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Zwischen
dem Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V., Schiffgraben 36, 30175 Hannover
und
der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Postkamp 12, 30159 Hannover
wird für die Firma
Magna International Stanztechnik GmbH, Peiner Str. 151-155, 38229 Salzgitter
folgender
vereinbart.
Präambel
Dieser Zukunftstarifvertrag ist vor dem Hintergrund geschlossen, dass Magna Salzgitter (MSZ) zukünftig innerhalb der Cosma-Europa als Leitwerk für Achskomponenten und beschichtete Fahrzeugkomponenten fungieren wird. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren deshalb Rahmenbedingungen für den Standort zur Bewältigung des Weges zum Aufbau des Leitwerkes MSZ mit Prozess-Knowhow beim Beschichten von Fahrzeugkomponenten und den Kernkompetenzen Stanzen von Stahl und Aluminium, Fügeverfahren sowie der entsprechenden Qualitätssicherung.
Dabei gilt es, alle Beschäftigten auf diesem Weg mitzunehmen, für Zukunftschancen zu begeistern und zu qualifizieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit der MSZ nachhaltig zu bewahren. Es ist das gemeinsame Ziel, damit den Standort zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern.
§1
Geltungsbereich
Dieser Zukunftstarifvertrag gilt
(1)räumlich:für die Magna International Stanztechnik GmbH
am Standort Salzgitter
(2)persönlich:für alle Beschäftigten, die Mitglied der IG Metall sind.
Ausgenommen sind Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit
§2
Potentiale und Zukunftsfähigkeit
(1)Zur Zukunftssicherung verpflichtet sich MSZ die prognostizierten Potentiale in den Bereichen Produktionsoptimierung, Personal und Zukunftsfähigkeit umzusetzen.
-Die Produktionsoptimierung wird dabei über das Magna Produktionssystem (Lean Produktion/Mafact) und der Ausbringung mit jeweils ca. 1-2 Mio. Euro veranschlagt.
-Beim Personal werden insbesondere über Maßnahmen zur Steigerung von Arbeitszufriedenheit, Gesundheit und Sozialpartnerschaft rund 0,6 Mio. Euro veranschlagt.
(2)Zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Leitwerkes MSZ wird insbesondere die Digitalisierung zur Nutzung von Produktivitätssteigerungen und Arbeitserleichterung vorangetrieben. Damit gehen die Maßnahmen über die standardisierte Cosma Roadmap Industrie 4.0 hinaus.
(3)Im Rahmen der Produkt-Transformation werden entsprechende Produkte und Ge-schäftsmodelle proaktiv entwickelt.
(4)Die Nachhaltigkeit, in Form einer CO2 - neutralen Produktion bis Ende 2025 wird entsprechend den Magna-Vorgaben (Stand März 2022: zero emission) umgesetzt.
(5)Der Lenkungsausschuss wird über den erreichten Stand zu den prognostizierten Potentialen von ~1-2 Mio. Euro (1) sowie zum Fortschritt der unter (2), (3) und (4) genannten Punkte in Bezug auf die zukunftsfähige Ausrichtung des Leitwerkes MSZ halbjährlich zum 15. Juni und 15. Dezember eines Jahres unterrichtet. Darüber hinaus wird über das weitere Vorgehen umfassend informiert und beraten.
§3
Produktzusagen
Die Magna Firmengruppe stellt sicher, dass das Produktionsvolumen für mind. 446 Beschäftigte in Verbindung mit einer Mindestauslastung eines 10 Schichtbetriebes im Presswerk und einer abrufangepassten Kapazitätsauslastung in den verschiedenen Produktanlagen des Rohbaus für den Standort MSZ für die Laufzeit dieses Tarifvertrages gewährleistet ist (Anlage A).
Die MSZ-Kernkompetenzen der Umformtechnik von hochfesten Stählen, von Aluminiumbauteilen sowie modernsten Schweisstechniken (MAG Schweissen, Aluminium Punktschweissen, Aluminium Laserschweissen) und unterschiedliche Arten der Korrossionsbeschichtungen (KTL, Innenhohlraumwachsen, Kantenkorrossionsschutzauftrag und PVC-Steinschlagschutz) erlauben es MSZ, den Kunden eine hohe Qualität und Wertschöpfungstiefe anzubieten und bilden damit die Grundlage, MSZ als Leitwerk der Fertigung von komplexen Achsbauteilen und sicherheitsrelevanten Strukturbauteilen innerhalb der Cosma zu etablieren.
All dies wird MSZ mit einer Zukunftsstrategie untermauern, die vor allem eine klimaneutrale Produktion, eine Transformation in die Technologie 4.0 und ein dementsprechendes Aus- und Weiterbildungsangebot für alle Beschäftigten, beinhaltet.
§4
Zukunftsinvestitionen
MSZ verpflichtet sich für die Jahre 2022 bis 2028 mind. 50 Mio. Euro Investitionen insgesamt, und mind. 35 Mio. Euro für das Mercedes-Projekt MMA in den Standort Salzgitter zu investieren.
Die wesentlichen Investitionen sind der Anlage B zu den Neuprojekten (Mercedes MMA, Pollerschutz und Produktweiterläufe) zu entnehmen.
§5
Beiträge der Beschäftigten
Abweichend vom Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 15. Februar 2018, i.d.F. vom 09. April 2021 entfällt das tarifliche Zusatzgeld A / T-ZUG (A) für die Kalenderjahre 2022 bis 2025.
Abweichend vom Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 15. Februar 2018, i.d.F. vom 09. April 2021 entfällt das tarifliche Zusatzgeld B / T-ZUG (B) für die Kalenderjahre 2022 bis 2025.
Abweichend vom Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 15. Februar 2018, i.d.F. vom 09. April 2021 entfällt das tarifliche Transformationsgeld für die Kalenderjahre 2022 bis 2025.
Sollte der Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld von den Tarifvertragsparteien gekündigt werden, werden die Tarifvertragsparteien einen wertgleichen Ansatz als Beitrag der Beschäftigten zu diesem Zukunftstarifvertrag vereinbaren.
Befristet Beschäftigte leisten keine Beiträge im Sinne dieses Paragraphen.
§6
Außertariflich Angestellte / Geschäftsführung
Die Geschäftsführung stellt einen wertgleichen Betrag, im Sinne der vorgenannten Beiträge der Beschäftigten, der außertariflichen Angestellten, der leitenden Angestellten im Sinne von
§ 5 BetrVG und der Geschäftsführung sicher. Dies ist dem Betriebsrat in geeigneter Weise nachzuweisen.
§7
Standortsicherung- und Beschäftigungssicherung
(1)Das Unternehmen gibt eine Standortgarantie und eine Arbeitsplatzgarantie für 446 unbefristet Beschäftigte für die Laufzeit des Zukunftstarifvertrages, d.h. betrieblich bedingte Kündigungen sind ausgeschlossen, soweit sie zu einem Ausscheiden vor dem 31.12.2025 führen und zum Unterschreiten der Anzahl der garantierten Arbeitsplätze führen würden. Betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den zum 31.03.2022 ungekündigten und unbefristeten Beschäftigten, sind ausgeschlossen.
(2)Eine Änderung hieran und damit eine Abweichung von § 7 (1) erfolgt nur dann, sofern die zur Erfüllung der mit den §§ 2 und 3 des Zukunftstarifvertrages verbundenen Ziele in Gestalt eines deutlichen Rückgangs der dem Zukunftstarifvertrag zugrunde gelegten und notwendigen Umsatzplanung der Jahre 2022 bis einschließlich 2025 in einem der Jahre eintreten sollte.
(3)Im Fall des Eintritts der Bedingung gemäß § 7 (2) wird der nach § 12 gebildete Lenkungsausschuss zusammentreten und unter Nachweis der zuvor dargestellten Umsatzabweichung, im Dezember des jeweiligen Jahres der Umsatzabweichung, unterrichtet. Dieser Ausschuss prüft, ob durch Maßnahmen der Beschäftigungssicherung der Abbau von Arbeitsplätzen vermieden werden kann. Hierbei wird der Lenkungsausschuss insbesondere prüfen, ob durch die Einführung von Kurzarbeit, werksübergreifenden Entsendungen sowie durch die Anwendung des Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Zukunft vom 24.05.2012, in der jeweils gültigen Fassung, betriebsbedingte Kündigungen finanziell gleichwertig kompensiert werden können.
(4)Nach erfolgter Prüfung und Abstimmung mit dem Lenkungsausschuss, besteht die Möglichkeit des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen nur unter folgenden Voraussetzungen:
-verringert sich der Umsatz gegenüber Plan in einem Jahr um mehr als 15 %, kann das Unternehmen einmalig ab dem 01. Januar des Folgejahres bis zu 30 Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen.
-verringert sich in einem einzigen weiteren Jahr der Umsatz gegenüber Plan um mehr als 15%, kann das Unternehmen ab dem 01. Januar des Jahres, welches auf die definierte Umsatzabweichung folgt, erneut einmalig bis zu weitere 20 Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen.
Im Fall von betriebsbedingten Kündigungen gemäß § 7 (4) Spiegelstrich 1 und 2 entscheidet der Lenkungsausschuss bis spätestens zum 31. Januar im Jahr in dem gekündigt werden kann, wie viele Mitarbeiter von einer Kündigung betroffen sind. Ist im Lenkungsausschuss keine Einigung zu erzielen, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen. Gelingt auch hier keine Einigung, entscheidet die tarifliche Schlichtungsstelle gemäß § 30 MTV.
Das Unternehmen wird vor dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen auf die einvernehmliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse durch Abschluss von Aufhebungsverträgen hinwirken.
Bei der Auswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Mitarbeiter, sind sich freiwillig meldende Mitarbeiter zu berücksichtigen, sofern dem nicht betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe sind insbesondere die Beeinträchtigung der Organisation oder der Arbeitsabläufe.
Für den Fall von betriebsbedingten Kündigungen sichert MSZ zu, dass ein freiwilliger Sozialplan, der sich an den Konditionen des Sozialplanes vom 19.08.2019 orientiert, verhandelt wird. Zudem prüft MSZ die Voraussetzungen einer Transfergesellschaft nach den gesetzlichen Vorgaben und setzt diese gegebenenfalls ein.
(5)Mitarbeiter die aufgrund einer solchen betriebsbedingten Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages tatsächlich ausscheiden, haben in voller Höhe Anspruch auf Auszahlung der individuell verzichteten Beträge aus § 5 des Zukunftstarifvertrages.
§8
Ausbildung
(1)Ab 2023 werden jährlich mindestens 3 Ausbildungsplätze (gewerbliche/kaufmännische) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird 1 Platz für einen dual Studierenden angeboten.
(2)Die während der Laufzeit dieses Tarifvertrages eingestellten Auszubildenden und dual Studierenden werden nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen, soweit verhaltens- oder personenbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen.
§9
Weiterbildung
Die Beschäftigten der MSZ werden in der Laufzeit des Tarifvertrages umfassend qualifiziert, um als Leitwerk der Cosma-Group mit einem erweiterten Produktportfolio und optimalen Produktionsprozessen erfolgreich am Markt agieren zu können und so nachhaltig Beschäftigung zu sichern.
(1)Für diese Qualifizierungsmaßnahmen wird ein jährliches Budget von 250.000 Euro zur Verfügung gestellt.
(2)Die Betriebsparteien nutzen den Lenkungsausschuss und verpflichten sich zu folgenden Prozessschritten:
(2.(1)Der Arbeitgeber erstellt eine Personalplanung gern. § 92 BetrVG.
(2.(2)Der Arbeitgeber trifft die Vorauswahl der potentiellen Kandidaten und ihrer Zielrolle /-aufgabe.
(2.(3)Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für Qualifizierungsmaßnahmen und ihre Durchführung machen.
(2.(4)Der Lenkungsausschuss berät zu den geplanten Maßnahmen.
(2.(5)Es folgt ein Gespräch mit den Kandidaten.
(2.(6)Abschluss einer verbindlichen Qualifizierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Jobzusage
(2.(7)Die betrieblichen Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
(3)Die verbindliche jährliche Qualifizierungsplanung, inklusive Aufschlüsselung der extern geplanten Weiterbildungsmaßnahmen und der entsprechenden Bereiche / Linien ist in der Anlage C dokumentiert.
Der Beitrag der Beschäftigten für die Qualifizierungsmaßnahmen beträgt während der Laufzeit dieses Tarifvertrages, beginnend mit dem 1.4.2022 pro Arbeitstag 12 Minuten. Das Volumen beträgt maximal 42 Zeitstunden pro Jahr und pro Beschäftigten. Beschäftigte in Schichtarbeit bringen maximal sechs Freischichten pro Jahr ein. Das Stundenvolumen gilt damit als erbracht. Für alle anderen Beschäftigten gilt es gleichwertige Modelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage und Verteilung ihrer Arbeitszeit zu entwickeln.
Ausgenommen davon sind Beschäftigte, für die auf Basis des Tarifvertrages Aufbau und Sicherung von Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Zukunft (TV Besch) vom 24. Mai 2012, in der jeweils gültigen Fassung ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abgesenkt wurde.
Die Erfassung und Verwendung der Qualifizierungszeiten werden in einer gesonderten, noch abzuschließenden Betriebsvereinbarung geregelt. Es besteht kein individueller Anspruch auf Stunden aus dem Qualifizierungszeitkonto.
Über die Verwendung von nicht verbrauchten Stunden wird jährlich im Lenkungsausschuss einvernehmlichen entschieden, unter besonderer Berücksichtigung der Belange der § 8 und § 9. Die Verwendung nicht verbrauchter Stunden ist bis spätestens 31.12.2028 möglich.
§10
Zielbild
Mit dem Ausbau zum Leitwerk für Achs- und beschichtete Fahrzeugkomponenten der Cosma- Europa wird bis spätestens 01.07.2023 ein Zielbild entwickelt. Das Zielbild soll die langfristige Zukunftsfähigkeit des Leitwerkes am Standort Salzgitter berücksichtigen. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
(1)In einer Analysephase werden die mittel- und langfristigen Auswirkungen der Transformation im Automobilbereich, insbesondere bei Achs- und beschichteten Fahrzeugkomponenten erfasst und eine Kompetenzanalyse (Zusammenfassung der Stärken und Schwächen, Technologieposition, Wettbewerbsfähigkeit) erstellt. Daraus werden Ziele und konkrete Maßnahmen zur langfristigen Aufstellung des Standortes MSZ in wirtschaftlicher Hinsicht sowie zur strategischen Zukunftsausrichtung abgeleitet.
(2)Das Zielbild wird spätestens im September 2023 im Lenkungsausschuss präsentiert. Die anschließende Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des Zielbildes für den Standort MSZ wird halbjährlich zum 15. Juni und 15. Dezember eines Jahres im Lenkungsausschuss, unter Vorlage der notwendigen Informationen und bei Bedarf unter Hinzuziehung von Fachexpertise, sichergestellt. Weitere Maßnahmen werden entwickelt, diskutiert und beraten sowie die daraus folgenden mittel- und 6
langfristigen Maßnahmen definiert und verbindlich umgesetzt. Die betriebliche Mitbestimmung bleibt hiervon unberührt.
(3)Die Geschäftsleitung verpflichtet sich für den Zielbildprozess auch die Expertise der niedersächsischen Transformationsagentur zu nutzen und in den Zielbildprozess einzubinden.
(4)Zur schnelleren Erreichung der Produktionspotentiale sowie der Zukunftsfähigkeit des Werkes MSZ werden die Beschäftigten über ein Rückzahlungsmodell an der Ergebnissituation beteiligt.
MSZ verpflichtet sich den Mitarbeiterbeitrag in der Höhe zurückzuzahlen, der über die nachfolgend genannten Schwellwerte hinausgeht:
•mindestens mehr als 1 % EBIT in 2022 = 100 % der Beiträge der Beschäftigten gern. § 5, die über die 1 % EBIT hinausgehen
•mindestens mehr als 3 % EBIT in 2023 = 100 % der Beiträge der Beschäftigten gern. § 5, die über die 3 % EBIT hinausgehen
•mindestens mehr als 4 % EBIT in 2024 = 100 % der Beiträge der Beschäftigten gern. § 5, die über die 4 % EBIT hinausgehen
•mindestens mehr als 4,5 % EBIT in 2025 = 100 % der Beiträge der Beschäftigten gern. § 5, die über die 4,5 % EBIT hinausgehen
Die Rückzahlung erfolgt in dem jeweiligen Folgejahr und die entstehenden Kosten finden bei der Feststellung des EBITs im Folgejahr Berücksichtigung. Die näheren Auszahlungsmodalitäten werden zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart.
§11
Gewinnbeteiligung Magna
MSZ verpflichtet sich nach 2 aufeinander folgenden Jahren mit positivem operativem Ergebnis die Teilnahme zur Gewinnbeteiligung von Magna (EEPPP) entsprechend den dann gültigen Richtlinien wieder zu beantragen und nach erfolgter Genehmigung durch Magna International entsprechend wiedereinzuführen.
§12
Lenkungsausschuss
Begleitung des Transformationsprozesses
Zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und IG Metall wird ein paritätisch besetzter Lenkungsausschuss gebildet. Dieser Ausschuss arbeitet über die in § 2, § 9 und § 10 dieses Tarifvertrages beschriebenen Aufgaben hinaus und wird zu dem Transformationsprozess aus dem gemeinsam erarbeiteten Zielbild regelmäßig und umfassend über folgende Themen informiert:
-Stand und Umsetzung der Zielbildprozesse
-Bestehende oder drohende Unterauslastung des Leitwerkes
-Beschäftigungsprognosen entlang der herangezogenen Szenarien
-Diversifizierung des Kundenportfolios
-Veränderungsprozesse
-Fortgang der Restrukturierungsprojekte
-Anstehende wesentliche Änderung von Produkten, Technologien und Volumen - Anstehende wesentliche Investitionen und Make or Buy-Entscheidungen
§13
Revisionsklausel
Haben sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die zur Grundlage dieser Vereinbarung geworden sind, nach Abschluss der Vereinbarung schwerwiegend und außerordentlich verändert und hätten die Parteien die Vereinbarung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Gespräche auf mit dem Ziel, sie an die veränderten Bedingungen anzupassen, soweit einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.
Die entfallenen Beträge der Beschäftigten werden sofort fällig, wenn die in diesem Tarifvertrag beschriebenen wesentliche Maßnahmen nicht eingehalten, bzw. umgesetzt werden. In Streitfällen entscheidet die Tarifliche Schlichtungsstelle.
§14
Schlussbestimmungen
(1)Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem 31.12.2025 ohne Nachwirkung.
(2)Die Freistellungstage (T-ZUG A) gemäß TV T-ZUG vom 15. Februar 2018 i. d. F. vom 9. April 2021 für das 1. Quartal 2022 werden in Abweichung von § 5 Abs. 1 gewährt.
(3)Der Tarifvertrag ist wirksam unter der Bedingung der ungekündigten Mitgliedschaft im Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V.
(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrags unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
(5)Streikfreiheit und Friedenspflicht richten sich nach dem jeweiligen Rechtsstatus des Flächentarifvertrages für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie.
Hannover/Salzgitter, 14. März 2022
Verband der MetallindustriellenIG Metall Bezirksleitung
Niedersachsens e. V.Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
Niemsch
Schmid