Tarifvertrag über Branchenzuschläge
für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
- abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldiensteister und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen - einerseits - und der Gewerkschaft IG BCE - andererseits -
Stand: Oktober 2022
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2.Fachlich:
Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Chemischen Industrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Chemischen Industrie gelten die Fertigungsbetriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
*Anorganische und organische Chemikalien und Grundstoffe
*Kernchemie
*Chemiefaser
*Chemisch-technische Erzeugnisse
*Pharmazeutische Erzeugnisse
*Kosmetische Erzeugnisse
*Biotechnologie
*Nanotechnologie
*Nachwachsende Rohstoffe
*Brennstoffzelle und Wasserstofftechnik
sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör- und Montagebetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien und anderer Branchen , die den Chemietarifvertrag anwenden.
1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie
Auslegung zu § 1 Ziff. 2 TV BZ
Chemie
|
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gern. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Chemie anwenden.
3.Persönlich:
Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
§ 22 Branchenzuschlag
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag.
(2 )Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
2) Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Branchenzuschlag
Um besondere Gegebenheiten, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungsoder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände. 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen. 4) Protokollnotiz Nr. 4 Unter »Entleiher« ist hier der Entleiher im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG zu verstehen. 5) Protokollnotiz Nr. 5 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie) Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. |
(3)Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b
*nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
*nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
*nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
*nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
*nach dem neunten vollendeten Monat 53 %
*nach dem fünfzehnten vollendeten Monat 67 %
Für die Entgeltgruppen 3 bis 5
*nach der sechsten vollendeten Woche 10 %
*nach dem dritten vollendeten Monat 14 %
*nach dem fünften vollendeten Monat 21 %
*nach dem siebten vollendeten Monat 31 %
*nach dem neunten vollendeten Monat 35 %
*nach dem fünfzehnten vollendeten Monat 45 %
Für die Entgeltgruppen 6 bis 9
►nach der sechsten vollendeten Woche 4 %
►nach dem dritten vollendeten Monat 6 %
►nach dem fünften vollendeten Monat 8 %
►nach dem siebten vollendeten Monat 16 %
►nach dem neunten vollendeten Monat 20 %
►nach dem fünfzehnten vollendeten Monat 24 %
des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. - BAP - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BAP) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
(4)Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht.
(5)Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wo-chen kein Zuschlag gezahlt wird.
Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
(6)Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
(7)Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BAP bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
§ 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen
Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BAP bzw. § 5 ERTV iGZ.
6) Protokollnotiz Nr. 6
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen mindestens ein Zuschlag von 1,5 % zu zahlen ist (Mindestbranchenzuschlag) 7)Protokollnotiz Nr. 7 Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 5 TV BZ Chemie § 2 Abs. 5 TV BZ Chemie ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden, regelmäßig gezahlten Stundenentgelts (bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten) oder des Arbeitsentgelts (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. |
§ 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb
(1)Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BAP/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
(2)Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
(3)Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.
§ 5 Anpassung an Tariferhöhungen
Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
§ 6 Fortführung des Tarifvertrags
(1)Dieser Tarifvertrag führt den Tarifvertrag vom 14. Juni 2012 einschließlich dessen Berechnungsregelungen der Einsatzzeiten als Anspruchsvoraussetzung fort. Für die Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 und für Überlassungen, die mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erstmalig vom Geltungsbereich des TV BZ Chemie erfasst werden, beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlags maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb ab dem 1. April 2017 neu zu laufen. Für die Zuschlagsstufen der Entgeltgruppen 6-9 gilt bis zum Ende des Jahres 2017 abweichend von § 2 Abs. 3 eine Zuschlagsstufe nach dem Ablauf von sechs Wochen in Höhe von 1 %. Im Übrigen erfolgt keine Neuberechnung der für den Branchenzuschlag maßgeblichen Einsatzzeiten.
(2)Die z usätzliche Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat sowie die Deckelung auf das Arbeitsentgelt gemäß § 2 Abs. 5 S. 3 und 4 greifen erstmals ab 1. Juli 2018. Bis zum 30. Juni 2018 bleibt die bisherige Deckelungsregelung aus § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages in der Fassung vom 14. Juni 2012 insoweit gültig. Bereits mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gilt, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen der Zuschlag nicht vollständig entfallen darf (§ 2 Abs. 5 S. 2).
§ 7 Schlussbestimmungen
(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag vom 14. Juni 2012.
(2)Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2020, gekündigt werden.
(3)Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde.
(4)Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren.
(5)Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft.
(6)Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in § 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden.
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet (in Euro)
ab 1.4.2022
EG* |
Grundentgelt |
nach der 6. Woche |
nach dem 3. Monat |
nach dem 5. Monat |
nach dem 7. Monat |
nach dem 9. Monat |
nach dem 15. Monat |
|
|
15 % |
20 % |
30 % |
45 % |
53 % |
67 % |
1 |
10,88 |
12,51 |
13,06 |
14,14 |
15,78 |
16,65 |
18,17 |
2a |
11,60 |
13,34 |
13,92 |
15,08 |
16,82 |
17,75 |
19,37 |
2b |
12,20 |
14,03 |
14,64 |
15,86 |
17,69 |
18,67 |
20,37 |
|
|
10 % |
14 % |
21 % |
31 % |
35 % |
45 % |
3 |
13,32 |
14,65 |
15,18 |
16,12 |
17,45 |
17,98 |
19,31 |
4 |
14,08 |
15,49 |
16,05 |
17,04 |
18,44 |
19,01 |
20,42 |
5 |
15,90 |
17,49 |
18,13 |
19,24 |
20,83 |
21,47 |
23,06 |
|
|
4% |
6% |
8% |
16% |
20% |
24% |
6 |
17,90 |
18,62 |
18,97 |
19,33 |
20,76 |
21,48 |
22,20 |
7 |
20,89 |
21,73 |
22,14 |
22,56 |
24,23 |
25,07 |
25,90 |
8 |
22,49 |
23,39 |
23,84 |
24,29 |
26,09 |
26,99 |
27,89 |
9 |
23,72 |
24,67 |
25,14 |
25,62 |
27,52 |
28,46 |
29,41 |
* Entgeltgruppe
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet (in Euro)
Der Entgelttarifvertrag wurde zum 31.12.2022 gekündigt. Mit Ausnahme der am 21. Juni 2022 neu verhandelten Entgeltgruppen 1, 2a und 2b stehen die weiteren Entgeltgruppen 3 bis 9 zur Verhandlung an.
ab 1.10.2022
EG* |
Grund entgelt |
nach der 6. Woche |
nach dem 3. Monat |
nach dem 5. Monat |
nach dem 7. Monat |
nach dem 9. Monat |
nach dem 15. Monat |
|
|
15 % |
20 % |
30 % |
45 % |
53 % |
67 % |
1 |
12,43 |
14,29 |
14,92 |
16,16 |
18,02 |
19,02 |
20,76 |
2a |
12,63 |
14,52 |
15,16 |
16,42 |
18,31 |
19,32 |
21,09 |
2b |
12,93 |
14,87 |
15,52 |
16,81 |
18,75 |
19,78 |
21,59 |
|
|
10 % |
14 % |
21 % |
31 % |
35 % |
45 % |
3 |
13,32 |
14,65 |
15,18 |
16,12 |
17,45 |
17,98 |
19,31 |
4 |
14,08 |
15,49 |
16,05 |
17,04 |
18,44 |
19,01 |
20,42 |
5 |
15,90 |
17,49 |
18,13 |
19,24 |
20,83 |
21,47 |
23,06 |
|
|
4% |
6% |
8% |
16% |
20% |
24% |
6 |
17,90 |
18,62 |
18,97 |
19,33 |
20,76 |
21,48 |
22,20 |
7 |
20,89 |
21,73 |
22,14 |
22,56 |
24,23 |
25,07 |
25,90 |
8 |
22,49 |
23,39 |
23,84 |
24,29 |
26,09 |
26,99 |
27,89 |
9 |
23,72 |
24,67 |
25,14 |
25,62 |
27,52 |
28,46 |
29,41 |
ab 1.4.2023 |
|||||||
EG* |
Grund entgelt |
nach der 6. Woche |
nach dem 3. Monat |
nach dem 5. Monat |
nach dem 7. Monat |
nach dem 9. Monat |
nach dem 15. Monat |
|
|
15 % |
20 % |
30 % |
45 % |
53 % |
67 % |
1 |
13,00 |
14,95 |
15,60 |
16,90 |
18,85 |
19,89 |
21,71 |
2a |
13,20 |
15,18 |
15,84 |
17,16 |
19,14 |
20,20 |
22,04 |
2b |
13,50 |
15,53 |
16,20 |
17,55 |
19,58 |
20,66 |
22,55 |
ab 1.1.2024 |
|||||||
EG* |
Grund entgelt |
nach der 6. Woche |
nach dem 3. Monat |
nach dem 5. Monat |
nach dem 7. Monat |
nach dem 9. Monat |
nach dem 15. Monat |
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|
15 % |
20 % |
30 % |
45 % |
53 % |
67 % |
1 |
13,50 |
15,53 |
16,20 |
17,55 |
19,58 |
20,66 |
22,55 |
2a |
13,80 |
15,87 |
16,56 |
17,94 |
20,01 |
21,11 |
23,05 |
2b |
14,15 |
16,27 |
16,98 |
18,40 |
20,52 |
21,65 |
23,63 |
* Entgeltgruppe
Der BAP stellt seinen Mitgliedsunternehmen eine Tarifvignette in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Mit dieser Vignette können Mitglieder dokumentieren, dass sie Anwender der BAP/DGB-Tarifverträge sind.
Die BAP-Tarifvignette darf ausschließlich nur von Verbandsmitgliedern benutzt werden.
Impressum
Bundesarbeitgeberverband der
Personaldienstleister e. V. (BAP)
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