§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2.Fachlich:
Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenver-bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metallund Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metallund Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
*NE-Metallgewinnung und -Verarbeitung, Scheideanstalten
*Gießereien
*Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
*Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
*Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
*Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
*Automobilindustrie und Fahrzeugbau
*Luft- und Raumfahrtindustrie
*Schiffbau
*Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
*Hardwareproduktion
*Feinmechanik und Optik
*Uhren-Industrie
*Eisen-, Blech- und Metallwaren
*Musikinstrumente
*Spiel- und Sportgeräte
*Schmuckwaren
sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
Als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne gelten auch Betriebe, die (durch Mitgliedschaft oder Bezugnahme in einem Haustarifvertrag) an ein regionales Tarifwerk der Metall- und Elektroindustrie gebunden sind.*
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten.
3.Persönlich:
Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
§ 2 Branchenzuschlag
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
* Diese Regelung findet Anwendung für Arbeitnehmer deren Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hat, oder - sofern vorherige Einsätze vorhanden sind - wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sind.
Protokollnotiz Nr. 1
(Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ ME)
Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
Protokollnotiz Nr. 2
Unter »Entleiher« ist hier der Entleiher im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 4 AÜG zu verstehen.
Protokollnotiz Nr. 3
(Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME)
Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
*nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
*nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
*nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
*nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
*nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
*nach dem fünfzehnten vollendeten Monat 65 %
des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. - BAP - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BAP) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
(4)Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.
(5)Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
* Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses zum TV BZ ME vom 8. Mai 2017:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 5 10 Prozent beträgt.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
(6)Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
(7)Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BAP bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
§ 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen
Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BAP bzw. § 5 ERTV iGZ.
§ 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb
(1)Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BAP/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
(2)Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
(3)Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.
4) Protokollnotiz Nr. 4
(Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 5 TV BZ ME)
§ 2 Abs. 5 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts (bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten) oder des Arbeitsentgelts (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
§ 5 Anpassung an Tariferhöhungen
Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt ent-sprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
§ 6 Fortführung des Tarifvertrags
Dieser Tarifvertrag führt den Tarifvertrag vom 22. Mai 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelung der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung fort. Eine Neuberechnung der Einsatzzeiten aus Anlass der Fortführung erfolgt nicht.
Die zusätzliche Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat sowie die Deckelung auf das Arbeitsentgelt gemäß § 2 Abs. 5 S. 3 greifen erstmals ab 1. Januar 2018. Bis zum 31. Dezember 2017 bleibt die bisherige Deckelungsregelung aus § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages in der Fassung vom 22. Mai 2012 insoweit gültig. Bereits mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gilt, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen der Zuschlag nicht vollständig entfallen darf (§ 2 Abs. 5 S. 1).
* § 2 Abs. 4 in der Fassung vom 22. Mai 2012
Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,erstmalszum 31. Dezember 2020, gekündigt werden.
(3) Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde.
(4)Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungender Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren.
(5)Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft.
(6)Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in § 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden.
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet (in Euro)
ab 1.4.2022
EG* |
Grundentgelt |
nach der 6. Woche |
nach dem 3. Monat |
nach dem 5. Monat |
nach dem 7. Monat |
nach dem 9. Monat |
nach dem 15. Monat |
|
|
15 % |
20 % |
30 % |
45 % |
50 % |
65 % |
1 |
10,88 |
12,51 |
13,06 |
14,14 |
15,78 |
16,32 |
17,95 |
2a |
11,60 |
13,34 |
13,92 |
15,08 |
16,82 |
17,40 |
19,14 |
2b |
12,20 |
14,03 |
14,64 |
15,86 |
17,69 |
18,30 |
20,13 |
3 |
13,32 |
15,32 |
15,98 |
17,32 |
19,31 |
19,98 |
21,98 |
4 |
14,08 |
16,19 |
16,90 |
18,30 |
20,42 |
21,12 |
23,23 |
5 |
15,90 |
18,29 |
19,08 |
20,67 |
23,06 |
23,85 |
26,24 |
6 |
17,90 |
20,59 |
21,48 |
23,27 |
25,96 |
26,85 |
29,54 |
7 |
20,89 |
24,02 |
25,07 |
27,16 |
30,29 |
31,34 |
34,47 |
8 |
22,49 |
25,86 |
26,99 |
29,24 |
32,61 |
33,74 |
37,11 |
9 |
23,72 |
27,28 |
28,46 |
30,84 |
34,39 |
35,58 |
39,14 |
* Entgeltgruppe
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet (in Euro)
Der Entgelttarifvertrag wurde zum 31.12.2022 gekündigt. Mit Ausnahme der am 21. Juni 2022 neu verhandelten Entgeltgruppen 1, 2a und 2b stehen die weiteren Entgeltgruppen 3 bis 9 zur Verhandlung an.
ab 1.10.2022
EG* |
Grundentgelt |
nach der 6. Woche |
nach dem 3. Monat |
nach dem 5. Monat |
nach dem 7. Monat |
nach dem 9. Monat |
nach dem 15. Monat |
|
|
15% |
20% |
30% |
45% |
50% |
65% |
1 |
12,43 |
14,29 |
14,92 |
16,16 |
18,02 |
18,65 |
20,51 |
2a |
12,63 |
14,52 |
15,16 |
16,42 |
18,31 |
18,95 |
20,84 |
2b |
12,93 |
14,87 |
15,52 |
16,81 |
18,75 |
19,40 |
21,33 |
3 |
13,32 |
15,32 |
15,98 |
17,32 |
19,31 |
19,98 |
21,98 |
4 |
14,08 |
16,19 |
16,90 |
18,30 |
20,42 |
21,12 |
23,23 |
5 |
15,90 |
18,29 |
19,08 |
20,67 |
23,06 |
23,85 |
26,24 |
6 |
17,90 |
20,59 |
21,48 |
23,27 |
25,96 |
26,85 |
29,54 |
7 |
20,89 |
24,02 |
25,07 |
27,16 |
30,29 |
31,34 |
34,47 |
8 |
22,49 |
25,86 |
26,99 |
29,24 |
32,61 |
33,74 |
37,11 |
9 |
23,72 |
27,28 |
28,46 |
30,84 |
34,39 |
35,58 |
39,14 |
ab 1.4.2023 |
|||||||
EG* |
Grundentgelt |
nach der 6. Woche |
nach dem 3. Monat |
nach dem 5. Monat |
nach dem 7. Monat |
nach dem 9. Monat |
nach dem 15. Monat |
|
|
15% |
20% |
30% |
45% |
50% |
65% |
1 |
13,00 |
14,95 |
15,60 |
16,90 |
18,85 |
19,50 |
21,45 |
2a |
13,20 |
15,18 |
15,84 |
17,16 |
19,14 |
19,80 |
21,78 |
2b |
13,50 |
15,53 |
16,20 |
17,55 |
19,58 |
20,25 |
22,28 |
ab 1.1.2024
|
Grundentgelt |
nach der |
nach dem |
nach dem |
nach dem |
nach dem |
nach dem |
EG* |
6. Woche |
3. Monat |
5. Monat |
7. Monat |
9. Monat |
15. Monat |
|
|
|
15% |
20% |
30% |
45% |
50% |
65% |
1 |
13,50 |
15,53 |
16,20 |
17,55 |
19,58 |
20,25 |
22,28 |
2a |
13,80 |
15,87 |
16,56 |
17,94 |
20,01 |
20,70 |
22,77 |
2b |
14,15 |
16,27 |
16,98 |
18,40 |
20,52 |
21,23 |
23,35 |
Entgeltgruppe
Der BAP stellt seinen Mitgliedsunternehmen eine Tarifvignette in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Mit dieser Vignette können Mitglieder dokumentieren, dass sie Anwender der BAP/DGB-Tarifverträge sind.
Die BAP-Tarifvignette darf ausschließlich nur von Verbandsmitgliedern benutzt werden.
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)
www.personaldienstleister.de