Rahmentarifvertrag

für die Arbeitnehmer

verschiedener Unternehmen

des DB Konzerns

(KonzernRTV AGV MOVE GDL)

New109

§1

Geltungsbereich

(1)Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der in der Anlage aufgeführten Unterneh¬men, sofern diese Arbeitnehmer

a) unter den Geltungsbereich des im jeweiligen Unternehmen geltenden Tarifvertra¬ges mit Rahmen-/Mantelregelungen fallen

b) nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind.

Protokollnotizen:

1.a) DerAGV MOVE wirkt sicherstellend darauf hin, dass die als Eisenbahnver¬

kehrsunternehmen regional operativ tätigen Tochtergesellschaften der Regi-onalverkehre Start Deutschland GmbH ihren Arbeitnehmern dem Sinn nach die Ansprüche verschaffen, die sie hätten, wenn das jeweilige Unternehmen vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst wäre.

b) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages an die Er-füllung bestimmter Verpflichtungen des Arbeitnehmers oder sonstige Vo-raussetzungen geknüpft sind, findet Buchst a) in Bezug auf diese Bestim-mungen nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer seine Verpflichtun¬gen erfüllt bzw. die Voraussetzungen sinnentsprechend vorliegen.

2.Erwirbt ein Unternehmen im Sinne der Protokollnotiz 1 Buchst a) die Mitglied¬schaft im AGV MOVE, ist dieses Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst In diesen Fällen erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine redaktionelle Ergänzung der Anlage zu diesem Tarifvertrag.

(2)Abweichungen von den Regelungen dieses Tarifvertrages sind in anderen Tarifverträ¬gen, die für einzelne der in der Anlage aufgeführten Unternehmen gelten, nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig. Satz 1 gilt nicht für die in § 15 aufgeführten tarifvertragli¬chen Bestimmungen und die Regelungen des § 3 Abs. 5 bis 7 Kapitel 5 DemografieTV, § 3 Abs. 5 bis 7 Anhang zu Abschnitt C Kapitel 5 DemografieTV, § 3 Abs. 4 bis 6 Anhang zum FDU-TV AGV MOVE GDL.

§2

Anrechnung von Vorzeiten

(1)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufge-führten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Be-endigung dieses Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen begründet, werden bei der Betriebszugehörigkeit auch Zei¬ten berücksichtigt, die ununterbrochen in einem ständigen oder befristeten Arbeitsver¬hältnis mit einem anderen der in der Anlage aufgeführten Unternehmen zurückgelegt oder seitens dieses angerechnet wurden.

Für die Anwendung des KSchG gilt die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG als erfüllt.

(2)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufge-führten Unternehmen nicht einvernehmlich gelöst und nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen begründet, können auch Zeiten nach Abs. 1 berück-sichtigt werden.

§3

Fortschreibung von Kündigungsbeschränkungen

(1)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufge-führten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Be-endigung des Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsvertrag mit einem der in der Anlage auf-geführten Unternehmen geschlossen und ist für den Arbeitnehmer eine Kündigungsbe-schränkung am Tag vor dem Ausscheiden bei dem anderen der in der Anlage aufge-führten Unternehmen wirksam, gilt diese Kündigungsbeschränkung fort.

(2)Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn

a)ein wichtiger Grund vorliegt,

b)der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt.

§4

Berechnung des Fortzahlungsentgelts bei Unternehmenswechsel

Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage aufgeführten Unterneh-men begründet, werden im Jahr des Unternehmenswechsels bei der Berechnung des Fort-zahlungsentgelts (für Urlaub, Krankheit und sonstige Fälle) die variablen Entgeltbestandteile, die bei dem anderen Unternehmen in die Berechnung des Fortzahlungsentgelts für das Jahr des Unternehmenswechsels einbezogen wurden, berücksichtigt.

§5

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage aufgeführten Unterneh-men begründet, gilt folgendes:

a)Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit oder vergleichbaren Regelungen aus dem Kalenderjahr vor dem Unternehmenswechsel wird, sofern dieser bei dem anderen Unternehmen noch nicht abgewickelt werden konnte, übertragen und nach den allgemeinen Bestimmungen abgewickelt.

b)Für die Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtar-beit und Nachtarbeit oder vergleichbaren Regelungen für das Kalenderjahr des Unter-nehmenswechsels erfolgt eine Betrachtung des gesamten Kalenderjahres. Im Übrigen findet Buchst. a) Anwendung.

§6

Urlaubsgeld bei Unternehmenswechsel

(1)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufge-führten Unternehmen - bei dem tarifvertragliche Regelungen zu einem Urlaubsgeld be-stehen - einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage aufgeführten Un-ternehmen begründet, erhält der Arbeitnehmer ein anteiliges Urlaubsgeld

•von dem in der Anlage aufgeführten Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet hat, sofern er für das Kalenderjahr des Unternehmens-wechsels gegenüber diesem Unternehmen einen Anspruch auf Zahlung eines Ur-laubsgelds hat

und

*von dem in der Anlage aufgeführten Unternehmen - bei dem tarifvertragliche Re-gelungen zu einem Urlaubsgeld bestehen - mit dem der Arbeitnehmer das Arbeits-verhältnis begründet, sofern er für das Kalenderjahr des Unternehmenswechsels gegenüber diesem Unternehmen einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds hat.

(2)Der unternehmensbezogene Betrag nach Abs. 1 wird nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen in der Anlage aufgeführten Unternehmen ermittelt.

(3)Hat der Arbeitnehmer bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein volles Urlaubsgeld von einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen erhalten, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Urlaubsgeldes. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Betrag ganz oder teilweise Bestandteil des individuellen Tabellenentgelts ist.

§7

Jährliche Zuwendung bei Unternehmenswechsel

(1)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufge-führten Unternehmen - bei dem tarifvertragliche Regelungen zu einer jährlichen Zuwen-dung oder einer entsprechenden Zahlung bestehen - einvernehmlich gelöst und im un-mittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen begründet, erhält der Arbeitneh-mer eine anteilige jährliche Zuwendung oder eine entsprechende Zahlung

•von dem in der Anlage aufgeführten Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet hat, sofern er für das Kalenderjahr des Unternehmens-wechsels gegenüber diesem Unternehmen einen Anspruch auf Zahlung einer jähr-lichen Zuwendung oder einer entsprechenden Zahlung hat

und

*von dem in der Anlage aufgeführten Unternehmen - bei dem tarifvertragliche Re-gelungen zu einer jährlichen Zuwendung oder einer entsprechenden Zahlung be-stehen - mit dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis begründet, sofern er für das Kalenderjahr des Unternehmenswechsels gegenüber diesem Unternehmen einen Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Zuwendung oder einer entsprechen-den Zahlung hat.

(2)Der unternehmensbezogene Betrag nach Abs. 1 wird nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen in der Anlage aufgeführten Unternehmen ermit¬telt. Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss - von dem jeweiligen der in der Anlage aufgeführten Unterneh¬men erhalten, vermindert sich der unternehmensbezogene Betrag nach Abs. 1 um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer kein Entgelt erhalten hat.

(3)Hat der Arbeitnehmer bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine volle jährliche Zuwendung oder eine volle entsprechende Zahlung von einem der in der An¬lage aufgeführten Unternehmen erhalten, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer an¬teiligen jährlichen Zuwendung oder einer anteiligen entsprechenden Zahlung. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Betrag ganz oder teilweise Bestandteil des individuellen Tabel-lenentgelts ist.

§8

Betriebliche Altersvorsorge

(1)Die in der Anlage aufgeführten Unternehmen ermöglichen die Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des BetrAVG und stellen als Durchführungs-weg einen Pensionsfonds (DEVK Pensionsfonds AG) und eine Direktversicherung zur Verfügung. Einzelheiten hinsichtlich der Fortführung von Versorgungsanwartschaften bei Unternehmenswechsel regelt der KEUTV AGV MOVE GDL.

(2)Ab 01. Januar 2021 findet der jeweils maßgebliche „Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ZVersTV)“ auf den Arbeitnehmer Anwendung, der

•das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage aufge¬führten Unternehmen begründet hat und

•nicht in einem der jeweils maßgeblichen § 1 Abs. 2 ZVersTVe aufgeführt ist und

•vor dem Arbeitgeberwechsel unter den Geltungsbereich eines der jeweils maß-geblichen ZVersTVe gefallen ist.

(3)Nach einem Arbeitgeberwechsel nach Abs. 2 richtet sich der Anspruch aus den beim bisherigen Arbeitgeber bestehenden Anwartschaften aus den jeweils maßgeblichen ZVersTVe sowie aus sonstigen tarifvertraglichen Bestimmungen zur betrieblichen Alters-vorsorge nicht mehr gegen den bisherigen, sondern gegen den neuen Arbeitgeber. Die bestehenden Anwartschaften gehen mit dem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeit-geber im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG über.

§9

Betriebliche Sozialeinrichtungen

(1)Als betriebliche Sozialeinrichtungen des DB Konzerns sind anerkannt:

1.das Bahn-Sozialwerk (BSW),

2.der Eisenbahn-Waisenhort (EWH),

3.die Bahn-Landwirtschaft (BLW),

4.die Eisenbahner-Sportvereine (ESV) und der Verband Deutscher Eisenbahner- Sportvereine (VDES),

5.die Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG),

6.die Eisenbahner-Baugenossenschaften(EBG),

7.die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a. G., die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsver- ein a. G.,

8.die Sparda-Banken und der Verband der Sparda-Banken.

(2)Art und Umfang der Förderung der betrieblichen Sozialeinrichtungen für das jeweilige in der Anlage aufgeführte Unternehmen werden durch eine KBV bzw. Konzernrichtlinie ge-regelt.

§10

Bahnbetriebskrankenkasse

(1)Die in der Anlage aufgeführten Unternehmen werden die Versicherungszugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer zur Bahn-Betriebskrankenkasse (BAHN-BKK) fördern. Sie werden insbesondere darauf hinwirken, dass sich die BAHN-BKK als eine attraktive Kranken-versicherung etablieren kann.

(2)Jeder krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist verpflichtet, binnen zwei Wo¬chen nach Beschäftigungsbeginn dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer Kranken¬kasse seiner Wahl zu erklären. Wird innerhalb des vorgenannten Zeitraums eine Wahl nicht ausgeübt und bestand vor Beginn dieses Arbeitsverhältnisses keine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der BAHN-BKK an.

(3)Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in das Erwerbs-leben wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.

§11

Wohnungswirtschaft

(1)Die Versorgung der Mitarbeiter mit Wohnungen wird gefördert durch die Einbeziehung der in der Anlage aufgeführten Unternehmen in die Wohnungsfürsorge der DB AG. Die Unternehmen haben durch entsprechende vertragliche Regelungen mit der DB AG si-cherzustellen, dass ihre Arbeitnehmer gleichrangige Belegungsrechte haben. Das be-stehende Mietverhältnis bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch für Rent-ner, Pensionäre und Hinterbliebene aufrechterhalten.

(2)Einzelheiten der Wohnungsfürsorge werden durch Konzernbetriebsvereinbarung gere-gelt.

§12

Betriebliches Eingliederungsmanagement

(1)Der Einsatz schwerbehinderter Arbeitnehmer wird besonders gefördert.

(2)In die besondere Förderung werden Arbeitnehmer einbezogen, die aufgrund eines Ar-beitsunfalls, einer Berufskrankheit bzw. aus sonstigen gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang wahrnehmen können.

(3)Sind freie Arbeitsplätze für die Besetzung mit Schwerbehinderten bzw. diesen Gleichge-stellten geeignet oder kann diese Voraussetzung durch besondere Einrichtungen oder Arbeitshilfen herbeigeführt werden, so ist schwerbehinderten Bewerbern bei sonst glei-cher Eignung der Vorzug vor nicht behinderten Bewerbern zu geben.

(4)Die Eingliederungsmanager sind für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen zu-ständig. Sie haben im Betrieblichen Eingliederungsmanagement die zur Wahrnehmung der bisherigen Tätigkeit möglichen Maßnahmen und Hilfestellungen zu prüfen und ge-gebenenfalls zu veranlassen. Ist eine Weiterbeschäftigung in diesem Rahmen nicht möglich, sind zur Erhaltung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine angemessene Weiterbeschäftigung auf einem dem Leistungsvermögen des Ar-beitnehmers entsprechenden Arbeitsplatz zulassen.

(5)Näheres wird in freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarungen geregelt.

§13

Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze

Die in der Anlage aufgeführten Unternehmen schaffen die Voraussetzungen, dass Arbeitneh-mer in geeigneter Weise über zu besetzende Arbeitsplätze Kenntnis erhalten können. Näheres wird in einer freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung geregelt.

§14 Förderung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Elternschaft

Berufliches Engagement und persönliche Entwicklung im Beruf mit der individuellen Ausprä-gung der verschiedenen Lebensphasen in Einklang zu bringen, ist eine der wesentlichen Her-ausforderungen für Beschäftigte und Führungskräfte.

Daher unterstützen die in der Anlage aufgeführten Unternehmen ihre Arbeitnehmer durch Beratungs- und Vermittlungsleistungen bei der Kinderbetreuung und der Versorgung pflegebe-dürftiger Angehöriger in Kooperation mit den Sozialeinrichtungen und Sozialpartnern.

In diesem Zusammenhang fördern die Unternehmen in Kooperation mit den Sozialeinrichtungen und Sozialpartnern an Unternehmensstandorten mit besonderen Versorgungsengpässen das Angebot an Kinderbetreuungsmöglichkeiten.

§15

Übergeleitete Arbeitnehmer

(1)Wurde das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers gem. Art. 2 § 14 ENeuOG im Ja¬nuar 1994 vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG übergeleitet und wechselt der Arbeitnehmer in ein anderes in der Anlage aufgeführtes Unternehmen, finden die für solche übergeleiteten Arbeitnehmer geltenden unternehmensbezogenen tarifvertragli-chen Bestimmungen - in der jeweils geltenden Fassung - Anwendung.

(2)Abs. 1 findet nur für den Fall Anwendung, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeits-verhältnis mit einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen begründet hat.

§16

Gültigkeit und Dauer

(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.

(2)Dieser Tarifvertrag ersetzt den KonzernRTV vom 4. Januar 2019.

(3)Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermo-nats, frühestens zum 31. Oktober 2023, schriftlich gekündigt werden.

(4)Abweichend von Abs. 3 kann § 3 Abs. 2 Buchst, b) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) für diese Bestimmung ausgeschlossen.

(5)Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hier-durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertrags-parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim¬mung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführ¬barkeit der Regelung erkannt hätten.

Berlin, den 24. Februar 2022

Für den Arbeitgeber- und WirtschaftsverbandFür die

der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

(AGV MOVE)(GDL)

Anlage zum KonzernRTV AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022

Unternehmen gem. § 1 Abs. 1 KonzernRTV AGV MOVE GDL

Vorstandsressort DB Konzern

 


 

Konzernleitung

 

 

Deutsche Bahn AG

DB Bahnbau Gruppe GmbH DB Gastronomie GmbH DB JobService GmbH DB Zeitarbeit GmbH UBB Usedomer Bäderbahn GmbH Deutsche Bahn Stiftung gGmbH


 

Infrastruktur, Dienstleistungen und Technik

 

 

DB Energie GmbH DB Netz AG

DB Fahrwegdienste GmbH DB RegioNetz Infrastruktur GmbH

DB Kommunikationstechnik GmbH DB Services GmbH DB Sicherheit GmbH DB Systel GmbH DB Systemtechnik GmbH

DB Engineering & Consulting GmbH

DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH

DB Station&Service AG

Verkehr und Transport

 

 

DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH DB Fernverkehr AG DB Regio AG

DB RegioNetz Verkehrs GmbH Bis 30. November 2021

DB ZugBus Regional verkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) (Geschäftsfeld Schiene)

S-Bahn Berlin GmbH S-Bahn Hamburg GmbH S-Bahn Hamburg Service GmbH

DB Vertrieb GmbH

DB Dialog GmbH

DB Cargo AG

Die dem KonzernRTV AGV MOVE GDL angefügte Anlage (Unternehmen gem. § 1 Abs. 1 KonzernRTV AGV MOVE GDL) ist als Tarifregelung Bestandteil des KonzernRTV AGV MOVE GDL.

Berlin, den 24. Februar 2022

Für den Arbeitgeber- und WirtschaftsverbandFür die

der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

(AGV MOVE)(GDL)

DEU Employers' and business association of mobility and transport service Providers - 2021

Anfangsdatum: → 2021-03-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Eisenbahnverkehr
Öffentlicher/ privater Sektor: → Semi-public
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister
Namen der Gewerkschaften: →  Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Yes

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Yes
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → No
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Yes
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → No

Arbeits- und Familienarragements

Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → 
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → 
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → No
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → Yes
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → Yes
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Wochen
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → No
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