Transformation-, Zukunfts- und Sozialtarifvertrag MUSASHIi (TZS-TV)

német

Zwischen der

MUSASHi Europe GmbH

MUSASHi Bad Sobernheim GmbH & Co. KG,

MUSASHi Bockenau GmbH & Co. KG,

MUSASHi Grolsheim GmbH & Co. KG,

MUSASHi Lüchow GmbH,

MUSASHi Hann. Münden Forging GmbH,

MUSASHi Hann. Münden Machining GmbH & Co. KG

MUSASHi Hann. Münden Holding GmbH

MUSASHi Leinefelde Forging GmbH & Co. KG

MUSASHi Leinefelde Machining GmbH & Co. KG

im Folgenden MUSASHi

- einerseits -

und der

IG Metall Bezirksleitung Mitte und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen- Sachsenanhalt

im Folgenden IG Metall (IGM)

- andererseits -

wird folgender Transformation-, Zukunfts- und Sozialtarifvertrag (TZS-TV) vereinbart:

Präambel

MUSASHi und die IG Metall sind sich der hohen Verantwortung für das Unternehmen und alle seine Standorte und Arbeitsplätze bewusst. Dieser TZS-TV wird in dem gemeinsamen Willen vereinbart den Transformationsprozess der Automobil- und Zulieferindustrie bei MUSASHi als einen „Fairen Wandel" gemeinsam zu gestalten, um Musashi in Europa zukunfts- und wettbewerbsfähig zu gestalten. Dabei ist der gemeinsam gewollte Grundsatz - entsprechend der Unternehmensphilosophie von MUSASHi als „one goal - one team", dass dieser Wandel fair, ökologisch, sozial gerecht und unter aktiver Beteiligung der Beschäftigten von MUSASHi bis 2030 erfolgen muss. Daran arbeiten die deutsche Geschäftsführung und Arbeitnehmer:innenvertretungen (Betriebsräte und IG Metall) von MUSASHi Europe gemeinsam. MUSASHi und IG Metall setzen sich für möglichst schnelle

Klimaneutralität durch grünen Strom und grünen Stahl und Beteiligung an der Wasserstoffinitiative ein, sowie für das schnelle Voranbringen der e-Mobilität und schnelle Digitalisierung aller Prozesse. Dabei sollen die Arbeitsplätze soweit wie möglich und alle deutschen MUSASHi Standorte bis zum Ende der Laufzeit dieses TZS-TV erhalten bleiben. Ziel des TZS-TV ist es, alle Standorte von MUSASHi zukunfts- und wettbewerbsfähig und profitabel kurz- und mittelfristig aufzustellen. Dabei stimmen MUSASHi und die IG Metall überein, dass aufgrund des Transformationsprozesses und der aktuellen wirtschaftlichen Krisen (Corona, Probleme bei den globalen Lieferketten und dem Ukrainekrieg) es jetzt schon absehbar ist, dass nicht alle Arbeitsplätze erhalten werden können (obwohl dies gemeinsames Ziel aller ist). Daher besteht jetzt schon Einigkeit darüber, dass dieser Prozess soweit möglich unter Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen bis 2030 sozialverträglich gemeinsam gestaltet werden soll und muss. Dazu muss es gemeinsam vereinbarte Garantien für alle Standorte und eine sozialverträgliche Auffanglinie im Transformationsprozess geben. MUSASHi verpflichtet sich in enger Zusammenarbeit mit der IG Metall und den Betriebsräten die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten im Transformationsprozess aktiv zu fördern und durch die Umsetzung der beteiligungsorientierten Führungskultur von MUSASHi als Grundlage für wirtschaftlichen Erfolg gemeinsam mit einer motivierten Belegschaft und ihren Interessenvertretungen den Weg in die Zukunft entschlossen zu gehen. Dazu wird MUSASHi einerseits die notwendigen Zukunftsinvestitionen vornehmen und die Belegschaft und ihre Interessenvertretungen IG Metall und Betriebsräte kurzfristig aktiv beteiligen und zur Sicherung des Unternehmens und der Arbeitsplätze beitragen.

Dies vorausgeschickt wird als gemeinsame tarifvertragliche Grundlage dieser Transformation-, Zukunfts- und Sozialtarifvertrag wie folgt vereinbart.

§ 1Geltungsbereich

1.1.Persönlicher Geltungsbereich

Allgemeiner Geltungsbereich I

Dieser TZS-TV gilt gern. § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes für alle Beschäftigten (Arbeitnehmerlinnen) und Auszubildenden, die unter den persönlichen Geltungsbereich der jeweiligen flächentarifvertraglichen Regelungen (MTV RLP, TV Auszubildende RLP, MTV Niedersachsen) bzw. der haustarifvertraglichen Regelungen der Musashi Leinefelde Forging GmbH & Co.KG und Musashi Leinefelde Machining GmbH & Co.KG fallen und Mitglied der IG Metall sind.

Spezieller Geltungsbereich II

Einzelne Vorschriften gelten gern. § 3 Absatz 1TVG für alle Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die unter den persönlichen Geltungsbereich der jeweiligen flächentarifvertraglichen Regelungen (MTV RLP, TV Auszubildende RLP, MTV Niedersachsen) bzw. der haustarifvertraglichen Regelungen der Musashi Leinefelde Forging GmbH &. Co.KG und Musashi Leinefelde Machining GmbH & Co.KG fallen und die am 18. März 2022 Mitglied der IG Metall waren und es bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind. Die Anwendung des speziellen persönlichen Geltungsbereiches II muss in den folgenden Vorschriften ausdrücklich vermerkt sein.

1.2.Räumlicher Geltungsbereich

Dieser TZS-TV gilt für alle Standorte von MUSASHi in Deutschland:

Bad Sobernheim, Bockenau, Grolsheim, Lüchow, Hann.Münden und Leinefelde.

§ 2Transformations- und Zukunftstarifvertrag

2.1.

Auf der Basis der MUSASHi Strategie „Elektrifizierung- und Zukunftsbilder" werden entsprechend der flächentarifvertraglichen Regelung Tarifvereinbarung Zukunftssicherung¬und Wettbewerbsfähigkeit durch das Unternehmen die Zielbilder bis 2030 für MUSASHi Gesamt und die Standorte Bad Sobernheim-Bockenau-Grolsheim, Lüchow, Hann. Münden und Leinefelde gemeinsam von Geschäftsführung, Betriebsräten und IG Metall im Beteiligungsverfahren dieses TZS-TV bis Ende 2022 weiterentwickelt und die Umsetzung nach Entscheidung der Geschäftsführung umgehend begonnen. Die Entwürfe für die Zielbilder für MUSASHi und die einzelnen Standorte werden als Anlage Bestandteil dieses TZS-TV .

Zielbilder der MUSASHi - Standorte in Deutschland für 2030:

Die Transformation des Antriebsstrangs in der Automobilindustrie wird MUSASHi als Hersteller von Massivumformteilen im PKW erheblich beeinflussen. Für 2030 geht man im Szenario "BEV 100%" von einem Anteil von 100% vollelektrisch neuzugelassenen PKW in Europa aus, was die Herausforderungen für MUSASHi deutlich zutage treten lässt. Maßgebliche Volumen-, Umsatz- und Ergebnisbringer wie Hohl-, Gang- und Tellerräder oder Kupplungskörper werden im Elektroantrieb nicht mehr bzw. kaum mehr verbaut werden, wodurch sämtliche Anstrengungen in die Erschließung von zukunftsfähigen Produkten mit auskömmlicher Marge und hinreichendem Beschäftigungspotential gesteckt werden müssen.

Zur Erreichung von ausreichend Umsatz, Ergebnis und Beschäftigung unter Berücksichtigung der transformativen Rahmenbedingungen müssen sämtliche Standorte konsequent den Transformationsprozess weiter vorantreiben und unter Einbindung von Belegschaften, Belegschaftsvertretungen und der IG Metall zukunftsfähig ausgerichtet werden.

Das Unternehmen hat Entwürfe für erste Zielbilder für die MUSASHi - Standorte unter Nennung von potentiellen Zielprodukten, Beschäftigtenzahlen sowie notwendigen Investitionen in Anlagen und Qualifikationen aufbereitet. Diese werden unter der Berücksichtigung von Beteiligungsorientierung, Beschäftigungssicherheit und Zukunftsfähigkeit sowie mit der Zielsetzung einer energieeffizienten und kiimafreundlichen Ausrichtung aller Standorte gemeinsam mit Belegschaften und IG Metall bis Ende 2022  angepasst, konkretisiert und bekannt gegeben. Die fortlaufende Fortschreibung der Zielbilder erfolgt dann ab 2023 in den in diesem TZS-TV definierten Steuerungsgremien.

Standortübergreifende Maßnahmen zur Zielbilderreichung:

Grundlegend notwendig für alle MUSASHi-Standorte in Deutschland ist es, die Belegschaften für die bestehenden und zukünftigen Aufgaben in die Lage zu versetzen, den Anforderungen an die jeweiligen Arbeitsplätze zu genügen. Hierfür wird für alle Standorte bis 31.12.2022 eine Qualifizierungsbedarfsanalyse unter Berücksichtigung der aktuellen Aufgaben sowie der transformationsbedingten Zukunftstätigkeiten an den Standorten durchgeführt und in den Steuerungsgremien vorgestellt. Anschließend werden in den Steuerungskreisen die hieraus abzuleitenden Qualifizierungsmaßnahmen und entsprechende Zeit- und Qualifizierungspläne beraten und unter Berücksichtigung des Tarifvertrags Bildung für die Metall- und Elektroindustrie von Unternehmensseite beschlossen. Die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte werden durch diese Regelung nicht tangiert.

Die Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sollen neben den fachlichen Qualifizierungen, die für den Transformationsprozess der Standorte MUSASHi erforderlich sind, auch Qualifizierungsmaßnahmen zur Befähigung zur aktiven Beteiligung der Einzelnen, Prozesskompetenz, Projektmanagement und Erhöhung der Teamfähigkeit, Förderung der beteiligungsorientieren Führungskultur und Führungsverhalten in der Transformation enthalten. Außerdem sollen die Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung des flexiblen Einsatzes der Beschäftigten an möglichst vielen Arbeitsplätzen dienen. Dazu gehört auch der Wissenstransfair des Erfahrungswissens der Belegschaften zwischen „Jung und Alt".

Qualifizierung und Weiterbildung aller Beschäftigten sind notwendiger Bestandteil des Transformationsprozesses. Die beschlossenen Qualifizierungsmaßnahmen finden daher unter Fortzahlung der Bezüge statt. Soweit die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahmen nicht von Dritten übernommen werden, werden diese von MUSASHi als Zukunftsinvestition getragen.

Zur Zukunftsfähigkeit von MUSASHi gehört auch das Verfolgen engagierter Klima- und Nachhaltigkeitsziele. Daher sind im Rahmen der Ausarbeitung der Zielbilder 2030 auch Energieeffizienz-/ Nachhaltigkeitsthemen dringend zu berücksichtigen und umzusetzen (z. B. Prüfung von Investitionen zur Abwärmenutzung, Prüfung der Etablierung von PV- Anlagen zur Eigenstromerzeugung, Nutzung von Wasserstoffinitiativen im jeweiligen Bundesland, etc.).

Zusätzlich zu den Qualifizierungsmaßnahmen wird die Vertriebsseite ihre Bemühungen zur Gewinnung von Aufträgen in den Zukunftsmärkten der Elektromobilität in Zusammenspiel mit der Produktentwicklung/ Konstruktion intensivieren und hierbei auch die standortspezifischen Auslastungssituationen in Abstimmung mit den jeweiligen Standortverantwortlichen mitberücksichtigen.

Geschäftsgrundlage für diesen TZS-TV ist, dass Beiträge der Beschäftigten in den Unternehmen verbleiben und für die Zukunft investiert werden. Weiter ist Geschäftsgrundlage dieses TZS-TV, dass MUSASHi notwendige Investitionen zur Zukunftssicherung darüber hinaus zur Verfügung stellt. Die Einzelheiten der Entscheidungen von MUSASHi werden im zentralen Steuerungs- und Lenkungskreis dieses TZS-TV ausführlich einmal im Geschäftsjahr an Hand der vorhandenen Unterlagen erläutert und werden als Protokollnotiz diesem TZS-TV jährlich aktualisiert beigefügt . Dazu gehören auch die in diesem TZS-TV bereits jetzt in den Zielbildern angedachten Investitionen.

Damit soll die Zukunft von MUSASHi gemeinsam während der Laufzeit erfolgreich gestaltet werden.

Zu sämtlichen Zukunftsthemen wird das Unternehmen - ggfs. unter Hinzuziehung externer Beratung - die Verfügbarkeit von Fördermitteln (EU/ Bund/ Land) prüfen und - bei positivem Prüfergebnis - beantragen.

2.2.

Gemeinsames Ziel und Grundlage dieses TZS-TV ist der Erhalt aller Standorte von MUSASHi in Deutschland (Bad Sobernheim-Bockenau-Grolsheim, Lüchow, Leinefelde und Hann.Münden) bis mindestens 2030 und deren zukunftsfähige Aufstellung für und im Transformationsprozess, sowie der Erhalt möglichst vieler und die Schaffung neuer Arbeitsplätze an allen Standorten.

2.3.Tarifliche Garantien

2.3.1.

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen gegenüber anspruchsberechtigten Beschäftigten (Geltungsbereich II) sind bis zum 31. Dezember 2025 ausgeschlossen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind weiterhin zulässig.

2.3.2

MUSASHi garantiert bis 2030 tarifvertraglich folgende Mindestpersonalbemessungen an den bestehenden Standortclustern:

für Bad Sobernheim, Bockenau, Grolsheim: insgesamt 732 (Headcount = Kopfzahl),

für Hann.Münden und Leinefelde: insgesamt 314, davon 77 in Hann.Münden und 237 in Leinefelde, für Lüchow: 200.

Ende 2026 überprüft der zentrale Steuerung- und Lenkungskreis anhand der aktualisierten Zielbilder, ob eine Anpassung der Mindestpersonalbemessungen aufgrund der Entwicklungen erfolgen muss.

Wird die Mindestpersonalbemessung dauerhaft unterschritten oder zeichnet sich dies ab, tritt der zentrale Steuerungs- und Lenkungskreis unverzüglich zusammen, um eine Lösung zu finden.

2.3.3

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen gegenüber den vom Geltungsbereich II erfassten Beschäftigten, die zu einem Unterschreiten der Mindestpersonalbemessungsgrenze führen, sind bis zum Ende der Laufzeit des TZS-TV ausgeschlossen.

Davon kann im besonderen Ausnahmefall nur mit Zustimmung der IG Metall abgewichen werden. Bei Streitigkeiten über die Nichterteilung der Genehmigung entscheidet analog § 102 Abs. 6 BetrVG die tarifliche Schlichtungsstelle nach diesem TZS-TV abschließend.

Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind weiterhin zulässig.

2.3.4

MUSASHi fördert die Berufsausbildung als Teil der Zukunftssicherung. Dafür garantiert MUSASHi weiterhin Ausbildungsplätze in der Größenordnung von mindestens 4% bei MUSASHi an den deutschen Standorten anzubieten und baut neben der Berufsausbildung auch das duale Studium aus.

Übernahmeanspruch:

Allen Auszubildenden - soweit nicht persönliche oder fachliche Gründe entgegenstehen - wird nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch MUSASHi an den jeweiligen Standortclustern angeboten. Sollte dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, muss eine unbefristete Übernahme an einem anderen Standortcluster angeboten werden.

3.TransFair-Zukunftsprojekt Prozessorganisation

MUSASHi, der Konzernbetriebsrat iVm mit den Standort-Betriebsräten und die IG Metall werden ein TransFair-Zukunftsprojekt „Nachhaltige Transformation der MUSASHi Standorte in Deutschland" initiieren. Ziel dieses Projekts ist es, unter aktiver Beteiligung der Beschäftigten Potenziale zur Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung zu heben, um langfristig die Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungssicherheit der Standorte zu verbessern. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der unternehmerischen Zielvorgaben, Planungsprämissen im Konzernverbund sowie den unter 2.1 genannten Zielbildern. Das TransFair-Zukunftsprojekt setzt sich aktiv für Kooperationen mit der Wissenschaft an Hochschulen und Fachhochschulen der beteiligten Bundesländer sowie für den Austausch mit Vertretern der jeweiligen Landesregierungen und kommunalen Vertretern ein.

Dazu wird ein paritätisch besetzter Beirat mit 5 Vertreterinnen aus Betriebsräten bzw. Konzernbetriebsrat, zwei IG Metall-Vertreter:innen und entsprechender Besetzung von Unternehmensseite unter Vorsitz des CEO oder eines von ihm benannten Vertreters der Geschäftsführung von MUSASHi gebildet. Der Konzernbetriebsrat kann einen wirtschaftlichen Sachverständigen für den Transformationsprozess der tbs-RLP hinzuziehen. Der Beirat tagt auf Anfrage einer Partei einmal im Quartal. Thematische Schwerpunkte sind beispielsweise:

•Zielgrößen und Erfolgskriterien für Zukunftsprojekte

 •Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung im Interesse einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit

•Austausch mit Akteuren aus Wissenschaft, Industrie, Politik, Verbänden zu aktuellen Entwicklungen mit Auswirkungen auf MUSASHi

•Gemeinsamer Einsatz zum Erhalt von Fördermitteln für den Transformationsprozess

•Zusammenarbeit und Kooperation mit den Transformationsagenturen der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Thüringen

•MUSASHi (Geschäftsführung und Betriebsrat) und die IG Metall fördern aktiv Transformationsnetzwerke in den Regionen der Standortcluster.

Die Tarifvertragsparteien sind sich im Benehmen mit den Betriebsparteien einig, dass von allen Projektbeteiligten die §§ 79, 120 BetrVG zu beachten sind. Die Kosten des Projekts trägt MUSASHi, soweit es nicht von Drittmitteln finanziert werden kann.

4.Steuerungs- und Lenkungskreise: Transparenz und aktive Beteiligung beim Transformations- und Zukunftsprozess für MUSASHi in Deutschland als Grundlage von gemeinsamem Erfolg

MUSASHi und die IG Metall gehen gemeinsam davon aus, dass aktive Beteiligung aller Beschäftigten die Grundlage für wirtschaftlichen Erfolg und Motivation der Belegschaften ist. Dabei verfolgt MUSASHi die Zielrichtung, dass „Erfolg ist, wenn die Umsetzung" erfolgt und will dies mit den Arbeitnehmervertretungen (IG Metall und Betriebsrat) unverzüglich angehen und umsetzen. Die Beteiligungsprozesse müssen transparent organsiert und regelmäßig aus- und bewertet werden.

4.1. Standortebene:

Es werden folgende regionale paritätisch besetzte Steuerungs- und Lenkungskreise zur Steuerung und Überwachung der Transformationsprozesse gebildet:

-Steuerungskreis Nahe für die Standorte Bad Sobernheim, Bockenau und Grolsheim - Steuerungskreis Hann.Münden, Leinefelde

-Steuerungskreis Lüchow

Diese regionalen Kreise bestehen unter dem Vorsitz eines Standortleiters aus folgenden Mitgliedern:

für Nahe: vier Vertretern von MUSASHi, drei der lokalen Betriebsräte sowie ein hauptamtlicher Vertreter der zuständigen IG Metall Geschäftsstelle,

für Hann.Münden, Leinefelde: fünf Vertreter von MUSASHi, drei der lokalen Betriebsräte und zwei hauptamtliche Vertreter der zu ständigen IG Metall Geschäftsstellen,

Lüchow:drei Vertretern von MUSASHi, zwei der lokalen Betriebsräte sowie ein hauptamtlicher Vertreter der zuständigen IG Metall Geschäftsstelle

Der Betriebsrat kann einen Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen, für den MUSASHi die Kostenübernahme zusagt. MUSASHi wird die regionalen Kreise regelmäßig über Entwicklung, Fortschritte und aktuelle Probleme des Transformationsprozesses unterrichten sowie die Schritte zur Erreichung der vereinbarten Zielbilder darlegen. Der Steuerungskreis berät über notwendige daraus folgende Maßnahmen, insbesondere über die regelmäßige Information der Beschäftigten und unterbreitet MUSASHi Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Im Steuerungskreis können darüber hinaus betriebliche Experten von jeder Seite zu konkreten Themen mit eingeladen werden. Auch Ideen von Beschäftigten zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Erhöhung von Effizienz, Beschäftigungssicherung, Klima- und Energieeffizienz und Investitionstätigkeit können von zusätzlichen Beschäftigtenvertretern auf Antrag der Beschäftigtenseite im Steuerungs- und Lenkungskreis eingebracht werden. Das Unternehmen unterstützt durch Bereitstellung etwaiger Informationsbedarfe zur Prüfung bzw. Validierung von Vorschlägen.

Die Vertreter von Betriebsrat und IG Metall erhalten für die Vorbereitung ihrer Tätigkeit im Steuerungskreis regelmäßig von MUSASHi alle erforderlichen Informationen, die den Informationen des Wirtschaftsausschusses entsprechen. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass alle Mitglieder der Steuerungskreise sowie interne wie externe Sachverständige den Vorschriften der §§ 79, 120 BetrVG unterliegen.

Die regionalen Steuerungskreise treten spätestens erstmalig im 3. Quartal 2022 zusammen und regeln ihre Geschäftsordnung und Sitzungstermine selbst. Diese sollen einmal im Quartal vor den Betriebsversammlungen stattfinden. Die erste Aufgabe der Steuerungskreise wird die Konkretisierung und Vorbereitung der finalen Zielbilder 2030 auf Grundlage der unter 2.1 beschriebenen Zielbildentwürfe sein und die Organisation des Beteiligungsprozesses der Beschäftigten.

Die regionalen Steuerungskreise berichten ihre Ergebnisse an den übergeordneten Steuerungs- und Lenkungskreis auf Konzernebene und adressieren auf diesem Weg auch Entscheidungs- oder Klärungsnotwendigkeiten auf der höher gelagerten Ebene der Geschäftsführung von MUSASHi.

4.2Konzernebene MUSASHi

MUSASHi und der Konzernbetriebsrat bilden unter Hinzuziehung der IG Metall einen paritätischen Steuerungs- und Lenkungskreis zur Steuerung und Überwachung des bundesweiten MUSASHi-Transformationsprozesses auch auf der Ebene MUSASHi.

Dieser besteht unter Vorsitz des CEO (oder eines von ihm benannten Vertreters aus der Konzernleitung) aus bis zu 8 Vertretern von MUSASHi und auf Arbeitnehmerlinnenseite ebenfalls aus bis zu 8 Vertretern: aus 7 Vertretern des Konzernbetriebsrates (je 1 Vertreter pro Standort und dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden) sowie dem hauptamtlichen MUSASHi-Konzernbetreuer des Vorstandes der IG Metall.

Aufgabe und Zielsetzung des Steuerungs- und Lenkungskreises auf Konzernebene ist die standortübergreifende Koordinierung der Transformation von MUSASHi. Auf dieser Ebene soll zusätzlich zu den unter 4.1 genannten Aktivitäten die Entwicklung der Standorte auf

einer höheren Ebene nachverfolgt werden und die Zielerreichung von Zielbildrealisierung und Transformationszielen auf der Gruppenebene diskutiert werden. Zusätzlich werden hier etwaige Zielkonflikte zwischen Standorten beraten sowie Entscheidungen, die von lokaler Ebene adressiert wurden, beraten und nach Möglichkeit im Einvernehmen getroffen.

Dazu gehören auch die Beratung über Zukunftsinvestitionen in jedem Geschäftsjahr, über die MUSASHi Europe entschieden hat und der jährliche Nachweis unter Vorlage aller Unterlagen, dass Beiträge der Beschäftigten nach diesem TZS-TV im Unternehmen verblieben sind und für die zukünftige bessere Entwicklung eingesetzt und investiert wurden.

Die Vertreter von Konzernbetriebsrat und IG Metall erhalten für die Vorbereitung ihrer Tätigkeit im Steuerungskreis regelmäßig von MUSASHi alle erforderlichen Informationen, die den Informationen des Wirtschaftsausschusses entsprechen. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass alle Mitglieder des Steuerungs- und Lenkungskreises sowie interne wie externe Sachverständige den Vorschriften der §§ 79, 120 BetrVG unterliegen. Es wird ein Sachverständiger der tbs-R.lp zu den bekannten Konditionen auf Kosten von MUSASHi zum zentralen Lenkungs- und Steuerungskreis hinzugezogen durch KBR und IG Metall.

Der Konzern-Steuerungs- und Lenkungskreis tritt spätestens erstmalig im 3. Quartal 2022 nach der Konstituierung der regionalen Steuerungs- und Lenkungskreise zusammen und regelt seine Geschäftsordnung, Prozess- und Arbeitsorganisation und Sitzungstermine selbst.

Sowohl die regionalen Steuerungskreise als auch der Steuerungs- und Lenkungskreis auf Konzernebene unterrichten die Belegschaft regelmäßig in umfassender Form (unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) über ihre Aktivitäten und die daraus resultierenden Maßnahmen und Auswirkungen auf die einzelnen Standorte bzw. auf MUSASHi in Deutschland/Europa. Dies erfolgt auf jeden Fall auf den Betriebsversammlungen.

Der Transformationsprozess für die MUSASHi Standorte in Deutschland wird nur erfolgreich sein, wenn er transparent und unter aktiver Beteiligung der Beschäftigten organisiert und gut kommuniziert wird. Die Beschäftigten sollen auf Grundlage der guten Kommunikation aktiviert werden, eigene Ideen einfließen lassen, um die Zukunft der Unternehmen und ihrer Arbeitsplätze aktiv mitzugestalten. Die Beteiligung findet während der Arbeitszeit als fester Bestandteil der arbeitsvertraglichen Aufgaben statt.

Zur Aktivierung, Förderung und Umsetzung des Beteiligungsprozesses führt die IG Metall für ihre Mitglieder direkt nach jeder Betriebsversammlung eine einstündige Mitgliederversammlung am gleichen Ort durch, die wie die Betriebsversammlung wie Arbeitszeit bezahlt wird. Die näheren Einzelheiten über Ort und Zeit regeln die Betriebsparteien (Geschäftsführung und Betriebsrat im Benehmen mit der örtlichen IG Metall Geschäftsstelle.)

Zur aktiven Förderung und Umsetzung des Beteiligungs- und Transformationsprozesses stellt MUSASHi dem örtlichen Betriebsrat die Mitglieder der örtlichen Tarifkommissionen der IG Metall gern. § 80 II Satz 4 BetrVG als Auskunftspersonen des Betriebsrates und sachkundige Arbeitnehmerinnen zur Verfügung.

Da es an den Standorten in Hann.Münden und Leinefelde derzeit keine freigestellten Betriebsräte gemäß § 38 BetrVG gibt, werden in Hann.Münden und in Leinefelde für die Laufzeit des TZS-TV je ein Betriebsratsmitglied entsprechend § 38 BetrVG freigestellt. In Hann. Münden erfolgt für den Betriebsrat des gemeinsamen Betriebes die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds (100% der Arbeitszeit). Im Betriebsrat der Leinefelde Machining und im Betriebsrat der Leinefelde Forging wird je ein Betriebsratsmitglied für 50% der Arbeitszeit freigestellt.

In den zuletzt genannten Fällen (Freistellung für 50% der Arbeitszeit) kann für einen Zeitraum von 6 Monaten einmalig eine Freistellung zu 100% erfolgen. Der Beginn des Zeitraumes ist durch den jeweiligen Betriebsrat mitzuteilen.

Steigt die Beschäftigungszahl in einem der von dieser Freistellungsregelung betroffenen Unternehmen auf 200 Arbeitnehmerlinnen, gelten ausschließlich die Regelungen des § 38 BetrVG. Die übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Freistellung von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Erledigung von Betriebsratsarbeit bleiben unberührt.

B.Ergänzungstarifvertrag Zukunftssicherung MUSASHi

Zur aktuellen Sicherung der Zukunft bei MUSASHi sind Beiträge der Beschäftigten erforderlich. Darüber stimmen MUSASHi und die IG Metall im Benehmen mit den Betriebsparteien MUSASHi (Geschäftsführung und Betriebsrat) überein. Dies ist auch ein sehr deutliches Signal nach innen und außen und an die Muttergesellschaft, dass die Beschäftigten aktiv und gemeinsam mit der Geschäftsführung sowie den Arbeitnehmervertretungen Betriebsräte und IG Metall die Zukunft des Unternehmens und die Sicherung der Arbeitsplätze und der tariflichen Arbeitsbedingungen aktiv fördern, sichern und erhalten wollen. Dies wird auch durch die Vereinbarung dieses TZS-TV zum Ausdruck gebracht. Mit dem folgenden deutlichen Signal wollen die Beschäftigten von MUSASHi und ihre Interessenvertretung - im sozialverträglichen Maße - MUSASHi aktiv unterstützen, um Unternehmen und Arbeitsplätze in dem Transformationsprozess zu sichern und zu fördern. Dies vorausgeschickt wird folgendes vereinbart:

Als Beiträge der Beschäftigten werden tarifvertraglich für den Transformationsprozess zur Verfügung gestellt:

1.Aussetzung T-Zug B bis 2030

Während der Laufzeit haben die Beschäftigten und Auszubildenden abweichend von § 2 des Tarifvertrages zum Tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) keinen Anspruch auf das T-ZUG (B).

2.Aussetzung Transformationsgeld 2023 -2027

In den Jahren 2023 bis 2027 haben die Beschäftigten und Auszubildenden abweichend von § 2 des Tarifvertrages zum Tariflichen Zusatzgeld (TVT-ZUG) keinen Anspruch auf das Transformationsgeld,

Dieser Beitrag der Beschäftigten aus allen Standorten wird auch zur Gleichstellung der tariflichen Arbeitsbedingungen in Ost und West als Solidarbeitrag durch MUSASHi Europe am Standort Leinfelde verwandt.

Sofern sich die Auslastungssituation bis Ende 2026 in allen Fertigungsbereichen in den MUSASHi Gesellschaften in Leinefelde signifikant bessert und diese Arbeitsbereiche effektiv in mehr als 15 Schichten arbeiten, wird das Transformationsgeld für das Jahr 2027 an die Beschäftigten und an die Auszubildenden ausgezahlt.

3.Verschiebung der Tariferhöhungen

Die erste während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wirksam werdende Erhöhung der Entgelte und Ausbildungsvergütungen (Tabellenerhöhungen) tritt erst mit einer Verzögerung von 12 Monaten, also ein Jahr nach dem im Entgelttarifvertrag jeweils festgelegten Beginn, in Kraft.

Die zwei folgenden Erhöhungen der Entgelte und Ausbildungsvergütungen treten jeweils mit einer Verzögerung von 6 Monaten in Kraft.

Wird anstelle einer Tabellenerhöhung eine neue Sonderzahlung vereinbart (wie z.B. das Transformationsgeld), vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine ergänzende Regelung, die zu einer der Verschiebung entsprechenden Kostenentlastung führt.

In den Entgelttarifverträgen möglicherweise vereinbarte Pauschalbeträge kommen unverändert wie dort geregelt zur Auszahlung.

4.Sonderregelung für die Beschäftigten und Auszubildenden am Standort Leinefelde

Die Beschäftigten und Auszubildenden am Standort Leinefelde haben durch den Sanierungs- und Zukunftstarifvertrag für den Standort Leinefelde bereits Beiträge für die Zukunftssicherung des Standortes eingebracht.

Vor diesem Hintergrund gilt abweichend von Ziff. 1 bis 3 für die Beschäftigten und Auszubildenden am Standort Leinefelde Folgendes:

In den Jahren 2026 bis 2030 besteht abweichend von § 2 des Tarifvertrages zum Tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) bzw. der zugrundeliegenden haustarifvertraglichen Regelung kein Anspruch auf das T-ZUG (B).

Die erste während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wirksam werdende Erhöhung der Entgelte und Ausbildungsvergütungen (Tabellenerhöhungen) tritt erst mit einer

Verzögerung von 12 Monaten, also ein Jahr nach dem im Entgelttarifvertrag bzw. dem in der zugrundeliegenden haustarifvertraglichen Regelung jeweils festgelegten Beginn, in Kraft.

5.Ansprüche der Beschäftigten auf Nachzahlungen für die während der Laufzeit dieses Tarifvertrages entfallenden Zahlungen entstehen nur auf der Grundlage von Ziff. 9 (Besserungsschein).

6.Sollten während der Laufzeit dieses Tarifvertrages das Transformationsgeld oder das T-ZUG (B) in den Flächentarifverträgen entfallen, treffen die Tarifvertragsparteien eine tarifliche Regelung, die zu einer entsprechenden Kostenentlastung führt.

7.Beiträge der Geschäftsführer, leitenden Angestellten und AT-Beschäftigten

Die Mitglieder der Geschäftsführung, die leitenden Angestellten einschließlich der Beschäftigten der MUSASHi Holdings Europe sowie alle außertariflichen Beschäftigten in deutschen MUSASHi Europe Gesellschaften haben für die Jahre 2022 bis 2030 einen wertgleichen Beitrag zu erbringen. Bei der Hann.Münden Holding GmbH wurden aufgrund des Sanierungs- und Zukunftstarifvertrages für den Standort Leinfelde bereits entsprechende Beiträge erbracht.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist Geschäftsgrundlage der Beiträge der Tarifbeschäftigten nach diesem TZS-TV. Gegenüber IG Metall und dem Konzernbetriebsrat ist die Erfüllung dieser Verpflichtung jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Dies ist dem zentralen Steuerungs- und Lenkungskreis zu berichten. Kann der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht werden, wird dort eine einvernehmliche Lösung gesucht. Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden, hat die IG Metall ein Sonderkündigungsrecht und kann diesen TZS-TV ganz oderteilweise außerordentlich kündigen.

8.MUSASHi verpflichtet sich, die Beteiligung der nichtorganisierten Beschäftigten an den Beiträgen aus diesem TZS-TV sicherzustellen. Sollten nichtorganisierte Beschäftigte die Leistungen dennoch erhalten, besteht ein Sonderkündigungsrecht der IG Metall mit einwöchiger Ankündigungsfrist diesen TZS-TV ganz oder teilweise zu kündigen. Die Beiträge der anspruchsberechtigten Beschäftigten sind in diesem Fall zurückzuerstatten.

9.Besserungsschein/Gewinnbeteiligung

Bei verbesserter wirtschaftlicher Situation erklärt sich die Musashi Europe - im Sinne der Musashi-Philosophie, in schlechten Zeiten die Schmerzen und in guten Zeiten jedoch auch die Freude zu teilen - für die Laufzeit dieses Tarifvertrages zu einer Gewinnbeteiligung bereit. Die Gewinnbeteiligung ist frühestens dann fällig, wenn ein positives Ergebnis von mindestens 1,0% des Umsatzes ausgewiesen wird. Das Ergebnis versteht sich als Jahresüberschuss (Net Income) vor einer eventuellen Rückstellung für die Gewinnbeteiligung gemäß der jährlich vom Wirtschaftsprüfer geprüften IFRS „Consolidated Financial Information" der Musashi Europe Region („Konzern") für die Berichterstattung z. B. an Banken, Kunden und nach Japan. Das Ergebnis ermittelt sich nach folgenden Grundsätzen a) bisher angewandte

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Betrachtungsmethoden für konzerninterne Verrechnungspreise und Umlagen werden beibehalten, b) Rückstellgebot Vorratsbewertungen, Wertberichtigungen und Sonderabschreibungen sind nur insoweit vorzunehmen, wie sie nach den IFRS möglich sind c) Leistungen einer Gesellschaft auf Grund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden eliminiert, d) Verlustübernahmen oder Gewinnabführungen von Tochtergesellschaften werden eliminiert. Der Wirtschaftsprüfer prüft mindestens jährlich das IFRS-Reporting und damit die Einhaltung dieser Grundsätze.

Das die 1,0% Marge übersteigende Ergebnis wird zu 50% in gleichen Teilen an alle vom Geltungsbereich I erfassten Beschäftigten ausgezahlt. Öffnungsklausel: Über die Modalitäten und Zeitpunkte der Auszahlung einigen sich die Betriebsparteien von Musashi Europe (Geschäftsführung und Betriebsräte). Diese Gewinnbeteiligung ist solange auszuzahlen, bis die Gewinnbeteiligung den Wert der zusätzlich geleisteten Beiträge der MUSASHi Beschäftigten erreicht hat.

C.Sozialtarifvertrag

Die sozialverträgliche Gestaltung des Transformationsprozesses bei MUSASHi erfolgt durch folgende soziale Auffanglinie mit diesem Sozialtarifvertrag. Mit diesem sollen betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum Ende der Laufzeit des TZS-TV grundsätzlich vermieden werden. Sie sind nur zulässig, wenn als milderes Mittel kein in diesem Sozialtarifvertrag festgelegtes Instrument (Gut in Arbeit, Gut in Rente, Transfergesellschaft, Freiwilligenprogramm) in Betracht kommt und auch bei Beendigung von Mehrarbeit, Abbau von Arbeitszeitkonten, Reduzierung von Leiharbeit den Beschäftigten kein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Er stellt eine tarifliche Rahmenregelung mit tariflichen Mindeststandards für Mitglieder der IG Metall dar, die unter den Geltungsbereich II dieses TZS-TV fallen. Ansprüche aus Sozialplänen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen werden mit den tariflichen Ansprüchen verrechnet, so dass keine Doppelzahlung erfolgen kann.

Dieser Sozialtarifvertrag regelt den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der von dem Transformationsprozess und unternehmerischen Entscheidungen während der Laufzeit des TZS betroffenen und nach dem Geltungsbereich II dieses Tarifvertrages anspruchsberechtigten Beschäftigten. Daher ist er anzuwenden auf alle zur Vermeidung einer betriebsbeendigten Beendigungskündigung abgeschlossenen Altersteilzeitverträge, betriebsbedingten Aufhebungsverträge, dreiseitigen Verträge zum Wechsel in die Transfergesellschaft und - im Ausnahmefall - für betriebsbedingte Beendigungskündigungen, die nach dem Inkrafttreten des TZS-TV vereinbart oder ausgesprochen wurden und werden.

Folgende Personengruppen der anspruchsberechtigten Beschäftigten haben keinen Anspruch auf die in diesem Sozialtarifvertrag geregelten Leistungen:

- leitende Angestellte i.S.d. § 5 Absatz 3 und 4 BetrVG,

Beschäftigte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung endet,

Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Zugangs einer betriebsbedingten Kündigung bzw. des Abschlusses eines dreiseitigen Vertrages oder eines Aufhebungsvertrages eine Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten aufweisen, Beschäftigte, die die persönlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen oder vergleichbaren Renteneintritts mit abschlagsfreiem Anspruch auf ein Altersruhegeld erfüllen oder im Rahmen der jeweils einschlägigen Kündigungsfristen erfüllen werden; hiervon ausgenommen sind Beschäftigte, die Anspruch auf eine Altersrente aufgrund von Schwerbehinderung haben, Beschäftigte, bei denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente bestehen oder die diese bis zum Ablauf der jeweils einschlägigen Kündigungsfrist erfüllen werden, Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus einem personen- oder verhaltensbedingten Grund fristlos oder fristgerecht beendet wurde bzw. wird oder deren Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB anderweitig aufgelöst wird, für Auszubildende und dual Studierende, Werkstudenten, Bacheloranden, Masteranden, Diplomanden, Doktoranden und Praktikanten

Beschäftigte, die unmittelbar im Anschluss an ihr Ausscheiden bei MUSASHi in einer anderen Konzerngesellschaft ein Arbeitsverhältnis beginnen oder eine zumutbare Weiterbeschäftigung unter Anrechnung der bei MUSASHi erworbenen oder von ihr zuvor anerkannten Betriebszugehörigkeiten in einer Konzerngesellschaft annehmen.

§ 1

Gute Arbeit - Gut in Rente - Altersteizeitprogramm MUSASHi

Nach übereinstimmender Ansicht der Tarifvertragsparteien im Benehmen mit den Betriebsparteien sollen Altersteilzeitverträge an allen Standorten das Hauptinstrument zur sozialverträglichen Gestaltung eines durch den Transformationsprozess erforderlich werdenden Personalabbaus zur Vermeidung betriebsbedingter Beendigungskündigungen werden.

Im Falle eines auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhenden Personalabbaus erhalten Beschäftigte an dem betroffenen Standort, die die sozialrechtlichen, gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Rahmen der Laufzeit des TZS-TV erfüllen, zur Vermeidung betriebsbedingter Beendigungskündigungen nach Möglichkeit - ohne Gewähr eines entsprechenden Anspruchs darauf - ein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß den Regelungen des TV FlexÜ. Die tarifliche Quote des TV FlexÜ von 4% ist in diesen Fällen unbeachtlich. Es ist gemeinsames und erklärtes Ziel, zur Vermeidung betriebsbedingter Beendigungskündigungen möglichst vielen Beschäftigten einen Altersteilzeitvertrag anzubieten.

Zur weiteren Förderung dieser Altersteilzeitverträge wird der Arbeitgeber zum Ausgleich finanzieller Nachteile beim Bezug einer geminderten Altersrente nach Beendigung der

X ßs

Altersteilzeit auf Nachweis durch den Beschäftigten in Altersteilzeit 20 % des Beitrags, der gemäß § 187a SGB VI durch die Rentenversicherung zum Ausgleich der verminderten Altersrente bescheinigt worden ist, in die Rentenversicherung einzahlen.

Die nach § 12 Ziff. 2 TV FlexÜ anspruchsberechtigten Beschäftigten erhalten zusätzlich zu den tarifvertraglichen Regelungen eine Erhöhung der Abfindung daraus um 250 €. Die gesamte Abfindungssumme oder Teile davon können auf Wunsch des Beschäftigten in Rentenversicherung durch MUSASHi eingezahlt oder bei Ausscheiden als Abfindung ausgezahlt werden.

ATZ-Initiative MUSASHi

Beschäftigte, die bis zum 01.07.2026 zur Vermeidung von betriebsbedingten Beendigungskündigungen auf Veranlassung und Angebot des Arbeitgebers einen Altersteilzeitvertrag in der Laufzeit dieses TZS-TV abschließen, erhalten einen Vorsorgebaustein von 10.000 Euro brutto. Der Vorsorgebaustein kann als Abfindung ausgezahlt oder zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung auf Wunsch des anspruchsberechtigen Beschäftigten zugeführt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass das Altersteilzeitverhältnis bis zum 31. Dezember 2030 beendet ist.

Weitere Abfindungsansprüche aus diesem Sozialtarifvertrag bestehen bei Altersteilzeitverträgen nicht.

§ 2

Tariflich Mindestabfindungen für anspruchsberechtigte Beschäftigte

2.1.Tarifliche Mindestabfindungsleistungen für rentenferne Beschäftigte

Zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden anspruchsberechtigten Beschäftigten, denen kein Altersteilzeitvertrag angeboten wurde und die aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eine betriebsbedingte Beendigungskündigung erhalten oder einen betriebsbedingten Aufhebungsvertrag oder einen dreiseitigen Vertrag zum Wechsel in eine Transfergesellschaft abschließen, einen Anspruch auf eine tarifliche Mindestabfindung nach den folgenden Regelungen.

Tarifliche Mindestabfindung

Die anspruchsberechtigten Beschäftigten erhalten eine tarifliche Mindestabfindung von1,5 Bruttomonatsentgelten x Beschäftigungsjahr

Das zugrunde zu legende Jahresbruttoeinkommen wird ermittelt aus dem monatlichen Grundentgelt einschließlich Leistungszulage und möglicher verstetigter Zulagen (z.B. freiwillige AT Zulage, Funktionszulage) sowie aller tariflichen Sonder- und Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, T-ZUG, T-Geld, regelmäßiger Nacht- und

Spätschichtzuschläge. Nicht zu berücksichtigen sind Wochenend-, Feiertags- und Überstundenzuschläge. Die sich daraus ergebene Summe wird durch 12 geteilt.

Die Beschäftigungsjahre werden monatsgenau berechnet einschließlich der Zeiten der Berufsausbildung bei MUSASHi bzw. den Rechtsvorgängern.

2.2.Tarifliche Zusatzabfindung

Die Tariflichen Mindestabfindungen werden erhöht um tarifliche Zusatzabfindungen

eine tarifliche Zusatzabfindung von 2.500 Euro brutto je unterhaltspflichtigem Kind und

eine tarifliche Zusatzabfindung von 500 Euro brutto je 10 Punkten Grad der Behinderung, beginnend ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20.

Freiwilligenprogramm

Anspruchsberechtige Beschäftigte, die aufgrund beiderseitiger Freiwilligkeit einen betriebsbedingten Aufhebungsvertrag oder einen dreiseitigen Vertrag zum Wechsel in die Transfergesellschaft unterschreiben, erhalten für die damit verbundene Flexibilität bei der Unterstützung der Maßnahmenumsetzung als weiteren Baustein der Abfindung einen Betrag von 7.500 Euro brutto.

Das Angebot zum Abschluss eines betriebsbedingten Aufhebungsvertrages oder eines dreiseitigen Vertrages wird jedenfalls vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung unterbreitet. Dies gilt auch dann, wenn ein früheres Angebot abgelehnt wurde.

Voraussetzung ist jeweils, dass das schriftliche Angebot zu einem betriebsbedingten Aufhebungsvertrag oder einem dreiseitigen Vertrag vom Beschäftigten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übermittlung des Angebots für einen solchen Aufhebungsvertrag oder einen dreiseitigen Vertrag durch Unterzeichnung angenommen wird (entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des unterzeichneten Vertrages beim Arbeitgeber).

2.3.Deckelung der Gesamtabfindung

Die Deckelung der Gesamtabfindung beträgt 160.000 Euro brutto. Die tariflichen Zusatzbeträge werden nicht von der Deckelung erfasst.

2.4.Abfindungsleistungen für rentennahe Beschäftigte

Für rentennahe Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnisses das 57. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt eine von den vorstehenden Regelungen abweichende Ermittlung des Abfindungsanspruchs:

Zunächst wird eine Abfindungssumme gemäß den Regelungen dieses Sozialtarifvertrages bis zu einer absoluten Obergrenze von 160.000 Euro brutto unter Einbeziehung aller individuell einschlägigen Bausteine der Abfindung in die Deckelung errechnet.

Daneben wird unter den persönlichen Voraussetzungen eine alternative Abfindungssumme errechnet, die das laufende, regelmäßige Bruttomonatsentgelt (Arbeitnehmerbrutto) zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Tag des erstmaligen Anspruchs auf Regelaltersrente oder Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte aufsummiert. Maßgeblich ist die Vorlage der individuellen Rentenauskunft (mit Versicherungsverlauf) und den daraus ersichtlichen Informationen. Die Vorlage ist für den Beschäftigten verpflichtend. Auf diesen fiktiv errechneten Abfindungsbetrag wird für den Bemessungszeitraum von zwei Jahren, in denen der Bezug von Arbeitslosengeld I nach SGB III erfolgen kann, ein pauschalierter Abschlag von 67% vorgenommen.

Nach Ablauf dieses Zeitraums bis zum Eintritt in eine Regelaltersrente oder Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte, erfolgt ein pauschalierter Abschlag von 40% auf die fiktiv errechnete Abfindungssumme.

Der Beschäftigte hat nur Anspruch auf die niedrigere Abfindungssumme nach den vorstehenden Regelungen jeweils aus dem Sozialtarifvertrag bzw. der individuellen Ermittlung errechneten Abfindungsbeträgen.

Die absolute Obergrenze der Abfindungssumme liegt unabhängig davon immer bei max. 160.000 Euro brutto unter Einbeziehung aller individuell einschlägigen Bausteine der Abfindung in die Deckelung errechnet.

3.Anrechnung von Abfindungsleistungen aus anderem Rechtsgrund

Jedwede andere als in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich bezeichnete gesetzliche, tarifvertragliche, andere kollektiv- oder individualvertragliche Abfindung oder gerichtlich bzw. außergerichtlich in Kündigungsschutzprozessen vereinbarte Abfindung und Nachteilsausgleich oder sonstige Entschädigungsleistung (etwa gemäß §§ 9, 10 KSchG, §§ 112, 113 BetrVG) wird auf die in diesem Tarifvertrag geregelten Abfindungen (tarifliche Abfindung sowie etwaige freiwillige Leistungen und Leistungen aus dem Härtefonds) angerechnet. Es findet ebenfalls eine wechselseitige Anrechnung der betrieblichen und tariflichen Abfindungsleistungen aus der vorliegenden Regelung statt, um Doppelzahlungen auszuschließen.

4.Ausschluss der Abtretung, Unverpfändbarkeit und Vererblichkeit der Gesamtabfindung; Fälligkeit

Der Anspruch auf die Gesamtabfindung ist nicht abtretbar oder verpfändbar. Er entsteht mit Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, eines betriebsbedingten Aufhebungsvertrages oder dem Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zum Wechsel in die Transfergesellschaft oder - im Ausnahmefall - mit dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich. Der Anspruch wird fällig mit Ablauf des Tages der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit MUSASHi. Die Auszahlung der Gesamtabfindung erfolgt nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und unter Abzug der im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (z. B. nach §§ 24, 34 EStG) geregelten Steuern mit der letzten Entgeltabrechnung.

5.Hemmung der Auszahlung der Abfindungsansprüche

Erhebt ein Beschäftigter Kündigungsschutzklage, so ist die Fälligkeit der Abfindungszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses durch gerichtliche Entscheidung oder bestandskräftigen Vergleich gehemmt. Sie wird erst dann fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

6.Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen

Tarifvertragliche Ausschlussfristen aus dem MTV der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz, dem MTV Niedersachsen bzw. der haustarifvertraglichen Regelungen für Leinefelde und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen finden auf die Ansprüche aus diesem Sozialtarifvertrag Anwendung.

7.Rückzahlungsanspruch von MUSASHi

Werden Beschäftigte, die mit einer Abfindung ausgeschieden sind, innerhalb von 36 Monaten nach Ausscheiden unbefristet bei einer Gesellschaft von MUSASHi unter Anrechnung ihrer bisherigen Betriebszugehörigkeit wieder eingestellt, sind diese verpflichtet, die Abfindung anteilig zurückzuzahlen. Für jeden vollen Monat, den sie vor Ablauf des Zeitraums von 36 Monaten zurückkehren, beträgt die Rückzahlungspflicht 1/36. Bezugspunkt ist die an den Beschäftigten ausgezahlte (Netto-)Abfindung. Beleg ist die Abrechnung des Monats, in dem die Abfindung ausbezahlt wurde.

§ 3

TransferPLUS-Lösung

Im Falle von Maßnahmen, die eine Zahlung von Transferkurzarbeitergeld auslösen können, nehmen die Betriebsparteien zunächst die Beratung der Agentur für Arbeit gemäß § 110 SGB III in Anspruch. Sofern die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Transferkurzarbeitergeld vorliegen, werden die Betriebsparteien die nachfolgende TransferPLUS-Lösung vereinbaren:

Unter der Voraussetzung der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit wird für anspruchsberechtigte Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht vollendet haben (rentenferne Beschäftigte), und aufgrund des Transformationsprozesses und unternehmerischen Entscheidungen von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen wären und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld erfüllen, eine soziale Auffanglösung mittels einer Transfergesellschaft mit einem individuellen Rechtsanspruch auf 12 Monate Verweildauer unter Einbringung von 50% der individuellen Kündigungsfrist nach den folgenden Regelungen zusätzlich zu den tariflichen Mindestabfindungen vereinbart. Damit sollen betriebsbedingte Kündigungen im Transformationsprozess vermieden werden. Dies ist ein weiterer Baustein zur fairen und sozialverträglichen Gestaltung der Transformation

1.Kosten der Transfermaßnamen und der Transfergesellschaft (Transferprojekt)

MUSASHi trägt die Kosten für sämtliche Transfermaßnahmen und die Transfergesellschaft gern. §§ 110, 111 SGB III, soweit sie nicht durch Dritte (etwa die Bundesagentur für Arbeit) getragen werden, einschließlich der Verwaltungs- und Remanenzkosten, ggf. Treuhandkosten sowie die Kosten der individuellen Ansprüche der anspruchsberechtigten Beschäftigten nach den nachfolgenden Regelungen.

2.Transfermaßnahmen

Vor dem Übergang in die Transfergesellschaft werden im bestehenden Arbeitsverhältnis erste Transfermaßnahmen (§ 110 SGB III) durchgeführt, soweit diese nicht in einem von MUSASHi angebotenen anderen Qualifizierungsprogramm durchgeführt worden sind.

Dazu gehören mindestens eine Informationsveranstaltung in Kleingruppen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen der einzelnen Beschäftigten über die Regelungen des dreiseitigen Vertrages zum Wechsel in die Transfergesellschaft sowie das für die teilnehmenden Beschäftigten gesetzlich verpflichtend vorgeschriebene Profiling. An den Kosten für die Transfermaßnahmen beteiligt sich MUSASHi in dem Umfang, in dem die Kosten nicht durch die Erstattung gemäß § 110 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden (50 % der Kosten, bis maximal 2.500 Euro).

3.Qualitätsstandards für eine Transfergesellschaft MUSASHi

Übergeordnetes Ziel der Tarifvertragsparteien im Benehmen mit den Betriebsparteien ist es, die anspruchsberechtigten Beschäftigten professionell und individuell in einer schwierigen Krisensituation aktiv zu unterstützen, sich eine nachhaltige berufliche Perspektive zu erschließen. Dafür gilt es, die folgenden Qualitätsstandards einzuhalten:

•Die vereinbarten finanziellen Mittel müssen von MUSASHi insolvenzsicher, d. h. treuhänderisch oder durch Bankbürgschaft vom Arbeitgeber abgesichert werden oder vollständig vor Beginn der Transfergesellschaft an diese ausgekehrt werden.

•Büro der Transfergesellschaft in an den jeweiligen Orten/Region der Standorte von MUSASHi.

•Die Vermittlung erfolgt durch die Transfergesellschaft nur in den ersten Arbeitsmarkt. Keine Vermittlung in Leih-/Zeitarbeitsverhältnisse während der Laufzeit der Transfergesellschaft.

4.Durchführung des Transferprojektes

Mit der Durchführung und Organisation der Transfermaßnahmen und der Transfergesellschaft für die einzelnen Standorte bzw. Standortcluster beauftragt MUSASHi unter Berücksichtigung des Einkaufsprozesses zertifizierte Drittgesellschaft. Über die Auswahl der Transfergesellschaft für jeden Standort stellen MUSASHi und die örtlichen Geschäftsstellen der IG Metall Einvernehmen her. Sollte dies nicht möglich sein, wird dies im zentralen Steuerungs- und Lenkungskreis beraten.

MUSASHi verpflichtet sich, mit der ausgewählten Transfergesellschaft einen Dienstleistungsvertrag zur Erfüllung der Ansprüche aus diesem TZS-TV zu schließen.

Zur Vermeidung und vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung erhalten die betroffenen Beschäftigten von MUSASHi ein schriftliches Angebot für einen betriebsbedingten Aufhebungsvertrag und ein schriftliches Angebot eines Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft in einem dreiseitigen Vertrag.

Folgende Regelungen müssen den anspruchsberechtigten Beschäftigten in den o.g. Verträgen zur Vermeidung betriebsbedingter Beendigungskündigungen durch MUSASHi angeboten werden:

Individuelle Laufzeit der Transfergesellschaft 12 Monate unter Einbringung von 50% der individuellen Kündigungsfrist.

Während der Dauer der Beschäftigung in der Transfergesellschaft erhalten die Beschäftigten Transferkurzarbeltergeld nach § 111 SGB III.

Das Transferkurzarbeitergeld wird auf Basis des jeweiligen sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gesamtjahresbruttoeinkommens der letzten 12 Monate vor dem Übertritt in die Transfergesellschaft, dividiert durch den Divisor 12, ermittelt. Daraus ergibt sich das pauschalierte monatliche Nettoentgelt, welches unter Berücksichtigung des Leistungssatzes (erhöhter Leistungssatz: 67% oder allgemeiner Leistungssatz: 60%) und der in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Beschäftigten eingetragenen Lohnsteuerklasse aus der jeweils aktuellen Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes abgelesen wird.

Für die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld stockt der Arbeitgeber das Transferkurzarbeitergeld um die Differenz zwischen 87% (bei erhöhtem Leistungssatz) bzw. 80% (bei allgemeinem Leistungssatz) des wie vorstehend beschrieben ermittelten Nettoeinkommens und dem Transferkurzarbeitergeld auf.

Sollte das Transferkurzarbeitergeld gekürzt werden, erhöht das den Aufstockungsbetrag nicht. Wird das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 Abs. 4 S. 2 i.V.m § 98 Abs. 4 SGB III nicht gezahlt, weil der Mitarbeiter bei den durchzuführenden Maßnahmen nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirkt, ist auch der Zuzahlungsbetrag nicht geschuldet.

Qualifizierungsbudget von 3.000 Euro pro Beschäftigten. Daraus entsteht kein individueller Rechtsanspruch. Vielmehr wird nach dem Profiling und nach Beschlussfassung des Beirates durch die Geschäftsführung der Transfergesellschaft der Einsatz der Mittel nach sachlichen Gesichtspunkten festgelegt.

Die Restmittel verbleiben bis zum Abschluss des Projektes im Projekt und werden nach der Abschlussabrechnung an das Unternehmen zurückgezahlt.

Die individuelle Arbeitszeit in der Transfergesellschaft bleibt wie mit MUSASHi individualrechtlich vereinbart, maximal 35 Stunden wöchentlich. Die Transferkurzarbeit wird als „Kurzarbeit Null" durchgeführt

Der Urlaub in der Transfergesellschaft wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen gewährt (gesetzlicher Mindesturlaub nach BUrIG).

-Anspruch auf eine Sprinterprämie bei vorzeitigem, endgültigem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft. Diese ist in Höhe von 50% der bis zum Ende der individuellen Verweildauer in der Transfergesellschaft ersparten Remanenzkosten (Zuzahlung auf das Transferkurzarbeitergeld und eingesparte Kosten für die Sozialversicherung) als zusätzliche Abfindung an den Beschäftigten auszuzahlen. Die Sprinterprämie wird rückwirkend berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis zur Aufnahme eines Zweitarbeitsverhältnisses ruhend gestellt wurde und ein nahtloser Übergang in das neue Arbeitsverhältnis erfolgt. Die Sprinterprämie wird mit der letzten Entgeltabrechnung der Transfergesellschaft fällig.

Durchführung von Praktika

-Anspruch auf Freistellung für Arbeitsaufnahme in einem Zweitarbeitsverhältnis

Rückkehranspruch in die Transfergesellschaft aus dem Zweitarbeitsverhältnis bis zum Ende der individuellen Verweildauer (12 Monate)

5.Beirat der Transfergesellschaft

Es wird ein paritätisch besetzter Beirat an den Standorten oder bei Durchführung der Transfergesellschaft an mehreren Standorten eines Clusters ein Beirat an den Standortclustern oder bei der Durchführung durch eine Transfergesellschaft an allen Standorten gleichzeitig bei der Geschäftsführung der Transfergesellschaft gebildet. Beisitzer sind jeweils zwei Vertreter der Arbeitnehmerseite (der Vorsitzende des örtlichen Betriebsrates oder der KBR Vorsitzende und der 1. Bevollmächtigte der IG Metall der örtlichen Geschäftsstelle oder von diesem jeweils benannte Vertreter oder der Unternehmensbeauftragte der IG Metall oder ein/e Vertreterin) und zwei Vertreter von MUSASHi. Den Vorsitz im Beirat führt die Geschäftsführung der Transfergesellschaft. Entscheidungsbefugte Beauftragte der zuständigen Bundesagentur für Arbeit sollen nach Möglichkeit mit beratender Stimme teilnehmen. Die Tätigkeit für den Beirat erfolgt unentgeltlich und ehrenamtlich.

Der Beirat entscheidet über individuelle Qualifizierungsmaßnahmen und kontrolliert auf Grundlage schriftlicher Berichte der Geschäftsführung die Tätigkeit und den Fortschritt des Gesamtprojektes. Die Entscheidungen sollen einvernehmlich erfolgen. Wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, entscheidet die Stimme der Geschäftsführung der Transfergesellschaft.

§ 4

Härtefonds

Es wird ein Härtefonds für den Transformationsprozess für die vom Geltungsbereich II des TZS-TV erfassten Beschäftigten und Auszubildenden vereinbart, den MUSASHi einmalig mit 3,2 Millionen Euro brutto bis Ende 2022 befüllen wird.

Aus dem Härtefonds wird im Hinblick auf die besondere Situation des Transformationsprozesses an allen Standorten von MUSASHi eine einmalige Transformationssonderzahlung gewährt.

Die IG Metall wird unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages den Nachweis der Zahl der zu berücksichtigenden Mitglieder aus allen Standorten durch eine entsprechende Bestätigung eines von MUSASHi benannten Notars erbringen. Die Kosten trägt MUSASHi.

Über die weiteren Details der Verwendung dieses Fonds entscheidet eine paritätische Kommission von Geschäftsführung und Konzernbetriebsrat MUSASHi entsprechend dem Vorschlag der zentralen Tarifkommission der IG Metall bei MUSASHi. Die paritätische Kommission ist besetzt mit drei Vertretern je Seite. Auf Beschäftigtenseite werden zwei Konzernbetriebsratsmitglieder und der Beauftragte der IG Metall Bezirksleitungen Mitte und Niedersachsen-Sachsenanhalt entsandt.

Sollte wider Erwarten in der paritätischen Kommission keine Einigung zustande kommen, erhält der oder die Vertreterin der IG Metall ein Doppelstimmrecht zur abschließenden Entscheidung.

Die Auszahlung erfolgt spätestens mit der Entgeltabrechnung im Dezember 2022. Die Auszahlungsmodalitäten werden mit dem Konzernbetriebsrat abgestimmt.

§ 5

Tarifbindung in der Metall- und Elektroindustrie als gemeinsame Grundlage der fairen Gestaltung des Transformationsprozesses

1.Die Flächentarifverträge Metall- und Elektroindustrie bleiben für den gemeinsam zu bewältigenden Transformationsprozess bewährte und gesicherte Grundlage der Zusammenarbeit bei MUSASHi. Daher verpflichtet sich die MUSASHi Hann.Münden Holding GmbH und die MUSASHi Europe GmbH mit Wirkung zum 1. Juli 2022 tarifgebundenes Mitglied des jeweiligen Arbeitgeberverbandes zu werden und bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages zu bleiben. Sollte dennoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Austritt aus einem der jeweiligen Arbeitgeberverbände erfolgen, schließt die MUSASHi schon jetzt einen Anerkennungstarifvertrag mit der IG Metall ab, der alle Tarifverträge der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Rheinland-Pfalz oder Niedersachsen auf dem jeweils aktuellen Stand, zum Zeitpunkt des Austrittes aus dem Arbeitgeberverband, anerkennt. Dies beinhaltet auch die Fortgeltung der Tarifverträge im Falle einer Abspaltung und Ausgliederung. Bei Kündigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband als T-Mitglied hat die IG Metall ein Sonderkündigungsrecht zur fristlosen ganzen oder teilweisen Kündigung dieses TZS-TV.

2.Tarifbindung Leinefelde

2.1Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 36,5 Stunden.

Ab dem 1. Januar 2028 beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35,5 Stunden.

Ab dem 1. Januar 2029 beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.

Zu den obigen Zeitpunkten der Verkürzung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Faktoren/Divisoren gemäß § 15 Hausmanteltarifvertrag wie folgt angepasst und zur Anwendung gebracht:

ab dem 1. Januar 2027 auf 1/158,775

ab dem 1. Januar 2028 auf 1/154,425

ab dem 1. Januar 2029 auf 1/152,25.

2.2. Die Höhe der Sonderzahlungen gemäß § 3 Tarifvertrag über Sonderzahlungen für Beschäftigte betragen ab 1. Januar 2023 nach einer am Auszahlungstag bestehenden Betriebszugehörigkeit von

6 Monaten 25%

12 Monaten 35%

24 Monaten 45%

36 Monaten 55% einer regelmäßigen Ausbildungsvergütung bzw. Monatsvergütung (Durchschnitt der letzten 3 Monate).

2.3. Ab dem 1. Januar 2023 wird anstelle des Urlaubsgeldes auf der Grundlage des Hausmanteltarifvertrages das Urlaubsgeld gemäß § 19 Ziff. 4 Manteltarifvertrag Thüringen gezahlt.

2.4Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 werden die MUSASHi Leinefelde Forging GmbH &. Co.KG und die MUSASHi Leinefelde Machining GmbH & Co.KG tarifgebundene Mitglieder im VMET Thüringen. Die zum Zeitpunkt des Eintritts gültigen Haustarifverträge sowie der TZS-TV bilden während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die alleinige tarifliche Grundlage für die beiden Unternehmen.

C.Schlechtwetterklausel / Tarifliche Schlichtung TZS-TV/ Regelung zur Streitbeilegung

§ 1

„Schlechtwetterklause!"

Sollten schwerwiegender Gründe zu einer signifikanten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens führen prüfen die Tarifvertragsparteien, ob Anpassungsverhandlungen geführt werden sollen. Als wirtschaftlicher Sachverständiger 23

wird der IG Metall auf Kosten von MUSASHi die tbs-RJp im Rahmen der bekannten Kosten in diesem Fall zur Verfügung gestellt. Alle dazu erforderlichen Unterlagen werden dem KBR und der IG Metall vorgelegt und im zentralen Steuerungs- und Lenkungsausschuss beraten. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, kann MUSASHi die tarifliche Schlichtungsstelle anrufen, um innerhalb von 2 Monaten eine Einigung einvernehmlich zu versuchen.

Sollte dieser Einigungsversuch nicht gelingen, kann MUSASHi diesen TZS-TV zum Ende des nächsten Monats kündigen. Mit Zugang der Kündigung entfällt die Friedenspflicht aus diesem TZS-TV. Die flächentarifvertraglichen Regelungen treten dann ebenfalls mit Zugang der Sonderkündigung unverändert in der aktuellen Fassung sofort wieder in Kraft.

§ 2 Tarifliche Schlichtung TZS-TV/ Regelung zur Streitbeilegung

Es wird zwischen den Tarifvertragsparteien MUSASHI und IG Metall eine tarifliche Schlichtungsstelle vereinbart.

Ihre Aufgaben sind in diesem TZS-TV in den einzelnen Vorschriften beschrieben und sie dient der einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des TZS-TV.

Zunächst wird eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten durch die Tarifvertragsparteien unter Hinzuziehung der Betriebsparteien versucht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung im zentralen Steuerungs- und Lenkungskreis dieses TZS-TV.

Sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, kann die tarifliche Schlichtungsstelle von jeder Tarifvertragspartei angerufen werden.

Als Vorsitzende der tariflichen Schlichtungsstelle wird der/die Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz oder im Verhinderungsfall der/die Transformationsministerün Rheinland-Pfalz oder eine oder ein von ihr/ihm Beauftragter der Landesregierung berufen.

Für Streitigkeiten aus den Standorten in Niedersachsen oder Thüringen können die dortigen Ministerpräsidenten oder ihre Beauftragten gebeten werden, den Vorsitz der tariflichen Schlichtungsstelle zu übernehmen.

Die tarifliche Schlichtungsstelle besteht aus 4 Beisitzern je Seite. Der Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt die Einigung in Mitbestimmungsfragen oder im TZS-TV ausdrücklich geregelten Fällen zwischen den Tarifvertragsparteien. Ansonsten versucht sie eine Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien.

Die Kosten für das tarifliche Schlichtungsverfahren trägt MUSASHi (mit Ausnahme der Kosten für die hauptamtlichen Beisitzer der IG Metall und der öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitglieder der tariflichen Schlichtung).

Mit der Einigung vor der tariflichen Schlichtungsstelle oder dem Spruch der Schlichtungsstelle sind die zugrundeliegenden Streitigkeiten erledigt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann ein anspruchsberechtigter Beschäftigter, der Betriebsrat, die IG Metall oder MUSASHi den Rechtsweg beschreiten. Dieser Rechtsweg hemmt die Umsetzung von Maßnahmen nach diesem TZS-TV nicht.

D.In krafttreten/Lauf zeit/Sonstig es Dieser Tarifvertrag - mit Ausnahme des Teil C. Sozialtarifvertrag - tritt am 18. Mai 2022 in Kraft.

Der Sozialtarifvertrag Teil C. tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Hiervon ausgenommen ist § 4 Sozialtarifvertrag. Dieser tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Der TZS-TV hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2030 und tritt nach Ende der Laufzeit ohne Nachwirkung außer Kraft, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Er kann während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung und Sonderkündigungsrechte nach diesem TZS-TV bleibt davon unberührt.

Für die Regelungen aus diesem TZS-TV besteht bis zum Ende der Laufzeit Friedenspflicht. Aus den Regelungen dieses Tarifvertrages ergibt sich keine Friedenspflicht für Forderungen, die im Rahmen flächentarifvertraglicher Auseinandersetzungen zwischen dem vem.die arbeitgeber e.V., Niedersachsenmetall und/oder VMET durch die IG Metall erhoben werden.

Frankfurt, Bad Sobernheim, Hannover den 18. Mai 2022

CFO CTO Musashi Europe für

MUSASHi Europe GmbH

MUSASHi Bad Sobernheim GmbH & Co. KG

MUSASHi Bockenau GmbH & Co. KG, MUSASHi Grolsheim GmbH & Co. KG, MUSASHi Lüchow GmbH,

MUSASHi Hann. Münden Forging GmbH, MUSASHi Hann. Münden Machining GmbH & Co. KG MUSASHi Hann. Münden Holding GmbH MUSASHi Leinefelde Forging GmbH & Co. KG MUSASHi Leinefelde Machining GmbH & Co. KG 

IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen

Transformation-, Zukunfts- und Sozialtarifvertrag MUSASHIi (TZS-TV) - 2022

Anfangsdatum: → 2022-05-18
Enddatum: → 2030-12-31
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Metallerzeugung und -bearbeitung
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: →  IGM - IG Metall

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → Yes
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → Yes

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → No

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → No
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → No
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → No
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Yes
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → No
Schutzkleidung bereitgestellt: → No
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → No
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → Insufficient data
Bestattungsleistungen: → No

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → No
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → No
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → No
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → No

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → No
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → No
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → No
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → No
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → No
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → No
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → No
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → No
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → No
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → No

Arbeitsverträge

Abfindung nach 5 Dienstjahren (Anteil des Monatsgehalts): → Insufficient data %
Abfindung nach einem Dienstjahr (Anteil des Monatsgehalts): → Insufficient data %
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → No
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Wochen
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Dienstalterprämie

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → No
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