwärtig befindet sich die MTB infolge tiefgreifender struktureller Veränderungen des Nutzfahrzeugemarktes jedoch in einer angespannten wirt¬schaftlichen Lage. Damit eine führende Rolle der MTB im Wettbewerb sowie ein langfristiger Fortbestand des Unternehmens und der Arbeitsplätze auch künftig gewährleistet werden kö¬nen, ist deshalb eine Neuausrichtung des Unternehmens erforderlich.

Gemeinsames Ziel des Unternehmens, der IGM und des GBRs ist es, sich dieser Herausfor¬derung zu stellen und ihr aktiv durch wirkungsvolle Maßnahmen zu begegnen. In erster Linie geht es dabei um die Sicherung der Balance zwischen Erhaltung der Beschäftigung und nach¬haltiger Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig sollen so die Voraussetzungen für alternative, zu¬kunftsfähige Aktivitäten an den Standorten geschaffen werden. Arbeitsplatzsicherung sowie Wirtschaftlichkeit sind gleichwertige Ziele der Vertragsparteien.

1 Sämtliche Formulierungen in dieser Vereinbarung sind geschlechtsneutral zu verstehen. Gemeint sind jeweils Personen jeder Geschlechtsidentität. Die Wahl der männlichen Form dient lediglich zur Erhöhung der Lesbar¬keit dieser Vereinbarung.

I. Abschnitt - allgemeine Regelungen

§ 1Grundsätze

(1)Ziel dieses Zukunftstarifvertrages ist die Gestaltung der notwendigen Transformation des Unternehmens und damit die Zukunftssicherung von Standorten und Beschäfti¬gung und der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit.

(2)Die Tarif- und Betriebsparteien kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um über den Stand der Umsetzung dieses Tarifvertrages zu beraten. Dazu finden je Standort Standortdialoge zur zukünftigen Ausrichtung statt. Schirmherren sind die Par¬teien dieses Tarifvertrages. Auf Wunsch jeder Partei können weitere Zusammenkünfte vereinbart werden.

§ 2Geltungsbereich

(1)Diese Vereinbarung gilt für alle Betriebe, Betriebsteile der MTB sowie die Gemein-schaftsbetriebe im Zuständigkeitsbereich des GBRs der MTB, mit Ausnahme der RMMV GmbH.

(2)Diese Vereinbarung gift persönlich für alle Beschäftigten , einschl. der Auszubildenden und dual Studierenden, die Mitglied der IG Metall sind.

II.Abschnitt - tarifliche Regelungen

§ 3 Beschäftigungssicherung

(1)Das Unternehmen verpflichtet sich die MTB-Standorte entsprechend der Nr. II des Eck-punktepapiers vom 26.01.2021 zu erhalten und die vereinbarte Zahl der unbefristet be-schäftigten Stammbelegschaft an den einzelnen Standorten mindestens gemäß der Protokollnotiz A dieses Tarifvertrages zu gewährleisten. Zur Ausbildung beschäftigte werden nicht in die genannten Zahlen eingerechnet.

(2)Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind während der Laufzeit des Tarifvertra¬ges ausgeschlossen. In diesem Zeitraum können betriebsbedingte Beendigungskündi¬gungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der IG Metall erfolgen. Zu diesen Beratun¬gen sind die Betriebsparteien hinzuzuziehen.

§ 4Werksstrukturen / Kernkompetenzen / Zielbilder

(1)Jedes Werk erhält im Rahmen des Gesamtkonzernverbundes ein oder mehrere Pro-duktionsschwerpunkte (Kernprodukte mit Konzernverantwortlichkeiten) zugewiesen.

(2)Die Zielbilder der einzelnen Standorte ergeben sich aus Anlage 1 des Eckpunktepa¬piers vom 26.01.2021.

(3)Für die Laufzeit dieser Vereinbarung verbleiben alle in den Zielbildern definierten Be¬reiche Bestandteil der MTB.

§ 5Bereiche Logistik & Parts

Für die Bereiche Logistik & Parts finden die Entgeltregelungen des Zeitlohns der jeweiligen Metall- und Elektro-Flächentarifverträge der IGM Anwendung. Die wirtschaftliche Absicherung der Mitarbeiter erfolgt entsprechend dem Unternehmenssozialplan. Die Umstellung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Tarifvertrages.

§ 6Fortführung gekündigter Vereinbarungen als tarifliche Regelungen

Folgende Regelungen leben wieder auf und werden für die Laufzeit des Tarifvertrages als tarifliche Regelungen fortgeführt:

(1)Regelung der Mehrarbeit an sonst arbeitsfreien Tagen (3,25 €-Regelung)

Je Stunde tatsächlich geleisteter Arbeitszeit, an sonst arbeitsfreien Tagen, werden EUR 3,25 brutto als Pauschalausgleich für entstandene Mehraufwendungen ausbe¬zahlt.

(2)Gewährung von Schichtprämien

Alle Mitarbeiter, die im 2-Schichtbetrieb oder 3-Schichtbetrieb arbeiten, erhalten für jede voll geleistete Spät- oder Nachtschichtwoche, zusätzlich zu den Flächentarifver¬traglichen Regelungen eine Schichtprämie.

Die Schichtprämie beträgt:

•für die Spätschicht der 2. Schicht EUR 30,00 brutto je Spätschichtwoche;

•für die Spätschicht der 3. Schicht EUR 30,00 brutto je Spätschichtwoche;

•für die Nachtschicht der 3. Schicht EUR 90,00 brutto je Nachtschichtwoche.

(3)Verlängerte Vollzeit - Erhöhung der 40-Stunden-Quote

Die zulässige Quote von Arbeitsverträgen mit einer Stundenzahl über 35 Stunden und bis zu 40 Stunden pro Woche wird gemäß den zuvor an allen Standorten geltenden Regelung nach der GBV „Zukunftsfähigkeit der MAN Truck & Bus“ vom 20.12.2018 fortgeführt.

Der entsprechende Zusatz bzw. die Änderung des Arbeitsvertrages wird den örtlichen Betriebsratsgremien zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gelten die tarifvertraglichen Regelungen und das BetrVG.

§ 7Mitgliederbonus der IG Metall

(1)Für die Laufzeit des Tarifvertrages erhalten MTB Beschäftigte einschließlich der Auszu-bildenden und der Teilzeitbeschäftigten, die Mitglied der IG Metall sind, jährlich eine Er-holungsbeihilfe gern. § 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz in Höhe von EUR 156> netto (EUR 210,- brutto).

Die Auszahlung des Mitgliederbonus an die anspruchsberechtigten Mitarbeiter erfolgt jährlich zum 31. Juli.

(2)Die Mitglieder der IG Metall erhalten darüber hinaus einen monatlichen Sachbezug im Wert von EUR 30,- in Form von Sachleistungsgutscheinen. Das Verfahren von Abwick¬lung und Zufluss regelt ein gesonderter Tarifvertrag.

(3)Zudem übernimmt das Unternehmen für jedes Mitglied der IG Metall den jährlichen Bei¬trag der GUV/FAKULTA, sofern eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der GUV/FAKULTA besteht. Das Verfahren wird ebenfalls gesondert geregelt.

(4)Anspruchsberechtigt sind nur Beschäftigte, mit einer zum Zeitpunkt der Auszahlung un-gekündigten IGM-Mitgliedschaft, die mindestens seit neun Monaten besteht. Für Be¬schäftigte, die aus sachlichen Gründen, z.B. aufgrund kürzerer Erstbeschäftigungsdauer bei MTB keine neun Monate Mitgliedschaft aufweisen können, gilt im deren ersten Be¬schäftigungsjahr eine Anspruchsvoraussetzung von drei Monaten Mitgliedschaft.

Für das Einführungsjahr 2021 besteht davon abweichend für alle beschäftigten Mitglie¬der ein Anspruch mit einer zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigten IGM-Mitglied- schaft, die mindestens seit drei Monaten besteht.

(5)Der Nachweis der bestehenden ungekündigten Mitgliedschaft erfolgt durch die IG Metall. Über das Verfahren treffen die Tarifvertragsparteien eine gesonderte Verfahrensverein¬barung.

(6)Dieser Paragraph des Tarifvertrages kann gesondert mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2026, gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich die Geltung analog der Laufzeit des gesamten Tarifvertrages um jeweils weitere fünf Jahre.

§ 8Zusätzliche Freistellungsoptionen

(1)Beschäftigte, die Mitglied der IG Metall sind, erhalten bis zum 31.12.2023 statt des tarif¬lichen Zusatzgeldes (T-ZUG A) eine Freistellung von 8 Arbeitstagen je Kalenderjahr. Mitarbeiter, welche die Voraussetzungen der tariflichen Umwandlungsoption erfüllen, er¬halten statt des tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG A) ebenfalls eine Freistellung von 8 Ar¬beitstagen je Kalenderjahr. Alle anderen Mitarbeiter erhalten statt des tariflichen Zusatz¬geldes (T-ZUG A) eine Freistellung von 6 Arbeitstagen. Für Teilzeitbeschäftigte besteht ein entsprechender anteiliger Anspruch. Davon ausgenommen sind Auszubildende, dual Studierende und Beschäftigte in Altersteilzeit.

(2)Bis zum 31.12.2023 entfällt für alle Beschäftigten und zur Ausbildung beschäftigte der tarifliche Zusatzbeitrag (T-ZUG B).

(3)Die Regelungen der Absätze (1) und (2) ersetzen bis zum 31.12.2023 die jeweiligen tariflichen Regelungen zu T-ZUG und tariflichen Freistellungstagen. Sie stellen den Bei¬trag der Mitarbeiter für die Beschäftigungssicherung dar.

(4)Ab dem 01.01.2024 treten die Regelungen über das tarifliche Zusatzgeld und die dazu¬gehörige Wahloption der geltenden Metall- und Elektro-Tarifverträge wieder in Kraft, mit der Maßgabe, dass alle Beschäftigten, die IGM-Mitglied sind und deren ungekündigten Mitgliedschaft besteht, ohne Angaben von Gründen, und ohne Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der tariflichen Wahloption, statt des tariflichen Zusatzgeldes (T- ZUG A) eine Freistellung von 8 Arbeitstagen je Kalenderjahr beanspruchen können. Die Wandlungsoption kann nur vollständig für 8 Arbeitstage beantragt werden. Alle anderen Mitarbeiter können wählen, statt des tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG A) eine Freistel¬lung von 6 Arbeitstagen zu erhalten. Für Teilzeitbeschäftigte besteht ein entsprechender anteiliger Anspruch.

Die Anspruchsberechtigung von Auszubildenden, dual Studierenden und Beschäftigten in Altersteilzeit richtet sich davon abweichend nach den geltenden Metall- und Eiektro- Tarifverträgen.

(5)Mitarbeiter aus dem Bereich AT/MK/OMK, die Mitglied der IG Metall sind, können eben¬falls Freistellungstage beantragen. Ihr Freistellungsanspruch beträgt 6 Arbeitstage. Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Urlaubsplanung des jeweiligen Jahres. Im Gegen¬zug werden 27,5 % eines Bruttomonatsentgelts im Monat der Auszahlung der variablen Vergütung verrechnet.

(6)Über den Nachweis der IG Metall-Mitgliedschaft wird analog § 7 Absatz 5 dieser Verein¬barung zwischen den Tarifvertragsparteien eine Verfahrensvereinbarung abgeschlos¬sen.

§ 9Örtliche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Die im Vorfeld der Verhandlungen zur Zukunftsausrichtung der MTB in 2020 gekündigten Ta¬rifverträge und Vereinbarungen3 werden wieder in Geltung gebracht. Dazu werden diese Ver¬einbarungen örtlich als tarifliche Regelungen neu abgeschlossen, ausgenommen hiervon sind sämtliche Klauseln zur Standort- und Beschäftigungssicherung. Hiervon abweichend können einvernehmlich gleichwertige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen an den Standorten vereinbart werden. Regelungen dieses Zukunftstarifvertrages gehen örtlichen Vereinbarungen vor und sind beim Neuabschluss zu berücksichtigen, soweit sie einschlägig sind. Vorstehende Verpflichtungen sind in den ersten drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Zukunftstarifver¬trages zu erfüllen.

III.Abschnitt-betriebliche Regelungen

§10 Wiederaufleben gekündigter Vereinbarungen

Folgende Regelungen sollen ebenfalls während der Laufzeit dieser Vereinbarung gelten und werden hiermit neu in Kraft gesetzt.

(1)Verlagerung von Tätigkeiten ins Ausland

Das Recht der Betriebsräte wird dergestalt erweitert, dass geplante Tätigkeitsverlage¬rungen ins Ausland, vor Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen, dem GBR (Wirt¬schaftsausschuss) und den betroffenen örtlichen Betriebsratsgremien rechtzeitig und umfassend vorzustellen sind.

(2)Planungsrunde / Programmverlagerung

Die Auslastung der Produktionswerke sowie die Investitionsplanung im Produktions¬verbund werden im Rahmen der jeweiligen Planungsrunde vorgestellt. Dazu wird der Vorstand jeweils die Marktsituation, Absatz, Marktanteile, Investitionen, Beschäfti¬gungszahlen, Produktivitätsziele, Umsatz und Ergebnis dem Gesamtbetriebsrat er¬läutern, bevor die Planung dem Aufsichtsrat der MTB zum Beschluss vorlegt wird.

(3)Gesundheitsquote

Die Betriebsparteien treffen eine Vereinbarung zur Verbesserung der Gesundheit der Beschäftigten und entsprechende Maßnahmen.

(4)Management

Es erfolgt eine Anpassung der Management-Quote analog zur Abbaukurve der Mitar¬beiter im Tarifbereich sowie eine Reduzierung der Hierarchieebenen („Span of Con¬trol“ und „Share of Management“).

(5)MTM

Zur Unterstützung der Effizienz im direkten Bereich wird MTM, zusätzlich zu bei¬spielsweise REFA, eingeführt und umgesetzt. Hierzu werden Arbeitsgruppen auf örtli¬cher Ebene gebildet. Der GBR begleitet diese. Notwendige Anpassungen der örtli¬chen Regelungen erfolgen einvernehmlich.

§11Investitionen / Entwicklungsaufwand

(1)Es entspricht dem gemeinsamen Verständnis der Parteien, dass zur nachhaltigen Ent¬wicklung der Arbeitsplätze an den einzelnen Standorten eine erhöhte Investitionstätigkeit erforderlich ist. Mit diesen Investitionen soll die Wettbewerbsfähigkeit weiter gesteigert werden. Daneben wird durch effiziente Arbeitsabläufe und modernste Betriebsmittel eine Produktion zu wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen auch in Zukunft sichergestellt.

(2)Der Entwicklungsaufwand je Kalenderjahr beträgt nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien im Durchschnitt über die Laufzeit dieser Vereinbarung mindestens 4 % vom Jahresumsatz des Unternehmens.

§12Aufteilung der Lead-Funktionen „Fair Balance“

(1)Sowohl die bisherigen Synergievorhaben im TRATON Konzern, wie auch alle anderen späteren Synergievorhaben setzen voraus, dass sich beidseitiger Nutzen und faire Gleichverteilung ergibt und der sich daraus ergebende Anpassungsbedarf (50:50) für die beteiligten Unternehmen eintritt.

(2)Die jeweils festgelegten Lead-Kompetenzen zwischen SCANIA und MTB bleiben auch dann erhalten, wenn evtl, weitere Unternehmen künftig in den Verbund der TRATON Gruppe eintreten. Für Chassis und Fahrerhaus werden keine Lead-Funktionen vergeben. Dies bleibt Entwicklungskompetenz der einzelnen Unternehmen. Noch nichtfestgelegte Lead-Kompetenzen werden zwischen den beteiligten Unternehmen und den jeweiligen Arbeitnehmervertretern einvernehmlich festgelegt. Dies bedeutet insbesondere, dass der Grundsatz der „Fair Balance“ auch für künftige Lead-Funktionen eingehalten wird.

§13 Umgang mitZeitguthaben

(1)Mitarbeiter, die noch über Zeitguthaben in Sonderkonten auf Grundlage der GBV „Zu-kunftsfähigkeit der MAN Truck & Bus“ vom 20.12.2018 verfügen, erhalten die Möglichkeit, diese Stunden als Sonderbeitrag ins Basiskonto der betrieblichen Altersvorsorge (MAN Ergebnisbeteiligungs- und Vorsorgeplan - „MEV“) auf freiwilliger Basis einzubringen. Vorstehende Regelung gilt für alle Mitarbeiter, die nach dem 01.07.1999 in das Unter* nehmen eingetreten sind.

(2)Im Falle des Wechsels aus dem Tarifkreis in den außertariflichen Mitarbeiterkreis (AT- Kreis) erhalten Mitarbeiter analog zu Abs. 1 die Möglichkeit alle bestehende Zeitgutha¬ben einzubringen. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter, die nach dem 01.07.1999 in das Unternehmen eingetreten sind. Erfolgt keine Einbringung sind alle Zeitguthaben bis zum Wechsel in den AT-Kreis abzubauen.

IV. Abschnitt — Schlussbestimmungen

§14 Schlussbestimmungen

(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Dieser Tarifvertrag ist mit ei¬ner Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündbar; erstmals zum 31.12.2026. Erfolgt keine Kündigung zu diesem Zeitpunkt, verlängert sich dieser Tarif¬vertrag um fünf Jahre und ist frühestens mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2031 künd¬bar.

(2)Eine Kündigung dieses Zukunftstarifvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

(3)Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist MTB verpflichtet in Verhandlungen über den Abschluss einer erneuten Beschäftigungssicherung einzutreten.

(4)Sollten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der MTB wesentlich verändern, werden die Parteien dieses Tarifvertrages noch während der Laufzeit unverzüglich Ge¬spräche aufnehmen.

(5)Die Vertragsparteien verpflichten sich vor Ablauf des 30.06.2026 Gespräche zu führen. Inhalt der Gespräche ist die Erörterung der Fortführung und Übertragung sowie ggf. ein-vernehmlichen Anpassung von Inhalten dieser Vereinbarung an die dann bestehende Unternehmenssituation.

München, 29.03.2021 

Protokollnotiz A zum Zukunftstarifvertrag

Zielgröße der Standorte

(1)Die Größe der unbefristet beschäftigten Stammbelegschaft an den einzelnen Standorten soll auf die folgenden Mitarbeiterzahlen („Betriebspunkte") angepasst werden:

a)München: 7.500, davon etwa 2.800 direkte und 4.700 indirekte Beschäftigte;

b)Nürnberg: 3.100, davon etwa 1.735 direkte und 1.365 indirekte Beschäftigte;

c)Salzgitter: 1.900, davon etwa 1.425 direkte und 475 indirekte Beschäftigte;

d)Wittlich: etwa 60 Beschäftigte;

Protokollnotiz B zum Zukunftstarifvertrag

vom 29.03.2021

§1

(1)Ein Antrag auf Beratung gemäß § 3 Abs. 2 des Zukunftstarifvertrages ist an die jeweils zuständige IGM-Bezirksleitung zu richten. Die Vertretung der IG Metall an den genann¬ten Beratungen sowie die Bevollmächtigung zur Abgabe von diesbezüglichen Erklärun¬gen erfolgt koordiniert mit dem Vorstand der IG Metall.

(2)Notwendige Personalanpassungsmaßnahmen sind grundsätzlich durch freiwillige Ange¬bote zu lösen. Vorrangig zu nutzen sind Angebote auf Altersteilzeit und freiwillige Auf¬hebungsverträge gemäß den geltenden betrieblichen Regelungen.

§2

Der Bestand der Protokollnotiz ist an den Bestand des Zukunftstarifvertrages geknüpft und kann nicht gesondert gekündigt werden.

Übersicht gekündigte Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Räumlicher Geltungs­bereich

Nr.

Vereinbarung

Kündigung zum ....

alle Stand­orte

deutsch­landweit

1

Rahmenvereinbarung zur nachhaltigen Standort- und Beschäfti­gungssicherung vom 23.06.2015

Die Kündigung erfolgte zum 31.03.2021. Aufgrund der vereinbarten sechsmonatigen Nachwirkung endet die GBV erst am 30.09.2021.

2

„Lead-Funktionen im Engineering“ vom 12.10.2016

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

3

Rahmenvereinbarung „Zukunftsfähigkeit der MAN Truck & Bus“ vom 20.12.2018

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

 

Räumlicher Geltungs­bereich

Nr.

Vereinbarung

Kündigung zum ....

München

4

Vereinbarung zur zukünftigen Entwicklung und Sicherung des Stand­orts München vom 23.06.2015

Die Kündigung erfolgte zum 31.03.2021. Aufgrund der vereinbarten sechsmonatigen Nachwirkung en­det die BV erst am 30.09.2021.

5

Vereinbarung zur zukünftigen Entwicklung und Sicherung des Stand­orts München vom 25.07.2006

Die Kündigung erfolgte zum 31.03.2021.

6

Ergänzung der „Vereinbarung zur zukünftigen Entwicklung und Siche­rung des Standorts München vom 25.07.2006“ vom 26.10.2011 samt Anlage 3 vom 07.11.2011

Die Kündigung erfolgte zum 31.03.2021.

7

Anlage zur „Vereinbarung zur zukünftigen Entwicklung und Sicherung des Standorts München vom 25.07.2006“ vom 07.10.2012 samt Proto­kollnotiz

Die Kündigung erfolgte zum 31.03.2021.

8

Ergänzungstarifvertrag zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit und zur Quote der verlängerten Vollzeit vom 15.11.2011

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

 

Räumlicher Geltungs­bereich

Nr.

Vereinbarung

Kündigung zum ....

Nürnberg

9

Vereinbarung zur „Weiterentwicklung des Standortes Nürnberg“ vom 23.06.2015

Die Kündigung erfolgte spätestens zum 31.03.2021. Aufgrund der vereinbarten sechsmonatigen Nachwir- kung enden die Vereinbarungen spätestens am 30.09.2021.

10

Betriebsvereinbarung „Weiterentwicklung des Standortes Nürn­berg“ vom 16.12.2011 samt Protokollnotizen

11

Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto und Beschäfti­gungssicherung“ vom 14.11.1997

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

 

Salzgitter

12

Rahmenvereinbarung zur künftigen Entwicklung der Komponente am MAN Standort Salzgitter vom 23.06.2015 samt deren Konkretisierun­gen

Die Kündigung erfolgte zum 31.03.2021. Aufgrund der vereinbarten sechsmonatigen Nachwirkung endet die Vereinbarung am 30.09.2021.

13

„Ergänzung zur Rahmenvereinbarung vom 23.06.2015“ vom 01.12.2016

Die Kündigung erfolgte zum 31.03.2021.

14

Ergänzungstarifvertrag für das Logistikzentrum Salzgitter vom 19.06.2015

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

 

Räumlicher Geltungs­bereich

Nr.

Vereinbarung

Kündigung zum ....

Wittlich

17

Eckpunktepapier aus Anlass der Eingliederung der TMC-Betriebe in das Werk München vom 21.07.2012

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

18

Betriebsvereinbarung zum Übergang der Truck Modification Center vom 24.10.2012

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

19

Tarifvereinbarung vom 18.12.2012

Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2020.

DEU MAN Truck & Bus SE (MTB) - 2021

Anfangsdatum: → 2021-03-29
Enddatum: → 2031-12-31
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Fahrzeugbau und Fertigung von KFZ-Teilen
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Firma: →  MAN Truck & Bus SE (MTB)
Namen der Gewerkschaften: →  IGM - IG Metall

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 40.0
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Einmalige Extrazahlung:

Einmalige Extrazahlung: → EUR  %
Einmalige Extrazahlung aufgrund von Unternehmensleistung: → No
Einmalige Extrazahlung findet statt: → 2021-07

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → EUR  pro Monat
Nur Nachtarbeitszuschläge: → No

Überstundenzuschläge:

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → 
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