Gehaltstarifvertrag Zwischen dem Handelsverband Nordrhein- Westfalen, und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

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wird in Ergänzung des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 : Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt, unabhängig vom Bestehen einer Versicherungspflicht, für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Auszubildenden im örtlichen und beruflichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 : Gehaltsregelung

(1) Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

(2) Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist.

(3) Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung "Verkäufer/in") werden gleichgesetzt:

a) eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfe/ -gehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit;

b) eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung.

Ist eine Gleichsetzung erfolgt, so werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufsbzw. Tätigkeitsjahre angerechnet, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt.

(4) Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tätigkeitsjahren. 

(5) Kaufmännische Aushilfen erhalten je Stunde 1/163 des tariflichen Monatsgehaltes.

(6) Die Gewährung von Sachbezügen (freie Wohnung, Kost usw.) kann auf die zu zahlenden Entgelte höchstens mit den vom zuständigen Oberversicherungsamt festgelegten Sätzen angerechnet werden.

(7) Bei Versetzung in eine höhere Gehaltsgruppe erhalten die Angestellten das ihrem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gehaltsgruppe; die dem höheren Gehalt entsprechenden Jahre der Tätigkeit gelten in diesen Fällen als zurückgelegt.

Angestellte, die von Gehaltsgruppe I nach Gehaltsgruppe II umgruppiert werden, dürfen auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie in Gehaltsgruppe I verblieben wären.

§ 3 : Beschäftigungsgruppen

A. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung

(1) Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 a) oder b) nicht erfüllen, erhalten

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1

Jahr der Tätigkeit

1.414,00 1.456.00EUR 1.487.00EUR
im 2

Jahr der Tätigkeit

1.496,00 1.541.00EUR 1.573.00EUR
im 3

Jahr der Tätigkeit

1.580,00 1.627.00EUR 1.661.00EUR

(2) Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres erfolgt eine Einstufung in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I nach Abschnitt B. Die Dauer einer abgebrochenen oder nicht durch bestandene Prüfung abgeschlossenen Ausbildungszeit wird bei der Berechnung der Tätigkeitsjahre berücksichtigt. Die dieser Bezahlung entsprechenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt.

(3) Hat der Arbeitnehmer bislang in Anwendung von § 3 A in der bis zum 29.06.2011 geregelten Fassung einen höheren tariflichen Entgeltanspruch erworben oder schriftlich geltend gemacht, so bleibt dieser Besitzstand einschließlich § 3 A Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 29.06.2011 gültigen Fassung dynamisch erhalten.

(4) Während einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach dem Berufsbild Verkäufer(in) ist die Vergütung für Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr zu zahlen.

(5) Während einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach einem Berufsbild mit dreijähriger Ausbildungszeit beträgt die Vergütung 70 % des 1. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I.

B. Angestellte m i t abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung

(1) Angestellte, die eine zweijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatlich anerkannten Berufsbild "Verkäufer/Verkäuferin" nachweisen, erhalten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das Entgelt des 2. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I

(2) Bei Angestellten, die eine dreijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung nach dem staatlich anerkannten Berufsbild "Einzelhandelskaufmann/-kauffrau" oder

"Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel" nachweisen, gelten, sofern sie erstmalig in die Gehaltsgruppe I eingruppiert werden, das 1. und 2. Berufsjahr als zurückgelegt. Sie erhalten nach der Abschlussprüfung das Entgelt des 3. Berufsjahres der Gehaltsgruppe I. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Angestellte, die eine dreijährige Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel nachweisen.

(3) Einstufungen, die nach Tarifverträgen vorgenommen wurden, welche vor dem 01.04.1988 gültig waren, bleiben unberührt.

(4) Soweit nach Abschluss der Ausbildung überwiegend und auf Dauer Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II tatsächlich wahrgenommen werden, erfolgt die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II.

Gehaltsgruppe I

Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit

Beispiele: Verkäufer

Kassierer mit einfacher Tätigkeit

Stenotypisten für einfache Tätigkeit

Telefonisten

Schauwerbegestalter

Angestellte mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw.

Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand.

Angestellte in Werbeabteilungen (Gebrauchswerber)

Kontrolleure an Packtischen bzw. Warenausgaben

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
1 Berufsjahr EUR 1.538,00 EUR 1.584,00 EUR 1 617,00
2 Berufsjahr EUR 1.582,00 EUR 1.629,00 EUR 1.663,00
3 Berufsjahr EUR 1.765,00 EUR 1.818,00 EUR 1.856,00
4 Berufsjahr EUR 1.807,00 EUR 1.861,00 EUR 1.900,00
5 Berufsjahr EUR 1.983,00 EUR 2.042,00 EUR 2.085,00
6 Berufsjahr EUR 2.248,00 EUR 2.315,00 EUR 2.364,00

Zulagen

a) Unter folgenden Bedingungen erhalten Verkäufer/innen, ohne dass die Voraussetzungen des Oberbegriffes der Gehaltsgruppe II vorliegen müssen, eine Zulage von EUR 51,13:

- abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 GTV und

- Tätigkeit, in der in großem Umfang, jedoch nicht überwiegend, fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden sind, die über diejenigen des Berufsbildes Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel wesentlich hinausgehen und/oder besondere Zuständigkeit für zusätzliche Aufgaben, die vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen sein muss.

Hierzu rechnen auch Arbeitnehmer/-innen, die überwiegend Verantwortung für die Arbeitsleistung von mehreren zu einer Abteilung oder einem Fachbereich (Obst u. Gemüse, Käse, Fisch, Wein, Wurst u. Fleisch) zusammengefassten Arbeitnehmer/innen, bzw. für die Ausbildung von Beschäftigten tragen.

b) Kassierer/innen, die ständig an Sammel- oder Check-out-Kassen tätig sind, erhalten eine Belastungszulage von EUR 25,56, auch wenn sie andere Tätigkeiten in geringem Umfang ausüben.

Die Zulagen zu a) und b) können mit etwaigen freiwilligen außertariflichen Zulagen verrechnet werden. Die Zulagen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Bedingungen, unter denen sie gewährt wurden, nicht mehrzutreffen.

Gehaltsgruppe II

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordert.

Beispiele :

Erste Verkäufer

Lagererste, Abteilungsaufsichten

Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben Erste Schauwerbegestalter

Erste Kräfte in Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro

Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik, Warenannahme,

Lager, Versand usw.

Kassierer mit gehobener Tätigkeit

Exportfakturisten

Importfakturisten

Erste Gebrauchswerber

Stenotypisten mit gehobener Tätigkeit

Krankenschwester

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
1. und 2

Tätigkeitsjahr

EUR 1.997,00 EUR 2.057,00 EUR 2.100,00
3. bis 5

Tätigkeitsjahr

EUR 2.253,00 EUR 2.321,00 EUR 2.370,00
nach dem 5

Tätigkeitsjahr

EUR 2.641,00 EUR 2.720,00 EUR 2.777,00

Gehaltsgruppe III

Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen

Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden

Gehaltsstaffel b) mit in der Rege! mehr als 4 bis zu 8 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden sowie Kassierer der Hauptkasse in Einzelbetrieben und in Filialen (Zweigniederlassungen)

Gehaltsstaffel c) mit in der Regel mehr als 8 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden

Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollbeschäftigte umgerechnet. Ergeben sich hierbei Bruchteile, ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.

Beispiele:

Substitute

Disponenten

Erste Verkäufer mit Einkaufsbefugnis

Erste Schauwerbegestalter 

Lagererste mit Einkaufsbefugnis

Sortimentskontrolleure

Etagenaufsichten

Kassenaufsichten

Gruppenführer in der Buchhaltung in Hauptverwaltungen

Registratoren in Hauptverwaltungen

Verwalter von Warenannahme und/oder Versand

Direktricen

Zuschneider

Hausmeister

Maschinenmeister

Akquisiteure für Raumgestaltung

Verkaufsstellenverwalter

Gehaltsstaffel a) bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1. bis 3.

Tätigkeitsjahr

EUR 2.326,00 EUR 2.396,00 EUR 2.446,00
im 4. und 5

Tätigkeitsjahr

EUR 2.486,00 EUR 2.561,00 EUR 2.615,00
nach dem 5

Tätigkeitsjahr

EUR 2.748,00 EUR 2.830,00 EUR 2.889,00

Gehaltsstaffel b) bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1. bis 3

Tätigkeitsjahr

EUR 2.486,00 EUR 2.561,00 EUR 2.615,00
im 4. und 5

Tätigkeitsjahr

EUR 2.748,00 EUR 2.830,00 EUR 2.889,00
nach dem 5

Tätigkeitsjahr

EUR 3.025,00 EUR 3.116,00 EUR 3.181,00

Gehaltsstaffel c) bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1. bis 3

Tätigkeitsjahr

EUR 2.748,00 EUR 2.830,00 EUR 2.889,00
im 4. und 5

Tätigkeitsjahr

EUR 3.025,00 EUR 3.116,00 EUR 3.181,00
nach dem 5

Tätigkeitsjahr

EUR 3.306,00 EUR 3.405,00 EUR 3.477,00

Gehaltsgruppe IV

Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen

Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu 4 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden

Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als 4 bis zu 8 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden

Gehaltsstaffel c) mit in der Regel mehr als 8 unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden sowie hauptamtliche Personalausbildungsleiter

Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollbeschäftigte umgerechnet. Ergeben sich hierbei Bruchteile, ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.

Beispiele :

Abteilungsleiter

Einkäufer

Oberaufsicht (Hausaufsicht)

Einkäufer und Abteilungsleiter

Büroleiter (Bürochefs)

Filialrevisoren 

Hausinspektoren

Leiter von technischen Abteilungen (Technische Leiter)

Atelierleiter

Leiter der Warenannahmeabteilung

Leiter der Versandabteilung

Leiter der Dekorationsabteilung (Chefdekorateur)

Leiter der Verwaltung

Lagerhausleiter

Sortimentskontrolleur

Verkaufsstellenleiter

Gehaltsstaffel a) bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1. bis 3

Tätigkeitsjahr

EUR 2.756,00 EUR 2.839,00 EUR 2.899,00
Im 4. und 5

Tätigkeitsjahr

EUR 2.971,00 EUR 3.060,00 EUR 3.124,00
nach dem 5

Tätigkeitsjahr

EUR 3.101,00 EUR 3.194,00 EUR 3.261,00

Gehaltsstaffel b) bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1. bis 3

Tätigkeitsjahr

EUR 2.971,00 EUR 3.060,00 EUR 3.124,00
Im 4. und 5

Tätigkeitsjahr

EUR 3.101,00 EUR 3.194,00 EUR 3.261,00
nach dem 5

Tätigkeitsjahr

EUR 3.531,00 EUR 3.637,00 EUR 3.713,00

Gehaltsstaffel c) bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1. bis 3

Tätigkeitsjahr

EUR 3.101,00 EUR 3.194,00 EUR 3.261,00
Im 4. und 5

Tätigkeitsjahr

EUR 3.531,00 EUR 3.637,00 EUR 3.713,00
nach dem 5

Tätigkeitsjahr

EUR 4.285,00 EUR 4.414,00 EUR 4.507,00

§4 : Vergütung für Auszubildende

bis 31.08.2013 ab 01.09.2013 ab 01.09.2014
1 Ausbildungsjahr EUR 677,00 EUR 697,00 EUR 730,00
2 Ausbildungsjahr EUR 754,00 EUR 777,00 EUR 805,00
3 Ausbildungsjahr EUR 862,00 EUR 888,00 EUR 925,00

Sofern eine Ausbildung von Beginn an eine längere als dreijährige Ausbildungszeit vorsieht, beträgt die Vergütung im

4 Ausbildungsjahr EUR 918,00 EUR 946,00 EUR 965,00

§5 : Schluss bestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 01.05.2013 in Kraft. Arbeitnehmer, die bis zum 10.12..2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, haben keine Ansprüche aus diesem Tarifvertrag Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

(2) Dieser Tarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmalig zum 30. April 2015. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 

(3) Echte Leistungszulagen bleiben von der durch diese Tarifvereinbarung eingetretenen Erhöhung der Tarifgehälter unberührt, doch können sie, soweit die Widerruflichkeit vertraglich vereinbart ist, mit der vertraglichen Kündigungsfrist geändert werden. Ist die Widerruflichkeit vertraglich nicht vereinbart, gelten für die Änderung der Leistungszulagen die gesetzlichen Kündigungsfristen.

(4) Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen, dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden.

(5) Unterschreitungen des Monatsgehaltes (§ 3) bis zu EUR 15,34 sind grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Überschreitung wünscht, weil er sich dadurch im Nettogehalt günstiger stent.

(6) Bei der Vergütung für Auszubildende sind Unterschreitungen grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten die Überschreitung wünschen, und sich die Überschreitung wirtschaftlich zu ihren Gunsten auswirkt.

(7) Vereinbarungen gemäß Abs. 6 sind unzulässig, wenn sie mit der Folge getroffen werden, 10 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu unterschreiten, die dem Arbeitgeber die volle Beitragsleistung zur Sozialversicherung auferlegt.

Recklinghausen den 10. Dezember 2013

Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung NRW

Lohntarifvertrag Zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen, und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

wird in Ergänzung des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 : Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im örtlichen und beruflichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 : Lohnregelung

(1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tä-tigkeit in eine der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

(2) Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist das Monatsentgelt durch 163 zu teilen.

(3) Lohngruppe I (unbesetzt)

Lohngruppe II

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber

Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten erfordern

Beispiele:

Aufwartekräfte

Bote

Raumpflegerin

Wächter

Abfüller

Abpacker

Abwieger

Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer

Gehilfinnen in Imbissecken, Milchbars usw.

Fahrstuhlführer

Kaffeebeleser

Küchenhilfen

Repassiererinnen

Spülhilfen

Näher und Näherinnen für einfache Arbeiten

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
EUR 1 794,00 EUR 1.848,00 EUR 1.887,00

Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern

Beispiele:

Auszeichner, Kommissionierer

Beifahrer

Büfettkräfte

Fahrer für Elektrokarren

Fahrstuhlführer, die be- und entladen

Heizer, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner

sowie sonstige Arbeitskräfte,

soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
EUR 2.003,00 EUR 2.063,00 EUR 2.106,00

Lohnstaffel c) besondere Geschicklichkeit,

Übung oder Erfahrung erfordern

Beispiele:

Handelsfachpacker

Hubstaplerfahrer

Möbelfachpacker

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
EUR 2.183,00 EUR 2 248,00 EUR 2.295,00

Lohngruppe III

Arbeitskräfte, die ihre Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind sowie in diesen Berufen angelernte Kräfte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit.

Lohnstaffel a)

Beispiele:

Fotolaboranten ohne Verkaufstätigkeit

Näher und Näherinnen für schwierige Arbeiten

Putzmacherinnen

Schneider und Schneiderinnen, die überwiegend mit leichten Änderungsarbeiten in der Oberbekleidung beschäftigt werden

Stickerinnen

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
EUR 2.003,00 EUR 2.063,00 EUR 2.106,00

Lohnstaffel b)

Beispiele:

Annonceusen

Beiköche in Küchen für Erfrischungsräume und/oder

Restaurationsbetriebe

Kaltmamsellen

Köche in Betriebsküchen

Modistinnen

Schneider und Schneiderinnen, die überwiegend mit schwierigen Änderungsarbeiten in der Oberbekleidung beschäftigt werden Gardinennäher(in)

Pelznäher(in)

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
EUR 2.183,00 EUR 2.248,00 EUR 2.295,00

Lohnstaffel c)

Beispiele:

Abstecker

Innendekorateure

Köche in Küchen für Erfrischungsräume und/oder Restaurationsbetriebe

Konditoren

Kraftfahrer

Kürschner

Schneider und Schneiderinnen, die Anfertigungen in der Oberbekleidung durchführen

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
EUR 2.590,00 EUR 2.668,00 EUR 2.724,00

Lohnstaffel d)

Handwerker, soweit sie nicht von den Lohnstaffeln a) bis c) erfasst sind, erhalten

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
im 1. Jahr der

Tätigkeit

EUR 2.403,00 EUR 2.475,00 EUR 2.527,00
ab dem 2

Tätigkeitsjahr

EUR 2.590,00 EUR 2.668,00 EUR 2.724,00

Lohngruppe IV

Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe III erfüllen und denen An-weisungsbefugnisse über mehr als 5 ständig beschäftigte Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden übertragen ist, erhalten einen Zuschlag von 20 % auf die Sätze der für sie in Frage kommenden Lohnstaffel der Lohngruppe III.

Lohngruppe V

Bedienungspersonal in Erfrischungsräumen und/oder Restaurationsbetrieben erhält ei-nen monatlichen Garantielohn von

bis 31.07.2013 ab 01.08.2013 ab 01.05.2014
EUR 2.046,00 EUR 2.107,00 EUR 2.151,00

§ 3 : Spesenregelung für Kraftfahrer

(1) Kraftfahrer sowie Beifahrer, die über 6 Stunden ununterbrochen auswärts unterwegs und gezwungen sind, sich auswärts zu verpflegen, erhalten unter Berücksichtigung der Lohnsteuer-Richtlinien ein Zehrgeld von

EUR 3,07 für Mittagessen und

EUR 2,56 für Nachtessen

(2) Der Anspruch auf den Spesensatz für Nachtessen liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2 Stunden nach Ladenschluss an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.

(3) Durch Betriebsvereinbarung können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 4 : Vergütung für Auszubildende

bis 31.08.2013 ab 01.09.2013 ab 01.09.2014
1 Ausbildungsjahr EUR 677,00 EUR 697,00 EUR 730,00
2 Ausbildungsjahr EUR 754,00 EUR 777,00 EUR 805,00
3 Ausbildungsjahr EUR 862,00 EUR 888,00 EUR 925,00

Sofern eine Ausbildung von Beginn an eine längere als dreijährige Ausbildungszeit vorsieht, beträgt die Vergütung im

4 Ausbildungsjahr EUR 918,00 EUR 946,00 EUR 965,00

Während einer Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 3 BBiG) sind 85 % des Lohnsatzes der Lohngruppe II b) zu zahlen.

§ 5 : Schlussbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 01.05.2013 in Kraft. Arbeitnehmer, die bis zum 10.12.2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, haben keine Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

(2) Dieser Tarifvertrag ist, erstmalig zum 30.04.2015, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(3) Echte Leistungszulagen bleiben von der durch diese Tarifvereinbarung eingetretenen Erhöhung der Tariflöhne unberührt, doch können sie, soweit die Widerruflichkeit vertraglich vereinbart ist, mit der vertraglichen Kündigungsfrist geändert werden. Ist die Widerruflichkeit vertraglich nicht vereinbart, gelten für die Änderung der Leistungszulagen die gesetzlichen Kündigungsfristen

(4) Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen, dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden. 

(5) Unterschreitungen des Monatsentgelts bis zu EUR 15,34 sind grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Unterschreitung wünscht, weil er sich dadurch im Nettolohn günstiger steht.

(6) Bei der Vergütung für Auszubildende sind Unterschreitungen grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, dass der Auszubildende bzw. die Erziehungsberechtigten die Unterschreitung wünschen, und sich die Unterschreitung wirtschaftlich zu ihren Gunsten auswirkt.

(7) Vereinbarungen gemäß Abs. 6 sind unzulässig, wenn sie mit der Folge getroffen werden, 10 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu unterschreiten, die dem Arbeitgeber die volle Beitragsleistung zur Sozialversicherung auferlegt.

Recklinghausen, den 10. Dezember 2013

Handelsverband Nordrhein-Westfalen

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 : Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen des Einzelhandels einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien sind tarifgebunden.

(3) Der Tarifvertrag gilt auch

a) in Versandunternehmen des Einzelhandels;

b) in Filialunternehmen des Einzelhandels, dazu gehören auch die Verkaufsstellen der Lebensmittelfilialbetriebe, ihre Hauptverwaltungen,

Nebenbetriebe und Läger;

c) in Betrieben, deren Schwerpunkt im Einzelhandel liegt;

d) in Betrieben des Tankstellen- und Garagengewerbes

e) in rechtlich selbstständigen Hauptverwaltungen, Dach-und Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen.

(4) Der Tarifvertrag gilt mit Ausnahme des in Abs. 5 genannten Personenkreises für alle Arbeitnehmer (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer, Auszubildende), deren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt.

(5) Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.

§ 2 : Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeit-gesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes.

(2) Eine von Abs. 1 abweichende systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 nicht überschritten wird.

Protokollnotiz ( unten ans Ende der Seite mit Absatz 2 in der Broschüre)

zum gemeinsamen Verständnis des § 2 Abs. 2 MTV Einzelhandel NRW

Die Tarifvertragsvertragsparteien des Einzelhandels in NRW legen der Tarifregelung über die "abweichende systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ in § 2 Abs. 2 MTV Einzelhandel NRW das folgende gemeinsame Verständnis zugrunde:

Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 MTV Einzelhandel NRW von 37,5 Stunden in jeder Arbeitswoche kann (durch Mehr- oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) unter folgenden Voraussetzungen abgewichen werden:

1. Der Ausgleichszeitraum von bis zu 52 ganzen Wochen ist kalendermäßig verbindlich festzulegen.

2. Der Planungszeitraum, für den die arbeitstägliche Dauer und die Lage der zu leistenden Arbeitszeit verbindlich für ganze Wochen im Voraus eingeteilt werden, muss nicht dem Ausgleichszeitraum entsprechen.

3. Die Planung der arbeitsfreien Tage muss nicht dem Planungszeitraum gemäß Ziff. 2 entsprechen, sondern kann für längere Zeiträume erfolgen.

4. Zum Überprüfungsstichtag, d.h. nach 52 Wochen und am Ende jedes Ausgleichzeitraums, darf die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden nicht überschreiten (Rechenweg: im Ausgleichszeitraum insgesamt geleistete Arbeitszeit zzgl. Zeiten nach dem Ausfallprinzip [Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Feiertage, Annahmeverzug etc] dividiert durch 52= max. 37,5).

5. Bei der Festlegung der Länge des Ausgleichszeitraums und der Planungszeiträume sowie bei der individuellen Arbeitszeitplanung und insbesondere bei der Planung von arbeitsfreien Tagen ist ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den berechtigten Belangen der Arbeitnehmer anzustreben.

(3) Besteht ein Betriebsrat, so ist über die Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsver-einbarung abzuschließen. Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen.

(4) Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Aus Anlass der Anpassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten an die verlängerten betrieblichen Öffnungszeiten darf das bisherige Pausenvolumen nicht gegen den Willen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten verändert werden.

(5) Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt oder verlängert, so kann diese Arbeitszeit in einem Zeitraum von 3 Wochen ausgeglichen werden.

(6) Dringende Vor- und Abschlussarbeiten, Aufräumungsarbeiten und Kassenschluss sind als Ausnahmen über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten. Die hierfür erforderliche Zeit darf 10 Minuten täglich nicht überschreiten. Sie ist ohne Mehrarbeitszuschlag auszugleichen.

(7) Für Fahrpersonal (Kraftwagenfahrer aller Führerscheinklassen, Beifahrer) können - wenn die Arbeitszeit überwiegend in Arbeitsbereitschaft besteht - Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft auf insgesamt 46 Stunden, für Heiz-, Schließ-, Wach- und War-tungspersonal auf insgesamt 43 Stunden verlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen für Kraftwagen- und Beifahrer soll höchstens 12 Stunden betragen.

(8) ln Betriebsvereinbarungen kann zugelassen werden, dass in Rechenzentren mit nachweislich notwendigem kontinuierlichen Schichtbetrieb an Sonn- und Feiertagen die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

(9) Für Voll- und Teilzeitbeschäftigte ist auf deren schriftliches Verlangen die abgeforderte und geleistete Arbeitszeit inklusive der Zuschläge nachvollziehbar zu erfassen.

§ 3 : Teilzeitarbeit

(1) Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet.

(2) Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sind in den Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarungen zu regeln.

(3) Die Arbeitszeit soll wöchentlich mindestens 20 Stunden und am Tag mindestens 4 Stunden betragen und auf höchstens 5 Tage pro Woche verteilt werden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder betriebliche Belange (z.B. Schließdienst, Hausreinigung, Inventuren...) dies erfordern. Mit Zustimmung des Betriebsrats sowie einzelvertraglich in Betrieben ohne Betriebsrat kann die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden.

(4) Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen zu beteiligen.

(5) Teilzeitbeschäftigte sind von der Arbeitszeitverkürzung erfasst. Stimmen sie einer Änderung ihres Arbeitsvertrages auf Arbeitszeitverkürzung zu, wird ihre Stundenzahl im Verhältnis der Arbeitszeitverkürzung nur insoweit gekürzt, als sie durch die Verkürzung nicht gegen ihren Willen unter die Grenze zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fallen.

(6) Der Arbeitgeber soll bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen entsprechend im Betrieb beschäftigte Teilzeitarbeitnehmer, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbei¬ten, mit Vorrang berücksichtigen, soweit betriebliche Belange nicht entgegen stehen.

(7) Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 17 Wochen über 20% der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, der dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 17 Wochen entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen Höchstarbeitszeit gemäß § 2 Absatz 1. Bei der Berechnung werden die Monate November und Dezember sowie individuelle Urlaubszeiten und Krankheitszeiten bis 6 Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht unterbrochen. Abweichungen in Betriebsvereinbarungen sind möglich. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird.

§ 4 : Mehrarbeit

(1) Mehrarbeit für Vollbeschäftigte ist jede über die vereinbarte oder festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 5 ausgeglichen wird. Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs. 1 geregelte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

(2) Eine über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden je Woche ist als zuschlagfreie Mehrarbeit zu vergüten.

(3) Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist nur im Rahmen der Bestim-mungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig. Bei der Festlegung der Mehrarbeit sollen die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat bei Anordnung von Mehrarbeit auf berechtigte Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf unbeaufsichtigte Kinder.

(4) Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag gemäß § 7 zu bezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Meh-rarbeitsstunden durch Freizeit mit den entsprechenden Zeitzuschlägen erfolgen. Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.

§ 5 : Spätöffnungsarbeit

(1) Spätöffnungsarbeit ist Arbeit in Verkaufsstellen, die von Montag bis Samstag in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet wird. Spätöffnungsarbeit ist zuschlagpflichtig ( § 7).

(2) Nicht zuschlagpflichtig gemäß Abs. 1 ist die Arbeitszeit an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember.

Betriebe, die nur an einem Samstag im Monat und/oder an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember über 14.00 Uhr hinaus öffnen, sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen an Samstagen gemäß Abs. 1 befreit.

(3) Bei der Einteilung der Arbeitszeit sind die sozialen Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen. Beim Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen Beschäftigte im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr sowie an Samstagen nach 16.00 Uhr ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.

Dies ist regelmäßig der Fall,

- wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege naher Angehö- riger/Lebenspartner nicht gewährleistet wäre,

- wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Betreuung und die Beaufsichtigung ihrer Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewährleistet wäre,

- für Auszubildende am Berufsschultag,

- wenn bei der Teilnahme an außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen für die Dauer und den Umfang keine zeitlichen Alternativen bestehen.

Beschäftigte, die montags bis samstags nach 18.30 Uhr und bei einem Geschäftsschluss um 20.00 Uhr in zumutbarem Zeitraum ihren Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können, sollen, wenn sie diese ausschließlich benutzen können, in erforderlichem Umfang vor 20.00 Uhr von dem Arbeitseinsatz ausgenommen werden.

(4) Beschäftigte, die in Verkaufsstellen nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an diesen Tagen nicht länger als 8,5 Stunden beschäftigt werden, es sei denn, betriebsübliche Arbeitszeiten sind ebenfalls länger. Darüber hinaus sollen die Beschäftigten auf ihren Wunsch an nicht mehr als drei Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr und unter Anrechnung auf gesetzliche Freistellungsansprüche an nicht mehr als drei Samstagen im Monat beschäftigt werden.

Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen Arbeits-zeiteinteilung

- mehrere Schichten auch im wöchentlichen Wechsel festgelegt werden

- eine Vier-Tage-Arbeitswache vereinbart wird

- alle vier Wochen ein langes Wochenende (Samstag bis Dienstag, Freitag bis Montag) erreicht wird.

Andere, davon abweichende Arbeitszeitregelungen können zwischen den Betriebspartnern vereinbart werden, sofern sie eine systematische und im Voraus planbare Arbeitszeitregelung enthalten (roulierendes Freizeitsystem, feste Wochenfreizeittage, usw.)

ln Betrieben ohne Betriebsrat ist eine entsprechende Regelung durch Einzelarbeitsvertrag mit den betroffenen Beschäftigten zu treffen.

§ 6 : Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages umfasst den Zeitraum von 19.30 Uhr bis 6.00 Uhr, in Verkaufsstellen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

(2) Die Betriebsparteien haben zu prüfen, ob Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ver-mieden werden können. Sie sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Dringende Vor- und Abschlussarbeiten etc. i.S. d. § 2 Abs. 6 MTV sind ungeachtet der Prüfungspflicht des § 6 Abs. 2 Satz 1 MTV zulässig.

(3) Von der Betriebsleitung angeordnete Nachtarbeitsstunden sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (von 0 bis 24 Uhr) sind gemäß §§ 4 und 7 abzugelten. Dies gilt nicht für den normalen Wach- und/oder Wartungsdienst während der Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen.

(4) Soweit das Fahr-, Heiz-, Schließ-, Wach- und Wartungspersonal regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, ist in Verbindung mit mindestens jedem zweiten Sonntag eine zusammenhängende Freizeit von 36 Stunden zu gewähren.

(5) Wechselschichtarbeit, bei der sich die Schichten turnusmäßig ablösen und in der regelmäßig Nachtschichten anfallen, wird für alle Schichten mit einem Zuschlag von 1 0 % des Tarifentgelts bezahlt.

(6) Für das Tankstellen- und Garagengewerbe gelten abweichend von Abs. 4 und von § 5 Abs. 1 die Bestimmungen des § 8.

§ 7 : Zuschläge

(1) Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Spätöffnungs- und zuschlagpflichtige Samstagsarbeit sind mit Ausnahmen im Tankstellen- und Garagengewerbe (§ 8) mit fol-genden Zuschlägen abzugelten:

a) Spätöffnungsarbeit (§ 5 Abs. 1) - 20%

b) Mehrarbeit (§ 4) - 25%

c) Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche - 40%

d) Nachtarbeit (§ 6), ausgenommen Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 - 55 %

e) Sonntagsarbeit - 120 %

f) Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag auf einen

Wochentag fällt - 200 %

(2) Für Arbeiten gemäß § 2 Abs. 6 nach 20.00 Uhr (montags bis samstags) wird ein Zuschlag von 40 % gewährt.

(3) Spätöffnungszuschläge sind grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. Die Freizeit ist zusammenzufassen und in Arbeitszeitsysteme einzugliedern. Freizeitguthaben dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte den Schutz der Sozialversicherung verlieren. Auf Wunsch von Beschäftigten kann der Zuschlag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgegolten werden.

(4) Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 8 : Abweichende Regelungen für das Tankstellen- und Garagengewerbe

(1)Für Arbeitnehmer im Tankstellen- und Garagengewerbe kann - wenn die Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang in Arbeitsbereitschaft besteht - die wöchentliche Arbeitszeit auf 50 Stunden, die tägliche Arbeitszeit auf höchstens bis zu 10 Stunden verlängert werden.

(2) Arbeitnehmer, die in durchlaufender Schichtarbeit beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von 36 Stunden. Jede dritte 36stündige arbeitsfreie Zeit muss einen Sonntag enthalten. Kann aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen die 36stündige arbeitsfreie Zeit, die einen Sonntag enthält, nicht gewährt werden, so ist für die an diesem Tag geleistete Sonntagsarbeit ein Zuschlag gemäß Absatz 3 zu zahlen.

(3) Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen abzugelten:

a) Mehrarbeit - 25 %

b) Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Arbeit am

Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag - 50 %

c) Feiertagsarbeit

mit Ausnahme der unter b) genannten Feiertage - 100%

(4) Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 9 : Kurzarbeit

(1) Zur Vermeidung von Kündigungen und Entlassungen kann nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen Kurzarbeit unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes eingeführt werden. Besteht kein Betriebsrat, so soll über die Einführung der Kurzarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Vereinbarung getroffen werden.

(2) Dauert die Kurzarbeit länger als 4 Wochen, so können die betroffenen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Monatsfrist zum Monatsende kündigen.

§ 10 : Gehalts- und Lohnregelung

(1) Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer besonderen tariflichen Regelung. Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe eingeordnet.

(2) Bei vorübergehender in einer höheren Gehalts- oder Lohngruppe verrichteten Tä-tigkeit entsteht ein Anspruch auf Bezahlung nach der höheren Tarifgruppe vom 1. Tag dieser Tätigkeit an, wenn die Tätigkeit in der höheren Gruppe ununterbrochen länger als 6 Wochen andauert, bei regelmäßiger vertraglich vereinbarter Stellvertretung (z.B. als Substitut) erst nach mehr als dreimonatiger zusammenhängender Abwesenheit des Vertretenen.

(3) Bei Ereignissen, die nach den Tarifverträgen eine Veränderung des Entgelts zur Folge haben und vor dem 15. des Monats eintreten, wird die Veränderung ab 1. des Monats wirksam; tritt das Ereignis danach ein, wird die Veränderung mit dem 1. des folgenden Monats wirksam.

(4) Dem Arbeitnehmer ist mit jeder monatlichen Gehalts- bzw. Lohnzahlung eine Ab-rechnung auszuhändigen.

(5) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbe-schäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht.

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer verschiedene Arten von Vergütungen (Fixum und Provision, ausgenommen Stück- oder ähnliche Prämien), so muss das monatliche Fixum mindestens dem monatlichen Tarifgehalt/-lohn entsprechen. Einzelheiten sind in Be-triebsvereinbarungen zu regeln.

(7) Der Arbeitnehmer muss spätestens am Schluss des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können. Bargeldlose Zahlung ist zulässig. Besteht für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Entgelt außerhalb der Arbeitszeit abzuheben, so ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer auf Verlangen am Fälligkeitstage ggf. gegen Scheck einen angemessenen Betrag auszuzahlen. Bestehende Betriebsvereinbarungen werden hiervon nicht berührt.

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Berechnung der Berufsjahre die geleistete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, wobei eine Arbeitszeit von 10 und mehr Wochenstunden einer Vollbeschäftigung gleichgesetzt ist.

(9) Zeiten der Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen bis zu einem Ausmaß von 4 Monaten im Jahr sind bei der Berechnung der Berufsjahre nicht abzuziehen.

(10) Zeiten von Arbeitslosigkeit, für die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Arbeitslosenunterstützung gezahlt worden ist, sind als geleistete Arbeitszeit auf die Berufsjahre anzurechnen, längstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres.

(11) Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass einer Niederkunft ihre Tätigkeit bis zu einem Jahr unterbrochen und in dieser Zeit keine andere bezahlte Tätigkeit aufgenommen haben, wird die Ausfallzeit als Berufs- bzw. Tätigkeitsjahr angerechnet.

(12) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine Änderungskündigung aufgrund alters- oder gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit in der tariflichen Eingruppierung zurückgestuft werden, erhalten als Verdienstsicherung für die Dauer von 30 Monaten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt/-lohn der bisherigen und dem Tarifgehalt/- lohn der neuen Tätigkeit.

Außertarifliche Zulagen fallen nicht unter diesen Verdienstausgleich. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt insoweit, als Ansprüche

a) auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

b) auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder

c) gegen Drittschädiger geltend gemacht werden können und erfüllt werden.

Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet, die Zahlungen und deren Veränderungen dem Arbeitgeber anzuzeigen. Solche Zahlungen werden auf die Ausgleichszahlungen angerechnet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen vorrangig geltend zu machen oder sie dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen abzutreten.

* Protokollnotiz

Die Tarifvertragsparteien halten an den Regelungen zum § 10 Abs. 12 MTV (Ver-dienstsicherung für ältere Arbeitnehmer/innen) fest. Sie sind überzeugt, dass die Vorschrift legitim ist und halten das Anknüpfen an die Altersgrenze für angemessen.

Sachgründe:

1- Bei Beschäftigten im Einzel- und Versandhandel kann es z. B. bei starker Stehbelastung oder durch regelmäßiges Heben und Tragen von schweren Lasten zu einer Leistungsbeeinträchtigung bei langjähriger Berufstätigkeit kommen. Dies kann zu einem (unverschuldeten) Wechsel auf einen geeigneteren, aber geringer entlohnten Arbeitsplatz führen. Dieser Wechsel kann sogar zur Vermeidung einer Beendigungskündigung erforderlich sein. Die tarifliche Regelung bezweckt hier einen zeitlich befristeten Verdienstausgleich, aber nur für solche Beschäftigte, die sich durch eine langjährige Betriebstreue ausgezeichnet haben.

2- Die zeitlich befristete Verdienstsicherung für Ältere soll auch dazu dienen, älteren und rentennäheren Beschäftigten die infolge einer geringeren Entlohnung entstehende Rentenminderung teilweise abzufedern. Dieser Ausgleich wäre grds. auch für jüngere Beschäftigte von Interesse. Der Unterschied zu einem jüngeren Beschäftigten ist aber, dass diesem noch Beschäftigungszeiten mit der Möglichkeit verbleiben, entstandene Rentenminderungen noch - in welcher Form auch immer -auszugleichen. Diese Möglichkeiten haben ältere rentennahe Beschäftigte nicht mehr.

3- Es handelt sich um einen seltenen Ausnahmefall. Mit der Regelung sollen Ein-zelfallhärten ausgeglichen werden, die sonst z. B. im Umfeld von (Langzeit-) Erkrankungen entstehen könnten.

(13) Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten (Rufbereitschaft), werden ihm anteilig für die Dauer der Rufbereitschaft 8 % des Tarifentgeltes gezahlt. Entsprechende Pauschalabgeltungen sind zulässig.

§ 11 : Einstellung und Entlassung

(1) Bei Einstellungen und Entlassungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, z.B. die des Betriebsverfassungsgesetzes, der Kündigungsschutzgesetze, des Schwerbehin-dertengesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes. Besteht ein Betriebsrat, so sind ihm auf Verlangen vor jeder Einstellung die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen. Betriebsvereinbarungen über innerbetriebliche Ausschreibungen werden hiervon nicht berührt.

(2) Hat der Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt, so sind dem Bewerber die nachgewiesenen, angemessenen Kosten für Reise, Aufenthalt und ggf. bernachtung zu ersetzen, jedoch nicht über die seinem bisherigen Arbeitseinkommen vergleichbaren Pauschalsätze der Reisekostenordnung der Landesbediensteten hinaus.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Einstellung, spätestens jedoch bei der Ar-beitsaufnahme, dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszuhändigen. Aus dem Arbeitsvertrag sollen ersichtlich sein:

a) Art und Umfang der Tätigkeit, Einsatzort und Arbeitsplatz

b) die tarifliche Eingruppierung (z.B. die Gehalts-/Lohngruppe, die Berufs-/Tätigkeitsjahre)

c) die Höhe und die Zusammensetzung des monatlichen Entgelts

d) die Dauer der Arbeitszeit und die Arbeitszeiteinteilung.

(4) Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszustellen.

(5) Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Rente erreicht hat oder in welchem dem Arbeitnehmer der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter voller Erwerbsminderung oder vorgezogenem Altersruhegeld zugegangen ist.

Protokollnotiz: 

Sachgründe:

Die Zulässigkeit allgemeiner Altersgrenzen ergibt sich aus § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG. Die Tarifregelung verfolgt legitime arbeitsmarkt- und sozialpolitische Ziele. Zum einen ist die Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen beabsichtigt; darüber hinaus soll damit ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit, insbesondere bei jungen Menschen geleistet werden. Ihnen soll die berufliche Eingliederung erleichtert werden, zudem soll die allgemeine tarifliche Altersgrenze die Personalplanung für die Unternehmen vorausschaubarer machen.

(6) Für die Kündigung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern gilt eine Grundkündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden. Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Beide Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen.

(7) Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb/Unternehmen von mehr als 5 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber wie folgt:

über 5 Jahre = 3 Monate

über 8 Jahre = 4 Monate

über 1 0 Jahre = 5 Monate

über 12 Jahre = 6 Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Die Vereinbarung der Verlängerung der Kündigungsfristen auf Gegenseitigkeit ist zu-lässig.

(8) Für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1.8.1993 begründet worden sind, sind die bis zu diesem Stichtag geltenden einzelvertraglichen, die bis 1992 geltenden tariflichen und gesetzlichen Regelungen anzuwenden; es sei denn, die vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.

(9) Einem Arbeitnehmer, der das 53. Lebensjahr, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat und dem Unternehmen mit mehr als 50 vollbeschäftigten Arbeitnehmern mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen (§ 76 Betriebs-verfassungsgesetz).

Dieser Kündigungsschutz gilt nicht, wenn

a) Betriebsvereinbarungen gemäß §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz oder in Betrieben ohne Betriebsrat sozialplanähnliche Regelungen abgeschlossen werden, die eine Absicherung der mindestens 59 Jahre alten Arbeitnehmer dergestalt enthalten, dass für die Dauer der eintretenden Arbeitslosigkeit der Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und dem zuletzt bezogenen bzw. dem Nettoentgelt, welches der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er weiterhin beschäftigt worden wäre, vom Arbeitgeber bezahlt wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhält;

b) Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen.

* Protokollnotiz:

Die Tarifvertragsparteien halten an der Regelung zu § 11 Abs. 9 MTV (Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer/innen) fest. Sie sind überzeugt, dass die Vorschrift legitim ist und halten das Anknüpfen an die Altersgrenze für angemessen.

Sachgründe:

Die Tarifvertragsparteien nehmen die immer noch besonders schwierige Situation für ältere Beschäftigte auf dem Arbeitsmarkt zur Kenntnis. Die vorliegende Regelung will dazu beitragen, die Erwerbsquote älterer Beschäftigter im Einzelhandel auf hohem Niveau zu halten und auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachteile auszugleichen.

Die Praxis zeigt, dass die Vermittlung von Beschäftigten in Arbeit zu Problemen führen kann, wenn eine lange Beschäftigung an einem Arbeitsplatz damit verbunden ist, dass Beschäftigte zwar über für ihren bisherigen Arbeitsplatz spezifische Kenntnis verfügen, jedoch die für die Vermittlung auf den Arbeitsmarkt notwendigen Qualifikationen nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind. Mit der Vorschrift sollen deshalb auch den Problemen, die bei langer beruflicher Bindung an ein und denselben Arbeitgeber entstehen, begegnet werden.

Die Tarifvertragsparteien wollen mit der Vorschrift auch in Zukunft sicherstellen, dass mit dem Schutz von älteren Beschäftigten eine ausgewogene Belegschaftsstruktur in der Branche sichergestellt wird, auch damit der Erfahrungsschatz älterer und langjährig Beschäftigter transferiert werden kann. Dies soll weiterhin bezogen auf die gesamte Branche geschehen und dient zudem der - demographisch gesprochen - immer älter werdenden Kundschaft, da diese sich erfahrungsgemäß in bestimmten Situationen lieber von älteren Beschäftigten unterstützen lassen will.

(10) Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von 3 Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären.

(11) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.

(12 )Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der ausscheidende Arbeitnehmer den Empfang der Arbeitspapiere (Versicherungskarte, Lohnsteuerkarte, Zeugnis usw.) und des ausgezahlten Entgelts für Arbeit und/oder Urlaub zu bescheinigen.

(13) Bestätigt der Arbeitnehmer, keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und/oder seiner Beendigung, insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Kündigungs-schutzes, gegen den Arbeitgeber zu haben, so bedarf die Ausgleichsquittung einer gesonderten Unterschrift.

§ 12 : Probezeit

(1) Wird eine Probezeit vereinbart, darf sie in der Regel drei Monate nicht überschreiten. Während einer vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei einer Probezeit von mehr als drei Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der die drei Monate übersteigenden Zeit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Bei einem auf drei Monate befristeten Probearbeitsverhältnis soll die Absicht, im Anschluss hieran ein Anstellungsverhältnis nicht eingehen zu wollen, mindestens einen Monat, bei einer kürzeren Probezeit mindestens eine Woche vor Ablauf der Probezeit angekündigt werden. Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es ohne weiteres in ein Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

(2) Wird einem Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies schriftlich und auf Wunsch unter Angabe der Gründe zu erfolgen.

§ 13 : Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer auf nachhaltigen Erwerb gerichteten anderweitigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese wird erteilt, wenn durch die Ausübung der anderweitigen Tätigkeit die vertragliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.

§ 14 : Aushilfen

(1) Die Einstellung zur Aushilfe soll schriftlich erfolgen. Ein unbefristetes Aushilfsar-beitsverhältnis ist mit einer Frist von 5 Kalendertagen kündbar. Nach Ablauf von drei Monaten geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

(2) Die Laufzeit von drei Monaten wird durch kurzfristige Unterbrechungen des Ar-beitsverhältnisses bis zur Dauer von jeweils höchstens zwei Wochen nicht unterbrochen.

(3) Geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Probearbeitsverhältnis über, wird die Aushilfszeit auf die Probezeit angerechnet.

§ 15 : Urlaub

(1) Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeit-nehmers. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck wi-dersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht aus dem gesetzlichen und dem tariflichen Urlaub.

(3) Die Dauer des Urlaubs beträgt je Kalenderjahr 36 Werktage. Darin enthalten ist der gesetzliche Urlaub.

(4) Der tarifliche Anteil des Urlaubsanspruchs entsteht erstmalig nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen. Die Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit wird nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit oder einen sonstigen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden oder durch Betriebsstörungen an der Arbeitsleistung verhindert ist.

* Protokollnotiz:

Nach § 13 Abs. 1 BUrIG kann in Tarifverträgen von der Bestimmung des § 5 Abs. 1 BUrIG, die Regelungen zum Teilurlaub trifft, abgewichen werden.

Allerdings muss die tarifliche Regelung mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar sein. Das ist bei obiger Wartezeitregelung zum tariflichen Anteil des Urlaubsanspruches der Fall, weil diese Wartezeit nicht den gesetzlichen Urlaub betrifft und Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch mit dem ersten vollen Beschäftigungsmonat haben.

(5) Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, steht dem Arbeitnehmer nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu, soweit ihm nicht für diese Zeit von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(6) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 5 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür zuviel erhaltene Urlaubsentgelt zurückgefordert werden, sofern der Arbeitnehmer zu Recht fristlos entlassen worden ist oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig aufgelöst hat.

(7) Der Urlaub ist möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Genommener Urlaub wird zuerst auf den gesetzlichen Anteil des Urlaubsanspruchs, dann auf den tariflichen Anteil des Urlaubsanspruchs angerechnet. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Absatz 5 entstandener geringfügiger Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(8) Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 4 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Der tarifliche Anteil des Urlaubsanspruchs verfällt, wenn er nicht im Übertragungszeitraum bis zum 30.04. des Folgejahres genommen wird.

Die vorstehende tarifliche Regelung gilt nicht, wenn der Urlaub aufgrund eines Be-triebsunfalls, aus betrieblichen Gründen oder wegen Nichtgewährung durch den Ar-beitgeber nicht genommen werden konnte. Im Falle des Verfalls ist die Abgeltung des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen.

(9) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Hierbei ist je Urlaubstag 1/26 des Monatseinkommens zugrunde zu legen.

(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Antritt des Urlaubs, bei kürzerer Betriebs- /Unternehmenszugehörigkeit während der Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit durchschnittlich verdient hat. Bei Angestellten wird jedoch mindestens das für den Urlaubsmonat geltende Gehalt, bei gewerblichen Arbeitnehmern der für den Urlaubsmonat geltende vereinbarte Lohn zugrunde gelegt. Nicht zum Arbeitsverdienst rechnen einmalige Zuwendungen, z.B. Gratifikationen, Jahrestantiemen, Jubiläumsgelder, Urlaubsgeld. Hat der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder Krankheit die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt infolgedessen vermindert, so ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne den Arbeitsausfall bezogen hätte.

Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(11) Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld gemäß einem besonderen Urlaubsgeld-abkommen.

(12) Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist er ver-pflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Be-scheinigung unverzüglich Kenntnis zu geben.

Die in die Zeit der Erkrankung fallenden Urlaubstage gelten in diesem Falle als nicht genommen.

Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf diese Urlaubstage nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs, oder falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.

(13) Kuren und Schonungszeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

§ 16 : Bezahlte Freistellung von der Arbeit

(1) ln unmittelbarem Zusammenhang mit den nachfolgenden Ereignissen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Jah-resurlaub

a) beim Tode des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten - 4 Werktage

b) bei eigener Eheschließung - 2 Werktage

c) bei Niederkunft der Ehefrau - 2 Werktage

d) beim Tode der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder, Eltern, Geschwister, Groß- und Schwiegereltern - 2 Werktage

e) bei Wohnungswechsel, wenn ein eigener Hausstand besteht oder der Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt - 2 Werktage

f) bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern - 1 Werktage

g) bei eigener Silberhochzeit sowie bei silberner, goldener,

diamantener, eiserner und Gnadenhochzeit der Eltern

und Schwiegereltern - 1 Werktag

h) beim Tode von Familienangehörigen (Verwandten in auf- und absteigender Linie, Geschwistern, Schwager und Schwägerin von Ehegatten) - 1 Werktag

i) die erforderliche Freizeit bei Vorladungen vor Gerichten und Behörden

j) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst oder geht auf Wunsch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber über. 

Die Freistellungsansprüche gemäß a) bis d) sowie f) bis h) gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).

(2) Für die nach Abs. 1 a) bis h) gewährte Freistellung wird das regelmäßige Arbeitsentgelt weitergezahlt, soweit die Freistellung im Kalenderjahr 8 Werktage nicht überschreitet. Die über 8 Werktage hinausgehende Freistellung in den Fällen der Absätze 1 b) bis h) kann auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. ln den Fällen des Absatzes 1 i) ist das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit zu gewähren; dies gilt nicht bei selbstverschuldeten Vorladungen, bei Ladungen als Partei in Gerichtsverfahren, bei Vergütung eines entsprechenden Lohn- oder Gehaltsanspruchs oder soweit ein Rechtsanspruch auf Gebühren oder auf Erstattung eines Verdienstausfalls besteht.

(3) Den Tarifkommissionsmitgliedern ist zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sit-zungen im erforderlichen Umfang Freizeit zu gewähren.

(4) Den Verantwortlichen Mandatsträgern bei der vertragschließenden Gewerkschaft ist zur Teilnahme an den Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten Freizeit zu gewähren, jedoch nicht mehr als 6 aufeinanderfolgende Tage, im Jahr nicht mehr als 12 Tage.

§ 17 : Unbezahlte Freistellung von der Arbeit

ln Betrieben ab 10 Beschäftigten haben Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Regelung des § 45 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zu insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr zur häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Kinder, Pflegekinder, Ehepartner, Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft und Eltern, sofern nach einem ärztlichen Attest die Betreuung notwendig ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

§ 18 : Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis

(1) Kann der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene Ereignisse seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung bekannt zu geben.

(2) Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht und dauert sie länger als drei Werktage, so ist vor Ablauf des vierten Werktages ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in begründeten Ausnahmefällen auch bei einer Erkrankung bis zu drei Werktagen eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Fehltag beizubringen.

(3) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine Folgebescheinigung vorzulegen.

§ 19 : Elternurlaub

(1) ln Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern wird zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Elternurlaub nach Maßgabe der folgenden Be-stimmungen gewährt.

(2) Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer(innen), die zum Zeitpunkt der Entbindung dem Betrieb mindestens 4 Jahre, davon mindestens 2 Jahre nach Beendigung der Ausbildung, angehört haben,

(3) Die Höchstdauer von Elternzeit und Elternurlaub beträgt insgesamt 5 Jahre.

(4) Der Antrag auf Elternurlaub muss mindestens 3 Monate vor Antritt des Elternurlaubs vom Anspruchsberechtigten gestellt werden. Dabei ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 9 zu erklären, ab wann und für wie lange Elternurlaub gewährt werden soll. Der Elternurlaub kann in höchstens zwei Abschnitten in Anspruch genommen werden. Jeder Abschnitt muss mindestens eine Dauer von sechs Monaten umfassen.

(5) Während des Elternurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Unter Berücksichtigung betrieblicher Belange kann auf Wunsch des Arbeitnehmers an Stelle einer vollen Be-urlaubung eine teilweise Beurlaubung (Teilzeitbeschäftigung) erfolgen. Der Zeitraum des Elternurlaubs wird auf die Berufs- und Tätigkeitsjahre angerechnet, nicht jedoch auf die Betriebszugehörigkeit Weitergehende Ansprüche auf tarifliche oder betriebliche Leistungen bestehen nicht.

(6) Sind beide E|ternteile im selben Unternehmen beschäftigt, können Ansprüche nach dieser Regelung nur einmal gestellt werden. Eine Teilung zwischen den Eltern ist zulässig.

(7) Während des Elternurlaubs darf keine Erwerbstätigkeit bei anderen Unternehmen ausgeübt werden. Dagegen sind Arbeitnehmer im Elternurlaub bevorzugt zu berück-sichtigen bei Aushilfstätigkeiten im eigenen Unternehmen.

(8) Arbeitnehmer im Elternurlaub können an geeigneten betrieblichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(9) Mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten hat der Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er nach Beendigung des Elternurlaubs sein wegen des Elternurlaubs ruhendes Arbeits-verhältnis wieder aufnimmt. Die gleiche Frist gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen El-ternurlaub vorzeitig beenden möchte. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt vorbehaltlich Abs. 5 zu den vor Beginn des Elternurlaubs geltenden Vertragsbedingungen.

(10) Nach Ende des Elternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb.

§ 20 : Krankengeldzuschuss

(1) Den Arbeitnehmern ist nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebs-/ Unterneh-menszugehörigkeit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens über die gesetzliche Regelung hinaus für weitere sechs Wochen, bei über 20jähriger Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit darüber hinaus nach freiem Ermessen zu zahlen.

(2) Bei Angestellten, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen, ist im Falle des Abs. 1 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstsatz des Krankengeldes für Pflichtversicherte (fiktives Krankengeld) und 90 % des Nettogehaltes zu zahlen.

(3) Die Ansprüche gemäß Absätzen 1 und 2 erlöschen in jedem Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 21 : Gehalts- und Lohnzahlung im Sterbefall

(1) Hinterlässt der Arbeitnehmer einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft und/oder unterhaltsberechtigte unverheiratete Kinder unter 27 Jahren, deren Berufs-ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, sind die Bezüge für den Sterbemonat und weiter nach folgender Staffelung zu zahlen:

Nach ununterbrochener Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von

1 Jahr - 1 Monat

3 Jahren - 2 Monate

5 Jahren - 4 Monate

(2) Die Fortzahlung der Bezüge im Sterbefall tritt nicht ein, wenn seitens des Betriebes oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte laufende oder einmalige Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen gewährt werden.

Bei einmaligen und/oder laufenden Zuwendungen dieser Art gilt dies nur, soweit sie insgesamt mindestens so hoch sind wie die bisherigen Nettobezüge.

(3) Die Zahlung an eine der unterhaltsberechtigten Personen erfolgt mit befreiender Wirkung gegenüber allen Anspruchsberechtigten.

§ 22 : Arbeits- und Schutzbekleidung

(1) Wird durch Gesetz oder Verordnung, durch Vorschriften der Berufsgenossenschaft oder des Arbeitgebers das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben, so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen. Sie ist pfleglich zu behandeln.

(2) Die in Kälte oder Nässe arbeitenden Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber geeignete Schutzbekleidung kostenlos gestellt.

(3) Sofern die unter Abs. 1 und 2 genannte Kleidung Eigentum des Arbeitgebers bleibt, übernimmt dieser die Reinigung und Instandhaltung.

§ 23 : Auszubildende

(1) ln Betrieben, welche die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann erfüllen, sind mit dem Betriebsrat Regelungen für den Zugang zum dritten Ausbildungsjahr festzulegen.

(2) Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit in erforderlichem Umfang zu gestatten. Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, von der Arbeit freizustellen. Gleiches gilt an den Prüfungstagen für die Zeit vor der Prüfung.

(3) Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom Arbeitgeber angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom Arbeitgeber zu bezahlen.

(4) Spätestens drei Monate vor dem vertraglichen Ende der Ausbildungszeit sollen sich Arbeitgeber und Auszubildender über eine Fortsetzung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich erklären. Erklärt sich der Arbeitgeber nichtfristgerecht, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er vor Mitteilung an den Auszubildenden den Betriebsrat zu hören und diesen über die Gründe für die beabsichtigte Nichtübernahme zu informieren. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgte Mitteilung über die Nichtübernahme ist unwirksam.

§ 24 : Verfallklausel

(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:

a) 3 Monate nach Fälligkeit:

Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden;

b) spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;

c) 6 Monate nach Fälligkeit:

alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche.

(2) Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.

(3) Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.

(4) Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 25 : Schiedsstelle

(1) Zur Klärung von Auslegungsfragen über Bestimmungen in den Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet, die aus je drei Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht. Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt. Beteiligte Personen können nicht Beisitzer sein.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Schiedsstelle unter Vorsitz eines Unparteiischen erneut zusammentreffen. Der unparteiische Vorsitzende soll - wenn eine Einigung über seine Person nicht zustande kommt - vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestellt werden.

(3) Das Anrufen der Schiedsstelle unterbricht die Ausschlussfristen (§ 24).

(4) Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind für beide Teile bindend.

§ 26 : Gerichtsstandsklausel

Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Tarifvertrages Anwendung finden, gilt das für den Beschäftigungsort zuständige Arbeits-gericht als vereinbarter Gerichtsstand.

§ 27 : Schlussbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.05.2013 in Kraft. 

(2) Der Tarifvertrag kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30.04.2015, gekündigt werden.

Für den Fall der Veränderung gesetzlicher ladenschlussrechtlicher Bestimmungen gilt für beide Seiten ein einmaliges Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Mo¬nat zum Monatsende für die §§ 2 bis 5.

(3) Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen, dürfen aus Anlass des lnkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden.

(4) Jedem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages auszuhändigen oder in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang) zugänglich zu machen.

(5) Dieser Tarifvertrag bleibt auch nach erfolgter Kündigung bis zum Abschluss eines neuen Vertrages in Kraft. Die Rechtswirkungen enden, wenn nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eine der Vertragsparteien den anderen Vertragspartnern schriftlich mitteilt, dass die Verhandlungen als gescheitert anzusehen sind.

Recklinghausen, den 10. Dezember 2013

Handelsverband Nordrhngein- Westfalen

Ulrich Koster

Dr. Peter Achten

Ver.di- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein- Westfalen

Gabriele Schmidt

Silke Zimmer

Retail Nordrhein-Westfalen 2013 - 2013

Anfangsdatum: → 2013-05-01
Enddatum: → 2015-04-30
Name Branche: → Einzelhandel
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → 
Namen der Gewerkschaften: → 
Name andere Unterzeichner der Arbeitnehmerseite: → Gabriele Schmidt, Silke Zimmer

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → No
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → No

Krankheit und Unfähigkeit

Höchstbetrag des Krankengeldes (für 6 Monate): → 90 %
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Yes

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Yes
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → No
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Yes
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Yes
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → No
Schutzkleidung bereitgestellt: → Yes
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → No
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → Insufficient data
Bestattungsleistungen: → Yes

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → No
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → No
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → No
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → No
Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: → 182 Tage
Bezahlter Vaterschaftsurlaub: → 2 Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 4 Tage

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 91 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → No
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 37.5
Bezahlter Jahresurlaub: → 36.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → 5.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → No
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Aktivitäten: → 6.0 Tage
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in one table
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → No
Vereinbarter niedrigster Lohn pro: → Months
Niedrigster Lohn: → EUR 1.487
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Gehaltserhöhung: → EUR 

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 105 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Yes

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 20 %

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Yes
→ 2.56 pro Mahlzeit
Kostenfreier Rechtsbeistand → No
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