Zukunfts- und Sozialtarifvertrag

német2

Zwischen der

Faurecia Innenraum Systeme GmbH

Faureciastr. 1, 76767 Hagenbach

- einerseits -

sowie der

Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Mitte

Wilhelm-Leuschner-Str. 93, 60329 Frankfurt

- andererseits -

wird auf Basis des Zukunftstarifvertrages und des Sozialtarifvertrages, beide jeweils vom 01.07.2013, folgender

Zukunfts- und Sozialtarifvertrag

vereinbart:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren mit diesem Zukunfts- und Sozialtarifvertrag den Standort in Scheuerfeld fortzuführen und damit zugleich in maßgeblichem Umfang bestehende Arbeitsplätze bis 31.12.2019 zu sichern. Die unternehmerische Ent¬scheidung das Werk Scheuerfeld zu schließen, wurde bereits 2013 aufgehoben. Die Tarifvertragsparteien wollen zudem die Konditionen des Sozialtarifvertrages vom 01.07.2013 bis zum EOP (end of production) VS 30 Instrumententafel verlängern.

Die Tarifvertragsparteien sind entschlossen, gemeinsam besondere Anstrengungen zu unternehmen, um dem Standort eine nachhaltige Perspektive zu verschaffen und damit Arbeitsplätze zu sichern.

Mit diesem Zukunfts- und Sozialtarifvertrag werden der Zukunftstarifvertrag zur Be- schäftigungs- und Standortsicherung sowie der Sozialtarifvertrag vom 01.07.2013 abgelöst.

Geltungsbereich

1.Der Tarifvertrag gilt fachlich und räumlich für die Faurecia Innenraum Systeme GmbH, Betrieb Scheuerfeld, Industriestr. 33; 57584 Scheuerfeld.

2.Entsprechend § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz gilt dieser Sozialtarifvertrag für die Mitglieder der IG Metall, die im Werk Scheuerfeld am 09.11.2015 beschäftigt waren (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende) und bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages Mitglieder der IG Metall sind.

§2

Leistungen des Unternehmens

1.Die Fortführung des Betriebs Scheuerfeld wird während der Laufzeit dieses Ta¬rifvertrages unter Beibehaltung seiner wesentlichen Strukturen, Abteilungen und Technologien gewährleistet.

2.Bestehende Projekte entsprechend Ziffer 4 werden während der Laufzeit des Zukunftstarifvertrags nicht an andere Standorte verlagert. Kleinere Abweichun¬gen, sofern sie das Werksergebnis verbessern und die Beschäftigung nicht nega¬tiv beeinflussen, können durch die Betriebsparteien, mit Zustimmung der IG Me¬tall, vorgenommen werden.

3.Um die Standortauslastung zu verbessern, wird Faurecia das Zusatzgeschäft DAG VS30 Instrumententafel sowie das Ersatzteilgeschäft am Standort Scheuer¬feld platzieren.

4.Die aktuell gültigen Volumenplanungen für die Jahre 2016 bis 2019 mit den zu¬gehörigen Projekten wurde der IG Metall und dem Wirtschaftsausschuss zur Ver¬fügung gestellt. Folgende Projekte bleiben bis zum EOP am Standort Scheuer¬feld:

Y413 DP (Volvo)

Z3700/3714 (Insignia)

Y283 DP (Volvo)

Y352 DP (Volvo)

Z3470 (Zafira)

W222 IP, CN (S-Klasse)

VS30 IP (Sprinter)

Die Ersatzteileproduktion wird in Scheuerfeld platziert.

5.Als Mindestpersonalzahl werden zur Beschäftigungssicherung bis zum 31.12.2019 222 festangestellte Beschäftigte vereinbart.

6.Der Ausspruch betriebsbedingter Beendungskündigungen gegenüber unbefriste¬ten Beschäftigten ist nur im Rahmen der unter Ziff. 5 definierten Höchstgrenze zulässig, ansonsten bis zum 31.12.2019 ausgeschlossen.

7.Sollte wider Erwarten ein erhöhter Personalbedarf entstehen, wird Faurecia den befristet beschäftigten Mitarbeitern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Verlängerung der Befristung anbieten. 

8.Vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen im Rahmen dieser Regelung (im § 2 dieses Tarifvertrags) ist zu prüfen, ob diese durch andere, sozialverträgli¬che Maßnahmen verhindert werden können. Näheres regelt § 8 (Sozialtarifver¬trag).

9.Vor jeder betriebsbedingten Kündigungen sind die folgenden Alternativen (a bis b) zu prüfen:

a.Möglichkeiten sozialverträglicher Altersregelungen als in doppelter Freiwillig¬keit vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

b.Versetzungs- und betriebsbedingte Änderungskündigungen.

10.Bei der Umsetzung sind alle Formen von Ketten, Mehrfachketten im Sinne eines Ringtausches möglich und im Sinne einer vorausschauenden Personalplanung anzuwenden. Ringtausch liegt nur dann vor, wenn durch diesen eine Kündigung vermieden werden kann. Ringtausch bedarf der doppelten Freiwilligkeit.

11.Jeder von der Maßnahme betroffene Beschäftigte erhält, sofern die Voraus¬setzungen des SGB III vorliegen, vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung das Angebot zum Wechsel in eine Transfergesellschaft. Die materielle Ausgestaltung ist in § 8 (Sozialtarifvertrag) festgelegt.

§3

Beitrag der Beschäftigten

1.Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bis zum SOP VS30 IP wie bisher 37,5 h.

2.Ab dem Start der Produktion (SOP) des DAG VS30 Instrumententafel in Scheu¬erfeld bis zum EOP gilt folgende Zusatzregelung:

a.Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 h ohne Entgeltausgleich.

b.Zusätzlich werden die bestehenden Tarifverträge über betriebliche Sonder¬zahlung und der Manteltarifvertrag bezüglich des zusätzlichen Urlaubsgeldes dahingehend geändert, dass in der Summe beide Zahlungen um insgesamt 25 % reduziert werden. Bei unterjährigem SOP wird dies anteilig (Zwölftelre¬gelung) berechnet. Die Umsetzung wird zwischen den Betriebsparteien konk¬ret vereinbart.

3.Ab dem EOP VS30 wird die Arbeitszeit entsprechend der dann bestehenden ta¬riflichen Regelung (z. Zt. 35 Stunden/h) fortgeführt und es besteht der volle An¬spruch auf die betriebliche Sonderzahlung und das zusätzliche Urlaubsgeld.

§4

Beitrag der AT- Angestellten und des Werkleiters

Faurecia verpflichtet sich, mit allen AT-Angestellten und dem Werkleiter Gespräche zu führen und zu versuchen diese davon zu überzeugen, einen wertgleichen Beitrag

bezüglich des Sanierungsbeitrages im Sinne der Gleichbehandlung zu leisten. Der Nachweis ist gegenüber der IG Metall zu erbringen.

§5

Freistellung zur Arbeitsplatzsuche

Scheidet ein Beschäftigter während der Laufzeit dieses Tarifvertrages aufgrund einer Maßnahme entsprechend § 2 dieses Tarifvertrags aus und wechselt nicht in die TG, ist ihm zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche im Umfang von bis zu vier Tagen bezahlte Freizeit nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten zu gewähren.

§6

Zeugnis

Innerhalb von 3 Wochen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschäftigten erteilt Faurecia dem Beschäftigten ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Beschäftigte erhalten vorher auf Verlangen ein entsprechendes Zwischenzeugnis.

§7

Wettbewerbsfähigkeit

1.Um den Standort und die Beschäftigung auch über die in dieser Vereinbarung hinaus getroffenen Regelungen zukünftig zu sichern ist es notwendig, die Wett¬bewerbsfähigkeit so zu verbessern, dass auch zusätzliche und zukünftige Projek¬te am Standort platziert werden können, ohne dadurch das Betriebsergebnis (= Operative Marge) zu verschlechtern.

2.Die Betriebsparteien werden den Prozess der Verbesserung der Arbeitsabläufe, die Investitionen in Neu- und Weiterentwicklung von Produkten und die Qualifi¬zierung der Beschäftigten unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Tarifver¬träge und Betriebsvereinbarungen betreiben und umsetzen. Dabei stellt die Ge¬schäftsleitung alle Informationen frühzeitig und umfassend so zur Verfügung, dass entsprechende Projekte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit initiiert werden können.

3.Faurecia sichert zu, notwendige Investitionen zur Verbesserung der Wettbe¬werbsfähigkeit im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu prüfen und umzusetzen.

4.Die Zukunftssicherung des Standortes soll auch durch Innovation gesichert wer¬den, wozu Faurecia prüft, ob dies mit neuen Technologien, Materialien oder Pro¬dukten für das Interieurgeschäft möglich ist.

§8

Sozialtarifvertrag

1.Alle Mitglieder der IG Metall, die am 09.11.2015 bei Faurecia Scheuerfeld in ei¬nem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen und unter den Geltungsbereich die¬ses Tarifvertrages fallen, erhalten eine Abfindung als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.1Der Betrag der Abfindung wird auf volle Euro gerundet.

1.2Der Bruttoabfindungsbetrag errechnet sich nach folgender Formel:

Bruttomonatsentgelt x Betriebszugehörigkeit x 1,3

1.3Das Bruttomonatsentqelt für die Abfindungsermittlung errechnet sich aus dem Durchschnitt der jeweiligen Bruttomonatsentgelte der letzten 12 Mona¬te vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgratifikation/-geld, Er¬gebnisbeteiligung, zusätzliches Urlaubsgeld sowie alle Zulagen und Mehr¬arbeitsvergütungen einschließlich der Zuschläge, bei außertariflichen Ar- beitnehmer/innen aus dem fixen Jahresgehalt (zzgl. evtl. Bonuszahlungen berechnet auf den Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre) geteilt durch 12. Die Faktoren Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit werden auf ei¬ne Dezimalstelle bezogen auf den Stichtag berechnet. Der Stichtag ist das Ende der individuellen Kündigungsfrist.

1.4In diesen Zeitraum fallende Zeiten der unverschuldeten Nicht¬Beschäftigung oder einer reduzierten Beschäftigung wie Mutterschutz oder Krankheit oder vergleichbare Zeiten werden so berechnet, als wenn der Ar¬beitnehmer in dieser Zeit voll gearbeitet hätte.

1.5Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen erhalten anspruchsberechtigte Beschäftigte einen einmaligen Sockelbetrag von 15.000 € zusätzlich zu den sonstigen Regelungen des Sozialtarifvertrages. Davon ausdrücklich nicht betroffen sind Aufhebungsverträge aller Art, soweit sie nach dem Sozialta¬rifvertrag zulässig sind.

1.6Sprinter Prämie: Scheiden Beschäftigte vor Ablauf der für sie geltenden or¬dentlichen Kündigungsfristen aus, erhöht sich deren Abfindung um 50 % der Bruttobeträge, der ihnen bis zum Ausscheiden unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen zu zahlen wäre.

1.7Rentennahe Beschäftigung:

Abfindungen für ältere Mitarbeiter:

a)Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und denen die Möglich¬keit und dem anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld I - eine un¬gekürzte oder gekürzte gesetzliche Altersrente - gleich aus welchem Rechtsgrund - oder Voll- bzw. Teilerwerbsminderungsrente zu bezie-

hen, erhalten anstelle der Abfindungszahlung nach § 8 Ziffer 1, 1.1 bis 1.6 eine Abfindungszahlung nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

b)Die Regelung errechnet sich wie folgt:

aa) Jeder nach § 8 Ziffer 1.7 anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhält ei¬ne Grundabfindung von 7.500 € brutto.

bb) Jeder nach § 8 Ziffer 1.7 anspruchsberechtigte Mitarbeiter, der in die Transfergesellschaft einmündet, erhält eine Nettoabfindung, die sich wie folgt zusammensetzt: Differenz des 95%igen IST-Nettos und dem Nettolohn in der Transfergesellschaft ausgezahlt.

cc) Jeder nach § 8 Ziffer 1.7 anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhält für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigung in der Transfergesell¬schaft eine Nettoabfindung, die sich wie folgt zusammensetzt: Diffe¬renz des 95%-igen IST-Nettos und dem Nettolohn ALG I ausgezahlt für den Zeitraum von 24 Monaten.

dd) Jeder nach § 8 Ziffer 1.7 anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhält zum Ausgleich einer gekürzten Altersrente vor dem möglichen Ein¬trittstermin in eine ungekürzte Altersrente durch eine Beitragszah¬lung gern. § 187a SGB VI Satz 1 eine zusätzliche Nettoabfindung. Die Höhe der Beitragszahlung für diesen Ausgleich ist vom Arbeit¬nehmer durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers nachzuweisen.

Der Nettomonatsverdienst und die sich daraus ergebende Nettoab¬findung ergibt sich auf der Grundlage der Steuermerkmale, die Fau¬recia am Zeitpunkt der letzten Abrechnung vorgelegen haben, auf den Bruttomonatsverdienst gemäß § 8 Ziffer 1.3 dieses Sozialtarif¬vertrags. Etwaige auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfrei¬beträge oder ein Wechsel der Steuerklasse findet bei der Berech¬nung des Nettomonatsentgelts keine Berücksichtigung.

c)Der Höchstbetrag der Abfindung im Rahmen des Vorruhestandsmodells ist auf die Leistungen begrenzt, die sich bei einer Anwendung der Abfin¬dung aus § 8 Ziffern 1,1.1 bis 1.7 ergeben würden. Weiterhin ist die Ab¬findung im Rahmen des Vorruhestandsmodells begrenzt auf die Sum¬me, die der Arbeitnehmer bei einer Weiterbeschäftigung an Lohn/Gehalt bis zu dem Zeitpunkt der Bezugsmöglichkeit einer - auch gekürzten - Altersrente verdienen würde.

1.8Versetzungsregelung mit Erhalt von Ansprüchen:

Sonderregelung für Mitarbeiter, denen ein Arbeitsplatz an einem anderen Standort der Faurecia Innenraumsysteme GmbH oder unter Anrechnung ih¬rer bisherigen Betriebszugehörigkeit an einem Standort der Faurecia- Gruppe Deutschland angeboten^wird und dtp diesen Arbeitsplatz anneh¬men:

Diese Mitarbeiter haben lediglich einen Anspruch auf die in Anlage 1 zu dem Sozialtarifvertrag aufgelisteten Leistungen zur Erleichterung des Standortwechsels. Ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 8 dieses Zu¬kunfts- und Sozialtarifvertrags entsteht allerdings für diese Mitarbeiter dann,

wenn das geänderte Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Laufzeit dieses Ta-rifvertrages aus dringenden betrieblichen Gründen beendet wird. Weitere Ansprüche aus diesem Sozialtarifvertrag entstehen nicht. Hat ein solcher Mitarbeiter jedoch im Falle einer solchen Beendigung aus dringenden be¬trieblichen Gründen dann zusätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung aus einem Sozialplan oder Sozialtarifvertrag gegen ein anderes Unternehmen der Faurecia Gruppe Deutschland oder einen Anspruch aus einem anderen Sozialplan oder Sozialtarifvertrag des Arbeitgebers, wird der Anspruch aus diesem Sozialtarifvertrag auf den Anspruch aus dem anderen Sozial- plan/Sozialtarifvertrag angerechnet. Ist der Anspruch aus dem anderen So- zialplan/Sozialtarifvertrag jedoch niedriger als der nach diesem Sozialtarif¬vertrags, erhält der Mitarbeiter zumindest die Höhe der Abfindung nach die-sem Sozialtarifvertrag.

2.Transfergesellschaft

2.1Für den Wechsel in eine Transfergesellschaft (TG) entsprechend dem zeit¬gleich vereinbarten Zukunftstarifvertrag zur Beschäftigungs- und Standort¬sicherung, der Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich und dem Transfersozialplan verpflichtet sich Faurecia sicherzustellen:

a)Einen Vertrag mit einer TG zu unterzeichnen, und die rechtlichen Rah-menbedingungen mit dieser und der Agentur für Arbeit zu gewährleis¬ten.

b)Die Verwaltungs- und Remanenzkosten der TG zu 100 % zu überneh¬men.

c)Die Qualifizierungskosten in Höhe von 1.500 € / Betroffenen zu finan¬zieren.

d)Dass für jeden Beschäftigten, der in die TG wechselt, der Abfindungs¬anspruch zu 100 % bestehen bleibt und vor im Monat vor dem Wechsel in die TG zur Auszahlung kommt.

e)Der Anspruch auf die individuelle Laufzeit in der TG beträgt 12 Monate.

f)Einen Aufstockungsbetrag zu finanzieren, sodass die individuelle Höhe des Entgeltes in der TG 80 % des Nettoentgeltes (ohne Überstunden und Einmalzahlungen) des individuellen Nettoentgeltes bei Faurecia be¬trägt und sichergestellt dort ausgezahlt wird.

g)Eine Sprinterprämie für frühzeitiges Ausscheiden aus der TG zu verein¬baren, die mindestens 50 % des Betrages (Remanenzkosten) aus¬macht, der vom Arbeitgeber für die individuelle Laufzeit in der TG finan¬ziert wurde und nicht verbraucht ist.

h)Die Betriebsparteien einigen sich einvernehmlich die Firma zab (Zent¬rum für Arbeit und Bildung? Frankenthal) als Transfergesellschaft zu beauftragen.

i)Evtl, überschießende Mittel, die durch die Transfergesellschaft nicht aufgebraucht werden, werden nach Abschluss der Maßnahme unter Mitbestimmung der IGM und des Betriebsrates für soziale Zwecke (z. B. Härtefälle, Vorruhestandsregelungen) verwendet. 

Einzelheiten zur Umsetzung der Transfermaßnahmen werden im Transfersozialplan mit Zustimmung der IG Metall vereinbart.

3.Todesfallregelung

Die Abfindung und alle finanziellen Ansprüche aus diesem Sozialtarifvertrag gel¬ten im Todesfall des Beschäftigten nach Ausspruch der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem tatsächlichen Ausscheidenstermin und dem Fälligkeitszeitpunkt der finanziellen Ansprüche als entstanden und sind vererb¬lich. Die Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung können nicht abgetreten oder verpfändet werden.

4.Fälligkeit / Gerichtsverfahren / Anrechnung / Nachtausgleich

4.1Die im Sozialtarifvertrag aufgeführten Leistungen werden, soweit sich aus dem Vor-stehenden keine besonderen Fälligkeiten ergeben bzw. diese noch nicht bestimmbar sind, zusammen mit der letzten Vergütungszahlung zur Auszahlung fällig.

4.2Sofern ein Arbeitnehmer eine Klage mit dem Ziel des Feststellens des Fort¬bestehens des Arbeitsverhältnisses anhängig macht, werden die Leistun¬gen aus dem Sozialtarifvertrag erst fällig, wenn die Beendigung des Ar¬beitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt ist.

4.3Die Leistungen aus diesem Sozialtarifvertrag werden gemäß den jeweils geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abge¬rechnet.

4.4Eine aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, eines Aufhebungs-/ Ab-wicklungsvertrages, eines Sozialplanes, eines gerichtlichen oder außerge¬richtlichen Vergleiches oder aufgrund einer anderen tarifvertraglichen Rege¬lung zu zahlende Abfindung wird auf den Anspruch auf Abfindung aus die¬sem Sozialtarifvertrag angerechnet. Für andere Leistungen gemäß diesem Sozialtarifvertrag gilt diese Anrechnungsregelung entsprechend.

4.5Ebenso werden eventuelle Nachteilsausgleichsansprüche gern. § 113 Be¬trVG auf die Leistungen und Abfindungen aus diesem Sozialtarifvertrag an¬gerechnet.

§9

Maßregelungsklausel/Friedenspflichtregelung

1.Maßregelungen auf Grund der Teilnahme an der Tarifbewegung der IG Metall für den Sozialtarifvertrag 2013, die Teilnahme an Protestveranstaltungen der IG Metall und die Teilnahme an der Betriebsversammlung ab dem 05.11.2015 unterbleiben oder werden rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt sind. Gegenseitige Schadenersatzansprüche bestehen in diesem Zusammenhang nicht und/oder werden falls erhoben nicht mehr geltend gemacht. Die Zeiten der Teilnahme an der Betriebsversammlung werden wie Arbeitszeit bezahlt.

Ebenfalls die Zeiten der Teilnahme der Mitglieder der betrieblichen Tarifkom¬mission der IG Metall und des Betriebsrates ab 08.11.2015 zur Beratung des Verhandlungsergebnisses (ohne Mehrarbeits- und Sonntagszuschläge), sowie die Zeiten der Teilnahme der IG Metall Mitglieder zur Teilnahme an der Mit-gliederversammlung und dem geheimen Mitgliedervotum in Urwahl der IG Me¬tall über die Annahme des Verhandlungsergebnisses am 10.11.2015 (maximal 3 Stunden).

2.Die IG Metall erklärt mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Tarifbewe¬gung für beendet. Die IG Metall verpflichtet sich, im Hinblick auf die Rege¬lungsbereiche dieses Tarifvertrages keine weiteren materiellen Forderungen zu stellen.

§10

Inkrafttreten, Laufzeit, Streitigkeiten

1.Dieser Zukunfts- und Sozialtarifvertrag tritt nach Unterzeichnung zum 09.11.2015 in Kraft. Mit Ausnahme des Sozialtarifvertrages gern. § 8 hat dieser Zukunfts- und Sozialtarifvertrag eine Laufzeit bis zum 31.12.2019. Der Sozialtarifvertrag gern. § 8 hat eine Laufzeit bis EOP DAG VS30 Instrumententafel und der Erfül¬lung einer sich daraus ergebenden Verpflichtung. Dieser Zukunfts- und Sozialta¬rifvertrag endet zu diesen Zeitpunkten, ohne dass es einer Kündigung bedarf und ohne Nachwirkung, mit Ausnahme des § 8. Dieser endet mit Erfüllung.

2.Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung und Durchführung des Sozial-tarifvertrages gern. § 8 wird zunächst eine einvernehmliche Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien versucht. Sollte wider Erwarten keine Einigung erzielt werden, so wird die tarifliche Einigungsstelle mit 5 Beisitzer/innen je Seite ange¬rufen. Die Tarifvertragsparteien einigen sich einvernehmlich auf eine/n Vorsit- zende/n. Sollte keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Die Kosten für den/die Vorsitzende/n trägt Faurecia, die Kosten für die Beisitzer beide Tarif¬vertragsparteien selbst. Die Einigungsstelle entscheidet die Streitigkeit abschlie¬ßend. Danach ist ggf. der Rechtsweg offen.

Scheuerfeld/Frankfurt, 19.01.2016

Anlage zu § 8 (Sozialtarifvertrag)

Mobilitätsleitungen

Einmalig die Speditionskosten, wenn der Arbeitnehmer hierzu 3 konkurrierende An¬gebote vorgelegt hat, wobei die Auswahl unter diesen Angeboten Faurecia obliegt.

Faurecia übernimmt die Kosten eines Hotelzimmers für die maximale Dauer von 1 Monat gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Die Auswahl des Hotels erfolgt in Absprache mit Faurecia. Genaueres regelt die Umzugsregelung der Faurecia Innen¬raum Systeme GmbH.

Diese Mobilitätsleistungen sind bis zum EOP DAG VS 30 Instrumententafel begrenzt.

Der Ersatz der Maklercourtage, der Umzugskosten und der Hotelkosten setzt voraus, dass die Rechnungen auf die Faurecia Innenraum Systeme GmbH zum Zwecke des Vorsteuerabzuges ausgestellt werden.

Einmalig die Maklercourtage zum Auffinden eines neuen Wohnprojektes bis zur ma¬ximalen Höhe von 2.500 € brutto ohne Mehrwertsteuer.

Faurecia Zukunfts- u. Sozialtarifvertrag

DEU Faurecia Innenraum Systeme GmbH - 2015

Anfangsdatum: → 2015-11-01
Enddatum: → 2019-12-31
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Fahrzeugbau und Fertigung von KFZ-Teilen
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Firma: →  Faurecia Innenraum Systeme GmbH
Namen der Gewerkschaften: →  IGM - IG Metall

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → No

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → 
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → 
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → 
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → 
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → 
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → 

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → No
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → No
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → No
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → No
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → No
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → No
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → 
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → No
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → No
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → No

Arbeitsverträge

Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): → 501 %
Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): → 101 %
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → No
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 37.5
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No
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