wird folgender Tarifvertrag Zukunft, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungssicherung geschlossen:
§1
Firmenbezogener Verbandstarifvertrag zur Gestaltung der Transformation (Zukunftstarifvertrag)
Digitalisierung, Energie- und Mobilitätswende können die grundlegende Transformation von Produktions- und Arbeitsweisen notwendig machen. Viele bestehende Tätigkeiten / Arbeitsplätze können sich dadurch verändern oder ganz bzw. teilweise entfallen. Gleichzeitig können neue Tätigkeiten / Arbeitsplätze entstehen.
Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel der Tarifvertragsparteien am Standort Deutschland bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Die Tarifvertragsparteien können dazu firmenbezogene Verbandstarifverträge (Zukunftstarifverträge) gemäß den nachfolgenden Regelungen dieses Rahmentarifvertrages vereinbaren.
In diesen Tarifverträgen können auf Basis der grundlegenden Unternehmensstrategie Maßnahmen zur Realisierung von Innovationen, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Qualifikation der Beschäftigten und ihrer Weiterbeschäftigung vereinbart werden.
1.1 Gesprächsprozess
Stellt eine der Betriebsparteien fest, dass sich aus den in der Präambel genannten Themenbereichen besondere Herausforderungen für den Betrieb ergeben können, werden die Betriebsparteien darüber beraten.
Der Betriebsrat kann zur Vorbereitung dieses Gesprächs eine eigene Bestandsaufnahme der betrieblichen Rahmenbedingungen vornehmen. Hierbei kann der Betriebsrat externen Sachverstand hinzuziehen; dies hat für den Arbeitgeber keine Kostenfolge.
Die Vorbereitung des Gesprächs löst keine erweiterten Informationsrechte des Betriebsrats aus.
Jede Betriebspartei kann die Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien verlangen.
Die Gespräche der Betriebs- und Tarifvertragsparteien sollen mit einer gemeinsamen oder einvernehmlich in Auftrag gegebenen Analyse verbunden werden. Bereits vorliegende geeignete Analysen sollen berücksichtigt werden.
Gegenstand der Gespräche und der Analyse können je nach Eigenart des Betriebes insbesondere sein:
-das Zielbild des Betriebes,
-das Veränderungsmanagement,
-die Wettbewerbsfähigkeit,
-die Beschäftigungsentwicklung, Personal- und Qualifizierungsplanung,
-Möglichkeiten zur Sicherung des Standorts und der Beschäftigung.
Besteht Einigkeit über einen Regelungsbedarf aufgrund von grundlegenden Transformationsprozessen, werden die Parteien in Verhandlungen über einen Zukunftstarifvertrag eintreten.
Besteht Einigkeit, dass kein Regelungsbedarf vorliegt, ist der Gesprächsprozess beendet.
Gibt es keine Einigung über das Bestehen eines Regelungsbedarfs, kann eine Moderation vereinbart werden.2)
Kommt es durch die Moderation zu keiner Einigung, wird von der / dem Moderator/in schriftlich festgehalten, in welchen Bereichen von den Parteien jeweils Handlungsbedarfe gesehen werden.
1)Protokollnotiz zu § 1.1 Abs. 5
Dieser Prozess kann durch die Erstellung einer „Betriebslandkarte" unterstützt werden. Über Möglichkeiten der Analyse informiert und berät auf übereinstimmenden Wunsch die Transformationsagentur NRW.
Die beteiligten Personen sind analog BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet.
2) Protokollnotiz zu § 1.1 Abs. 9:
Gibt es keine Einigung auf eine Moderation, so hat die Seite, die einen weiteren Prozess ablehnt, dies in Textform zu begründen.
Damit sind die Gespräche und Verhandlungen zu den Transformationsprozessen im Sinne dieses Tarifvertrags beendet.
Auf der nächsten Betriebsversammlung ist über Verlauf und Ergebnisse der Gespräche zur Transformation zu berichten. Dies gilt auch bei einer Beendigung ohne Ergebnis.
1.2 Mögliche Inhalte von Zukunftstarifverträgen
Gegenstand eines firmenbezogenen Zukunftstarifvertrages können Regelungen sein, die der Bewältigung des festgestellten Handlungsbedarfes dienen. In Betracht kommen insbesondere folgende Handlungsfelder:
-Zielbild des Unternehmens / Betriebes,
-Qualifizierung,
-Vereinbarungen zum Veränderungsmanagement,
-Standort- und Beschäftigungsentwicklung.
§2
Firmenbezogener Verbandstarifvertragzur Beschäftigungssicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Ziel dieser Regelung ist es, am Standort Deutschland bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dies verlangt den Erhalt und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovationsfähigkeit und der Investitionsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zu diesen Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für mehr Beschäftigung in Deutschland zu gestalten.
Die Betriebsparteien prüfen, ob die Maßnahmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen ausgeschöpft sind, um Beschäftigung zu sichern und zu fördern. Die Tarifvertragsparteien beraten auf deren Wunsch die Betriebsparteien, welche Möglichkeiten hierzu im Rahmen der Tarifverträge bestehen.
Ist es unter Abwägung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen erforderlich, durch abweichende Tarifregelung eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungsentwicklung zu sichern, so werden die Tarifvertragsparteien nach gemeinsamer Prüfung mit den Betriebsparteien ergänzende Tarifregelungen vereinbaren oder es wird einvernehmlich befristet von tariflichen Mindeststandards abgewichen (z. B. Kürzung von Sonderzahlungen, Stundung von Ansprüchen, Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit mit oder ohne vollen Entgeltausgleich - soweit nicht durch § 15 MTV geregelt).
Voraussetzung hierfür ist eine umfassende Information mit den dazugehörigen Unterlagen. Die beteiligten Personen sind analog BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet.
In die Gesamtbeurteilung sollen eventuelle Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Beschäftigung in der Branche und der Region, soweit es um Betriebe gleicher Tarifzugehörigkeit geht, einfließen.
§3
Firmenbezogener Verbandstarifvertrag in besonders gravierenden Fällen
Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden Fällen, z. B. zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten.
§4
Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 30. März 2021 in Kraft,
Er löst den Tarifvertrag Beschäftigungssicherung und Wettbewerbsfähigkeit vom 8. November 2018 ab.
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. März 2024.
Düsseldorf, den 30. März 2021
METALL NRW
Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V.
Kirchhoff *****************Dr. Mallmann******************Breick
IG Metall
Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen