Tarifvertrag zur nachhaltigen Standort- und Beschäftigungssicherung (Zukunftstarifvertrag)

zwischen der

VOLKSWAGEN AG

und der

IG Metall Bezirksleitung

Niedersachsen und Sachsen-Anhalt

vom 15. Dezember 2008

Volkswagen AG

Präambel

Die veränderten Rahmenbedingungen in der Automobilindustrie stellen besondere Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit der sechs westdeutschen Standorte und die Beschäftigung dar. Die Tarifvertragsparteien sind vor diesem Hintergrund entschlossen, gemeinsam besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den sechs westdeutschen Standorten auf der Grundlage des heutigen Beschäftigungsniveaus eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Perspektive zu verschaffen.

Hierzu gehören u.a. Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsund Innovationsfähigkeit, zur Förderung der nachhaltigen Beschäftigungsfähigkeit und Investitionen, damit Kapazitäten, Funktionen und Prozesse an den sechs westdeutschen Standorten abgesichert und weiterentwickelt werden können.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Arbeitskosten/Arbeitsproduktivität angepasst und auf ein wettbewerbsfähiges Niveau gebracht werden. Wettbewerbsfähigkeit ist die Grundvoraussetzung für die Standort- und Beschäftigungssicherung und schafft gleichzeitig die Grundlage für eine Weiterentwicklung von Produkten, Prozessen und Kompetenzen. Es besteht Einvernehmen, dass die Standorte daher auch mit Investitionen, Produktzusagen und Auslastungen nachhaltig gesichert werden sollen.

Die Tarifvertragsparteien sind sich ihrer gemeinsamen Verantwortung zur Bewältigung der genannten Herausforderungen bewusst und verfolgen deshalb eine konstruktive Zusammenarbeit im Sinne des Prinzips der Nachhaltigkeit.

§1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

1.1 räumlich:

Für die Werke der Volkswagen AG

1.2 persönlich:

Für alle Beschäftigten der Volkswagen AG, die Mitglied der IG Metall sind, mit Ausnahme von

-Auszubildenden,

-Studenten im Praxisverbund,

-Praktikanten,

-Werkstudenten,

-Volontären / Trainees,

-Informanden,

-Doktoranden,

-Hospitanten,

-Praxislernern und

-ähnlichen Personengruppen

sowie Beschäftigten, die mit Sonderverträgen beschäftigt sind, die über den Rahmen des Rahmentarifvertrages und des Entgelttarifvertrages für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - hinausgehen.

§2

Beschäftigungs- und Arbeitsplatzsicherung

2.1 Beschäftigungssicherung

2.1.1 Für die Laufzeit des Tarifvertrages sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen.

2.1.2 Dies gilt nicht für betriebsbedingte Beendigungskündigungen in Verbindung mit sozialverträglichen Maßnahmen (z.B. Altersregelungen durch Sozialplan, sonstige Abfindungsregelungen).

2.1.3 Im Einzelfall sind betriebsbedingte Änderungskündigungen mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

2.2 Arbeitsplatzsicherung

2.2.1 Die Tarifvertragsparteien verfolgen gemeinsam die Zielsetzung, das heutige Beschäftigungsvolumen nachhaltig zu sichern.

2.2.2 Die Volkswagen AG verpflichtet sich daher auf das Ziel, das Beschäftigungsvolumen an den sechs inländischen Standorten auf dem Niveau von 99.000 Beschäftigungsverhältnissen zu halten, zuzüglich der vereinbarten Ausbildungsverhältnisse.

2.2.3 Die Erreichung der Zielzahlen des Beschäftigungsvolumens erfordert die Anwendung aller personalpolitischen Instrumente (u.a. die Nutzung des Personaleinsatzbetriebes). Beide Parteien sind darüber einig, dass sich das Beschäftigungsvolumen durch zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Personalrestrukturierungsmaßnahmen (Altersaufhebungsverträge, Altersteilzeit und Aufhebungsverträge) sowie durch die Anzahl der übernommenen Ausgebildeten verändert; es beträgt zum 30. September 2008 86.230 ) Beschäftigungsverhältnisse.

§3

Unternehmenszusagen

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass zur Sicherung des Beschäftigungsvolumens Investitions- und Produktentscheidungen für die einzelnen Standorte, höhere Auslastungsgrade der Kapazitäten sowie ein transparentes Ausschreibungsund Controlling-Verfahren erforderlich sind.

3.1 Standortzusagen

3.1.1 Für jeden der sechs Standorte wird je eine Vereinbarung zu Produkten, Auslastungen und/oder Kompetenzentwicklungen abgeschlossen. Für die Volkswagen Bank GmbH gilt dies entsprechend.

3.1.2 Die Standortvereinbarungen enthalten konkrete verbindliche Zusagen, mittelfristige Planungen und Optionen sowie Maßnahmen zur strategischen Weiterentwicklung der Standorte. Daraus ergibt sich folgende Gliederung:

3.1.2.1 Verbindliche Zusagen von Produkten oder Auslastungen

Auslastungszusagen bilden die Basis für die Planungsrunden und entwickeln sich parallel zu den jährlich fortzuschreibenden Planungsrunden und der langfristigen Absatzplanung.

Bei marktbedingten Programmabsenkungen erfolgt die Reduzierung grundsätzlich proportional gleichmäßig an allen Produktionsstandorten des Produkts.

3.1.2.2 Zusagen mit Kompensationsverpflichtungen

Die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Beschäftigungssicherung stehen gleichwertig nebeneinander.

In diese Kategorie gehören Zusagen von Produkten, Auslastungen und Kompetenzentwicklungen, die aufgrund ihrer Mittelfristigkeit noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung durch die zuständigen Konzerngremien stehen, die aufgrund von Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit entscheiden.

Sollte sich im weiteren Verlauf der Entscheidungsprozesse heraussteilen, dass eine Zusage nicht wie vereinbart realisiert wird, verpflichtet sich das Unternehmen dazu, in einem gleichwertigen Beschäftigungsumfang (quantitativ und qualitativ) alternative Produktzusagen, Auslastungen oder Kompetenzentwicklungen vorzunehmen.

3.1.2.3 Maßnahmen zur strategischen Weiterentwicklung der Standorte

Das Unternehmen stellt einen Innovationsfonds in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.

Der Innovationsfonds ist das Finanzierungsinstrument für Standortmaßnahmen zur strategischen Weiterentwicklung. Der Fonds besteht aus Investitionsanteilen und Gemeinkostenanteilen.

Es wird ein Innovationsausschuss, bestehend aus Vertretern VW Pkw, VWN und Konzern sowie aus zwei vom GBA benannten Vertretern, gebildet. Projektvorschläge können durch die Standortmanagements/Geschäftsfeldleiter/Betriebsausschüsse der Werke der Volkswagen AG eingebracht werden.

Der Innovationsausschuss beurteilt die Vorschläge für die Projekte nach zu vereinbarenden Vergabekriterien. Die Kriterien werden im Vorfeld in den jeweiligen Gremien bestätigt.

Der Innovationsausschuss tagt vierteljährlich.

Der Innovationsausschuss präsentiert den Markenvorständen VW Pkw und VWN halbjährlich einen einvernehmlich getroffenen Vergabevorschlag zur Entscheidung. Der Vergabevorschlag beinhaltet ein Projektranking.

Den jeweiligen Gremien des Unternehmens und des Betriebsrates wird jährlich ein Statusbericht über die Mittelvergabe und die Projektfortschritte vorgelegt.

3.2 Standortauslastung

3.2.1 Ziel ist es, die Werke bis zur maximalen Arbeitszeit von 33 Stunden in der Woche auszulasten. Darüber hinaus wird unternehmensseitig im direkten Bereich eine Auslastung von weiteren zwei bezahlten und zuschlagsfreien Stunden angestrebt.

Die konkrete Arbeitszeitgestaltung richtet sich nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen.

3.2.2 Das Unternehmen verpflichtet sich, die Grundsätze gemäß § 3.2.1 auch für den indirekten Bereich umzusetzen; die planerische Auslastung erfolgt allerdings auf der Basis einer durchschnittlichen 34 Stunden/Woche.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Unternehmen für den indirekten Bereich der Volkswagen AG bis 2009 vorgesehenen Einsparziele durch die Neuregelungen zur Arbeitszeit nicht erhöht werden.

Basis für die Vergabe von neuen Dienstleistungs- und Entwicklungsumfängen bilden die Betriebsvereinbarungen Nr. 04/05 und Nr. 01/06.

3.3 Ausschreibungs- und Controllingverfahren

3.3.1 Das Verfahren ist mit dem Gesamtbetriebsrat zu regeln; die Betriebsvereinbarung muss mindestens enthalten:

- Zielsetzung und Inhalte von jährlich durchzuführenden Symposien zur Standortund Beschäftigungssicherung.

Ein transparentes Bewerbungs-/Ausschreibungsverfahren für die Standorte und Bereiche für Produkt-, Dienstleistungs- und Entwicklungsumfänge innerhalb der Marke Volkswagen Pkw und Volkswagen Nutzfahrzeuge.

Die Festlegung, dass alle Entscheidungen mit Priorität darauf geprüft werden, ob sie an den Standorten der Volkswagen AG wettbewerbsfähig dargestellt werden können.

Das Recht auf einen „First-Call" und einen "Last-Call" auch für fahrzeug-bauende Standorte sowie für alle Dienstleistungs- und Ent-wicklungsleistungen.

Die Art und die Form der Beteiligung des Betriebsrates an der Erarbeitung der standortspezifischen Beschäftigungs- und Kompetenzstrategie.

Die Beteiligung des Betriebsrates an der Umsetzung der Zielsetzungen.

3.3.2 Ist das Beschäftigungsvolumen aus Wettbewerbsgründen unter Tarifvertragsbedingungen der Volkswagen AG nicht darstellbar, können die Be-triebsparteien auch die Vergabe von Dienstleistungsprojekten an die AutoVision GmbH oder den Einsatz anderer Tochtergesellschaften der Volkswagen AG vereinbaren. Hierfür gilt die Betriebsvereinbarung Nr. 6/02 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§4

Regionale Projekte

Unter der Mitwirkung der Volkswagen AG sollen in gemeinsamer Verantwortung von Land, Regionen, Städten, Kreisen, anderen Interessensgemeinschaften und Ver¬bänden über zum Beispiel die AutoVision GmbH nachhaltige Konzepte entwickelt werden, die geeignet sind, Alternativen bzw. Ergänzungen zu den Arbeitsplätzen in den Regionen der Standorte zu schaffen, unabhängig vom Beschäftigungsvolumen.

§5

Innovative Arbeitsorganisation

5.1 Zur Förderung der Arbeitsplatz- und Beschäftigungssicherung sowie der Wettbewerbsfähigkeit finden die Gestaltungsprinzipien einer innovativen Arbeitsorganisation Anwendung. Diese Prinzipien beinhalten folgende Grundsätze:

-beteiligungsorientierte Prozessgestaltung,

-ganzheitliche Arbeitsaufgaben in einer Teamorganisation,

-flache Hierarchien mit einer Steuerung mittels Zielvereinbarungsprozess,

-prozessintegriertes Lernen z.B. Lerninseln/Lernwerkstätten sowie

-prozessintegrierte Kommunikationsformen.

Die Arbeitsorganisation dient der Förderung der Effizienz, der Qualität und der nachhaltigen Beschäftigungsfähigkeit.

5.2 Die Arbeitsorganisation ist so zu gestalten, dass die Beschäftigten weder über- noch unterfordert werden, dass ihnen abwechslungsreiche und ganzheitliche Arbeitsinhalte übertragen und insbesondere dabei ihre fachlichen sowie überfachiichen Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert und gefördert werden.

5.3 Die konkreten Rahmenbedingungen der innovativen Arbeitsorganisation werden betriebsbezogen durch die Betriebsparteien vereinbart (Vereinbarungen zum Volkswagen-Weg).

§6

Beteiligungsrechte bei Änderung der Arbeitsorganisation

6.1 Anwendungsbereich

Die Einführung neuer Techniken und Änderung bestehender Techniken sowie die Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne dieses Tarifvertrages sind folgende von der Volkswagen AG veranlasste

-wesentliche Änderungen der Produktionsabläufe durch Einsatz von Anlagen und Maschinen,

-wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation, des -ablaufes und der -methoden sowie

-Einführung, wesentliche Erweiterung und/oder Änderung computerunterstützter Informations-, Kommunikations- und Dispositionssysteme.

6.2 Grundsätze

Bei Maßnahmen nach § 6.1 sind folgende Grundsätze zu beachten:

-Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

-Sicherung und Erweiterung der Qualifikation

-Aufgrund der Einführung neuer Techniken und Änderung bestehender Techniken sowie der Änderung der Arbeitsorganisation wird keinem/ keiner betroffenen Beschäftigten gekündigt.

-Führen Maßnahmen nach § 6.1 zu einer Versetzung, finden §§ 9 bzw. 14 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung Anwendung.

6.3 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

6.3.1 Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 6.1 ist der Betriebsrat während des Planungs- und Realisierungsvorganges rechtzeitig und umfassend zu informieren.

Die Unterrichtung des Betriebsrates hat nach Vorliegen eines konkreten Planungsvorhabens - Planungsziel und Durchführungsmethoden sind konkretisiert - so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vom Betriebsrat vorgebrachten Anregungen und Bedenken noch in der Planung berücksichtigt werden können.

6.3.2 Der Planungs- und Realisierungsvorgang gliedert sich in folgende Phasen:

-Grobplanungsphase (Alternativlösungen),

-Feinplanungsphase (Technikauswahl) sowie

-Realisierungsphase (Probeläufe / Inbetriebnahme).

6.3.3 Die Unterrichtung des Betriebsrates enthält folgende Informationen:

-Ziel und Umfang der Planungen

-Geplante Bauten oder die Veränderung von Bauten

-Geplante technische Anlagen und/oder wesentliche Veränderungen solcher Anlagen

-Geplante Veränderungen der Arbeitsinhalte und -abläufe

-Die sich aus dem Planungsvorhaben ergebenden Auswirkungen auf die Art der Arbeit und Arbeitsumgebung sowie auf den Personalbedarf einschließlich der Qualifikationsanforderungen.

Die vorgenannten Informationsdaten sind mit zunehmendem Planungsfortschritt inhaltlich zu konkretisieren.

6.3.4 Personelle und soziale Auswirkungen sind mit dem Betriebsrat so rechtzeitig wie möglich zu beraten und zu regeln.

6.4 Beteiligung von Beschäftigten

Die Beteiligung der Beschäftigten gemäß den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes ist betrieblich zu regeln.

6.5 Qualifizierung

6.5.1 Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 6.1 sind auf der Grundlage der betrieblichen Personalplanung mit dem Betriebsrat bedarfsgerechte Qualifizierungsprogramme rechtzeitig zu vereinbaren.

6.5.1.1 In dem Qualifizierungsprogramm sind die Maßnahmen nach Ziel, Art, Dauer, Inhalt und Methode geregelt.

6.5.1.2 Die Auswahl der für das Qualifizierungsprogramm vorgesehenen Beschäftigten erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

6.5.1.3 Die ausgewählten Beschäftigten sind rechtzeitig über die Qualifizierungs-maßnahmen zu unterrichten.

6.5.2 Werden Beschäftigte als Folge der in § 6.1 genannten Maßnahmen versetzt, um innerhalb des Unternehmens andere Arbeit zu übernehmen, so sind sie hierfür zu qualifizieren.

6.5.3 Qualifizierungsmaßnahmen sind während der Arbeitszeit und unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen. Die Sachkosten hierfür trägt das Unternehmen.

§7

Clearingverfahren

7.1 Die Klärung von Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag und den Standort-vereinbarungen gemäß § 3.1 erfolgt durch den Vorsitzenden des Markenvorstandes, den Arbeitsdirektor, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates auf Verlangen einer der Parteien der Vereinbarungen.

Weitere Teilnehmer können von beiden Seiten fallbezogen hinzugezogen werden.

7.2 Über das Verlangen ist zeitnah unter Berücksichtigung der Dringlichkeit zu entscheiden; betrifft der Streit eine bevorstehende Entscheidung, so hat der Termin rechtzeitig vor der Entscheidung stattzufinden.

7.3 Ist kein Einvernehmen zu erzielen, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen.

§8

Revisionsklausel

Bei wesentlichen Änderungen der Grundannahmen oder der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt folgendes Verfahren:

8.1 Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich zu einem Überprüfungsgespräch. Voraussetzung ist, dass eine Partei das Überprüfungsgespräch beantragt und betriebliche Reaktionsmechanismen wie Reduzierung von Mehrarbeit, Abbau von Fremdleistungen, Nutzung standortübergreifender Mobilität sowie standortübergreifende Verlagerung von Produktionsumfängen wirtschaftlich nicht darstellbar oder ausreichend sind.

Ziel des Überprüfungsgesprächs ist eine einvernehmliche Anpassung des § 2.2.

8.2 Kann ein Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien nicht erzielt werden, kann die Allgemeine Schlichtungsstelle gemäß Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung angerufen werden.

8.3 Führt auch dieses Verfahren zu keinem Ergebnis, kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden.

Der Tarifvertrag wirkt nach einer Kündigung nicht nach.

8.4 Wird der Tarifvertrag gekündigt, so sind damit gleichzeitig die in § 31.2.1 Manteltarifvertrag genannten Paragraphen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu diesem Zeitpunkt gekündigt.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass nach einer Kündigung und für den Fall der Nichteinigung über eine Nachfolgeregelung die ursprünglichen tariflichen Regelungen in ihrer dann gültigen Fassung in Kraft treten; § 5 Manteltarifvertrag bleibt in Kraft.

Zu den ursprünglichen tariflichen Regelungen gehören z.B. insbesondere

-die Erholzeiten,

-die 35 Stunden/Woche inklusive der Monatsentgelte gemäß Anlage 3 Ziffer 2 Entgelttarifvertrag,

-die Sonderzahlung sowie

-das zusätzliche Urlaubsgeld.

Die Einzelheiten der ursprünglichen tariflichen Regelungen sind in einer Protokollnotiz aufgeführt, die Bestandteil dieses Tarifvertrages ist. 

§9

Vertragsdauer

9.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

9.2 Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31. Dezember 2011, gekündigt werden.

Der Tarifvertrag wirkt nach einer Kündigung nicht nach.

9.3 Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle

-des Zukunftstarifvertrages vom 03. November 2004,

-des Ergänzungstarifvertrages vom 05. Oktober 2006 zum Zukunftstarifvertrag und

-des § 7 - Beschäftigungssicherung - der Vereinbarung zur Sicherung der Standorte und der Beschäftigung vom 13. Oktober 2006.

Wolfsburg, 15. Dezember 2008

Volkswagen AG **************IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-

Anhalt

Protokollnotiz

zu § 8.4 Tarifvertrag zur nachhaltigen Standort- und Beschäfti gungssicherung (Zukunftstarifvertrag) vom 15. Dezember 2008 und zu § 31.2.1 Manteltarifvertrag vom 15. Dezember 2008

1. Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die ursprünglichen tariflichen Regelungen in der Fassung in Kraft treten würden, die vor dem 01. Januar 1994 gegolten haben. Ausgenommen sind die Monatsentgelte; sie treten in der in der Anlage 3 Ziffer 2 des Entgeittarifvertrags ausgewiesenen Höhe in Kraft.

2.Aus Ziffer 1 resultieren nachfolgende Änderungen und Ergänzungen der Tarifverträge:

2.1 Erholungszeiten gemäß § 8.1.3 Tarifvertrag Leistungs- und Personalbemessung

㤠8.1.3 Pausenausweisung bei Nichteinigung

Kommt ein Einvernehmen gemäß § 8.1.3 nicht zustande, ist die persönliche Bedürfniszeit mit 3 Minuten pro Stunde und eine bezahlte Erholungszeit von 5 Minuten pro Stunde auszuweisen".

2.2 Arbeitszeit

2.2.1 Arbeitszeitdauer gemäß §§ 6.1.1 bis 6.1.3 Manteltarifvertrag

"5 6.1

Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden in der Woche im Durchschnitt eines Kalenderjahres".

2.2.2 Arbeitszeitdauer gemäß Tarifvertrag für Beschäftigte mit besonderen Arbeitszeiten

2.2.2.1"5 3.1.1

Die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt beträgt im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb 169,33 Stunden im Monat."

§ 3.1.1 Absatz 2 entfällt.

2.2.2.2 "5 3.1.2

Für Beschäftigte des Werkschutzes, die in Wechselschicht arbeiten, gilt je nach Arbeitssystem die regelmäßige Arbeitszeit von 181,33 bzw. 170,87 Stunden im Monat."

§ 3.1.2 Absatz 2 und § 3.1.3 entfallen.

2.2.2.3"S 3.2.1

Die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt beträgt im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb 262 Stunden im Monat."

§ 3.2.1 Abs. 2 und § 3.2.2 entfallen.

2.2.2.4"5 4.1.2

Den Beschäftigten im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb stehen 5 Freischichten je Monat bei 12-Stunden-Schichten sowie zusätzlich 14 arbeitsfreie Tage (Schichten) pro Jahr zu."

§ 4.1.3 entfällt

2.2.2.5"5 4.2.2

Den Beschäftigten im 2-Zug-Betrieb stehen 3,5 Freischichten je Monat bei 24- Stunden-Schichten sowie zusätzlich 9 arbeitsfreie Tage (Schichten) pro Jahr zu.

§ 4.2.2 Absatz 2 entfällt.

2.2.2.6"S 4.2.3

Beschäftigte im 3-Zug-Betrieb haben pro Jahr 2 Nachleistungsschichten zu erbringen."

2.2.2.7 M$ 8.1

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt für die

lfd. Nr. 1 und 2*******(Kraftfahrer/in)***********185 Stunden im Monat

lfd. Nr. 10 und 11*****(Hausmeister/-warte)*****181 Stunden im Monat."

§ 8.2 entfällt.

2.3 Monatsentgelte

Es werden die Monatsentgelte gezahlt, die sich aus der aktuellen Entgelttabelle der Anlage 3 Ziffer 2 Entgelttarifvertrag ergeben.

Für die Sonderbeschäftigtengruppen (Werkschutz, Werkfeuerwehr und Monatsentgeltempfänger mit Arbeitsbereitschaft) werden die neuen Monatsentgelte in gleichem Verhältnis berechnet.

2.4 Zuschläge

In § 7.3 Manteltarifvertragtreten folgende Änderungen in Kraft:

2.4.1§ 7.3.1.1 erhält folgende Fassung:

„7.3.1.1 für Mehrarbeit (Montag bis Freitag) 40%".

2.4.2§ 7.3.1.4 erhält folgenden Wortlaut:

„7.3.1.4 für Sonnabend- und Sonntagsarbeit 50%".

2.4.3§§ 7.3.2 und 18.1werdengestrichen.

2.5 Sonderzahlung

In den Manteltarifvertrag wird an geeigneter Stelle folgende Regelung aufgenommen:

„Sonderzahlung

Alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 30. Juni des Jahres der Auszahlung besteht, erhalten

96%

eines Zwölftels ihres im Vorjahr bei der Volkswagen AG erzielten Bruttoarbeitseinkommens als Sonderzahlung, die im Monat Juli zu gewähren ist.

Zum Bruttoarbeitseinkommen gehören alle Vergütungen und Zuschläge für Schicht Sonn-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, Tarif- und Sonderurlaub, Verdienstausfall sowie die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Nicht dazu gehören alle sonstigen Zuwendungen wie Urlaubsgeld, Bonuszahlungen, Jubiläumsgratifikation, Versorgungsaufwand etc.

Der auf den/die einzelne(n) Beschäftigte(n) entfallende Betrag wird auf jeweils volle € 2,50 oder € 5,- abgerundet".

2.6 Zusätzliches Urlaubsgeld

In den Manteltarifvertrag wird nachfolgende Regelung an geeigneter Stelle eingefügt:

„Beschäftigte und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis am 30. Juni des Jahres besteht, erhalten am 1. Juli ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von

45 % der Summe folgender Entgeltteile

-Monatsentgelt / Ausbildungsvergütung Juni

-durchschnittlich gezahlte Zuschläge und Tagespauschalen der Monate November und Dezember des Vorjahres und Januar bis Mai (soweit es sich nicht um Mehrarbeit handelt).

Schwerbehinderte Menschen (mindestens 50 % Behinderung) mit Anspruch auf den Zusatzurlaub gemäß § 15.1.10 erhalten ein an den abweichenden Urlaubsanspruch angepasstes zusätzliches Urlaubsgeld.

Bei vermindertem Urlaubsanspruch beispielsweise wegen Eintritt/Austritt im Kalenderjahr wird das zusätzliche Urlaubsgeld entsprechend berechnet."

2.7 § 3.4.2.3 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung

"Für Springer gemäß § 3.4.1 ist die Monatspauschale Bestandteil der Berech-nungsgrundlage für Urlaubsgeld und Sonderzahlung."

2.8 Stunden-Grundentgelt

§ 7.3.3 Manteltarifvertrag erhält folgendeFassung:

„§ 7.3.3 Die Zuschläge werden nach einem Stunden-Grundentgelt berechnet, das sich aus folgender Formel ergibt:

Monatsentoelt einschließlich eventueller Leistunoszulaoe individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit x 4,35"

3.Nachfolgende Regelungentretenmitdem Inkrafttreten der Tarif” regelungen gemäß Ziffer 2 außer Kraft:

3.1 Aus dem Manteltarifvertrag:

-§§ 6.1.1 bis********************Arbeitszeitdauer

-6.1.3**************************Arbeitszeitgestaltung

-§ 6.2**************************Zuschlagspfiichtige Mehrarbeit

-§7.1.2.4***********************Stundengrundentgelte Zulagen

-§ 7.3.3************************Teilzeit

-§8.3.2*************************Kurzarbeit in Verbindung mit Qualifizierung

-§ 10.7*************************Transferkurzarbeit

-§10.8 *************************Stafette für Ältere

- §11***************************Einmalzahlung schwerbehinderte Menschen

-§ 24.3*************************Ergänzungsvereinbarung zum MTV vom 15.12.2008

-Ziffer 2************************(„Akademiker-Regelung")

3.2 Aus dem Ausbildungstarifvertrag:

-§§ 6.2 bis 6.4 *********Stafette für Ausgebildete

-§ 7*******************Mobilität

4.Die Tarifvertragsparteien werden - nach einer Kündigung und für den Fall der Nichteinigung über eine Nachfolgeregelung - die aus den Tarifänderungen zu Ziffern 2. und 3. resultierenden Neufassungen der Tarifverträge und notwendigen Anpassungen weiterer Tarifverträge rechtzeitig vereinbaren.

Wolfsburg, 15. Dezember 2008

Volkswagen ÄG********IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt

Protokollnotiz

und der

Volkswagen AG IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt

zum Tarifvertrag zur nachhaltigen Standort- und Beschäftigungssicherung (Zukunftstarifvertrag) vom 15. Dezember 2008:

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass die in § 8.4 aufgeführten Rechtsfolgen auch bei einer Kündigung gemäß § 9.2 eintreten.

Wolfsburg, 10. Februar 2009

Volkswagen AG************************IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen

Vereinbarung

zwischen der

Volkswagen AG

und der

IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt

zum Tarifvertrag zur nachhaltigen Standort- und Beschäftigungssicherung (Zukunftstarifvertrag) vom 15. Dezember 2008 in der Fassung vom 29. April 2009

1. § 2 erhält folgende Fassung:

§2

Beschäftigungs- und Arbeitsplatzsicherung

2.1 Beschäftigungssicherung

2.1.1 Für die Laufzeit des Tarifvertrages sindbetriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen.

2.1.2 Dies gilt nicht für betriebsbedingte Beendigungskündigungen in Verbindung mit sozialverträglichen Maßnahmen (z.B. Altersregelungen durch Sozialplan, sonstige Abfindungsregelungen).

2.1.3 Im Einzelfall sind betriebsbedingte Änderungskündigungen mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.

2.2 Arbeitsplatzsicherung

2.2.1Die Tarifvertragsparteien verfolgen gemeinsamdie Zielsetzung,das heutige Beschäftigungsvolumen nachhaltig zu sichern.

2.2.2 Die Volkswagen AG verpflichtet sich daher auf das Ziel, das Beschäfti-gungsvolumen an den sechs inländischen Standorten auf dem Niveau von 99.000 Beschäftigungsverhältnissen zu halten, zuzüglich der vereinbarten Ausbildungsverhältnisse.

2.2.3 Die Erreichung der Zielzahlen des Beschäftigungsvolumens erfordert die Anwendung aller personalpolitischen Instrumente (u.a. die Nutzung des Personaleinsatzbetriebes). Beide Parteien sind darüber einig, dass sich das Beschäftigungsvolumen durch zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Personalrestrukturierungsmaßnahmen (Altersaufhebungsverträge, Altersteilzeit und Aufhebungsverträge) sowie durch die Anzahl der übernommenen Ausgebildeten verändert; es beträgt zum 30. September 2008 86.230 *) Beschäftigungsverhältnisse.

2.3 Produktivitätssteigerung

Die Tarifvertragsparteien sind sich weiterhin einig, dass die Steigerung der Produktivität der Volkswagen AG im direkten und indirekten Bereich von zentraler Bedeutung ist und nur durch eine konstruktive Zusammenarbeit der Betriebsparteien erreicht werden kann. Die nachfolgenden Regelungen gelten deshalb für alle Geschäftsbereiche entsprechend.

Um die Erreichung der Produktivitätsziele sicher zu stellen und gleichzeitig die Beschäftigung zu sichern, werden folgende Grundsätze vereinbart (Produktivitäts- und Beschäftigungspakt):

2.3.1 Im Rahmen des jährlichen Planungsprozesses beraten Werkleitung und Betriebsrat des jeweiligen Werkes, wie die werkbezogenen Produktivitätsziele erreicht werden können.

2.3.2 Auf Werksebene wird ein konkreter Umsetzungsprozess zur Erreichung dieser Produktivitätsziele im Rahmen des Volkswagen-Weges festgelegt. Dies geschieht durch Bildung verbindlicher Arbeitsgruppen, bestehend aus dem jeweiligen Costcenter-Leiter und dem Bereichskoordinator des Betriebsrates.

2.3.3 Die Bereitschaft der Arbeitnehmer zu Flexibilität und Mobilität ist die Voraussetzung für die Balance zwischen Beschäftigungssicherung und Wettbewerbsfähigkeit. Das schließt gegebenenfalls auch den Wechsel des Arbeitsplatzes auf Basis der bestehenden tariflichen und betrieblichen Regelungen ein.

2.3.4 Unternehmen und Betriebsrat arbeiten gemeinsam und konstruktiv an der Umsetzung der Produktivitätsziele im direkten und indirekten Bereich und ermöglichen so das Angebot adäquater neuer Arbeitsplätze für die betreffenden Arbeitnehmer. Gegebenenfalls notwendige Qualifizierungsmaßnahmen zur Übernahme einer neuen Aufgabe werden im Rahmen der bestehenden Personalentwicklungsinstrumente durchgeführt."

*) ohne Auto 5000 GmbH

2. § 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1

Standortzusagen

3.1.1 Unabhängig von der Laufzeit der geltenden Standortvereinbarungen werden für jeden der sechs Standorte für die Zeit ab 01. Januar 2012 neue Standortvereinbarungen zu Produkten, Auslastungen und/oder Kompetenzentwicklungen abgeschlossen. Für die Volkswagen Financial Services AG gilt dies entsprechend. Der Abschluss der Vereinbarungen erfolgt für alle Standorte zum selben Zeitpunkt.

3.1.2 Die Standortvereinbarungen enthalten konkrete verbindliche Zusagen, mittelfristige Planungen und Optionen sowie Maßnahmen zur strategischen Weiterentwicklung der Standorte. Daraus ergibt sich folgende Gliederung:

3.1.2.1 Verbindliche Zusagen von Produkten oder Auslastungen

Auslastungszusagen bilden die Basis für die Planungsrunden und entwickeln sich parallel zu den jährlich fortzuschreibenden Planungsrunden und der langfristigen Absatzplanung.

Bei marktbedingten Programmabsenkungen erfolgt die Reduzierung grundsätzlich proportional gleichmäßig an allen Produktionsstandorten des Produkts.

3.1.2.2 Zusagen mit Kompensationsverpflichtungen

Die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Beschäftigungssicherung stehen gleichwertig nebeneinander.

In diese Kategorie gehören Zusagen von Produkten, Auslastungen und Kompetenzentwicklungen, die aufgrund ihrer Mittelfristigkeit noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung durch die zuständigen Konzerngremien stehen, die aufgrund von Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit entscheiden.

Sollte sich im weiteren Verlauf der Entscheidungsprozesse heraussteilen, dass eine Zusage nicht wie vereinbart realisiert wird, verpflichtet sich das Unternehmen dazu, in einem gleichwertigen Beschäftigungsumfang (quantitativ und qualitativ) alternative Produktzusagen, Auslastungen oder Kompetenzentwicklungen vorzunehmen.

3.1.2.3 Maßnahmen zur strategischen Weiterentwicklung der Standorte

3.1.2.3.1Das Unternehmen stellt einen Innovationsfonds (Innovationsfonds I) in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.

Der Innovationsfonds I ist das Finanzierungsinstrument für Standortmaßnahmen zur strategischen Weiterentwicklung. Der Fonds besteht aus Investitionsanteilen und Gemeinkostenanteilen.

Es wird ein Innovationsausschuss, bestehend aus Vertretern VW Pkw, VWN und Konzern sowie aus zwei vom GBA benannten Vertretern, gebildet. Projektvorschläge können durch die Standortmanagements/ Geschäftsfeldleiter/Betriebsausschüsse der Werke der Volkswagen AG eingebracht werden.

Der Innovationsausschuss beurteilt die Vorschläge für die Projekte nach zu vereinbarenden Vergabekriterien. Die Kriterien werden im Vorfeld in den jeweiligen Gremien bestätigt.

Der Innovationsausschuss tagt vierteljährlich.

Der Innovationsausschuss präsentiert den Markenvorständen VW Pkw und VWN halbjährlich einen einvernehmlich getroffenen Vergabevorschlag zur Entscheidung. Der Vergabevorschlag beinhaltet ein Projektranking.

Den jeweiligen Gremien des Unternehmens und des Betriebsrates wird jährlich ein Statusbericht über die Mittelvergabe und die Projektfortschritte vorgelegt.

3.1.2.3.2 Für Projekte zu neuen Beschäftigungsfeldern nahe an der automobilen Wertschöpfungskette stellt das Unternehmen einen weiteren Innovationsfonds (Innovationsfonds II) in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung.

Die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Innovationsfonds II legen die Betriebsparteien fest."

3.§ 3.2.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.2 Das Unternehmen verpflichtet sich, die Grundsätze gemäß § 3.2.1 auch für den indirekten Bereich umzusetzen; die planerische Auslastung erfolgt allerdings auf der Basis einer durchschnittlichen 34 Stunden/Woche.

Basis für die Vergabe von neuen Dienstleistungs- und Entwicklungsumfängen bilden die Betriebsvereinbarungen Nr. 04/05 und Nr. 01/06."

4.§ 9 erhält folgende Fassung:

„§9

Vertragsdauer

9.1 Dieser TarilVertrag tritt - mit Ausnahme von § 3.1.2.3.2 - am 01. Januar 2009 in Kraft.

§ 3.1.2.3.2 tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

9.2 Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.

Wird der Tarifvertrag gekündigt, so sind damit gleichzeitig die in § 31.2.1 Manteltarifvertrag genannten Paragraphen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu diesem Zeitpunkt gekündigt.

Werden die in § 31.2.1 Manteltarifvertrag genannten Paragraphen gekündigt, so ist damit gleichzeitig dieser Tarifvertrag zu diesem Zeitpunkt gekündigt.

Dieser Tarifvertrag wirkt nach einer Kündigung - mit Ausnahme von § 2.1 - nicht nach.

Kommt eine Einigung über eine Nachfolgeregelung nicht zustande, so endet die Nachwirkung von § 2.1 jeweils 6 Monate nach Ablauf des Tarifvertrages zur nachhaltigen Standort- und Beschäftigungssicherung (Zukunftstarifvertrag) vom 15. Dezember 2008, frühestens am 30. Juni 2015.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass nach einer Kündigung und für den Fall der Nichteinigung über eine Nachfolgeregelung die ursprünglichen tariflichen Regelungen in ihrer dann gültigen Fassung in Kraft treten; § 5 Manteltarifvertrag bleibt in Kraft.

Zu den ursprünglichen tariflichen Regelungen gehören z.B. insbesondere

die Erholzeiten,

die 35 Stunden/Woche inklusive der Monatsentgelte gemäß Anlage 3 Ziffer 2 Entgelttarifvertrag, die Sonderzahlung sowie das zusätzliche Urlaubsgeld.

Die Einzelheiten der ursprünglichen tariflichen Regelungen sind in einer Protokollnotiz aufgeführt, die Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

9.3Die Vereinbarung vom 29. April 2009 zu § 9.2 Tarifvertrag zur nachhaltigen Standort- und Beschäftigungssicherung (Zukunftstarifvertrag) vom 15. Dezember 2008 tritt zum 31. März 2010 außer Kraft."

5.Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt am 01. April 2010 in Kraft.

Wolfsburg, 08. März 2010

Volkswagen ****AGSO Metall Bezirksleitung Mied^saehsen und Sachsen Anhalt

DEU Volkswagen Group - 2009

Anfangsdatum: → 2009-01-01
Enddatum: → 2011-12-31
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Fahrzeugbau und Fertigung von KFZ-Teilen
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Firma: →  Volkswagen Group
Namen der Gewerkschaften: →  IGM - IG Metall

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → Yes
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → No

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → EUR -10
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → No

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → No
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → No
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → No
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Yes
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → No
Schutzkleidung bereitgestellt: → No
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → No
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → Insufficient data
Bestattungsleistungen: → No

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → No
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → No
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → No
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → No

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → No
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → No
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → No
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → No
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → No
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → No
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → No
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → No
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → No
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → No

Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → No
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Tag: → 7.0
Arbeitsstunden pro Woche: → 35.0
Arbeitsstunden pro Woche: → 169.33
Arbeitstage pro Woche: → 5.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Wochen
Festgelegte Tage für Jahresurlaub: → -9.0 Tage
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Zuzahlung zu Jahresurlaub: → 45.0 % des Grundlohns

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 50 %

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → No
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