(NachwuchskräfteTV EVG)
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a)Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)Betrieblich:
Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen.
c)Persönlich:
Für alle Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen, Auszubil-dende und Dual Studierende der Betriebe der Unternehmen nach Buchst. b.
Protokollnotizen:
1.Auszubildende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die von einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen in anerkannten Ausbildungsberufen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet werden.
2.Dual Studierende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die auf der Grundlage eines Ausbildungs-/Studienvertrages die Praxisphasen ihrer akademi¬schen Qualifikation in einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen absol¬vieren.
3.Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Abschnitt C Kapitel 1 DemografieTV sind insbesondere Jugendli¬che mit Unterstützungsbedarf im Übergang von der Schule in das Erwerbsleben, die durch bahninterne Qualifizierungsprogramme in einem der in der Anlage auf¬geführten Unternehmen in ihrer Entwicklung unterstützt werden.
Abschnitt I
Bestimmungen für Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen
§ 2
Ziele ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme
Ziel ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme ist es, auch für Gruppen mit Benach¬teiligungen auf dem Arbeitsmarkt ein breites Einstiegsspektrum zu eröffnen. Insbesondere Jugendlichen, welche die Ausbildungsreife noch nicht erlangt haben, soll der Einstieg in eine Tätigkeit bei einem Unternehmen des DB Konzerns ermöglicht werden.
Hierzu sollen unter anderem bahninterne Qualifizierungsprogramme, auch zur Vorbereitung auf eine anschließende berufliche Erstausbildung, oder die Möglichkeiten der verschiedenen Berufsausbildungen mit ggf. diese ergänzenden Unterstützungsprogrammen genutzt wer¬den.
§ 3
Qualifizierungsvertrag und Probezeit
(1)Mit Teilnehmern an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen ist ein befris¬teter Qualifizierungsvertrag schriftlich abzuschließen.
(2)Die Dauer ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme darf grundsätzlich zwölf Monate nicht überschreiten.
(3)Die Probezeit beträgt zwei Monate.
§ 4
Qualifizierungszeit
(1)Die regelmäßige Qualifizierungszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden in der Woche.
(2)An Unterrichtstagen mit weniger als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minu-ten ist zwischen den Teilnehmern und den betrieblichen Betreuern generell abzustim-men, ob im Anschluss an den Unterricht eine weitere Qualifizierung im Betrieb erfolgt. Hierbei sollen die jeweiligen Fahrzeiten zwischen Unterrichtsort und Einsatzort im Be¬trieb berücksichtigt werden.
§ 5
Finanzielle Qualifizierungsunterstützung
(1)Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen erhalten eine monatliche finanzielle Qualifizierungsunterstützung (inkl. möglicher Förderzuschüsse) in Höhe von 350,00 EUR brutto (358,75 EUR ab 01. April 2017 und 368,15 EUR ab 01. Januar 2018). Der Zahltag richtet sich nach der für das jeweilige Unternehmen gel¬tenden Regelung.
Ausführungsbestimmung:
Die Qualifizierungsunterstützung erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte gemäß Anlage 4 FGr 6- TV um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4 FGr 6- TV).
(2)Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen erhalten auf ihren schriftlichen Antrag ein DB Job-Ticket 2. Klasse für die Dauer ihrer Teilnahme an dem Programm.
§ 6
Ärztliche Untersuchung
(1)Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen werden zu Beginn ihres Eintrittes in das Programm durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unternehmens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psycholo¬gische Eignung untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperliche und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Teilnehmer auf seinen Antrag bekanntzuge¬ben.
(2)Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Teilnehmer gelten außerdem die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche Betreuung. Für die hiernach erforderlichen Untersuchungen besteht freie Arztwahl.
§ 7
Urlaubsgrundsätze
Für die Teilnehmer von ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen bestimmt sich die Dauer des Erholungsurlaubes nach den gesetzlichen Bestimmungen des BUrlG i.V.m. JArbSchG.
§ 8
Haftung
(1)Der Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er während der Qualifizierungszeit verursacht hat.
(2)Bei grober Fahrlässigkeit des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener Schadensaus¬gleich vorzunehmen.
§ 9
Zeugnis
(1)Bei Beendigung des Qualifizierungsverhältnisses ist ein Zeugnis auszustellen.
(2)Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des ausbildungs- und berufsvor-bereitenden Programmes sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse ent¬halten.
(3)Auf Verlangen des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Program-men sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 10
Ergänzende Regelungen
für Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen
Entsprechend des spezifischen Regelungsbedarfes werden die Betriebsparteien durch eine Konzernbetriebsvereinbarung oder Gesamtbetriebsvereinbarungen im erforderlichen Umfang zusätzliche Bestimmungen über die Durchführung der jeweiligen ausbildungs- und berufs¬vorbereitenden Programme schaffen.
Insbesondere werden hierin Regelungen getroffen zu:
-den Zielen des jeweiligen Programmes
-der Dauer der jeweiligen Maßnahme
-zu sonstigen Rahmenbedingungen des Programmes (z.B. Konzernausweis).
§ 11
Vorzeitige Beendigung des Qualifizierungsvertrages
(1)Der Qualifizierungsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der Befristung.
(2)Während der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3)Nach der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag nur gekündigt werden
a)aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)vom Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen mit ei¬ner Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Teilnahme an dem ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programm aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(4)Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 3 Buchst. a unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(5)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde lie-genden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
(6)Minderjährige Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen be¬dürfen zur Kündigung des schriftlichen Einverständnisses ihres gesetzlichen Vertreters.
(7)Darüber hinaus endet der Qualifizierungsvertrag, wenn für den Teilnehmer an ausbil-dungs- und berufsvorbereitenden Programmen die individuelle Förderfähigkeit auf-grund eines Bescheides des öffentlichen Trägers wegfällt.
§ 12
Übernahme in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
Beabsichtigt das Unternehmen, Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Pro¬grammen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Programmes in ein Ausbildungs¬oder Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist dies dem Teilnehmer rechtzeitig schriftlich vor dem voraussichtlichen Ende des Programmes mitzuteilen.
Erfolgreiche Teilnehmer des Programms sollen die Möglichkeit einer Berufsausbildung bzw. eines Direkteinstiegs in einem Unternehmen des DB Konzerns erhalten.
Teilnehmer, der ausbildungs- oder berufsvorbereitende Programme werden bei der Beset¬zung von Ausbildungsplätzen in den Unternehmen des DB-Konzerns besonders berücksich¬tigt. Daher sollen ausbildende Unternehmen hierfür ausreichend Ausbildungsplätze zur Ver¬fügung stellen.
§ 13
Ausschlussfrist
(1)Ansprüche des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gel-tend gemacht werden.
(2)Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
§ 14
Rechtsstreitigkeiten
(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Qualifizierungsverhältnis ist das Arbeitsgericht zu-ständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvor-bereitenden Programmen seinen Sitz hat.
(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen gel-tenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
Abschnitt II
Gemeinsame Bestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende
§ 15
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
(1)Der Berufsausbildungsvertrag ist nach den jeweils gültigen Vertragsmustern der In-dustrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern schriftlich abzuschließen.
(2)Es gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des Jugendarbeits¬schutzgesetzes (JArbSchG).
(3)Mit Dual Studierenden wird ein Ausbildungs-/Studienvertrag nach den im jeweiligen Unternehmen und für die jeweilige Hochschule geltenden Vertragsmustern schriftlich abgeschlossen.
(4)Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern für Dual Studierende keine abweichende Probezeit vertraglich vereinbart ist.
§ 16
Ärztliche Untersuchungen
(1)Auszubildende und Dual Studierende werden vor Abschluss des Ausbildungs- / Studi-envertrages durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unter-nehmens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung für die Ausbildung/das Studium untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperli¬che und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Auszubildenden oder Dual Studierenden auf seinen Antrag bekanntzugeben.
(2)Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Auszubildenden gelten au-ßerdem die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche Betreuung. Für die hiernach erforderlichen Untersuchungen besteht freie Arztwahl.
§ 17
Anwendbarkeit der Urlaubsgrundsätze des jeweiligen Unternehmens
(1)In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Ausbildungs- bzw. der Studienvergütung.
(2)Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von drei Monaten.
(3)Die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt sich
a)bei den unter die Bestimmungen des JArbSchG Fallenden nach § 19 JArbSchG, sofern sich aus den für gleichaltrige Arbeitnehmer geltenden einschlägigen Tarif-bestimmungen des jeweiligen Unternehmens kein günstigerer Anspruch ergibt,
b)bei den übrigen nach den für die Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen des je-weiligen Unternehmens.
(4)Während des Erholungsurlaubs darf nicht gegen Entgelt gearbeitet werden.
(5)Im Übrigen sind die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens geltenden Best¬immungen entsprechend anzuwenden.
§ 18
Besondere Entgeltumwandlung - Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
Der Anspruch auf Regelungen zur besonderen Entgeltumwandlung (arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge - LbAV -) richtet sich nach Bestimmungen in den Entgelttarifverträgen der jeweiligen Unternehmen.
§ 19
Zulagenregelung
Auszubildende und Dual Studierende erhalten während der berufspraktischen Ausbildung bzw. betrieblichen Praxiseinsätze am Lernort „betrieblicher Arbeitsplatz” tätigkeits- und zeit¬bezogene Zulagen nach den entsprechenden tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer der ausbildenden Unternehmen.
§ 20
Unterstützung beim Wohnraum
(1)Bei den Unternehmen im Geltungsbereich des NachwuchskräfteTV besteht Einigkeit darin, die Attraktivität der beruflichen Ausbildung zu gestalten und weiter zu entwickeln. Hierzu gehört insbesondere die betriebliche Unterstützung bei der Wohnraumsuche für die Auszubildenden und Dual Studierenden, sofern Pendeln von der Wohnung der El¬tern oder dem bisherigen Wohnumfeld nicht zumutbar ist.
Diese Unterstützungsleistung kann z.B. in der Bereitstellung von eigenen Wohnheim-plätzen, Wohnraumangebot über Kooperationspartner und/oder einer Kostenbeteili¬gung durch den Arbeitgeber in Form eines Mietkostenzuschusses erfolgen.
Das konkrete Angebot bezüglich des Wohnheim/Wohnraumangebotes richtet sich nach den betrieblichen oder regionalen Gegebenheiten.
(2)Der jeweilige Arbeitgeber unterstützt diejenigen Auszubildenden oder Dual Studieren-den, denen es nicht zumutbar ist, weiterhin am bisherigen Wohnsitz zu wohnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages bzw. Studienvertrages eine Wohnung am Lernort „betrieblicher Arbeitsplatz“ der berufsprak¬tischen Ausbildung (Auszubildende) bzw. der berufspraktischen betrieblichen Pra¬xiseinsätze (Dual Studierende) anmieten müssen.
Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach dem insgesamt notwendigen Aufwand an tägli¬cher Pendelzeit. Als zumutbar wird eine tägliche Pendelzeit vom Wohnort zum Lernort bzw. Ort der Praxiseinsätze von bis zu 150 Minuten (reine Fahrzeit mit ggf. Umsteige¬zeiten bei (ggf. auch fiktiver) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) angesehen.
(3)a) Ein Mietkostenzuschuss für einen angemessenen Wohnraum wird gezahlt, wenn
das Pendeln im Sinne des Abs. 2 unzumutbar ist und der Auszubildende bzw. Dual Studierende einen Mindesteigenanteil der Mietkosten trägt.
Ausführungsbestimmung
In einer Wohngemeinschaft hat jeder Mieter seinen tatsächlichen Anteil an der Nettokalt-miete der gesamten Wohnung nachzuweisen. Dieser ist Grundlage für die individuelle Berechnung des Mietkostenzuschusses.
b)Der Mindesteigenanteil für die monatliche Nettokaltmiete entspricht einem Anteil von 15% der monatlichen Ausbildungs- und Studienvergütung.
c)Der Mietkostenzuschuss beträgt 50% des den Mindesteigenanteil überstei¬genden Betrages der Nettokaltmiete. Die maximale Höhe des Mietkosten¬zuschusses beträgt 350,00 EUR.
d)Für die Berechnung des Mietkostenzuschusses ist jeweils der Zeitpunkt der An-tragstellung maßgeblich.
e)Sofern der Arbeitgeber eine Unterkunft auf seine Kosten oder bis zu einer Netto-kaltmiete in Höhe des Mindesteigenanteils nach Buchst. b anbietet, und diese Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, besteht im Einzelfall kein Anspruch auf Zahlung des Mietkostenzuschusses.
Protokollnotiz
Die Unterkunft muss die Nachtruhe und die Ungestörtheit der Lernphasen ge¬währleisten (Einzelzimmer).
(4)a) Die Gewährung des Mietkostenzuschusses erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Auszubildenden bzw. Dual Studierenden unter Vorlage des Mietvertrages frühes¬tens ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung für jeden vollen Monat des Bestan¬des des Mietverhältnisses.
b)Dies gilt auch, wenn der Auszubildende/Dual Studierende wegen eines Umzugs einen erneuten Antrag auf Mietkostenzuschuss stellt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des täglichen Pendels werden grundsätzlich die Verhältnisse der ursprünglichen Antragsstellung zugrunde gelegt.
c)Der Mietkostenzuschuss wird als Bruttobetrag mit der monatlichen Ausbildungs-vergütung ausgezahlt.
(5)Der Mietkostenzuschuss wird längstens bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem die Ausbildung/das Duale Studium beendet wird.
Er entfällt mit dem Ende des Mietverhältnisses. Der Empfänger des Mietkostenzu-schusses ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kündigung und Beendi¬gung des Mietverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
(6)Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf Gewährung eines Mietkostenzuschusses ab, ist die zuständige betriebliche Interessenvertretung zu informieren.
Protokollnotiz:
Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bestehenden Regelungen zum Mietkostenzuschuss gelten anstelle dieser Tarifregelung bis auf weiteres fort.
Der Anspruch auf den Mietkostenkostenzuschuss entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksam¬werdens des § 20, dem 01. Januar 2017, auch für Auszubildende und Dual Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Ausbildung bzw. im Studium befinden und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
§ 21
Verweisung auf die Regelungen der Richtlinie Firmenreisen
Es besteht Anspruch auf Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise. Näheres regelt die Richtlinie Firmenreisen.
§ 22
Verweisung auf die Regelungen zu Fahrvergünstigungen des jeweiligen Unternehmens
Der Anspruch auf Fahrvergünstigungen (z.B. Tagesticket M/F und Job-Ticket) richtet sich nach den für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens geltenden Bestimmungen.
§ 23 Haftung
(1)Der Auszubildende / Dual Studierende haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er während der Ausbildungszeit verursacht hat.
(2)Bei grober Fahrlässigkeit des Auszubildenden / Dual Studierenden ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener Schadensausgleich vorzunehmen.
§ 24 Zeugnis
(1)Bei Beendigung des Ausbildungs- / Studienverhältnisses ist ein Zeugnis auszustellen.
(2)Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung / des dua-len Studiums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.
(3)Auf Verlangen des Auszubildenden / Dual Studierenden sind auch Angaben über Füh-rung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 25
Bildungsurlaub
(1)Zu dem Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem jeweiligen Landesgesetz gilt ergän-zend § 12 Abschnitt C Kapitel 1 DemografieTV.
Protokollnotiz:
Auszubildende und Dual Studierende haben für jedes Kalenderjahr einen Anspruch auf
5 Tage, auch wenn der gesetzliche Anspruch geringer sein sollte.
(2)Anspruch auf Freistellung
a)Anspruchsberechtigt sind die Auszubildenden / Dual Studierenden, deren Ausbil- dungs-/Studienverhältnis mindestens drei Monate besteht.
b)Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann nur geltend gemacht werden für die nach Buchst. d anerkannten Bildungsveranstaltungen.
c)Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nicht bzw. entsprechend anteilig, so¬weit Auszubildenden / Dual Studierenden für das laufende Kalenderjahr bereits von einem anderen Unternehmen Bildungsurlaub gewährt worden ist.
d)Bildungsveranstaltungen gelten im Sinne dieses Tarifvertrags als anerkannt, wenn sie aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen eines Bundeslandes oder durch die Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt wurden.
(3)Gewährung der Freistellung
a) Die Freistellung ist in der Regel zusammenhängend für 3 bis 5 Tage zu gewäh¬ren. Sie kann auch tageweise erfolgen.
b)Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind dem Be¬trieb des Auszubildenden / Dual Studierenden so früh wie möglich, in der Regel vier Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.
c)Der Bildungsurlaub kann vorzugsweise während der Berufsschulferien genom¬men werden, wenn nicht zwingende betriebliche Belange entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Auszubildenden / Dual Studierenden innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung nach Buchst. b unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 26
Ausschlussfrist
(1)Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis / Ausbildungs-/Studienvertrag verfal¬len, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
(2)Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
§ 27
Rechtsstreitigkeiten
(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis / dem Ausbildungs- /Studienvertrag ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Auszubildenden / Dual Studierenden seinen Sitz hat.
(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen gel-tenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
Abschnitt III
Bestimmungen für Auszubildende
§ 28
Ausbildungszeit an Berufsschultagen
(1)Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Auszubildenden nicht beschäftigen
a)vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
b)an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten,
c)in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen.
Für Berufsschultage, mit weniger als 5 Unterrichtsstunden ist zwischen Ausbildendem und Auszubildenden generell abzustimmen, ob im Anschluss an den Berufsschulunter-richt noch eine Beschäftigung im Betrieb erfolgt. Hierbei sollen die jeweiligen Fahrzei¬ten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte berücksichtigt werden.
(2)Auf die Ausbildungszeit werden - soweit das JArbSchG nichts anderes regelt - ange-rechnet
a)Berufsschultage nach Abs. 1 Buchst. b mit der täglichen Ausbildungszeit,
b)Berufsschulwochen nach Abs. 1 Buchst. c mit der wöchentlichen Ausbildungs¬zeit.
§ 29
Prüfungen
(1)Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch das Unternehmen mit Zustimmung des Auszubildenden.
(2)Sobald dem Unternehmen der Prüfungstermin bekannt ist, ist er dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.
§ 30
Freistellung vor Prüfungen
(1)Auszubildenden ist vor den in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen oder betrieblichen Prüfung (z.B. Prüfung zum Triebfahrzeugführer) an insgesamt sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.
(2)Der Anspruch nach Abs. 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbe-reitung auf die Abschlussprüfung unter qualifizierter Anleitung besonders zusammen-gefasst werden.
(3)Auszubildende mit einer von der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung erhalten abweichend von Abs. 2 zur Vorbereitung auf die Zwischen-prüfung mindestens einen und zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung mindestens zwei freie Ausbildungstage zur individuellen Prüfungsvorbereitung.
(4)Bei Abschlussprüfungen, die gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung in mindestens zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfinden (sogenannte „gestreckte Abschlussprüfungen“, bei denen der erste Prüfungsteil spätestens vor Ende des 2. Aus¬bildungsjahres und der zweite Prüfungsteil zum Abschluss der Ausbildung stattfinden), erhalten Auszubildende abweichend von Abs. 2 jeweils mindestens zwei freie Ausbil¬dungstage zur individuellen Prüfungsvorbereitung.
§ 31
Lehr- und Lernmittel
(1) Der Arbeitgeber wird bei den Berufsschulen darauf hinwirken, dass hinsichtlich der von den Berufsschulen geforderten Lehrmittel den Auszubildenden keine unangemessenen finanziellen Belastungen entstehen.
(2) Auszubildende erhalten für die Gesamtdauer der Berufsausbildung einen einmaligen Zuschuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i.H.v. 100,00 EUR brutto wird als Pauschal-betrag zusammen mit der ersten Zahlung der Ausbildungsvergütung gezahlt.
§ 32
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
(1)Auszubildenden wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung zur Beendigung der beruflichen Erstausbildung grundsätzlich ein Angebot zur Übernahme in ein unbe-fristetes Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen des DB Konzerns unterbreitet, in der Regel im eigenen Betrieb bzw. Unternehmen und vorrangig im erlernten Beruf.
Bei einer Übernahme des ausgelernten Auszubildenden im erlernten Beruf durch den-selben Arbeitgeber wird auf eine Probezeit verzichtet.
(2)Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 33
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
(1)Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2)Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so en-det das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3)Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbil¬dungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann entsprechend den Bestimmungen des BBiG wiederholt werden.
(4)Bei endgültigem Nichtbestehen der zum Abschluss der Grundstufenausbildung abzu-legenden Prüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis, ohne dass es einer beson-deren Kündigung bedarf, zu diesem Zeitpunkt.
Dies gilt nur, soweit bei der Stufenausbildung noch zwei Ausbildungsverträge abge-schlossen werden.
(5)Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(6)Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a)aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Be-rufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden las¬sen will.
(7)Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 6 Buchst. a unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(8)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde lie-genden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
(9)Minderjährige Auszubildende bedürfen zur Kündigung des schriftlichen Einverständnis¬ses ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 34
Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile
(1)Die Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. jährliche Zuwen-dung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistung richten sich nach den für Auszubil-dende geltenden Entgeltbestimmungen des jeweiligen Unternehmens.
(2)Nimmt der Auszubildende eine Jahreskarte für Familienbesuchsfahrten in Anspruch, erhöht sich seine Ausbildungsvergütung für den Zuflussmonat um einen Betrag in Hö-he von 25% des Sachbezugswertes dieser Jahreskarte.
§ 35
Ausbildungszeit / Freistellungen
(1)Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens jeweils geltenden Arbeitszeitbe¬stimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß.
(2)Freistellungen richten sich nach den für Auszubildende geltenden Arbeitszeitbestim-mungen des jeweiligen Unternehmens.
Bei erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes erhalten Auszubildende ab-weichend von den Regelungen gemäß Satz 1 zwei Kalendertage Freistellung.
Abschnitt IV
Bestimmungen für Dual Studierende
§ 36
Studienvergütung und weitere Entgeltbestandteile
(1)Die Studienvergütung und vermögenswirksame Leistung richten sich nach den für Dual Studierende geltenden tariflichen Vergütungsbestimmungen des jeweiligen Unterneh¬mens.
(2)Praxisintegriert Dual Studierende (DSp) erhalten einen Studienbonus entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSp des jeweiligen Unternehmens.
(3)Ausbildungsintegriert Dual Studierende (DSa) erhalten Urlaubsgeld und jährliche Zu-wendung entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSa des jeweiligen Unternehmens.
(4)Dual Studierende erhalten für die Gesamtdauer des Dualen Studiums einen ein-maligen Zuschuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i.H.v. 100,00 EUR brutto wird als Pauschalbetrag zusammen mit der ersten Zahlung der Studienvergütung zu Beginn des Dualen Studiums gezahlt.
§ 37
Betriebliche Einsatzbestimmungen / Freistellungen
(1)Die regelmäßige Einsatzzeit während der betrieblichen Praxisphase beträgt durch-schnittlich 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die für die Arbeitnehmer der jeweiligen Unternehmen jeweils geltenden Arbeitszeitbestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß.
(2)Freistellungen richten sich nach den für Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitbestim-mungen des jeweiligen Unternehmens.
(3)Dual Studierende erhalten auf ihren schriftlichen Antrag ein Job-Ticket 2. Klasse bzw. eine NetzCard 2. Klasse für die Dauer ihres Studiums.
(4)Dual Studierende werden für eine in der Praxisphase stattfindende mündliche Ba-chelorprüfung (z.B. Kolloquium, Verteidigung der Bachelorthesis) freigestellt. Dies gilt auch im Fall einer erforderlichen Wiederholungsprüfung.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhalten sie zeitnah einen weiteren freien Tag zur Prüfungsvorbereitung.
§ 38
Übernahme von Dual Studierenden in ein Arbeitsverhältnis
(1)Dual Studierenden wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung zur Beendi-gung des Studiums grundsätzlich ein Angebot zur Übernahme in ein unbefristetes Ar-beitsverhältnis unterbreitet, in der Regel im ausbildenden Betrieb bzw. Unternehmen und vorrangig in einer dem Studiengang entsprechenden Funktion.
Bei einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch denselben Arbeitgeber wird auf ei¬ne Probezeit verzichtet.
(2)Sofern eine Übernahme nicht möglich ist, wird die Eigeninitiative des Dual Studieren-den bei der Suche nach einem für ihn geeigneten Arbeitsplatz (z.B. bei einem anderen Unternehmen des DB Konzerns) unterstützt (z.B. mit Bewerbertraining).
(3)Werden Dual Studierende im Anschluss an das Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§39
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien ver-pflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Ab¬schluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
§40
Gültigkeit und Dauer
(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
(2)Dieser Tarifvertrag ersetzt den NachwuchskräfteTV vom 01. November 2013.
(3)Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermo-nats, erstmals zum 30. September 2018 schriftlich gekündigt werden.
Berlin/Frankfurt am Main, 12. Dezember 2016
Arbeitgeber- und Wirschaftsverband der Mobilitäts- und Verkerhsdienstleister e. V. (Agv MoVe)
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) (Bundesvorstand)
Anlage zum NachwuchskräfteTV EVG
Vorstandsressort DB Konzern |
Unternehmen gem. § 1 NachwuchskräfteTV |
Konzernleitung |
|
|
Deutsche Bahn AG |
DB Gastronomie GmbH |
|
DB JobService GmbH |
|
|
|
DB Mobility Logistics AG |
|
Infrastruktur |
|
|
DB Energie GmbH |
|
|
DB Netz AG |
|
DB Bahnbau Gruppe GmbH |
|
DB Fahrwegdienste GmbH |
|
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH |
|
|
|
DB Engineering & Consulting GmbH |
|
|
|
DB Station&Service AG |
|
Dienstleistungen |
|
|
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH |
DB Kommunikationstechnik GmbH |
|
DB Services GmbH |
|
DB Sicherheit GmbH |
|
DB Systel GmbH |
|
Personenverkehr |
|
|
DB Fernverkehr AG |
|
|
DB Regio AG |
|
DB RegioNetz Verkehrs GmbH |
|
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) |
|
S-Bahn Berlin GmbH |
|
S-Bahn Hamburg GmbH |
|
|
|
DB Vertrieb GmbH |
|
DB Dialog GmbH |
|
Transport und Logistik |
|
|
DB Cargo AG |