Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung

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Zwischen der

IG Metall Bezirksleitung Mitte

Wilhelm-Leuschner-Str. 93, 60329 Frankfurt

und den Firmen

VOIT Automotive GmbH

Saarbrücker Straße 2, 66386 St. Ingbert

sowie

BTI Bearbeitungstechnologie St. Ingbert GmbH

Dudweilerstraße 105, 66386 St. Ingbert

wird folgender Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung abgeschlossen:

Präambel

Aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation und zur Sicherung der saarländischen Standorte und deren bestehenden Arbeitsplätze ist eine Regelung in Form eines Zukunftstarifvertrages & Beschäftigungssicherung unausweichlich. Diese Regelung dient zur langfristigen Sicherung der Liquidität des Unternehmens und somit zur Vermeidung einer möglichen Insolvenz und gleichzeitig zum Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze. Beide Parteien verpflichten sich, die betrieblich notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation ohne schuldhaftes Verzögern umgehend anzugehen und die Situation des Unternehmens nachhaltig zu optimieren, um die bestehenden Arbeitsplätze langfristig abzusichern. Hierzu sind Beiträge der Beschäftigten unvermeidlich. Im Gegenzug sichert das Unternehmen die geplanten Produktionsvolumen und die damit verbundenen Investitionen, sowie den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen zu.

Die Vertragsparteien sind sich dem Transformationsprozess bewusst und wollen mit geeigneten Maßnahmen den technologischen Wandel und die Veränderungen in der Automobilbranche aktiv und erfolgreich meistern. Hierzu soll das Produktportfolio erweitert und durch Investitionen und Qualifizierung der Beschäftigten das Unternehmen weiterhin als innovativen und strategischen Partner im Markt nachhaltig platziert werden.

§1

Geltungsbereich

Dieser Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung gilt:

räumlich und fachlich:

für die VOIT Automotive GmbH und der BTI Bearbeitungstechnologie St. Ingbert GmbH in St. Ingbert

persönlich:

für alle in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, inklusive der zur Ausbildung beschäftigten Mitarbeiter/Innen

§2

Standort- und Beschäftigungsgarantie

Das Unternehmen sichert für die Laufzeit dieses Vertrages den substantiellen Erhalt der Standorte verbindlich zu und wird die Anzahl der Beschäftigten nicht unter Größenordnung von insgesamt 748 unbefristet Beschäftigten zzgl. 27 Auszubildende bei VOIT Automotive GmbH und von insgesamt 122 unbefristet Beschäftigten bei BTI Bearbeitungstechnologie St. Ingbert GmbH, also insgesamt von 897 Beschäftigten in beiden Unternehmen zurückführen. Entsprechend wegfallende Beschäftigungsverhält¬nisse sind umgehend (binnen 3 Monate) zu ersetzen.

Grundsätzlich sind betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2023 ausgeschlossen. Sind aufgrund unabsehbarer wirtschaftlicher Entwicklungen dennoch betriebsbedingten Kündigungen erforderlich, so können diese nur erfolgen, wenn der Betriebsrat von seinem Veto-Recht keinen Gebrauch macht. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (Veto-Recht) werden diesbezüglich ausgeweitet, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind, wenn der Betriebsrat diesen widerspricht.

Das Unternehmen sichert zu, während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages jährlich zu Ausbildungsbeginn mindestens 8 Auszubildende einzustellen.

Darüber hinaus verpflichtet sich das Unternehmen die Auszubildenden, welche ihre Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß ihrem Ausbildungsberuf (Fachrichtung) zu übernehmen. Sollten im begründeten Ausnahmefall die Ausbildungsquote, sowie die Übernahme im erlernten Beruf nicht möglich sein, kann mit Zustimmung des Betriebsrates hiervon abgewichen werden.

§3

Investitionen

Im Rahmen dieses Zukunftstarifvertrages plant der Arbeitgeber mit einem Investitionsvolumen in Höhe von ca. 22 Mio. Euro von 2021 - 2023. Details zu diesen Investitionen und ihrer Verteilung sind in Anlage 1 zu finden. Dabei sind insbesondere die farblich markierten Zukunftsinvestitionen in die Projekte ZF 8HP 4. Generation, Bosch Batteriekasten, Brose eKMV und VW Kühleinheit von besonderer Bedeutung (siehe Anlage 2).

Die im nachfolgenden Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung genannten Arbeitnehmerbeiträge sind vor allem an diese Zukunftsinvestitionen geknüpft, da die Arbeitnehmerbeiträge die zeitliche Lücke zwischen Auszahlungen für Investitionen und Umsatzerlösen dieser Zukunftsprojekte zu einem gewissen Teil vorfinanzieren sollen. Durch diese Maßnahmen soll die Liquidität des Unternehmens entlastet werden. Diese Investitionen können nicht durch andere Investitionen ersetzt werden. Eine Verfehlung der Investitionsziele mündet für diese Projekte automatisch in einer Reduktion der Arbeitnehmerbeiträge, sofern der Arbeitgeber im Maßnahmencontrolling keinen triftigen Grund (erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation mit Umsatzeinbruch >15 %) für das Ausbleiben der Investitionen darlegen kann.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Arbeitgeber, Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen im notwendigen Maß durchzuführen. Die in Anlage 1 farblich nicht markierten Positionen zeigen den entsprechenden Planstand für das dafür erforderliche Volumen. Der Arbeitgeber wird im Maßnahmencontrolling regelmäßig auch über die Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen berichten und ggf. Verschiebungen / Austausch / Wegfall von Einzelmaßnahmen erläutern und begründen. Falls der Arbeitgeber den Ausfall oder die Reduktion von Beträgen für einzelne Investitionen nicht ausreichend begründen kann, fließen die getätigten Arbeitnehmerbeiträge im gleichen Umfang der nicht oder weniger getätigten Investitionen in den Zukunftsfonds/Soli-Topf gern. § 14 zurück.

Sollten durch das Ausbleiben spezifischer Modernisierungs- und Ersatzinvestitionen Umsatz- und Mitarbeiterpotentiale negativ beeinträchtigt werden, so hat der Arbeitgeber diese im Maßnahmencontrolling ebenfalls darzustellen und Maßnahmen zu ergreifen, die diese negativen Folgen ausgleichen.

Begründet der Arbeitgeber ein Ausbleiben von Investitionen mit einer Verschiebung dieser auf einen späteren Zeitpunkt, so erfolgt die oben genannte Prüfung auf eine mögliche Rückführung zu entsprechendem Zeitpunkt erneut.

§4

Maßnahmenkatalog

4.1.) Vertriebs- und Entwicklungsoffensive

1.Halbjährlich erfolgt eine umfangreiche Unterrichtung (Status- und Umsetzungsberichte der jeweiligen Maßnahmen) in der Arbeitsgruppe „Vertriebs- und Entwicklungsoffensive“. Die Aushändigung der schriftlichen Unterlagen erfolgt rechtzeitig und umfangreich, spätestens 2 Wochen vor der Sitzung.

2.Neben der Unterrichtung werden in der Arbeitsgruppe auch Handlungsfelder der Vertriebs- und Entwicklungsoffensive beraten und gemeinsam festgelegt.

3.Die Arbeitsgruppe „Vertriebs- und Entwicklungsoffensive“ ist mit zwei Mitgliedern des Betriebsrats, sowie dem Sachverständigen des Betriebsrates besetzt. Von Arbeitgeberseite nehmen an der Sitzung der Geschäftsführer, sowie im Bedarfsfall weitere Bereichsleiter teil.

Bei Bedarf werden auf Wunsch des Betriebsrates oder des Arbeitgebers weitere interne Mitarbeiter hinzugezogen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung sind die jeweiligen Teilnehmer/innen bekannt zu geben. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Vertriebs- und Entwicklungsoffensive“ verpflichten sich zur Verschwiegenheit (gern. § 79 BetrVG).

4.Folgende Themen werden u.a. im Rahmen der Vertriebsoffensive behandelt:

a)Akquise von Produkte, sonstigen Produkten (Prototypenbau, Gussteile etc.) und Produkten in Alutechnologie, hierzu jeweils folgende Angaben:

o aktuelle Marktentwicklung

o mögliche Produkt- und Marktpotentiale

o Anfragen mit Wahrscheinlichkeitsangaben

o gebuchte Aufträge

o Preise, Kosten, Deckungsbeiträge

o neue Märkte / neue Kunden

b)aktuelle Produktentwicklungen, Forschungsprojekte auch bezüglich des Einsatzes neuer Technologien sowie mögliche Investitionen im Zusammenhang mit diesen.

5.Zur Umsetzung der Vertriebs- und Entwicklungsoffensive stellt die Arbeitgeberseite entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung. Mit diesen Mitteln können z.B. Neueinstellungen von Fachpersonal erfolgen oder sonstige Projekte umgesetzt und entsprechende Investitionen getätigt werden.

4.2.) Produktzusagen zur Sicherung und Stärkung der Werke in St. Ingbert

Durch die in der Absatzplanung (Anlage 4) dargestellten Produktionsmengen und die Umsatzplanung (Anlage 3) pro Kunde in den Werken / Standorten St. Ingbert, wird der Standort sowie die Beschäftigung nachhaltig gesichert und gestärkt. Die teilweise damit im Zusammenhang stehenden Investitionen sind in Anlage 1 und 2 weiter spezifiziert.

Im Rahmen eines Produktwechsels während der Laufzeit des Zukunftstarifvertrages, bleiben die Beiträge der Arbeitnehmer/innen gemäß § 9 bestehen, sofern die Umsatz- / Ergebnis- und Beschäftigungseffekte des wegfallenden Produkts mindestens in gleichem Umfang durch ein anderes Produkt abgedeckt sind. Eine anderweitige Erfüllung ist zwischen den Vertragsparteien in Form einer Ergänzung zu diesem Zukunftstarifvertrag in schriftlicher Form zu vereinbaren.

Sollte der Arbeitgeber seinen Mengenzusagen für die jeweiligen Kunden nicht nachkommen und gleichzeitig kein Produkt mit gleichen Umsatz- / Ergebnispotentialen (siehe Anlage 3) und entsprechenden Beschäftigungseffekten (siehe Struktur Anlage 2 für Neuprodukte) als Ersatzprodukt aufzeigen können, so erfolgt nach Besprechung im Maßnahmencontrolling eine Reduktion der Arbeitnehmerbeiträge, da die zukünftigen Umsatzpotentiale eng mit den teilweise durch Arbeitnehmerbeiträge finanzierten Investitionen verknüpft sind. Die Höhe der Reduktion wird ebenfalls im Maßnahmencontrolling festgelegt und richtet sich nach Anteil der wegfallenden Mengen / Umsätze an der Gesamtmenge / Gesamtumsatz und wird dem Zukunftsfonds / Soli-Topf zugeführt.

§5

Ausschluss von Outsourcing und/oder Verlagerung von Produkten

Unternehmensinterne und -externe Verlagerungen von derzeit am Standort St. Ingbert produzierten Produkten (inkl. Absatzmenge) analog der Absätze und Umsätze gern. Anlage 4 und 3 und deren direkten Produktnachfolger, sowie technische überarbeitete Varianten, Wertschöpfungsstufen, Dienstleistungen und / oder MAE (Maschinen, Anlagen, Einrichtungen) sind nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

§6

Insourcing Maßnahmen

Produkte, die zur Verlagerung anstehen werden dem Insourcing unterzogen bzw. bleiben über den geplanten Zeitraum im Unternehmen VOIT bzw. BTI, wenn Auslastungs- bzw. Beschäftigungsprobleme auftreten oder in absehbarer Zeit abzeichnen. Dies gilt solange bis eine entsprechende Kompensation bzw. Ersatzbeschaffung vorhanden ist.

Diese Verlagerung bzw. Rückverlagerung kann erst unter den oben genannten Bedingungen vollzogen werden.

§7

Qualifizierung

Gravierende Technologiewechsel und strukturelle Umbrüche in der Automobilindustrie erfordern eine ständige Lernbereitschaft aller Beschäftigten einerseits und der Bereitstellung eines permanenten Qualifizierungsangebots andererseits, um den langfristigen Erfolg des Unternehmens zu sichern und sich am Markt halten zu können. Ziel von Qualifizierung muss es sein, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, die Sicherheit der Arbeitsplätze, sowie die Handlungsfähigkeit der Beschäftigten zu sichern und deren beruflichen Perspektiven zu fördern.

Auf der Grundlage der sich ergebenden Veränderungen des Betriebs ist der künftige betriebliche Qualifikationsbedarf (Qualifikationsmatrix) vom Arbeitsgeber festzustellen und mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, durch diese Maßnahmen dafür zu sorgen, dass alle betroffenen Mitarbeiter in die Lage versetzt werden, den neuen Aufgaben zu entsprechen. Basis hierfür ist eine Betriebsvereinbarung, welche bis zum 31.07.2021 abgeschlossen wird. Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist der Tarifvertrag Bildung (TV B). In der Betriebsvereinbarung werden insbesondere die benötigten Maßnahmen, sowie deren Umsetzung genauer beschrieben.

Die Parteien sind sich einig, dass zum Umbau der Qualifizierungsstruktur des Unternehmens alle möglichen Förderinstrumente, sofern eine Förderfähigkeit besteht, in Anspruch genommen werden müssen. Die passenden Ansprechpartner, insbesondere die Bundesagentur für Arbeit und weitere Bildungsträger, sind hierzu anzuhören und mit in die Überlegungen einzubinden. Gerade das Qualifizierungschancengesetz i.V.m. dem „Arbeit von Morgen-Gesetz“ muss auf Anwendbarkeit überprüft werden. Darüber hinaus ist zu prüfen in wie weit öffentliche Strukturfonds, öffentliche Förderprogramme und weitere Mittel der öffentlichen Hand in die Qualifizierungsbedarfe mit eingebunden werden können.

Zusätzlich ist zu überprüfen ob eine Qualifizierung innerhalb der Kurzarbeit genutzt wird, um durch eine mittelfristige Planbarkeit der Produktion und einem Mix an Qualifizierungsmodellen, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Kurzarbeit genutzt werden kann.

Die Kosten dieser notwendigen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber, sofern sie nicht von Dritten übernommen werden. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass auch nicht benötigte Mittel aus § 9 Beiträge der Arbeitnehmer/innen, § 10 Beitrag der Geschäftsleitung, leitenden Angestellten und außertariflichen Beschäftigten und § 14 Zukunftsfonds / Soli-Topf hierfür verwendet werden können. Dies benötigt jedoch die Zustimmung beider Betriebsparteien.

Die Qualifizierungsmaßnahmen außerhalb des Bezuges von Kurzarbeitergeld finden während der Arbeitszeit statt und werden entsprechend vergütet. Sofern sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist die aufgewandte Zeit dem Zeitkonto gutzuschreiben.

§8

Übertarifliche Leistungen

Das Unternehmen verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages & Beschäftigungssicherung keine übertariflichen Leistungen einzuführen bzw. auszuzahlen.

§9

Beiträge der Arbeitnehmer/innen

1.Ausgenommen von dieser Regelung während der Laufzeit des Zukunftstarifvertrages & Beschäftigungssicherung sind die Auszubildenden und Beschäftigte mit bestehenden Altersteilzeitverträgen, ab dem Zeitpunkt in dem sie in der Aktiv- oder Passivphase der Altersteilzeit sind.

2.Folgende Zugeständnisse in einer Gesamthöhe von ca. 5,0 Mio. € (reiner Verzicht der Arbeitnehmer ohne mögliche weitere Einsparungen durch niedrigere SV- Beiträge für den Arbeitgeber) werden in Form eines Verzichtes vereinbart:

Die Detailierung der jeweiligen Beiträge der Beschäftigten für den Zeitraum 2020 bis Ende 2022 sind wie folgt:

I)Im Jahr 2020:

a)Verzicht in Höhe von 50 % des tarifvertraglichen Anspruchs des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2020 gemäß

§ 18 des Manteltarifvertrages vom 09.03.2020

ca. 1.100.000 €

b)Verzicht des tarifvertraglichen Anspruchs zum T-Zug (B) für das Jahr 2020 gemäß § 2 Tarifvertrag T-Zug vom 09.02.2018

ca. 400.000 €

ca. 1.500.000 €

II)Im Jahr 2021:

a)Verzicht in Höhe von 50 % des tarifvertraglichen Anspruchs des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2021 gemäß

§ 18 des Manteltarifvertrages vom 09.03.2020

ca. 1.100.000 €

b)Verzicht des tarifvertraglichen Anspruchs zum T-Zug (B) für

das Jahr 2021 gemäß § 2 Tarifvertrag T-Zug vom 09.02.2018

ca. 400.000 €

c)Verzicht in Höhe von 50 % des tarifvertraglichen Anspruchs auf die betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2021 gemäß

§ 2des Tarifvertrages zur betrieblichen Sonderzahlung vom 08.12.2005

ca. 900.000 €

IDI) Dm Jahr 2022:

d)Verzicht in Höhe von 50 % des tarifvertraglichen Anspruchs des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2022 gemäß § 18 des Manteltarifvertrages vom 09.03.2020

ca. 1.100.000 €

ca. 1.100.000 €

Das jährliche Gesamtentgeltvolumen in Höhe von ca. 47 Mio. € (Vergleichsjahr 2019 Voit + BTI ohne SV-Anteil des Arbeitgebers) der Tarifbeschäftigten entspricht in Relation zu den oben aufgeführten Beiträgen in 2020 ca. 3,2 %, in 2021 ca. 5,1 % und in 2022 ca. 2,3 %.

§10

Beitrag der Geschäftsleitung, leitenden Angestellten und außertariflichen Beschäftigten

In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation ist der Beitrag aller dem Unternehmen angehörigen Personen notwendig. Daher ist der durch den Verzicht der Arbeitnehmer/innen geleistete Beitrag in gleichem Umfang von der Geschäftsleitung, den leitenden Angestellten und den außertariflich Beschäftigten zu erbringen.

Diesbezüglich hat die Geschäftsleitung sicher zu stellen, dass die Verzichte der Arbeitnehmer/innen gemäß § 9 in gleichem proportionalem Umfang mindestens für 2020 in Höhe von ca. 3,2 %, für 2021 in Höhe von ca. 5,1 % und für 2022 in Höhe von ca. 2,3 %, der den o.g. Personen vertraglich zustehenden Jahresbezüge, erfolgt. Dem Betriebsrat ist die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Die Bestätigung soll ebenfalls o.g. Beträge bestätigen.

Beide Parteien vereinbaren, dass während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages kein neuer Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. oder Abführung von Geldern an Gesellschafter vorgenommen werden.

§11

UmsetzungS" und Vertragscontrolling / Information der Betriebsräte

1.Zur Absicherung der vorgesehenen Maßnahmen und Projekte und zur Überprüfung der vertragsgetreuen Umsetzung dieses Tarifvertrags und der Flächentarifverträge durch den Arbeitgeber, wird während der Laufzeit dieses Tarifvertrags ein kontinuierliches Vertrags-Controlling durch den Arbeitgeber und die IG Metall unter Beteiligung des Betriebsrats durchgeführt. Hierzu wird ein Lenkungsausschuss errichtet, der aus drei Mitgliedern des Arbeitgebers, der IG Metall und zwei Mitgliedern des Betriebsrats besteht. Im Bedarfsfall kann der Betriebsrat einen externen Sachverständigen nach § 12 hinzuziehen.

2.Das Unternehmen wird der IG Metall und dem Betriebsrat alle Informationen, die zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Einschätzung der Wirtschafts- und Finanzlage des Unternehmens nötig sind, spätestens eine Woche vor dem Vertragscontrolling zurVerfügung stellen. ImRahmendes

Maßnahmencontrollings wird der Arbeitgeber über in § 11 Ziffer 3. a) - c) aufgelistete Themen informieren und beraten. Bei Bedarf erfolgen im Rahmen dieses Controllings auch Beschlüsse durch den Lenkungsausschuss insbesondere zu § 14 Zukunftsfonds / Soli-Topf.

3.Die Anzahl der Vertragscontrolling-Sitzungen pro Jahr richtet sich nach dem Abstimmungsbedarf im Rahmen dieses Zukunftstarifvertrages. Nachfolgend in § 11 Ziffer 3a) und 3b) genannte Themenfelder werden zweimal jährlich beraten, die Themen in § 11 Ziffer 3c) aufgrund ihrer besonderen Relevanz für die Umsetzung dieses Vertrages vierteljährlich.

a)Wirtschaftliche IST Daten auf Monats- und Jahresbasis (sowie Gegenüberstellung zu Plan- und Vorjahreswerten)

© Entwicklung GuV (detaillierte Darstellung der Entwicklung Umsatz und Kosten)

©Entwicklung der Auftragssituation

©Entwicklung EBITDA, EBIT auf Monatsbasis inklusive Sonderpositionen, die das EBITDA im besonderen Maße beeinflussen

© (testierte) Wirtschaftsprüfberichte,

©Entwicklung Finanzverschuldung, detaillierte Cash-Flow-Rechnung,

©Entwicklung sowie aktueller Stand Liquiditätssituation

©Gegenwärtige Marktsituation und Konkurrenzsituation

b)Wirtschaftliche Plan Daten auf Monats- und Jahresbasis

©integrierte 3-Jahres-Unternehmensplanung (insbesondere Produktions-, Absatz-, Umsatz-, Bilanz-, GuV-, Finanz-, Liquiditäts-, Investitions- und Personalplanung) unter Darstellung der zugrunde gelegten Planprämissen'

©Mögliche Neuprodukte- und Potentiale (kann zusammen mit Thematik Vertriebsoffensive betrachtet werden)

c)wichtige Themen im Rahmen dieses Zukunftstarifvertrages

© Investitionsstand inkl. Veränderungen zur ursprünglichen Planung

•Absatz -und Umsatzentwicklung im Vergleich zur letztmaligen Planung

© Ergebnisentwicklung und Liquiditätsentwicklung im Vergleich zur Planung, 13-Wochen Liquiditätsplanung

•Personalplanung (im Vgl. zur ursprünglichen Planung im Rahmen des S6 Gutachten von 11/2020 „RTO Planung“), Stand der Beschäftigungslinie

•© Nutzung der Arbeitnehmerbeiträge (sowohl thematisch als auch monetär) © Entwicklung und Nutzung Zukunftsfonds / Soli-Topf insbesondere

o Aktuelle Höhe der Beträge im Zukunftsfonds / Soli-Topf o Verwendung der Beträge des Zukunftsfonds / Soli-Topfes o Mögliche Rückzahlungen von Arbeitnehmerbeiträgen im Rahmen einer besseren Ergebnisentwicklung als geplant oder nicht benötigten Beiträgen

o Auszahlungszeitpunkte für Beiträge aus dem Zukunftsfonds / Soli-Topf

© Aktueller Status zum Maßnahmen- und Projektplan (insbesondere geplante Effizienzmaßnahmen) inkl. Nachverfolgung von Umsetzungsgrad und Zielerreichung (Abweichungsanalyse) sowie den jeweilig hinterlegten Prämissen (siehe S. 133-162 S6 Gutachten)

§12

Sachverständigenunterstützung

Im Zuge dieser Regelungen besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass der Betriebsrat zu seiner wirtschaftlichen Unterstützung zu den in diesem Tarifvertrag formulierten Regelungsbestandteilen nach § 4 und § 11 z. B. die INFO- Institut Beratungs-GmbH oder eine vergleichbare Organisation für maximal 30.000 € pro Jahr beauftragen kann. Dies beinhaltet die Teilnahme an entsprechenden Sitzungen, die Auswertung der überlassenen Unterlagen sowie der jeweiligen Vor- und Nachbereitung. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Eine mögliche rechtliche Beratung im Rahmen dieses Tarifvertrages sowie etwaige weitergehende wirtschaftliche Sachverständigen-Beratungen im Rahmen von Themen außerhalb der oben genannten Themen ist hiervon nicht betroffen und wird individuell behandelt.

§13

Rückzahlungsvereinbarung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022

1.Das Ergebnis ermittelt sich nach den folgenden Grundsätzen:

Die wesentliche Größe zur Ermittlung des Unternehmenserfolges und entsprechend möglicher Rückzahlungsoptionen für die Arbeitnehmer/innen ist das EBIT adjusted.

2.Um von EBIT zu EBIT adjusted zu kommen, werden Positionen bereinigt, die außerplanmäßige / nicht wiederkehrende Sachverhalte des Geschäftsjahres / Periode darstellen. Dazu gehören insbesondere:

© Rückstellungsrelevante Sachverhalte, im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen u.a. Abfindungskosten

© Drohverlustrückstellungen

© Sockelbetrag über jeweils 150.000 € für die Jahre 2021 und 2022 in den Zukunftsfonds / Soli-Topf

® Rechts- und Beratungskosten (außerhalb des operativen Geschäftes z.B. im Zusammenhang mit strategischer Ausrichtung, Kapitalmaßnahmen / Refinanzierung / Restrukturierung, u. ä.)

3.Rückzahlungen

Vereinbarte Zielwerte ab denen anteilige Rückzahlungen in den Zukunftsfonds / Soli-Topf für die einzelnen Jahre erfolgen, sind für das Jahr 2021 3 % EBIT und das Jahr 2022 3,5 % EBIT

Im Rahmen der getätigten Arbeitnehmerbeiträge, erfolgt eine Rückzahlung nach der Logik in Anlage 5. Zur Verdeutlichung des Konzeptes dienen die Beispiele auf Seite 1 und 2 der Anlage 5. Unterschieden werden hierbei folgende Szenarien

3.1. Positive Differenz zwischen EBIT adjusted erreicht zu EBIT adjusted Ziel (siehe S6 Gutachten) Differenz ist größer / gleich Arbeitnehmerbeiträge im spezifischem Jahr. In diesem Fall fließen alle getätigten Arbeitnehmerbeiträge in den Zukunftsfonds / Soli-Topf zurück. Die weitere Verwendung dieser Gelder wird dann im Maßnahmencontrolling durch den Lenkungsausschuss bestimmt. Ein Beispiel zu diesem Szenario ist auf Seite 1 der Anlage 5 zu finden.

4.2. Positive Differenz zwischen EBIT adjusted erreicht zu EBIT adjusted Ziel (siehe S6 Gutachten) Differenz ist kleiner Arbeitnehmerbeiträge in spezifischem Jahr. In diesem Fall fließen getätigte Arbeitnehmerbeiträge in Höhe der positiven Differenz in den Zukunftsfonds / Soli-Topf zurück. Die weitere Verwendung dieser Gelder wird dann im Lenkungsausschuss Maßnahmencontrolling bestimmt. Ein Beispiel zu diesem Szenario ist auf Seite 2 der Anlage 5 zu finden.

§14

Zukunftsfonds / Soli-Topf

1.Der Arbeitgeber verpflichtet sich für die Jahre 2021 und 2022 jeweils 150.000 € als Sockelbetrag dem Zukunftsfonds zuzuführen. Dieser Sockelbetrag ist unabhängig von sonstigen Zuführungen gemäß § 14 Ziffer 2 ff. zu tätigen. Die Sockelbeträge dürfen nicht in die vereinbarten EBIT-Ziele gemäß § 13 Rückzahlungen eingerechnet werden und haben demnach keinen Einfluss auf etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.

2.Der Zukunftsfonds / Soli-Topf wird durch Beiträge der Arbeitnehmer/innen gemäß § 9 dieses Zukunftstarifvertrages & Beschäftigungssicherung aufgestockt. Dieser dient im ersten Schritt der Verwendung durch das Unternehmen zur Unterstützung der Liquiditätssituation. Im Rahmen einer möglichen Rückführung und Verwendung nach § 14 Absatz 3 und 4 dient der Zukunftsfonds / Soli-Topf auch der Verwendung der Arbeitnehmer.

3.Rückführung von finanziellen Mitteln:

©Zuführung von finanziellen Mitteln über den § 13 Ziff. 2a) und Ziffer 2b)

©Rückführung von nicht benötigten Mittel gemäß der Logik in § 3 Investitionen und/oder anteilig gemäß der Regelung in § 4.2.) Produktzusagen

4.Verwendung von zurückgeführten finanziellen Mitteln u.a. wie folgt:

©zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes insbesondere für Härtefälle Näheres hierzu regelt eine Betriebsvereinbarung.

©für Qualifizierungsmaßnahmen

©zur Ausschüttung an die Beschäftigten

©Aufbau eines Puffers für Folgejahre

Über rückgeführte Mittel und deren sinnvolle Verwendung gemäß § 14 Absatz 4 berät der Lenkungsausschuss im Rahmen des Maßnahmencontrollings. Die Entscheidung der Verwendung der rückgeflossenen Arbeitnehmerbeiträge nach Besprechung im Maßnahmencontrolling erfolgt nach § 14 Absatz 8.

5.Für den Fall, dass der Lenkungsausschuss eine Ausschüttung beschließt, sollen die Auszahlungen grundsätzlich entweder bis zum 10.4 oder zum 10.10. eines Jahres erfolgen, sofern durch den Lenkungsausschuss keine anderen Zeitpunkte abgestimmt werden. Generell wird dies den Beschäftigten gesondert per Aushang mitgeteilt.

6.Eine Ausschüttung erfolgt nur an diejenigen Beschäftigten, die im Vorfeld Beiträge nach § 9 „Beiträge der Arbeitnehmer/innen“ geleistet haben.

Sollten diese Beiträge für das spezifische Jahr nur anteilig erfolgt sein, so kann die Ausschüttung nur in gleichem Verhältnis erfolgen.

7.Im Falle des Bedarfes einer späteren Verwendung, können die Mittel aus dem Zukunftsfonds / Soli-Topf geschoben werden, um weitere zukünftige Beiträge der Arbeitnehmer/innen zu reduzieren bzw. gänzlich zu vermeiden. Auch eine mögliche „Schiebung“ muss vorher im Lenkungsausschuss abgestimmt werden.

8.Die Entscheidung zu den Absätzen 2 bis 7 obliegt der Arbeitnehmerseite nach vorheriger Beratung mit der Arbeitgeberseite des Lenkungsausschusses im Rahmen des Umsetzungs- und Vertragscontrollings gemäß § 11 dieses Zukunftstarifvertrages. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die gesamte Belegschaft auf Basis der selben Grundlage in gleichem Maße partizipiert.

§15

Tarifvertrag Erholungsbeihilfe

Die Unternehmen VOIT Automotive GmbH und die BTI Bearbeitungstechnologie GmbH werden Mitglied im „Verein zur Förderung von Gesundheit und Erholung der saarländischen Arbeitnehmer e.V.“.

Beide Vertragsparteien regeln im Tarifvertrag Erholungsbeihilfe, dass jede/r Beschäftigte, soweit sie oder er Mitglied der IG Metall ist, einen Anspruch auf die Auszahlung einer Erholungsbeihilfe hat. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins zur Förderung der Gesundheit und Erholung saarländischer Arbeitnehmer e.V. (gemeinsame Einrichtung § 4 Tarifvertragsgesetz). Dieser Tarifvertrag ist bis zum 31.12.2023 befristet wird in der Anlage 6 beigefügt.

§16

T-Zug (Ä) ab 2021 für alle verpflichtend

Beide Vertragsparteien vereinbaren abweichend vom Manteltarifvertrages gemäß § 2 e) für die Jahre 2021 und 2022, lediglich dass die Wandlungsoption der 8 Tage T-Zug (A) verpflichtend in freien Tagen genommen werden müssen. Alle weiteren Regelungen gemäß Manteltarifvertrag § 2 e) finden weiterhin Anwendung.

§17

Urlaubsregelung an Weihnachten und Silvester

Für die Jahre 2021, 2022, 2023 sind sich die Vertragsparteien einig, dass für die Inanspruchnahme am 24.12., sowie dem 31.12. eines jeden Jahres jeweils nur 0,5 Tage an Urlaub genommen werden müssen.

§18

Aussetzung der Leistungsbeurteilung in 2021 und 2022

1.Die Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Zeitentgelt im ERA-Entgeltrahmenabkommen wird für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt. Die derzeit bestehende prozentuale Leistungszulage wird unvermindert weitergezahlt.

2.Ausgenommen hiervon sind:

©Beschäftigte die neu in das Unternehmen eintreten. In diesem Fall ist binnen der ersten 6 Monate nach Einstellung eine Leistungsbeurteilung durchzuführen.

©Umgruppierungen. Hier hat eine neue Leistungsbeurteilung binnen 6 Monate nach der Umgruppierung zu erfolgen.

3.Die Verpflichtung zum jährlichen Mitarbeitergespräch besteht weiterhin. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Gespräche festgestellt wird, dass die bisherige Leistungsbewertung vom aktuellen Leistungsniveau gravierend abweicht, ist in diesem Sonderfall eine individuelle Leistungsbeurteilung durchzuführen und dementsprechend umzusetzen.

§19

Anpassung und Übertragung von Tarifabschlüssen in der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes

Sofern im Tarifgebiet der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes neue Tarifabschlüsse oder Anpassungen bestehender Tarifverträge während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages erfolgen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zu übernehmen. Hierzu wird eine sinngemäße Anpassung erfolgen. Die Vertragsparteien verpflichten sich binnen 4 Wochen nach Abschluss oder Anpassung von Tarifverträgen der Fläche Gespräche aufzunehmen und binnen weiteren 4 Wochen als Ergänzung bzw. Änderung zu vereinbaren.

§20

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine zukünftige Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen der Vereinbarungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich in der Vereinbarung eine Regelungslücke herausstellen sollte.

§21

Laufzeit und Sonderkündigungsrecht

1.Laufzeit:

Der Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung tritt rückwirkend zum 31.12.2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2022. Er entfaltet keine Nachwirkung.

Hiervon ausgenommen sind die Regelung gemäß § 2 Beschäftigungssicherung und § 7 Qualifizierung, § 11 Maßnahmencontrolling, § 13 Rückzahlungsvereinba¬rung, § 14 Zukunftsfonds / Soli-Topf und § 15 Tarifvertrag Erholungsbeihilfe bis Ende 2023.

2.Sonderkündigungsrecht:

a)Die Bestimmungen zu den Sanierungsbeiträgen der Arbeitnehmer/innen im Rahmen § 9 dieses Zukunftstarifvertrags enden mit sofortiger Wirkung, ohne Nachwirkung zu entfalten, wenn der Arbeitgeber die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband kündigt, seinen Austritt vereinbart, diese ruht oder die Mitgliedschaft mit Tarifbindung hinsichtlich der Flächentarifverträge der Metall¬und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Saarland aus anderen Gründen endet.

b)Bei einer Veräußerung des gesamten Unternehmens (Asset- oder Share-Deal) oder Unternehmensteile besteht ebenfalls das Sonderkündigungs-recht. In diesem Fall verliert dieser Zukunftstarifvertrag rückwirkend seine Gültigkeit. Für die dann daraus entstehenden Nachforderungsansprüche der Beschäftigten wird auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen, sowie die Einrede von Verwirkung und Verjährung verzichtet.

c)Voraussetzung für das Sonderkündigungsrecht sind jegliche Verstöße, gegen die im Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung inkl. seiner Anlagen oder insbesondere die Regelungen gemäß § 21 Ziff. 2a) und 2b).

d)Sollte von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, so ist diese Kündigung immer zum jeweiligen Monatsende, in welchem die Kündigung ausgesprochen wurde, wirksam.

3.Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers von anderer Seite gestellt wird und entweder das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 21 InsO (im Sinne einer vorläufigen Insolvenzverwaltung) anordnet, oder das In Solvenz verfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse

abgewiesen wird, verliert dieser Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungs¬sicherung rückwirkend seine Gültigkeit. Für die dann daraus entstehenden Nachforderungsansprüche der Beschäftigten wird auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen sowie die Einrede von Verwirkung und Verjährung verzichtet.

4.Sollten gravierende positive oder negative Veränderungen der wirtschaftlichen Situation eintreten, die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht absehbar waren, treten die Tarifvertragsparteien in Verhandlungen, um dem Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung anzupassen.

St. Ingbert / Frankfurt, den 13.01.2021

IG Metall

Bezirksleitung Mitte

Anlage 1: Wesentliche Investitionen in Zukunftsthemen (T€) - Planung des Arbeitgebers

Investition

Invest 20

Invest 21

Invest 22

Invest 23

Ʃ Invest

Schnittgestelle MW 1+2

0

180

0

0

180

Steuerung + Transfer MW 1+2

0

0

500

1.300

1.800

Schmelzofen

320

300

0

0

620

Ersatz DGM 22+23

0

0

0

3.200

3.200

Projekt ZF 8HP4. Generation

0

1.450

2.700

0

4.150

Projekt Bosch Batteriekasten

660

4.203

0

0

4.863

Projekt Brose eKMV

102

1.247

0

0

1.349

Projekt VW-Kühleinheit

240

200

0

0

439

Erweiterung Röntgenanlage

0

0

0

375

375

Ersatz Hängebahn Strahlanlage

0

0

360

40

400

5-Achsen-Fräszentrum mit Peripherie

0

0

920

0

920

Drehmaschine

0

220

0

0

220

20 Kv Station

0

153

17

0

170

Rauhtiefenmessgerät +

Retrofit KMG

66

11

0

0

77

Guardus

0

200

150

100

450

Pauschalen (alle Bereiche zusammen)

365

1.480

1.711

1.302

4.859

X Invest p.a.

1.753

9.644

6.358

6.317

24.072

□ = Zwingende Investitionen ohne gleichwertige Ersatzmöglichkeit, alle anderen Investitionen können nach Besprechung im Maßnahmencontrolling theoretisch durch gleichwertige (Höhe Invest, Zeitpunkt Invest, Umsatz- und Mitarbeiterpotentiale durch Invest) substituiert werden. Die Ersatzinvestition kann dabei zum Beispiel aus der nachfolgenden Liste stammen. 

Anlage 2: Verteilung der vier neuen Hauptprodukte - Planung des Arbeitgebers

Investition (In T€)

 

Invest 20

Invest 21

Invest 22

Invest23

Ʃ Invest

Projekt ZF 8HP 4. Generation

0

1.450

2.700

0

4.150

Projekt Bosch Batteriekasten

660

4.203

0

0

4.863

Projekt Brose eKMV

153

1.247

0

0

1.400

Projekt VW-Kühleinheit

305

200

0

0

505

£ Invest p.a.

1.118

7.100

2.700

0

10.918

 

Neue Umsatzpotentiale (In T€)

Umsatz 21

Umsatz 22

Umsatz 23

Ʃ Umsatz

Projekt ZF 8HP 4. Generation

0

559

7.816

8.375

Projekt Bosch Batteriekasten

1.733

7.077

7.456

16.266

Projekt Brose eKMV

4.519

8.605

8.388

21.512

Projekt VW-Kühleinheit

1.229

2.184

2.184

5.597

£ Umsatz p.a.

7.481

18.425

25.844

51.750

 

Personalbedarf Abschätzung

Direkte FTE pro Tag (3 Schichten)

Projekt ZF 8HP 4. Generation

Erst abschätzbar mit weiterer Projektplanung

Projekt Bosch Batteriekasten

Ca. 12

Projekt Brose eKMV

Ca. 12

Projekt VW-Kühleinheit

Ca. 25 (+6 zu Heute)

£ Personalbedarf

Ca. 49 (+30 zu heute) + ZF Bedarf

 

Anlage 3: Umsatzplanung je Kunde (T€) - Planung des Arbeitgebers

Bereich

Kunde

Umsatz 21

Umsatz 22

Umsatz 23

Ʃ Umsatz

STA

Borg-Warner

2.268

2.480

2.480

7.228

STA

Bosch

1.316

645

321

2.282

STA

Brose

2.113

997

499

3.609

STA

ZF

30.229

32.461

33.534

96.224

DRG

AMK

1.081

994

819

2.894

DRG

Audi

5.953

7.308

7.308

20.569

DRG

Bosch

8.390

10.361

7.456

26.207

DRG

Brose

4.519

8.605

8.388

21.513

DRG

Conti

334

202

0

536

DRG

VW

5.826

6.552

6.552

18.930

DRG

ZF

64.816

71.544

78.462

214.822

X Umsatz p.a.

 

126.846

142.149

145.819

414.814

 

Anlage 4: Absatzplanung je Kunde (Tausend Stück) - Planung des Arbeitgebers

Bereich

Kunde

Absatz 21

Absatz 22

Absatz 23

Ʃ Absatz

STA

Borg-Warner

900

1.000

1.000

2.900

STA

Bosch

1.974

969

483

3.426

STA

Brose

3.732

1.767

884

6.383

STA

ZF

10.142

10.900

11.339

32.381

DRG

AMK

196

179

148

522

DRG

Audi

176

217

217

610

DRG

Bosch

1.075

974

496

2.545

DRG

Brose

410

749

750

1.909

DRG

Conti

9

6

0

15

DRG

VW

73

86

86

245

DRG

ZF

8.896

9.789

9.886

28.571

X Absatz p.a.

 

27.583

26.637

25.288

79.508

 

Anlage 5: Beispiele für Rückzahlungen (Seite 1-2)

Seite 1:

Beispiel Rückzahlung Ärbeitnehmerbeiträge Szenario 1

Rückzahlungsoption für den Fall besserer Ist-Ergebnisse im Vergleich zu Ausgangszenario

Ausgangszenario -> entspricht Tarifvertrag

Mit Hilfe der Arbeitnehmerbeiträge wir im Beispiel .Gutes Szenario'’ eine EBIT-Marge oberhalb der im Tarifvertrag vereinbarten Werte von 3,0%, 3,5% für 2021 und 2022 erreicht.

Für diesen Fall, dass im Ist höhere EBIT-Margen als im Ausgangszenario erzielt werden, soll eine Rückzahlungsoption der AN-Beiträge vereinbart werden.

Dieser erwirtschaftet auf Grundlage höherer Umsatzvolumina in der Konsequenz höhere EBITDA- und EBIT-Margen.

-> (Teil-)Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge

DcBfT ‘Gutes Sswsrb'

Seite 2:

C ÄK-Benrög:

Zu unterscheidende Fälle und Rückzahlungswirkung:

l. A Ist- zu Ausgangsszenario EBIT > AN-Beitrag

4 volle Rückzahlung AN- Beiträge (siehe Bsp.)

A Ist- zu Ausgansszenario EBIT < AN-Beitrag

■> anteilige Rückzahlung AN-Beiträge in Höhe des EBIT- A

Beispiel Rückzahlung Arbeitnehmerbeiträge Szenario 2

Rückzahlungsoption für den Fall besserer Ist-Ergebnisse im Vergleich zu Ausgangsszenario

I

■Mit Hilfe der Arbeitnehmerbeiträge wird im Beispiel eine EBIT Marge zwischen 3,5 und 4,2% erreicht.

■Für diesen Fall, dass im Ist höhere EBIT-Margen als im Ausgangsszenario erzielt werden, wird eine Rückzahlungsoption der AN-Beiträge vereinbart. Hier ist exemplarisch ein Fall überhalb des Ausgangsszenarios aber unterhalb des Beispiels 1 gewählt

■Dieser erwirtschaftet auf Grundlage höherer Umsatzvolumina in der Konsequenz höhere EBITDA- und EBIT-Margen.

-> (Teil-)Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge

AeaTuswa«|_ÄEjro.ssi,so.i..;—

202120222023

EBIT Ausgangsszenario n SEIT "Zwischen Szemr Io" a AN-Beiträge

Zu unterscheidende Fälle und Rückzahlungswirkung:

A Ist- zu Ausgangsszenario EBIT > AN-Beitrag

-> volle Rückzahlung AN- ßeiträge (siehe Bsp.)

A Ist- zu Ausgangsszenario EBIT< AN-Beitrag

-> anteilige Rückzahlung AN-Beiträge in Höhe des E8IT-A

Zukunftstarifvertrag & Beschäftigungssicherung - 2020

Anfangsdatum: → 2020-12-31
Enddatum: → 2022-12-31
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Metallerzeugung und -bearbeitung
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  IGM - IG Metall

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → Yes
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Yes

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → No

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → No
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → No
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → No
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → No

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → No
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → No
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → No
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → No

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → No
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → No
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → No
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → No
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → No
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → No
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → No
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → No
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → No
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → No

Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → No
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → No
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