Tarifvertrag zur Sicherung und Stärkung von Zukunftsfähigkeit und Beschäftigung

német

703 41 CH0021 467 000 00 09

für die Firmen

TRILUX GmbH & Co. KG,

TRILUX Group Management GmbH

Zwischen der

IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Roßstraße 94, 40476 Düsseldorf,

und dem

Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V., Uerdinger Straße 58-62, 40474 Düsseldorf, vertreten durch den Unternehmensverband Westfalen-Mitte e. V., Goethestraße 28, 59755 Arnsberg,

wird für die Firmen TRILUX GmbH & Co. KG, TRILUX Group Management GmbH der nachfolgende firmenbezogene Verbandstarifvertrag gemäß § 1 des Tarifvertrages Beschäftigungssicherung und Wettbewerbsfähigkeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2018 geschlossen:

Präambel

TRILUX befindet sich zurzeit in der schwierigen Übergangsphase von der LED-Technologie hin zur nächsten Technologieherausforderung der Digitalisierung. Dies bedeutet nicht nur eine große Herausforderung für das Unternehmen zur erfolgreichen Bewältigung dieser Transformation, sondern auch einen erhöhten Qualifizierungsbedarf bei den Beschäftigten, um durch Um- und Weiterqualifizierung den Wegfall von Tätigkeiten im Zuge der Digitalisierung gefährdeter Arbeitsverhältnisse für die Zukunft zu verhindern.

Darüber hinaus steht TRILUX unter erheblichem Wettbewerbsdruck. Gerade der asiatische Wettbewerb führt zu einem enormen Preisdruck und damit auch zu reduzierten Erträgen. Diese Situation führt aktuell zu starken Veränderungen in der Wettbewerbslandschaft, von denen auch TRILUX betroffen ist. So ist die wirtschaftliche Lage von TRILUX nicht nur durch die nachlassende Konjunktur gekennzeichnet, sondern auch durch einen erheblichen Wettbewerbsdruck und Preisverfall, so dass es umso schwerer ist, gewonnene Marktanteile konsequent zu verteidigen.

Mit den nachfolgenden Regelungen wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag leisten, die Zukunftsfähigkeit von TRI LUX bei den strategischen Herausforderungen der Transformation zu stärken und Beschäftigung zu sichern. Die Tarifvertragsparteien sehen in den nachfolgenden Sonderregelungen und dem Beitrag der Mitarbeiter das notwendige und geeignete Mittel zur nachhaltigen und zukunftsorientierten Sicherung und Entwicklung des Unternehmens und dessen Zukunftsfähigkeit sowie der Arbeitsplätze am Standort Arnsberg.

§ 1Geltungsbereich

1.Dieser Tarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Beschäftigten der Firmen TRILUX GmbH & Co. KG und TRILUX Group Management GmbH Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG mit Ausnahme der Auszubildenden und der in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer/-innen.

2.Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden einen proportional zu ihrer individuellen Arbeitszeit zu ermittelndem Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung erbringen, wobei die ergebenden Nachkommastellen auf volle 0,25 Stunden gerundet werden. Dabei können die betroffenen teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmer wählen, ob sie den für sie ermittelten Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung durch die Erbringung durch Arbeitszeit oder durch den entsprechenden geldmäßigen Abzug erbringen werden.

3.Es besteht Einigkeit zwischen den vertragsschließenden Parteien, dass Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte und außertariflich Beschäftigte im Hinblick auf die materiellen Belastungen dieser Vereinbarung einen wertgleichen Beitrag erbringen werden.

Dieser wertgleiche Beitrag besteht für die außertariflich Beschäftigten darin, dass sie entsprechend § 4 dieses Tarifvertrages analog zu den tariflich Beschäftigten entsprechende unentgeltliche Mehrstunden leisten.

Die leitenden Angestellten sowie Mitglieder von Vorstand und Geschäftsführung leisten ihren wertgleichen Beitrag über ihre variable Vergütung am Unternehmensergebnis. Dies geschieht in der Form, dass ein Fonds in Höhe von 250.000 Euro pro Jahr für Qualifizierungsaufwendungen der tariflichen Beschäftigten zur Verfügung gestellt wird.

§ 2Beschäftigungssicherung

1.Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages können betriebsbedingte Beendigungs¬kündigungen gemäß § 102 Absatz 6 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrates und der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden.

2.Betriebsbedingte Änderungskündigungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungs¬prozessen sind nur möglich, wenn der Betriebsrat zuvor ausführlich über die Notwendigkeit der betriebsbedingten Änderungskündigung unterrichtet wurde und dieser den Änderungskündigungen zustimmt.

3.Aufhebungsvereinbarungen können während der Laufzeit dieses Tarifvertrags nur mit Beteiligung des Betriebsrates abgeschlossen werden.

4.Von den Beschäftigten, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, werden 66,67% in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Zeitpunkt für die Berechnung der Quote ist der 01 April 2020 — 2

§ 3 Investitionszusagen

TRILUX stellt ein Investitionsvolumen inkl. Ersatzinvestitionen (exklusiv Sondereffekte durch spezielle Ereignisse) in Höhe von 60 Mio. Euro am Standort Arnsberg innerhalb von 5 Jahren zur Verfügung.

Der Fokus der Investitionen liegt u.a. auf folgende Bereiche: Die neue E-Line / neue Tragschienensystem, die Manufaktur (Architectural, SOF, Varianten) und der zeitgemäßen Standortausstattung in Arnsberg

Jährlich findet ein Resümeegespräch mit der tariflichen Verhandlungskommission zur finalen Festlegung der getätigten Investitionssumme statt. Dabei werden u. a. Sondereinflüsse vorgestellt, auf Grund derer geplante Investitionen nicht stattfinden konnten, und daher ggf. aus der Gesamtsumme begründet herauszurechnen sind.

Bei verschuldetem Nichterreichen der Investitionssumme von 60 Mio. Euro wird mit Ablauf dieses Tarifvertrages pro 1,5 Mio. Euro Unterschreitung der Investitionssumme 1 Monat der individuellen Arbeitnehmerbeiträge zurückgezahlt. Diese Rückzahlverpflichtung ist gedeckelt auf maximal 6 Monate der individuellen Arbeitnehmerbeiträge (Definition siehe Fußzeile).

Die individuellen Arbeitnehmerbeiträge beziehen sich in diesem konkreten Zusammenhang auf den individuellen Durchschnittswert der Gesamtlaufzeit.

§ 4 Arbeitszeit

1.In Abänderung des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie NRW gestaltet sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wie folgt; die genannten Veränderungen der Regelarbeitszeit erfolgen dabei ohne Entgeltausgleich:

01.01.2021 -31.12.2021:37,5h

01.01.2022-31.12.2022:37,5h

01.01.2023-31.12.2023:37,0h

01.01.2024-31.12.2024:37,0h

01.01.2025-31.12.2025:36,0h

Sofern die in § 18 dieser Vereinbarung vorgesehene Option des Arbeitgebers zur Verlängerung dieses Tarifvertrages wirksam werden sollte, gestaltet sich in Abänderung des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie NRW die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für weitere drei Jahre wie folgt; die genannten Veränderungen der Regelarbeitszeit erfolgen dabei ohne Entgeltausgleich:

01.01.2026-31.12.2026:37h

01.01.2027-31.12.2027:36h

01.01.2028-31.12.2028:36h

2.Bei möglichen Ausgliederungen von Unternehmensbereichen oder einzelner Beschäftigter auf Veranlassung des Arbeitgebers in nicht tarifgebundene Unternehmen der TRILUX- Gruppe gelten für die von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer für die Laufzeit dieses Tarifvertrages wertgleiche Regelungen in monetärer Form des Flächentarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie NRW sowie dieser Zukunftstarifvertrag anzuwenden . Ausnahme zu dieser Regelung bilden die Fälle, bei denen der Mitarbeiter freiwillig das Unternehmen wechseln möchte.

Definition Arbeitnehmerbeitrag: Der individuelle monatliche Arbeitnehmerbeitrag ermittelt sich aus den pauschalierten Mehrstunden pro Monat multipliziert mit dem individuellen Stundensatz (Manteltarifvertrag § 33.1).

3.Sollte während der Laufzeit dieses Tarifvertrages Kurzarbeit bei TRILUX notwendig werden, findet § 4 Ziffer 1 keine Anwendung. Dieser Tarifvertrag wird dann um die Zeit verlängert, für die er aufgrund durchgeführter Kurzarbeit keine Anwendung fand. Die bestehende Betriebsvereinbarung „Kurzarbeit“ wird automatisch in Kraft gesetzt, sobald Kurzarbeit gefahren wird.

4.Soweit durch die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie NRW auf die 35-Stunden-Woche Bezug genommen wird, sind diese sinngemäß auf die nach dieser Tarifvereinbarung vereinbarte Wochenarbeitszeit analog anzuwenden. Dieses gilt auch bei der Berechnung von variablen Entgeltbestandteilen.

5.Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die von Betriebsparteien vereinbarten Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit entsprechend der Änderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angepasst werden.

§ 5Tarifliche Differenzierung

1.Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Entgelterhöhungen im Rahmen der während der Laufzeit dieses Tarifvertrags abgeschlossenen Tarifrunden der Metall- und Elektroindustrie NRW bis zum Wirksamwerden einer möglichen Entgelterhöhung im Rahmen der sich jeweils anschließenden Tarifrunde der Metall- und Elektroindustrie NRW verschoben werden. Des Weiteren besteht Einigkeit, dass etwaige im Rahmen der Tarifrunden der Metall- und Elektroindustrie NRW während der Laufzeit dieser Vereinbarung vereinbarte Einmalzahlungen Entfallen und auf den Betrag des Kosteneinspareffektes in Höhe von 4,4 Mio Euro angerechnet werden.

Im letzten Jahr der Laufzeit dieses Tarifvertrages wird die zuletzt verschobene Tariferhöhung drei Monate vor Ablauf des Vertrages umgesetzt.

Dies gilt solange, höchstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages, bis ein Kosteneinspareffekt in einer Gesamthöhe von 4,4 Mio. Euro erreicht ist.

2.Des Weiteren sind die Tarifvertragsparteien sich einig, dass der Anspruch auf Zahlung gemäß § 2 Ziffer 2 b des Tarifvertrages Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 14.02.2018 (T-Zug B) ab 2021 und für die Laufzeit dieses Tarifvertrages zur Hälfte ausgezahlt wird. Der verbleibende Betrag des T-Zug B wird in Maßnahmen zur Qualifizierung der Belegschaft investiert, (siehe §7 des Vertrages)

3.Die Tarifvertragsparteien sind sich ferner einig, dass der Anspruch auf Zahlung gemäß § 2 Ziffer 2 a des Tarifvertrages Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 14.02.2018 (T-Zug A) ab 2021 für die Laufzeit dieses Tarifvertrages zur Hälfte entfällt. Dafür erhalten die anspruchsberechtigten Beschäftigten einen jährlichen Freistellungsanspruch von vier Tagen. Davon kann der Beschäftigte zwei Tage außerhalb der Ferienzeit festlegen und zwei Tage werden von Arbeitgeber festgelegt.

Die Betriebsparteien werden jeweils im dritten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres während der Laufzeit dieses Tarifvertrages entscheiden, ob diese Regelung auch für die Folgejahre bestehen bleibt.

Der verbleibende Betrag des T-Zug A und T-Zug B wird mit der Juli Abrechnung des jeweiligen Jahres zur Auszahlung gebracht.

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der nach § 25 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie NRW bestehende Freistellungsanspruch für besondere Beschäftigtengruppen weiterhin besteht. Sofern Beschäftigte diesen Freistellungsanspruch wahrnehmen, entfällt der gesamte Anspruch auf Zahlung des T-Zug A gemäß § 2 Ziffer 2 a des Tarifvertrages Tarifliches Zusatzgeld sowie auf die oben vorgesehenen vier Tage Freistellungsanspruch.

§ 6 Gewinnbeteiligung

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass während der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine Gewinnbeteiligung zu Gunsten der Beschäftigten im Verhältnis zu ihren individuell erbrachten Arbeitnehmerbeiträgen erfolgen soll. Die Auszahlung einer möglichen jährlichen Gewinnbeteiligung erfolgt mit der März Abrechnung des Folgejahres.

Die Gewinnbeteiligung erfolgt unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen:

>PBT TRILUX Licht

>2 % = Rückzahlung von 1 Monat individuellem Arbeitnehmerbeitrag des jeweiligen Jahres

>3 % = Rückzahlung von 6 Monaten individuellem Arbeitnehmerbeitrag des jeweiligen Jahres

Die Ergebnisermittlung kann jährlich auf Verlangen der Tarifkommission von dem Beratungsunternehmen Sustain Consult, Kaiserstraße 24, 44135 Dortmund, überprüft werden.

§ 7 Qualifizierung und Personalentwicklung

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die notwendige Weiterentwicklung und Qualifizierung der Mitarbeiter zu gewährleisten ist. Zu diesem Zweck haben die Betriebsparteien bereits in der Vergangenheit einen entsprechenden Qualifizierungs¬entwicklungsplan für die TRILUX-Beschäftigten im Sinne einer zukunftsorientierten

Personalentwicklung erstellt. Diese Inhalte sind bereits in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Die Zusammenarbeit der Betriebsparteien im Bereich Personalplanung und Personalentwicklung wird sich vor allem auf die Bewältigung der Aufgabenstellung im Hinblick auf den demografischen Wandel sowie die Zunahme der Komplexität, die daraus resultierende Erforderlichkeit gesteigerter Flexibilität und interaktiver Kommunikation richten.

Auch zukünftig wird man die Qualifizierung der Beschäftigten im gesamten Unternehmen im Hinblick auf die sich ändernden Anforderungen an Kompetenzen, Arbeits- und Lernverhalten der Beschäftigten fördern.

Hierzu werden, wie in der Vergangenheit, konkrete Qualifizierungsbedarfe zwischen den Betriebsparteien ermittelt,

-wie die diesbezüglichen Anforderungen in den verschiedenen Unternehmensbereichen im Einzelnen aussehen bzw. in Zukunft voraussichtlich aussehen werden,

-welche Ziele für die Personalplanung und Personalentwicklung bezogen auf die einzelnen Unternehmensbereiche zu definieren sind und welche Maßnahmen dazu dienen können, dieses Ziel in den einzelnen Unternehmensbereichen bzw. neuen Geschäftsmodelle zu erreichen.

Ferner werden die Mitarbeitergespräche “Qualifizierung“ ab 2021 jährlich stattfinden.

Das schon eingerichtete Team Mitarbeiterqualifizierung (HR / ACAD / BR) wird beibehalten und bisherige Zusammenarbeit fortführen.

Ferner wird ein Qualifizierungsanspruch von 3 Tagen pro Kalenderjahr vereinbart, der sich wie folgt gestaltet:

-1 Tag - gemäß aktueller Betriebsvereinbarung Qualifizierung

-1 Tag - Finanzierung aus T-ZUG B (50 %)

-1 Tag - Finanzierung aus Fonds der leitenden Angestellten

-Schnuppertag wird beibehalten

§ 8 Kernkompetenz und technologischer Schwerpunkt

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die zukünftige Standortentwicklung Kernkompetenz und technologischer Schwerpunkt des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind.

Nachfolgende Grundsätze werden berücksichtigt:

-Organisationsentwicklung im Hinblick auf Applikationsorientierung

-Kompetenzcenter Lichtband inklusive neues Lichtband am Standort Arnsberg

Kompetenzcenter Architectural

Investitionen in einen Service- und leistungsorientierten Vertrieb

-Digitalisierungsprojekte im Admin-Bereich mit dem Fokus Vertriebsinnendienst

-KeyBiz als zeitgemäß Online-Anbindung an Zielgruppen inklusive E-Commerce

Die Tarifvertragsparteien befürworten das klare Commitment der Betriebsparteien zum Standort Arnsberg in Bezug auf Kernkompetenzen und technologische Schwerpunkte.

§ 9 Ausbildung

Es besteht Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien, dass seitens der Geschäftsleitung dafür zu sorgen ist, dass die Ausbildungsquote während der Laufzeit der Vereinbarung sich auf mindestens 7 % in Bezug auf die Summe der Mitarbeiter aller an dem Tarifvertrag beteiligten Gesellschaften beläuft. In gemeinsamer Abstimmung mit dem Betriebsrat werden die jetzigen und durch den Technologiewandel notwendig werdenden Berufsbilder in das Ausbildungskonzept von TRILUX mit einbezogen.

Es besteht Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien, dass die nach § 47.1 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie NRW bestehende Übernahmever¬pflichtung von Ausgebildeten in dem Umfange entfällt, wie über Bedarf ausgebildet wird. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates werden entsprechend berücksichtigt. Es wird gemeinsam beratend mit dem Betriebsrat der jeweilige Bedarf ermittelt. Es ist möglich für die über Bedarf eingestellten einen befristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Wie lange dieser läuft liegt im Ermessen der Betriebsparteien, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Die bedarfsgerecht eingestellten Auszubildenden erhalten bei Eignung das Angebot einer unbefristeten Übernahme. Die notwendigen Ausbildungskapazitäten werden zur Verfügung gestellt. Diese Regelung gelten für Neueinstellungen mit Beginn dieses Zukunftstrarifvertrages.

§ 10Altersteilzeit

Es besteht Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien, dass für die Unternehmen die in § 12 des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie NRW vorgesehene prozentuale Quote für den Anspruch eines Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erhöht werden soll. In Abhängigkeit von Potentialen sowie der Bereitschaft der Mitarbeiter werden wir die Die Altersteilzeitquote von 4% auf 7% erhöhen. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich dabei darauf, dass diese 3 %-ige Zusatzquote sowohl von Tarifmitarbeitern als auch AT-Mitarbeitern in Anspruch genommen werden kann; das Unternehmen kann im Einzelfall über die Gewährung oder Nichtgewährung eines ATZ-Antrages für AT-Mitarbeiter entscheiden. Die Quote hinsichtlich des Vorrangs der besonderen Ansprüche gern, des Tarifvertrages FlexÜ auf Abschluss eines ATZ-Vertrages erhöht sich proportional.

Die AT-Mitarbeiter in Altersteilzeit werden den Zugang von tariflichen Mitarbeitern zur Altersteilzeit nicht behindern oder beschränken.

§ 11Beteiligung des Betriebsrates

1. Zur Sicherstellung der hinreichenden Beteiligung des Betriebsrates bei Make-or-Buy- Prozessen wird ein TRILUX Vergabeboard mit Beteiligung des Betriebsrates gegründet, in dem die Entscheidungen über Make-or-Buy Prozesse getroffen werden. Näheres dazu regelt eine Betriebsvereinbarung.

2. Damit der Betriebsrat ausreichend an der Implementierung von Projekthemen beteiligt ist, wird die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses im Hinblick auf beteiligungsorientierte Projektthemen inhaltlich ausgeweitet. Im Wirtschaftsausschuss werden daher während der Laufzeit dieses Tarifvertrags beteiligungsorientierte Handlungsfelder definiert und beteiligungsorientierten Projektteams zugeordnet. Näheres dazu regelt eine Betriebsvereinbarung.

§ 12 Beteiligung der Tarifkommission und der IGM Vertrauensleute

Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages können von der IGM drei Vertrauensleute- Vollversammlungen pro Kalenderjahr durchgeführt werden, um Erfahrungen mit dem Umgang und der Durchführung dieses Tarifvertrages austauschen zu können. Die TRILUX Geschäftsführung hat bei diesen Vertrauensleute-Vollversammlungen ein Teilnahme- und Vortragsrecht.

Die Tarifkommissionssitzungen werden in die Vertrauensleute-Vollversammlungen integriert. Diese IG Metall Vertrauensleute-Vollversammlungen finden bezahlt während der Arbeitszeit statt.

§ 13 Ausscheiden aus dem Unternehmen

Beschäftigten, die während der Laufzeit dieses Tarifvertrages auf betriebliche Veranlassung hin betriebsbedingt oder krankheitsbedingt aus dem Unternehmen ausscheiden, werden die individuell erbrachten Arbeitnehmerbeiträge im Sinne dieses Tarifvertrages zurück gezahlt in der Form, dass sie pro Teilnahme eines vollen Jahres an diesem Tarifvertrag ihren individuell erbrachten Arbeitnehmerbeitrag (Durchschnitt aller Monate mit Arbeitnehmerbeitrag) für zwei Monate bezogen auf das laufende Jahr zurückerhalten. Die Rückzahlung erfolgt mit der Schlussabrechnung.

§ 14 Tarifmitgliedschaft

Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Firmen TRILUX GmbH & Co. KG und TRILUX Group Management GmbH für die Laufzeit dieses Tarifvertrages tarifgebundenes Mitglied für die M+E-Industrie NRW im zuständigen Unternehmensverband Westfalen-Mitte e. V. sind. Die Mitgliedschaft ist der IG Metall auf Verlagen durch Erklärung des Unternehmensverbandes Westfalen-Mitte e. V. zu bestätigen.

§ 15 Entlastung

Die IG Metall gibt einmal jährlich der Geschäftsführung auf Verlangen des Arbeitgebers eine Entlastung zur Bestätigung, wenn die tariflichen Inhalte gemäß diesem Vertrag für das jeweils abgelaufene Jahr erfüllt wurden. Die Entlastung erfolgt jeweils im Januar auf der Basis der in der letzten Vollversammlung des Jahres dargestellten Erfüllungstatbestände.

§16 Sonderkündigungsrecht

1.Im Falle eines Verstoßes des Unternehmens gegen die mit diesem Vertrag vereinbarte Beschäftigungssicherung sowie im Falle des Tarifaustritts des Unternehmens kann die IG Metall von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende.

2.Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist von beiden Tarifvertragsparteien ohne Nachwirkung gekündigt werden, wenn eine Insolvenz eintritt oder unmittelbar bevorsteht.

Im Falle einer drohenden Insolvenz wird die Geschäftsführung die Tarifvertragsparteien rechtzeitig vor Stellung eines Insolvenzantrages beim zuständigen Insolvenzgericht informieren.

3.Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende von beiden Tarifvertragsparteien ohne Nachwirkung gekündigt werden, wenn absehbare außergewöhnliche Ereignisse eintreffen werden oder eingetroffen sind, die die finanzielle Solidität gefährden, z. B. Verschuldungsgrad/Eigenkapitalquote. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verschuldungsgrad (Nettoverschuldung in Relation zum EBITDA) den Faktor 3 übersteigt.

4.Im Falle des mehrheitlichen Gesellschafterwechsels oder des Verkaufs eines der oben genannten Unternehmen erhält der neue Mehrheitsgesellschafter oder Käufer ein Sonderkündigungsrecht dieser Vereinbarung im Sinne einer Change of Control Klausel.

Dieses Sonderkündigungsrecht kann erst nach Ablauf von einem Jahr nach Wirksamwerden von Gesellschafterwechsel oder Verkauf mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgeübt werden. Maßgeblich hierfür ist nicht der Zeitpunkt des Closings, sondern der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels oder Verkaufs. Zum Zeitpunkt des Closings wird die IG Metall informiert.

5.Die IG Metall kann den Tarifvertrag mit vierwöchiger Frist zum Monatsende ohne Nachwirkung kündigen, wenn die Mehrheitsanteile an einer Gesellschaft, für die dieser Tarifvertrag gilt, während der Laufzeit dieses Tarifvertrages an einen Gesellschafter außerhalb des aktuellen Gesellschafterkreises übertragen werden. Gleiches gilt im Falle eines Betriebsüberganges oder eines Betriebsinhaberwechsels zugunsten einer Gesellschaft oder Person, die außerhalb des aktuellen Gesellschafterkreises steht. Diese genannten Sonderkündigungsrechte können nur im Sinne einer Teilkündigung für die betroffene Gesellschaft oder den betroffenen Betrieb ausgeübt werden.

§ 17 Schlussbestimmungen

1.Sollten einzelne Bestandteile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu anderen Bestimmungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die der von den Vertragsparteien gewollten möglichst nahekommt. 

Entsprechendes gilt für eine eventuell entstandene oder bestehende Regelungslücke. Etwaige Streitigkeiten zur Auslegung und dem Vollzug dieses Tarifvertrages werden im Bedarfsfälle verbindlich in einer tariflichen Einigungsstelle nach § 51 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektro-Industrie NRW beigelegt.

2.Sollte die Tarifkommission zu der Auffassung gelangen, dass negative Abweichungen zu den Aspekten dieses Tarifvertrages vorliegen, wird die Verhandlungskommission zu diesem Tarifvertrag zusammentreten, was einmal im Jahr geschieht. Sollte im Rahmen der Tagung der Verhandlungskommission keine Heilung, Abhilfe oder Akzeptanz der festgestellten Abweichung erfolgen, entscheidet die tarifliche Einigungsstelle nach § 51 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektro-Industrie NRW.

§18 Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2021 in Kraft und endet nach einer Laufzeit von fünf Jahren zum 31.12.2025, ohne dass eine Nachwirkung entsteht. Das Recht zur Sonderkündigung bleibt hiervon unberührt.

Während der Laufzeit realisierte Kurzarbeitsphasen verlängern den Vertrag um den entsprechenden Kurzarbeitszeitraum. Dies betrifft die Grundlaufzeit von 5 Jahren als auch die Verlängerungsoption.

Kurzarbeitszeiträume sind den Tarifparteien zu Beginn als auch zum Ende eines Zeitraumes zu melden.

Auf Wunsch von TRILUX kann Metall NRW als Option, vertreten durch den Unternehmensverband Westfalen-Mitte, gegenüber der IGM Geschäftsstelle Arnsberg die Fortführung dieses Tarifvertrages für weitere 3 Jahre bis zum 31.12.2028 verlangen. Voraussetzung für die Fortführung dieses Tarifvertrages ist die Zustimmung der IGM.

Dieses Fortführungsverlangen ist spätestens sechs Monate vor Ablauf dieses Tarifvertrages zum 31.12.2025 an die IGM Geschäftsstelle Arnsberg, zu richten. Die IGM Geschäftsstelle Arnsberg muss dem Unternehmensverband Westfalen Mitte spätestens drei Monate nach Zugang des Fortführungsverlangen mitteilen, ob sie mit der Fortführung des Tarifvertrages für weitere drei Jahre einverstanden ist.

Arnsberg, den 01.12.2020

tuoden Verband der Metall- und Elektro-Industrie NRW e. V. der Unternehmensverband Westfalen-Mitte e. V.

Protokollnotiz

Tarifvertrag zur Sicherung und Stärkung von

Zukunftsfähigkeit und Beschäftigung

In Ergänzung zum §4 Ziffer 3: „Sollte während der Laufzeit dieses Tarifvertrags Kurzarbeit bei TRILUX notwendig werden, findet §4 Ziffer 1 keine Anwendung. Dieser Tarifvertrag wird dann um die Zeit verlängert, für die er Aufgrund durchgeführter Kurzarbeit keine Anwendung fand."

Die Tarifvertragsparteien stellen hiermit klar, dass diese Regelung nur dann Wirksamkeit entfaltet, wenn der gesamte Betrieb von der Kurzarbeit betroffen ist. Sollten nur einzelne Betriebsteile von der Kurzarbeit betroffen sein, so findet §4 Ziffer 1 nur für die von der Kurzarbeit betroffenen Betriebsteile keine Anwendung. Für die nicht von der Kurzarbeit betroffenen Betriebsteile findet §4 Ziffer 1 weiterhin Anwendung. Die Laufzeit des Tarifvertrags verlängert sich dann nicht um die Zeit der durchgeführten Kurzarbeit für den gesamten Betrieb.

Arnsberg, 29.01.2021

Elektro-Industrie NRW e. V. der Unternehmensverband Westfalen-Mitte e. V.

DEU TRILUX GmbH & Co. KG - 2021

Anfangsdatum: → 2021-01-01
Enddatum: → 2025-12-31
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Namen der Arbeitgeber: →  TRILUX GmbH & Co. KG
Namen der Gewerkschaften: →  IGM - IG Metall

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → Yes
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Yes

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 37,5
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Wochen
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → 
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