Tarifvertrag

für Nachwuchskräfte

verschiedener Unternehmen im

DB Konzern

(NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL)

New110

§1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

a)Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

b)Betrieblich:

Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen.

c)Persönlich:

Für alle Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen, Auszubildende bzw. Dual Studierende der Unternehmen nach Buchst. b), die vom persönlichen Geltungsbereich des Anhangs zum LfTV AGV MOVE GDL, ZubTV AGV MOVE GDL, des Anhangs I „Auszubildende" oder II „Dual Studierende“ EVU FZITV AGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL erfasst sind.

Protokollnotizen:

1.Auszubildende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die von einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen in anerkannten Ausbildungsberufen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags ausgebildet werden.

2.Dual Studierende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die auf der Grund- läge eines Ausbildungs-/Studienvertrages die Praxisphasen ihrer akademischen Qualifikation in einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen absolvieren.

3.Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen sind insbesondere Jugendliche mit Unterstützungsbedarf im Übergang von der Schule in das Erwerbsleben, die durch bahninterne Qualifizierungsprogramme in einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen in ihrer Entwicklung unterstützt werden.

Abschnitt I

Bestimmungen für Teilnehmer

an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen

§2

Ziele ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme

Ziel ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme ist es, auch für Gruppen mit Benach-teiligungen auf dem Arbeitsmarkt ein breites Einstiegsspektrum zu eröffnen. Insbesondere Ju-gendlichen, welche die Ausbildungsreife noch nicht erlangt haben, soll der Einstieg in eine Tätigkeit bei einem Unternehmen des DB Konzerns ermöglicht werden.

Hierzu sollen unter anderem bahninterne Qualifizierungsprogramme, auch zur Vorbereitung auf eine anschließende berufliche Erstausbildung, oder die Möglichkeiten der verschiedenen Berufsausbildungen mit ggf. diese ergänzenden Unterstützungsprogrammen genutzt werden.

§3

Qualifizierungsvertrag und Probezeit

(1)Mit Teilnehmern an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen ist ein befris-teter Qualifizierungsvertrag schriftlich abzuschließen.

(2)Die Dauer ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme darf grundsätzlich zwölf Monate nicht überschreiten.

(3)Die Probezeit beträgt zwei Monate.

§4

Qualifizierungszeit

(1)Die regelmäßige Qualifizierungszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden in der Woche.

(2)An Unterrichtstagen mit weniger als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minu-ten ist zwischen den Teilnehmern und den betrieblichen Betreuern generell abzustim-men, ob im Anschluss an den Unterricht eine weitere Qualifizierung im Betrieb erfolgt. Hierbei sollen die jeweiligen Fahrzeiten zwischen Unterrichtsort und Einsatzort im Be-trieb berücksichtigt werden.

§5

Finanzielle Qualifizierungsunterstützung

(1)Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen erhalten eine monatliche finanzielle Qualifizierungsunterstützung (inkl. möglicher Förderzuschüsse) in Höhe von 390,95 Euro (ab 1. Dezember 2021: 396,81 Euro; ab 1. März 2023: 403,95 Euro). Der Zahltag richtet sich nach der für das jeweilige Unternehmen geltenden Regelung.

Ausführungsbestimmung:

Die Qualifizierungsunterstützung erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabel-lenentgelte gem. Anlage 2b BuRa-ZugTVAGV MOVE GDL um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabel-lenentgelte (Anlage 2b BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL).

(2)Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen erhalten auf ihren schriftlichen Antrag ein DB Job-Ticket 2. Klasse für die Dauer ihrer Teilnahme an dem Programm.

§6

Ärztliche Untersuchung 1

(1)Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen werden zu Be¬ginn ihres Eintrittes in das Programm durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unternehmens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperliche und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen.

Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Teilnehmer aufseinen Antrag bekanntzugeben.

(2)Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Teilnehmer gelten außerdem die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche Betreuung. Für die hiernach erforderlichen Untersuchungen besteht freie Arztwahl.

§7

Urlaubsgrundsätze

Für die Teilnehmer von ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen bestimmt sich die Dauer des Erholungsurlaubes nach den gesetzlichen Bestimmungen des BUrIG i. V. m. JArbSchG.

§8

Haftung 1

(1)Der Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er während der Qualifizierungszeit verursacht hat.

(2)Bei grober Fahrlässigkeit des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener Schadensaus¬gleich vorzunehmen.

§9

Zeugnis 1

(1)Bei Beendigung des Qualifizierungsverhältnisses ist ein Zeugnis auszusteifen.

(2)Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des ausbildungs- und berufsvor-bereitenden Programmes sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse ent-halten.

(3)Auf Verlangen des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzu-nehmen.

§10

Ergänzende Regelungen

für Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen

Entsprechend des spezifischen Regelungsbedarfes werden die Betriebsparteien durch eine Konzernbetriebsvereinbarung oder Gesamtbetriebsvereinbarungen im erforderlichen Umfang zusätzliche Bestimmungen über die Durchführung der jeweiligen ausbildungs- und berufsvor-bereitenden Programme schaffen.

Insbesondere werden hierin Regelungen getroffen zu:

-den Zielen des jeweiligen Programmes

-der Dauer der jeweiligen Maßnahme

-zu sonstigen Rahmenbedingungen des Programmes (z. B. Konzernausweis).

§11

Vorzeitige Beendigung des Qualifizierungsvertrages

(1)Der Qualifizierungsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der Befristung.

(2)Während der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3)Nach der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag nur gekündigt werden

a)aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b)vom Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Teilnahme an dem ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programm aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(4)Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 3 Buchst. a) unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(5)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

(6)Minderjährige Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen bedürfen zur Kündigung des schriftlichen Einverständnisses ihres gesetzlichen Vertreters.

(7)Darüber hinaus endet der Qualifizierungsvertrag, wenn für den Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen die individuelle Förderfähigkeit aufgrund eines Bescheides des öffentlichen Trägers wegfällt.

§12 Übernahme in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis

Beabsichtigt das Unternehmen, Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Pro-grammen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Programmes in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist dies dem Teilnehmer rechtzeitig schriftlich vor dem vo-raussichtlichen Ende des Programmes mitzuteilen.

Erfolgreiche Teilnehmer des Programms sollen die Möglichkeit einer Berufsausbildung bzw. eines Direkteinstiegs in einem Unternehmen des DB Konzerns erhalten.

Teilnehmer der ausbildungs- oder berufsvorbereitenden Programme werden bei der Beset¬zung von Ausbildungsplätzen in den Unternehmen des DB-Konzerns besonders berücksich¬tigt. Daher sollen ausbildende Unternehmen hierfür ausreichend Ausbildungsplätze zur Verfü¬gung stellen.

§13

Ausschlussfrist 1

(1)Ansprüche des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche des Arbeitgebers im Zusammen-hang mit einer vorsätzlichen, rechtswidrigen unerlaubten Handlung stehen oder sich auf die Herausgabe von unzulässigerweise angenommenen geldwerten Vorteilen richten, durch die die Tätigkeit des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Pro-grammen von Dritten beeinflusst oder eine solche Tätigkeit nachträglich belohnt werden sollte.

(2)Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leis-tungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.

§14

Rechtsstreitigkeiten 1

(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Qualifizierungsverhältnis ist das Arbeitsgericht zustän-dig, in dessen Bezirk der Betrieb des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorberei-tenden Programmen seinen Sitz hat.

(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen gel-tenden tarifvertraglichen Bestimmungen.

Abschnitt II

Gemeinsame Bestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende

§15

Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

(1)Der Berufsausbildungsvertrag ist nach den jeweils gültigen Vertragsmustern der Indust¬rie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern schriftlich abzuschließen.

(2)Es gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des Jugendarbeits-schutzgesetzes (JArbSchG).

(3)Mit Dual Studierenden wird ein Ausbildungs-/Studienvertrag nach den im jeweiligen Un-ternehmen und für die jeweilige Hochschule geltenden Vertragsmustern schriftlich abge-schlossen.

(4)Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern für Dual Studierende keine abweichende Pro-bezeit vertraglich vereinbart ist.

§16

Ärztliche Untersuchungen 2

(1)Auszubildende und Dual Studierende werden vor Abschluss des Ausbildungs- / Studi-envertrages durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unterneh-mens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung für die Ausbildung/das Studium untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperliche und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen.

Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Auszubildenden oder Dual Studierenden auf seinen Antrag bekanntzugeben.

(2)Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Auszubildenden gelten außer-dem die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche Betreuung. Für die hier-nach erforderlichen Untersuchungen besteht freie Arztwahl.

§17

Anwendbarkeit der Urlaubsgrundsätze des jeweiligen Unternehmens

(1)In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Aus-bildungs- bzw. der Studienvergütung.

(2)Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von drei Monaten.

(3)Die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt sich

a)bei den unter die Bestimmungen des JArbSchG Fallenden nach § 19 JArbSchG, sofern sich aus den für gleichaltrige Arbeitnehmer geltenden einschlägigen Tarifbestimmungen des jeweiligen Unternehmens kein günstigerer Anspruch ergibt,

b)bei den Übrigen nach den für die Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen des je-weiligen Unternehmens, jedoch mindestens 28 Urlaubstage.

(4)Während des Erholungsurlaubs darf nicht gegen Entgelt gearbeitet werden.

(5)Im Übrigen sind die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens geltenden Best-immungen entsprechend anzuwenden.

§18

Besondere Entgeltumwandlung - Leistung zur betrieblichen Alters Vorsorge -

Der Anspruch auf Regelungen zur besonderen Entgeltumwandlung (arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge - LbAV -) richtet sich nach Bestimmungen in den Entgelttarifverträgen der jeweiligen Unternehmen.

§19

Zulagenregelung

Auszubildende und Dual Studierende erhalten während der berufspraktischen Ausbildung bzw. betrieblichen Praxiseinsätze am Lernort „betrieblicher Arbeitsplatz" tätigkeits- und zeitbezogene Zulagen nach den entsprechenden tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer der aus¬bildenden Unternehmen.

§20

Unterstützung beim Wohnraum

(1)Bei den Unternehmen im Geltungsbereich des NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL besteht Einigkeit darin, die Attraktivität der beruflichen Ausbildung zu gestalten und wei-ter zu entwickeln. Hierzu gehört insbesondere die betriebliche Unterstützung bei der Wohnraumsuche für die Auszubildenden und Dual Studierenden, sofern Pendeln von der Wohnung der Eltern oder dem bisherigen Wohnumfeld nicht zumutbar ist.

Diese Unterstützungsleistung kann z. B. in der Bereitstellung von eigenen Wohnheim-plätzen, Wohnraumangebot über Kooperationspartner und/oder einer Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber in Form eines Mietkostenzuschusses erfolgen.

Das konkrete Angebot bezüglich des Wohnheims/Wohnraumangebotes richtet sich nach den betrieblichen oder regionalen Gegebenheiten.

(2)Der jeweilige Arbeitgeber unterstützt diejenigen Auszubildenden oder Dual Studieren¬den, denen es nicht zumutbar ist, weiterhin am bisherigen Wohnsitz zu wohnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages bzw. Stu-dienvertrages eine Wohnung am Lernort „betrieblicher Arbeitsplatz“ der berufsprakti-schen Ausbildung (Auszubildende) bzw. der berufspraktischen betrieblichen Praxisein-sätze oder am Studienort (Dual Studierende) anmieten müssen.

Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach dem insgesamt notwendigen Aufwand an täglicher Pendelzeit. Als zumutbar wird eine tägliche Pendelzeit vom Wohnort zum

•Lernort (Auszubildende) bzw.

•Ort der Praxiseinsätze oder Studienort (Dual Studierende)

von bis zu 150 Minuten (reine Fahrzeit mit ggf. Umsteigezeiten bei (ggf. auch fiktiver) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) angesehen.

(3)a) Ein Mietkostenzuschuss für einen angemessenen Wohnraum wird gezahlt, wenn

das Pendeln im Sinne des Abs. 2 unzumutbar ist und der Auszubildende bzw. Dual Studierende einen Mindesteigenanteil der Mietkosten trägt.

Ausführungsbestimmung

In einer Wohngemeinschaft hat jeder Mieter seinen tatsächlichen Anteil an der Nettokalt¬miete der gesamten Wohnung nachzuweisen. Dieser ist Grundlage für die individuelle Berechnung des Mietkostenzuschusses.

b)Der Mindesteigenanteil für die monatliche Nettokaltmiete entspricht einem Anteil von zehn Prozent der monatlichen Ausbildungs- und Studienvergütung.

c)Der Mietkostenzuschuss beträgt 60 Prozent des den Mindesteigenanteil überstei-genden Betrages der Nettokaltmiete. Die maximale Höhe des Mietkostenzuschus-ses beträgt 350,00 Euro.

Ausführungsbestimmung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen von § 20 Abs. 3 Buchst, b) und c) am 1. März 2019 wird die Neuberechnung bereits bestehender Mietkostenzuschüsse anhand der neuen Werte (zehn Prozent Mindesteigenanteil, 60 Prozent Mietkostenzuschuss) und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausbildungs- bzw. Studienvergütung durchgeführt. Durch die Neuberechnung darf sich der bestehende Mietkostenzuschuss nicht verringern.

d)Für die Berechnung des Mietkostenzuschusses ist jeweils der Zeitpunkt der An-tragstellung maßgeblich. Der Mietkostenzuschuss kann nicht gleichzeitig für mehr als eine Wohnung in Anspruch genommen werden.

e)Sofern der Arbeitgeber eine Unterkunft auf seine Kosten oder bis zu einer Netto-kaltmiete in Höhe des Mindesteigenanteils nach Buchst. b) anbietet, und diese Un-terkunft nicht in Anspruch genommen wird, besteht im Einzelfall kein Anspruch auf Zahlung des Mietkostenzuschusses.

Protokollnotiz:

Die Unterkunft muss die Nachtruhe und die Ungestörtheit der Lernphasen gewähr¬leisten (Einzelzimmer).

(4)a) Die Gewährung des Mietkostenzuschusses erfolgt auf schriftlichen Antrag des

Auszubildenden bzw. Dual Studierenden unter Vorlage des Mietvertrages frühes-tens ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung für jeden vollen Monat des Bestandes des Mietverhältnisses.

b)Dies gilt auch, wenn der Auszubildende/Dual Studierende wegen eines Umzugs einen erneuten Antrag auf Mietkostenzuschuss stellt. Für die Beurteilung der Zu-mutbarkeit des täglichen Pendels werden grundsätzlich die Verhältnisse der ur-sprünglichen Antragsstellung zugrunde gelegt.

c)Der Mietkostenzuschuss wird als Bruttobetrag mit der monatlichen Ausbildungs-vergütung ausgezahlt.

(5)Der Mietkostenzuschuss wird längstens bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem die Ausbildung/das Duale Studium beendet wird.

Er entfällt mit dem Ende des Mietverhältnisses. Der Empfänger des Mietkostenzuschus-ses ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.

(6)Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf Gewährung eines Mietkostenzuschusses ab, ist die zuständige betriebliche Interessenvertretung zu informieren.

Protokollnotiz:

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bestehenden Regelungen zum Miet-kostenzuschuss gelten anstelle dieser Tarifregelung bis auf weiteres fort.

§ 20a

Zusatzqualifikationen

(1)Der Arbeitgeber verpflichtet sich, im Rahmen der Berufsausbildung und des ausbil-dungsintegrierten Dualen Studiums IHK-zertifizierte kodifizierte Zusatzqualifikationen für das jeweilige Berufsbild anzubieten.

(2)Die Entscheidung zur Teilnahme an einer Zusatzqualifikation nach Abs. 1 wird im Azubi- Perspektivgespräch zwischen dem Auszubildenden bzw. Dual Studierenden und dem Arbeitgeber getroffen. Maßgeblich für die Entscheidung sind die Inhalte und Zeitpläne der Berufsausbildung bzw. des Dualen Studiums. Eine Teilnahme an der Zusatzqualifi¬kation nach Abs. 1 darf den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung bzw. des Du¬alen Studiums nicht gefährden.

(3)Der Arbeitgeber trägt die Kosten nach Abs. 1.

Protokollnotiz:

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass die erfolgreiche Durchfüh¬rung von Zusatzqualifikationen auch abhängig von den extern bestehenden Rahmenbedin¬gungen (z. B. IHK) sein kann.

§21

Verweisung auf die Regelungen der Richtlinie Firmenreisen

(1)Es besteht Anspruch auf Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei aus-wärtiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise. Näheres regelt die Richtlinie Firmenreisen.

(2)Hinsichtlich von Firmenreisen (Dienstreisen) findet § 30 LfTV AGV MOVE GDL, ZubTV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL für Auszu-bildende und Dual Studierende sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Ent-schädigung pro Reisetag für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestun-den, 3,00 Euro je Stunde beträgt.

§22

Verweisung auf die Regelungen zu Fahrvergünstigungen des jeweiligen Unternehmens

Der Anspruch auf Fahrvergünstigungen (z. B. Tagesticket M/F und Job-Ticket) richtet sich nach den für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens geltenden Bestimmungen.

§23

Haftung 2

(1)Der Auszubildende / Dual Studierende haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er während der Ausbildungszeit verursacht hat.

(2)Bei grober Fahrlässigkeit des Auszubildenden / Dual Studierenden ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse ein angemessener Schadensausgleich vorzunehmen.

§24

Zeugnis 2

(1)Bei Beendigung des Ausbildungs- / Studienverhältnisses ist ein Zeugnis auszustellen.

(2)Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung / des dualen Studiums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.

(3)Auf Verlangen des Auszubildenden / Dual Studierenden sind auch Angaben über Füh-rung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§25

Bildungsurlaub

(1)Zu dem Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem jeweiligen Landesgesetz gelten ergän-zend die tarifvertraglichen Bestimmungen für Arbeitnehmer.

Protokollnotiz:

Auszubildende und Dual Studierende haben für jedes Kalenderjahr einen Anspruch auf

fünf Arbeitstage, auch wenn der gesetzliche Anspruch geringer sein sollte.

(2)Anspruch auf Freistellung

a)Anspruchsberechtigt sind die Auszubildenden / Dual Studierenden, deren Ausbil- dungs-/Studienverhältnis mindestens drei Monate besteht.

b)Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann nur geltend gemacht werden für die nach Buchst. d) anerkannten Bildungsveranstaltungen.

c)Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nicht bzw. entsprechend anteilig, soweit Auszubildenden / Dual Studierenden für das laufende Kalenderjahr bereits von ei-nem anderen Unternehmen Bildungsurlaub gewährt worden ist.

d)Bildungsveranstaltungen gelten im Sinne dieses Tarifvertrags afs anerkannt, wenn sie aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen eines Bundeslandes oder durch die Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt wurden.

(3)Gewährung der Freistellung

a)Die Freistellung ist in der Regel zusammenhängend für drei bis fünf Arbeitstage zu gewähren. Sie kann auch tageweise erfolgen.

b)Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind dem Betrieb des Auszubildenden / Dual Studierenden so früh wie möglich, in der Regel vier Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.

c)Der Bildungsurlaub kann vorzugsweise während der Berufsschulferien genommen werden, wenn nicht zwingende betriebliche Belange entgegenstehen. Die Ableh-nung ist dem Auszubildenden / Dual Studierenden innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung nach Buchst. b) unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzu-teilen.

§26

Ausschlussfrist 2

(1)Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis / Ausbildungs-/Studienvertrag verfal¬len, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend ge¬macht werden.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche des Arbeitgebers im Zusammen-hang mit einer vorsätzlichen, rechtswidrigen unerlaubten Handlung stehen oder sich auf die Herausgabe von unzulässigerweise angenommenen geldwerten Vorteilen richten, durch die die Tätigkeit Auszubildenden bzw. Dual Studierenden von Dritten beeinflusst oder eine solche Tätigkeit nachträglich belohnt werden sollte.

(2)Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leis-tungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.

§27

Rechtsstreitigkeiten 2

(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis / dem Ausbildungs-/Stu- dienvertrag ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Auszubil-denden / Dual Studierenden seinen Sitz hat.

(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.

Abschnitt III

Bestimmungen für Auszubildende

§28

Ausbildungszeit an Berufsschultagen

(1)Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Auszubildenden nicht beschäftigen

a)vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht,

b)an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten,

c)in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen.

Für Berufsschultage, mit weniger als fünf Unterrichtsstunden ist zwischen Ausbildendem und Auszubildenden generell abzustimmen, ob im Anschluss an den Berufsschulunter-richt noch eine Beschäftigung im Betrieb erfolgt. Hierbei sollen die jeweiligen Fahrzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte berücksichtigt werden.

(2)Auf die Ausbildungszeit werden - soweit das JArbSchG nichts anderes regelt - ange-rechnet

a)Berufsschultage nach Abs. 1 Buchst. b) mit der täglichen Ausbildungszeit,

b)Berufsschulwochen nach Abs. 1 Buchst. c) mit der wöchentlichen Ausbildungszeit.

§29

Prüfungen

(1)Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle be-stimmten Anmeldefristen und -formularen durch das Unternehmen mit Zustimmung des Auszubildenden.

(2)Sobald dem Unternehmen der Prüfungstermin bekannt ist, ist er dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.

§30

Freistellung vor Prüfungen

(1)Auszubildenden ist vor den in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwi-schen- und Abschlussprüfungen oder betrieblichen Prüfung (z.B. Prüfung zum Triebfahr-zeugführer) an insgesamt sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.

(2)Der Anspruch nach Abs. 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorberei-tung auf die Abschlussprüfung unter qualifizierter Anleitung besonders zusammengefasst werden.

(3)Auszubildende mit einer von der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung erhalten abweichend von Abs. 2 zur Vorbereitung auf die Zwischenprü-fung mindestens einen und zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung mindestens zwei freie Ausbildungstage zur individuellen Prüfungsvorbereitung.

(4)Bei Abschlussprüfungen, die gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung in mindestens zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfinden (sogenannte „gestreckte Ab-schlussprüfungen“, bei denen der erste Prüfungsteil spätestens vor Ende des 2. Ausbil-dungsjahres und der zweite Prüfungsteil zum Abschluss der Ausbildung stattfinden), er-halten Auszubildende abweichend von Abs. 2 jeweils mindestens zwei freie Ausbildungstage zur individuellen Prüfungsvorbereitung.

§31

Lehr- und Lernmittel

(1)Der Arbeitgeber wird bei den Berufsschulen darauf hinwirken, dass hinsichtlich der von den Berufsschulen geforderten Lehrmittel den Auszubildenden keine unangemessenen finanziellen Belastungen entstehen.

(2)Auszubildende erhalten für die Gesamtdauer der Berufsausbildung einen einmaligen Zu-schuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i. H. v. 100,00 Euro brutto wird als Pauschalbe-trag zusammen mit der ersten Zahlung der Ausbildungsvergütung gezahlt.

§32

Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

(1)Auszubildenden wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung zur Beendigung der beruflichen Erstausbildung grundsätzlich ein Angebot zur Übernahme in ein unbe¬fristetes Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen des DB Konzerns unterbreitet, in der Regel im eigenen Betrieb bzw. Unternehmen und vorrangig im erlernten Beruf.

Bei einer Übernahme des ausgelernten Auszubildenden im erlernten Beruf durch denselben Arbeitgeber wird auf eine Probezeit Verzichtet.

(2)Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§33

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

(1)Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2)Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungs-ausschuss.

(3)Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbil-dungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann entsprechend den Bestimmungen des BBiG wiederholt werden.

(4)Bei endgültigem Nichtbestehen der zum Abschluss der Grundstufenausbildung abzulegenden Prüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, zu diesem Zeitpunkt.

Dies gilt nur, soweit bei der Stufenausbildung noch zwei Ausbildungsverträge abge-schlossen werden.

(5)Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(6)Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a)aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b)vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Be-rufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden las¬sen will.

(7)Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 6 Buchst. a) unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(8)Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde lie-genden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

(9)Minderjährige Auszubildende bedürfen zur Kündigung des schriftlichen Einverständnis¬ses ihres gesetzlichen Vertreters.

§34

Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile

(1)Die Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. jährliche Zuwen-dung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistung richten sich nach den für Auszubil-dende geltenden Entgeltbestimmungen des jeweiligen Unternehmens.

(2)Nimmt der Auszubildende eine Jahreskarte für Familienbesuchsfahrten in Anspruch, er-höht sich seine Ausbildungsvergütung für den Zuflussmonat um einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Sachbezugswertes dieser Jahreskarte.

§35

Ausbildungszeit / Freistellungen

(1)Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens jeweils geltenden Arbeitszeitbe-stimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß.

(2)Freistellungen richten sich nach den für Auszubildende geltenden Arbeitszeitbestimmun-gen des jeweiligen Unternehmens.

Bei erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes erhalten Auszubildende abwei-chend von den Regelungen gemäß Satz 1 zwei Kalendertage Freistellung.

Abschnitt IV

Bestimmungen für Dual Studierende

§36

Studienvergütung und weitere Entgeltbestandteile

(1)Die Studienvergütung und vermögenswirksame Leistung richten sich nach den für Dual Studierende geltenden tariflichen Vergütungsbestimmungen des jeweiligen Unterneh-mens.

(2)Praxisintegriert Dual Studierende (DSp) erhalten einen Studienbonus entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSp des jeweiligen Unternehmens.

(3)Ausbildungsintegriert Dual Studierende (DSa) erhalten Urlaubsgeld und jährliche Zu-wendung entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSa des jeweiligen Un-ternehmens.

(4)Dual Studierende erhalten für die Gesamtdauer des Dualen Studiums einen einmaligen Zuschuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i. H. v. 100,00 Euro brutto wird als Pauschal-betrag zusammen mit der ersten Zahlung der Studienvergütung zu Beginn des Dualen Studiums gezahlt.

§37

Betriebliche Einsatzbestimmungen / Freistellungen

(1)Die regelmäßige Einsatzzeit während der betrieblichen Praxisphase beträgt durch-schnittlich 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die für die Arbeitnehmer der jeweiligen Unternehmen jeweils geltenden Arbeitszeitbestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß.

(2)Freistellungen richten sich nach den für Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitbestimmun-gen des jeweiligen Unternehmens.

(3)Dual Studierende erhalten auf ihren schriftlichen Antrag ein Job-Ticket 2. Klasse bzw. eine NetzCard 2. Klasse für die Dauer ihres Studiums.

(4)Dual Studierende werden für eine in der Praxisphase stattfindende mündliche Bachelor-prüfung (z. B. Kolloquium, Verteidigung der Bachelorthesis) freigestellt. Dies gilt auch im Fall einer erforderlichen Wiederholungsprüfung.

Zur Vorbereitung auf die Prüfung erhalten sie zeitnah einen weiteren freien Tag zur Prü-fungsvorbereitung.

§38

Übernahme von Dual Studierenden in ein Arbeitsverhältnis

(1) Dual Studierenden wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung zur Beendigung des Studiums grundsätzlich ein Angebot zur Übernahme in ein Unbefristetes Arbeitsver-hältnis unterbreitet, in der Regel im ausbildenden Betrieb bzw. Unternehmen und vor-rangig in einer dem Studiengang entsprechenden Funktion.

Bei einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch denselben Arbeitgeber wird auf eine Probezeit verzichtet.

(2)Sofern eine Übernahme nicht möglich ist, wird die Eigeninitiative des Dual Studierenden bei der Suche nach einem für ihn geeigneten Arbeitsplatz (z. B. bei einem anderen Un-ternehmen des DB Konzerns) unterstützt (z. B. mit Bewerbertraining).

(3)Werden Dual Studierende im Anschluss an das Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbe-stimmte Zeit als begründet.

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

§39

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kömmt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.

§40

Gültigkeit und Dauer

(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.

(2)Dieser Tarifvertrag ersetzt den NachwuchskräfteTV GDL vom 4. Januar 2019.

(3)Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermo-nats, erstmals zum 31. Oktober 2023 schriftlich gekündigt werden.

Berlin, den 24. Februar 2022

Für den Arbeitgeber- und WirtschaftsverbandFür die

der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

Anlage

zum NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL

Unternehmen gem. § 1 NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL

DB Cargo AG DB Fernverkehr AG DB Regio AG

DB RegioNetz Verkehrs GmbH Bis 30. November 2021

DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) {Geschäftsfeld Schiene) S-Bahn Berlin GmbH

S-Bahn Hamburg GmbH

Anlage zum NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022

Die dem NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL angefügte Anlage „Unternehmen gem. § 1 NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL" ist als Tarifregelung Bestandteil des Nachwuchs-kräfteTV AGV MOVE GDL.

Berlin, den 24. Februar 2022

Für den Arbeitgeber- und Wirtschafts verbandFür die

der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

(AGV MOVE)(GDL)

DEU Employers' and business association of mobility and transport service Providers - 2021

Anfangsdatum: → 2021-03-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Eisenbahnverkehr
Öffentlicher/ privater Sektor: → Semi-public
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister
Namen der Gewerkschaften: →  Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

Weiterbildung

Trainingsprogramme → No
Ausbildungen → Yes
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → No

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 60 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → No
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 38.0
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -10.0 Wochen
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Zuzahlung zu Jahresurlaub:

Pendlerpauschale:

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → No
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