Zukunftstarifvertrag

Betriebsparteien Körber/Hauni und IG Metall Region Hamburg verständigen sich auf folgende Eckpunkte:

német5

Zwischen

Hauni Maschinenbau GmbH

Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32, 21033 Hamburg

Baltic Metalltechnik GmbH

Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32, 21033 Hamburg

Universelle Engineering U.N.I. GmbH

Grabauer Straße 49, 21493 Schwarzenbek

Hauni Primary GmbH

Grabauer Straße 49, 21493 Schwarzenbek

und der

IG Metall Bezirksleitung Küste

Kurt-Schumacher-Allee 10, 20097 Hamburg

Präambel

Die Unternehmen des Geschäftsfelds Tabak befinden sich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Es gibt große Schwankungen und Unsicherheiten in den Märkten und

diese nehmen weiter zu. Annahmen für Langfristprognosen, die früher noch gültig waren, greifen nicht mehr.

In der Konsequenz heißt das: Nach der hohen Investitionstätigkeit der Kunden des Geschäftsfelds Tabak in den vergangenen Jahren im THP-Bereich gibt es seit Anfang 2019 einen drastischen Investitionsrückgang. Zudem verschärft sich der Preisdruck im Markt durch die bestehende Überkapazität und den dadurch entstehenden Wettbewerb deutlich. Das deutlich veränderte Investitionsverhalten betrifft insbesondere den Maschinenbau, aber auch im Anlagenbau gibt es eine spürbar reduzierte Nachfrage.

Am 10.03.2020 haben sich Vertreter der Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite des Geschäftsfelds Tabak, vertreten durch die Betriebsparteien der Hauni Maschinenbau/Baltic Metalltechnik und Universelle Engineering und die IG Metall Region Hamburg, auf ein Eckpunktepapier verständigt, um dem geringen Auftragsvolumen, dem erhöhten Kostendruck, den Veränderungen in der Nachfragestruktur und den deutlichen höheren Markschwankungen Rechnung zu tragen.

Dies soll u.a. durch ein innovatives und neu ausgerichtetes Produkt- und Serviceportfolio, umfangreiche Qualifizierung der Beschäftigten, die Einführung neuer Arbeitsmethoden, flexiblen Abläufen mit weniger Schnittstellen und eine Neuordnung der Unternehmen an den Standorten Bergedorf und Schwarzenbek erreicht werden.

Das gemeinsam erklärte Ziel ist es, auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten und die BA Tobacco als den marktführenden Anbieter zu stärken und auf die zukünftigen Anforderungen bis 2030 auszurichten.

Es besteht Einigkeit, dass bis zum 04.12.2020 der Plan für die Verschmelzung der von diesem Zukunftstarifvertrag betroffenen Unternehmen dem Lenkungskreis vorgelegt werden soll; Zielsetzung ist es, diese bis zum August 2021 ganz oder teilweise umzusetzen. Bis zum 30.06.2021 soll zudem eine Machbarkeitsstudie für die physische Konsolidierung der Standorte Bergedorf und Schwarzenbek vorgelegt werden. Die inhaltliche und zeitliche Umsetzung ergibt sich hieraus und wird unter Wahrung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung umgesetzt.

In personeller Hinsicht wurde vereinbart, dass künftig mit einem Stammbelegschaftskonzept von 1600 Stellen („Stammbelegschaft“) im Rahmen dieses Zukunftstarifvertrags und in den von diesem Zukunftstarifvertrag vereinbart betroffenen Unternehmen gearbeitet werden soll. Damit ist die Arbeitgeberseite um 253 abzubauende Stellen von ihrem ursprünglichen Konzept abgewichen.

In wirtschaftlicher Hinsicht wurde vereinbart, dass mit Ausnahme betriebsbedingter Kündigungen alle notwendigen Instrumente für eine wirtschaftliche Entlastung genutzt werden müssen, um eine Verlustsituation an den Standorten Schwarzenbek und Bergedorf zu vermeiden.

In struktureller Hinsicht wurde vereinbart, dass durch paritätische Projektgruppen unter anderem zu den Themen „Digitalisierung“, „Montage / Inbetriebnahme“, „Baltic / Mechanische Fertigung“ und „Konstruktion / F&E“ Vorschläge für die zukünftige Organisation und Struktur des Geschäftsfelds Tabak an den Standorten Bergedorf und Schwarzenbek erarbeitet werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass den Beschäftigten und Betriebsräten des Geschäftsfelds Tabak die Möglichkeit gegeben wird, ihre Vorstellungen zur künftigen Ausrichtung der Fabrik der Zukunft/HG 21+ im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten einzubringen.

Im Hinblick auf den organisatorischen Ablauf des Projekts Fabrik der Zukunft / HG21 + wurde vereinbart, dass der Lenkungskreis, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie einem Vertreter der IG Metall zusammensetzt, in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Projektgruppen überprüft und bewertet, und somit den organisatorischen Ablauf des Projekts Fabrik der Zukunft / HG 21+ sicherstellt und entstehende Probleme in der Umsetzung löst.

Als ein Teil des Projekts Fabrik der Zukunft/ HG21 + haben sich die Arbeitgeberseite und die IG Metall darauf verständigt, einen Zukunftstarifvertrag abzuschließen. Darüber hinaus schließen die Arbeitgeberseite und die Betriebsräte die für die Umsetzung erforderlichen (Teil-) Interessenausgleiche ab.

Herauszustellen ist, dass das am 10.03.2020 vereinbarte Eckpunktepapier (siehe Anlage) die Grundlage für diesen Zukunftstarifvertrag bildet. Die Parteien dieses

Zukunftstarifvertrags stimmen überein, dass die Regelungen dieses Zukunftstarifvertrags der Umsetzung der tariflich regelbaren Vereinbarungen des Eckpunktepapiers dienen.

Die nötige Transformation der genannten Unternehmen gelingt nur gemeinsam und in enger Zusammenarbeit zwischen den Beschäftigten, dem Betriebsrat dem Management und der IG Metall.

Dieser Tarifvertrag und die auf der betrieblichen Ebene geschlossenen und noch abzuschließenden Vereinbarungen sollen dazu beitragen, dass die Betriebsänderungen und die damit zusammenhängenden Transformationsprozesse ohne zeitliche Verzögerung, transparent und nachhaltig umgesetzt werden können. Dies liegt im Interesse des Unternehmens und der Beschäftigten.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien dieses Zukunftstarifvertrages Folgendes:

1.Geltungsbereich

Dieser Zukunftstarifvertrag gilt

(1)räumlich für

die Hauni Maschinenbau GmbH,

die Baltic Metalltechnik GmbH,

die Universelle Engineering U.N.I. GmbH und

die Hauni Primary GmbH

und deren Betriebe an den Standorten Bergedorf und Schwarzenbek (zusammen „Geschäftsfeldbetrieb-Tabak“).

(2)persönlich für alle Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags (MTV) fallen (nachfolgend „Beschäftigte“ genannt), die Auszubildenden und die AT-Beschäftigten.

2.Maßnahmen

(1)Der Personalabbau auf Zielgröße einer Stammbelegschaft von 1600 Stellen (umfassen die Tarifbeschäftigten, außertariflich Beschäftigten und Leitenden Angestellten) und die grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, der Betriebsabläufe sowie die Einführung neuer Arbeitsmethoden, Führungsmethoden, Geschäftsprozesse und Schnittstellen sowie Produktionsverfahren stellen Betriebsänderungen gern. § 111 BetrVG dar , die aufgrund eines einheitlichen Konzepts im Rahmen eines Projekts erfolgen. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Betriebsänderungen werden unter Wahrung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung und unter Berücksichtigung der im Eckpunktepapier und in diesem Zukunftstarifvertrag vereinbarten Grundsätze zwischen den Parteien vereinbart. Die Betriebsänderungen erfolgen aufgrund von strukturellen Erfordernissen in Folge eines massiv veränderten Auftragsvolumens. Gleichzeitig sind im Rahmen der Strukturänderung Effizienzsteigerungen sowie Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten vorgesehen. Die Betriebsänderungen zur Umsetzung des Projekts sind mit einer Reduzierung des Personalbedarfes verbunden.

Die auf betrieblicher Ebene im Rahmen einer Betriebsänderung gemäß § 112 BetrVG notwenigen Teilinteressenausgleiche mit den Themen

•Rahmenteilinteressenausgleich

•Teilinteressenausgleich Digital

•Teilinteressenausgleich Finanzen / Controlling

•Teilinteressenausgleich IT

•Teilinteressenausgleich HR und Facility Management

•Teilinteressenausgleich Secondary

•Teilinteressenausgleich Services

•Teilinteressenausgleich Supply Chain Management / Fertigung

•Teilinteressenausgleich Global Sales

•Teilinteressenausgleich sonstige Querschnittsfunktionen / Stabstellen

•Teilinteressenausgleich Hauni Primary

sollen zwischen den Betriebsparteien möglichst bis zum 04.12.2020 vereinbart werden.

Sofern die Betriebsparteien im Laufe des Projektes Fabrik der Zukunft / HG21 + feststellen, dass weitere Interessenausgleiche notwendig sind, werden diese entsprechend geschlossen.

(2)Der Personalabbau, der sich aus einer Reduzierung der Belegschaft von 2296 Stellen (Unbefristete Verträge Stand Jan. 2020 ohne Vaping) auf eine Zielgröße von 1600 Stellen (ohne Vaping) ergibt, soll sozialverträglich durch zwischen den Betriebsparteien zu vereinbarende Regelungen über ein Altersteilzeitprogramm und ein Freiwilligenprogramm sowie sich ergebende bzw. absehbare Fluktuationen (geplante und ungeplante Abgänge) bis spätestens 31.12.2024 erreicht werden. Zur Umsetzung wurden zwischen den Betriebsparteien Betriebsvereinbarungen zur Ausgestaltung eines Freiwilligenprogramms 2.0 und zur Ausgestaltung eines Altersteilzeitprogramms 2.0 abgeschlossen. Die Wirksamkeit dieses ATZ- und Freiwilligenprogrammes ist im Hinblick auf die Erreichung der Zielgröße der Stammbelegschaft monatlich mit den Betriebsräten zu prüfen.

In diesem Zusammenhang sagen die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind, den Ausschluss von betriebsbedingten Beendigungskündigungen zu. Die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind, verpflichten sich, diesen Ausschluss von betriebsbedingten Beendigungskündigungen auch auf außertarifliche Arbeitnehmer anzuwenden.

Ausgenommen von diesem Kündigungsausschluss sind betriebsbedingte Änderungskündigungen als „ultima ratio“ sobald hierzu eine abschließende einvernehmliche Regelung zwischen den Betriebsparteien getroffen wurde.

(3)Die getroffenen Regelungen in diesem Zukunftstarifvertrag und auf der betrieblichen Ebene dienen dazu, die Unternehmen in Bergedorf und Schwarzenbek zukunftssicher neu ausrichten. Alle Maßnahmen auf tariflicher und betrieblicher Ebene sollen dieses Vorhaben unterstützen und die Arbeitsplätze auch über das Jahr 2024 hinaus wirksam und nachhaltig absichern.

Die Parteien dieses Zukunftstarifvertrages sowie die Betriebsräte haben das gemeinsame Ziel, die Betriebsänderungen ohne betriebsbedingte Kündigungen umzusetzen und stimmen überein, dass bis zum 31.03.2021 die erforderlichen Beendigungsvereinbarungen unter dem Altersteilzeit- bzw. Freiwilligenprogramm zur Erreichung des Stammbelegschaftskonzeptes unter Wahrung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung erreicht werden müssen.

Sollte sich abzeichnen, dass dies nicht der Fall ist, werden die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags bis zum 30.06.2021 Lösungen erarbeiten und vereinbaren, wie die Erreichung des vorgenannten Personalabbauziels bzw. die damit verbundene Personalkostenentlastung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens bis 2024 sichergestellt werden kann. In Betracht zu ziehen sind hierfür auch Möglichkeiten der Arbeitszeitabsenkung oder vergleichbare Vorgehensweisen. In diesem Zusammenhang wird arbeitgeberseitig auch überprüft und sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen auch umgesetzt werden, wie eine Darstellung der Beschäftigtenebene auf FTE (Full-Time-Equivalent) erfolgen kann, um den Erfolg der Bemühungen auch nachvollziehbar zu messen.

Sollten die Betriebsparteien bis zum 30.06.2021 keine Lösung gefunden haben, wird in einem weiteren Schritt der Eskalationsweg auf die Konzernebene beschritten unter dem gemeinsamen Verständnis, dass die sichere Erreichung der Stammbelegschaft von 1600 Stellen eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung des gemeinsam vereinbarten Eckpunktepapiers ist. In gemeinsamer Anstrengung und als gemeinsames Ziel von Arbeitgeberseite, Gewerkschaften und Betriebsräten sind wirksame Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen.

Sollten trotz intensiver Bemühung und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel auf der Geschäftsfeldebene und auf der Konzernebene unter Beteiligung der Arbeitgeberseite, Gewerkschaft und Betriebsräte bis zum 31.12.2021 keine Perspektive für die sichere Erreichung des Stammbelegschaftskonzeptes bzw. der erwarteten Reduktion der Personalkosten während der Laufzeit dieses Vertrages erreicht werden, steht es jeder Partei dieses Zukunftstarifvertrages frei, diesen Zukunftstarifvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, da damit ein wesentlicher Bestandteil des Eckpunktepapiers vom 10.03.2020 nicht erfüllt werden kann. Für diesen Fall wird eine Nachwirkung von 3 Monaten vereinbart. Während der Nachwirkung besteht weiterhin ein Schutz vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen. 

(4)Unbeschadet der vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 2 sollen vorrangig einvernehmliche Lösungen z.B. die Erhöhung der Flexibilität der Beschäftigten für einen bedarfsgerechten Personaleinsatz und die Nutzung der fortlaufenden Personalanpassungen für die Nachbesetzung der freiwerdenden Stellen genutzt werden. Zwischen den Betriebsparteien der Unternehmen besteht Einigkeit darüber, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Neuordnung und Transformation, eine strategische und qualitative Personalplanung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke sollen die Betriebsparteien bis zum 28.02.2021 Kriterien entwickeln und vereinbaren (z. B. interne Versetzung vor externer Einstellung), wie eine solche strategische und qualitative Personalplanung vorgenommen werden kann

3.Standort- und Beschäftigungssicherung, Investitionen

Zur Sicherung der Arbeitsverhältnisse der Stammbelegschaft wird Folgendes vereinbart:

(1)Solange aufgrund einer betrieblichen Unterauslastung die arbeitsrechtlichen Instrumente der Kurzarbeit und des Tarifvertrags Aufbau und Sicherung von Beschäftigung (nachfolgend „TV Besch“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung genutzt werden, soll in den betroffenen Bereichen Mehrarbeit (gemeint sind zuschlagspflichtige Überstunden in Sinne der betrieblichen Regelungen) durch die Arbeitgeberseite möglichst vermieden werden.

Sollte Mehrarbeit notwendig werden, ist die vorherige Genehmigung durch den jeweils zuständigen Betriebsrat sicherzustellen. Ausnahmeregelungen haben grundsätzlich weiterhin bestand (z.B. TKD).

Weiterhin werden auf der betrieblichen Ebene Möglichkeiten erhalten oder erarbeitet und sofern wirtschaftlich sinnvoll und machbar bis zum 31.03.2021 vereinbart, um Mehrarbeit und die damit verbundenen Zuschläge in entsprechenden Zeitkonten zu speichern.

(2)Die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind, stellen die Überprüfung der vorhandenen Arbeitsverträge mit verlängerter Vollzeit (40-Stunden-

Vertage) gern. § 3 MTV sicher und reduzieren diese bei gegebener Notwendigkeit. Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den jeweiligen Betriebsparteien.

(3)Die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind, verpflichten sich, insgesamt 1600 Stellen (umfassen die Tarifbeschäftigten, außertariflich Beschäftigten und Leitenden Angestellten) als Stammbelegschaft während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrags zu erhalten und beabsichtigen, diese Stammbelegschaft während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages beschäftigt zu halten es sei denn, die Tarifvertragsparteien vereinbaren auf Grund aktueller Entwicklungen etwas anderes.

Es besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen darüber, dass grundsätzlich die Beschäftigung der Stammbelegschaft Vorrang vor dem Einsatz von Leiharbeitskräften hat.

Die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrages sind, können von der Zielgröße von 1600 Stellen nach oben abweichen. Dies gilt insbesondere, wenn die prognostizierten Umsätze durch neue Geschäftsbereiche positiv abweichen.

Bevor ein Personalaufbau stattfindet, sind die Entwicklungen des Auftragsbestandes, des Umsatzes und des Betriebsergebnisses zu berücksichtigen. Zu den Beratungen ist neben den Betriebsparteien die IG Metall hinzuzuziehen.

(4)Der Leistungsumfang der Standorte Bergedorf und Schwarzenbek (nur Universelle) sowie die Wertschöpfungstiefe wurden im Rahmen von paritätischen Projektgruppen mit Ergebnis vom 28.09.2020 durch den Lenkungskreis festgelegt und von den Betriebsräten Hauni/Baltic und Universelle bestätigt.

(5)Das Verfahren zu Fremdvergaben während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrags soll für die Unternehmen, die unter diesen Zukunftstarifvertrag fallen, von den Betriebsparteien im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung „Make or Buy“ vereinbart werden. Diese Konzernbetriebsvereinbarung soll möglichst bis zum 31.12.2020 abgeschlossen werden.

Die Arbeitgeberseite verpflichtet sich, grundsätzlich während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages nicht durch die Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben oder Dienstleistungen des gegenwärtigen Aufgabenspektrums eine mögliche Unterauslastung der Stammbelegschaft herbeizuführen oder zu verschärfen. Nähere Abgrenzungen und Regeln werden zwischen den Betriebsparteien in der Konzernbetriebsvereinbarung „Make or buy“ geregelt.

(6)Es wird ein Sonderbudget für einen beteiligungsorientierten Innovationsprozess für die Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrags definiert. Dieses Sonderbudget dient der Förderung von Innovationsideen aus der Belegschaft für die Entwicklung von marktorientierten Produkten, Dienstleistungen und Lösungen im Maschinen- und Anlagenbau auch über Tabak hinaus.

Dieser Prozess wird gesteuert über den Lenkungskreis Tabak und umfasst a) die Beantragung für eine Ideenausarbeitung und b) Vorstellung der ausgearbeiteten Idee mit technischer und kommerzieller Ausarbeitung. Die so generierten Ansätze werden dann in den regulären Innovationsprozess der jeweiligen Segmente eingesteuert. Ein Anspruch auf finale Umsetzung besteht nicht.

Vom beantragten Budget dürfen maximal 20% an externe Dienstleister vergeben werden. Die Bearbeitung und interne Abstimmung liegt in der Eigenverantwortung des Antragstellers. Das Budget beträgt pro Jahr 1,0 Mio. € (Kosten der internen Leistungsverrechnung und externe Kosten).

(7)Es besteht Einigkeit darüber, dass die Kurzarbeit mit den aktuell geltenden Regelungen (d.h. insbesondere Erstattung der SV-Beiträge zu 100% ,Corona- Kurzarbeit') maximal genutzt werden soll, sofern gesetzlich möglich und betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind vereinbaren, dass für die Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages der tarifvertraglich geregelte Nulldurchlauf (§ 3 Ziff. 4.5 Manteltarifvertrag (MTV) iVm. § 10 Tarifvertrag Aufbau und Sicherung von Beschäftigung (TV Besch)) im Hinblick auf die momentan bestehenden Regelungen zu Arbeitszeitkonten keine Anwendung findet.

(8)Nach Auslaufen der Kurzarbeit mit den aktuellen Regelungen (,Corona-Kurzarbeit') wird falls erforderlich und sinnvoll möglich, der TV Besch (insbesondere Absenkung der Arbeitszeit) zur Anwendung gebracht. Soweit kollektivrechtlich erforderlich, erfolgt die Umsetzung durch Vereinbarungen der jeweiligen Betriebsparteien.

In diesem Zusammenhang wird vereinbart, dass die Betriebsparteien einen Regelmechanismus definieren und implementieren, der sicherstellt, dass insbesondere bei niedrigen Entgeltgruppen durch die Anwendung des TV-Besch entstehende finanzielle Härten abgemildert werden.

(9)Die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind, stimmen überein, dass auch ein wertgleicher Beitrag (relative Entgeltminderung bei den fixen Vergütungsbestandteilen) der außertariflich Beschäftigten und Leitenden Angestellten durch die vereinbarten Maßnahmen dieses Zukunftstarifvertrages und weiteren Regelungen erfolgt. Der Nachweis darüber erfolgt in geeigneter, transparenterWeise an die Vertreter der Lenkungskreisebene. Erfolgt für 2021 kein Nachweis darüber, dass die außertariflich Beschäftigten und Leitenden Angestellten einen wertgleichen Beitrag geleistet haben, ist auf der Lenkungskreisebene bis 31.08.2021 eine Lösung zu erarbeiten. Kann keine Lösung erarbeitet werden, wird die T-ZUG(B)-Zahlung für 2021 für alle Anspruchsberechtigten im Jahr 2021 zur Auszahlung gebracht.

4.Personal

(1)Die Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind, werden weiterhin verstärkte Anstrengungen für die Personalentwicklung und Ausbildung unternehmen und vereinbaren.

Eine Betriebsvereinbarung, die sowohl die Anzahl der Bedarfs- als auch Überbedarfsauszubildenden und den Zeitraum der Übernahme bis einschließlich Ende 2024 regelt, wurde bereits abgeschlossen.

Die Auszubildenden, die bis zum 01.07.2020 (Stichtag) Mitglied der IG Metall geworden sind, erhalten gemäß dieser Betriebsvereinbarung nach Vorlage eines entsprechenden Mitgliedsnachweises ein um drei Monate verlängertes Übernahmeangebot.

Die Betriebsparteien haben mit dieser Betriebsvereinbarung die gemäß TV Besch eingeräumten Möglichkeiten zur Abweichung vom Grundsatz der unbefristeten Übernahme von Auszubildenden im Sinne des TV Besch modifiziert. Die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags stimmen dieser Betriebsvereinbarung „Übernahme der Auszubildenden, dualen Studenten, Bachelor- und Masterstudenten während des Projekts Fabrik der Zukunft / HG21+" zu.

(2)Es besteht Einvernehmen, dass durch den Stellenabbau ein erhöhter Qualifizierungsbedarf entsteht und eine strategische und qualitative Personalplanung unabdingbar ist. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass das dafür notwenige Qualifizierungsbudget zur Verfügung gestellt wird. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter werden in diesem Zusammenhang ein gemeinsames Konzept möglichst bis zum 31.12.2020 entwickeln. Die Umsetzung erfolgt durch Vereinbarungen der jeweiligen Betriebsparteien.

(3)Der Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) findet Anwendung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 5 Ziff. 3 und § 7 des Tarifvertrages zur Qualifizierung vom 26.02.2015 Zeiten für Qualifizierungsmaßnahmen für die Laufzeit des Zukunftstarifvertrags nicht zu vergüten sind, die während der Kurzarbeit in der Ausfallzeit durchgeführt werden, soweit diese Maßnahmen nach den geltenden Regelungen zur Kurzarbeit (derzeit ab 01.01.2021 geregelt im Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie) berücksichtigungsfähig sind.

Der Betriebsrat wird über die Qualifizierungsmaßnahmen und die von der Arbeitsverwaltung geforderten Qualifikationspläne für betrieblich durchgeführte Maßnahmen informiert. Das Mitbestimmungsrecht gern. § 98 BetrVG gilt für Maßnahmen in der Ausfallzeit entsprechend. Werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Qualifizierungsprogramme in der Ausfallzeit vereinbart, ist die Teilnahme an diesen Maßnahmen, sollte nichts Abweichendes geregelt werden, verpflichtend.

5.Überprüfung bestehender betrieblicher Regelungen und Abschluss von neuen betrieblichen Regelungen

(1)Im Rahmen der Verhandlungen zum Eckpunktepapier haben sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter darauf verständigt, dass die bestehenden Betriebsvereinbarungen sowie sonstigen betrieblichen Regelungen überprüft und soweit erforderlich angepasst werden sollen.

(2)Die Parteien dieses Zukunftstarifvertrages stimmen überein, dass die bestehenden Betriebsvereinbarungen sowie sonstige betriebliche Regelungen im Rahmen des Projekts Fabrik der Zukunft/HG 21+ insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten überprüft und soweit erforderlich angepasst werden sollen:

•Förderung, Unterstützung und Qualifizierung der Beschäftigen für den Strukturwandel

•Flexibilität des Personaleinsatzes und administrative Entlastung

•New ways of working (insb. Mobiles Arbeiten, 4-Tage-Woche, Arbeitsplatzteilung (Desk Sharing) und Digitalisierung (Unterstützung durch Softwareapplikationen))

•Kostenentlastung der Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind

(4)Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages ist die Kürzung von betrieblichen Sonderzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten Anpassungen im Rahmen der Überprüfung von betrieblichen Regelung gern, den vorgenannten Ausführungen erforderlich sein, wird dies auf der betrieblichen Ebene geregelt.

6.T-ZUG (A) und (B)

(1)Ergänzend zu § 3 Ziff. 10 Manteltarifvertrag (MTV) - Tarifliche Freistellungszeit T-ZUG (A) - in der gültigen Fassung vom 17.12.2018 wird Folgendes geregelt:

(a)Aufgrund der nachgewiesenen und auch weiterhin zu erwartenden Unterauslastung wurde bezüglich des tariflichen Zusatzgelds T-ZUG (A) die

Wandlung von Geld in Zeit (8 tarifliche Freistellungstage) für das Jahr 2020 verpflichtend vereinbart.

(b)Für das Kalenderjahr 2021 ist grundsätzlich eine freiwillige Wandlung der T-Zug (A)-Zahlung in Freistellungstage für alle nach dem Tarifvertrag über ein tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) anspruchsberechtigten Beschäftigten möglich. Es werden bei den nach dem MTV Anspruchsberechtigten (gemeint sind hier die Beschäftigten, die einen Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und nach dem MTV ohnehin die Wandlungsmöglichkeit haben) 8 bezahlte freie Tage und den nach dem MTV Nichtanspruchsberechtigten (gemeint sind hier die Beschäftigten, die einen Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) aber nach dem MTV nicht die Wandlungsmöglichkeit haben) 6 bezahlte freie Tage umgewandelt. Für das Jahr 2021 muss der Antrag bis zum 15.12.2020 geltend gemacht werden. Nähere Regelungen werden zwischen den Betriebsparteien getroffen.

Es erfolgt eine Prüfung auf eine verpflichtende Umwandlung mit Abschluss des 1. Quartals und Ausblick für das Restjahr 2021.

Sollte eine verpflichtende Umwandlung erforderlich sein, wird dies auf der betrieblichen Ebene geregelt und es werden bei den nach dem MTV Anspruchsberechtigten 8 bezahlte freie Tage und den nach dem MTV Nichtanspruchsberechtigten 6 bezahlte freie Tage umgewandelt.

Zudem wird festgehalten, dass den Betriebsparteien auch für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 die Möglichkeit offen steht, die verpflichtende Wandlung analog zum Verfahren wie im Jahr 2021 von Geld in Zeit und/oder die freiwillige Wandlung von Geld in Zeit vorzusehen.

(c)Bis einschließlich 31.12.2024 ist allen Mitgliedern der IG Metall auf Antrag die Wandlung der T-ZUG (A)-Zahlung in freie Tage zu gewähren, wobei auch hier gilt, dass für 2021 den nach dem MTV Anspruchsberechtigten 8 Tage und den Nichtanspruchsberechtigten 6 Tage gewährt werden. Ab 2022 wird allen IG Metallmitgliedern eine Umwandlung in 8 Tage Freizeit zugestanden. Der Antrag der Beschäftigten muss bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr geltend gemacht werden. Für das Jahr 2021 muss der Antrag bis zum 15.12.2020 geltend gemacht werden.

(2)In Anlehnung an § 4 Tarifvertrag über tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) - Differenzierungsmöglichkeiten des T-ZUG (B) - wird der T-ZUG (B) aufgrund der wirtschaftlichen Situation für 2020 und 2021 für alle Anspruchsberechtigten nicht zur Auszahlung gebracht und entfällt.

Sollte sich per Ende des 2. Quartals 2021 die wirtschaftliche Situation in Bezug auf die Ertragslage der deutschen Gesellschaften stabilisiert haben und diese gern, den vorliegenden Prognosen mindestens ein ausgeglichenes Ergebnis (EBITA- Berechnung siehe unten) erzielen, kommt die T-ZUG (B)-Zahlung für 2021 in 2021 zur Auszahlung.

Sollte in 2021 die T-ZUG (B)-Zahlung nicht zur Auszahlung gebracht worden sein, sich aber für das Gesamtjahr 2021 die Ertragslage besser entwickeln als erwartet, die Gesellschaften der Standorte Bergedorf und Schwarzenbek mindestens ein ausgeglichenes EBITA Ergebnis (Berechnung siehe unten) ausweisen und die Gesamt EBITA Rendite des Geschäftsfeldes Tabak gern. Konzernrechnungslegung > 5% vom Umsatz sein, wird die T-ZUG (B)-Zahlung im März des Folgejahres ausgezahlt.

Sofern es die wirtschaftliche Lage erfordert, kann die obige Regelung auch für die Folgejahre angewendet werden. Eine Vereinbarung erfolgt spätestens bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres. Dazu ist die Zustimmung der IG Metall erforderlich.

Den Mitgliedern der IG Metall wird als Entschädigung für die nicht geleistete Zahlung des T-ZUG (B) in 2020 und ggfs. 2021 jährlich ein Bonus in Höhe von EUR 200,00 (brutto) gewährt. Die Mitgliedschaft der IG Metall muss bis spätestens 01.10.2020 erfolgt sein. Die Zahlung erfolgt für 2020 nachdem der Tarifvertrag rechtskräftig abgeschlossen wurde; in 2021 zum regulären Zahlungstermin des T-Zug B. Diese Entschädigungszahlungen werden auf ggfs. erfolgte Nachzahlungen im Folgejahr angerechnet.

7.Zeugnis

Die ausscheidenden Beschäftigten erhalten auf Wunsch ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Die gesetzlichen Regelungen zu diesem Thema bleiben unberührt.

8.Neueinstellungen

Bei Neueinstellungen in Folge eines unplanmäßigen Personalbedarfes in der Zukunft werden ausgeschiedene Beschäftigte unter der Voraussetzung einer gleichen Eignung im Hinblick auf das zu besetzende Tätigkeitsprofil gegenüber anderen Bewerbern bevorzugt eingestellt.

Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtungen von gezahlten Abfindungen und der Anrechnung von Betriebszugehörigkeiten gelten die betrieblichen Regelungen.

9.Lenkungsausschuss

(1)Die Tarifvertragsparteien und die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit dieses Zukunftstarifvertrages ein Lenkungsausschuss auf Geschäftsfeldebene eingerichtet wird, um Themen zu besprechen, die im Sinne der Unternehmen und der Beschäftigten sind und um eine unnötige Zuspitzung von Konflikten zu vermeiden.

(2)Themen können dabei die Anwendung und Umsetzung der in diesem Tarifvertrag umzusetzenden Maßnahmen sein, beteiligungsorientierte Innovationen Prozessverbesserungen, Personalplanung (auch die dynamische Personalanpassung), Fremdvergabe etc..

Stellt sich heraus, dass Regelungen dieses Zukunftstarifvertrages oder der begleitenden Betriebsvereinbarungen in der praktischen Anwendung nicht oder entsprechend der Vorstellungen umgesetzt werden können oder zum Ziel führen, soll auf eine Anpassung im Lenkungsausschuss hingewirkt werden. Der

Lenkungsausschuss wird dann die Tarifvertragsparteien anrufen, um eine Änderung des Tarifvertrags zu erreichen.

(3)Der Lenkungsausschuss setzt sich aus fünf Arbeitgebervertretern und fünf Arbeitnehmervertretern zusammen. Zuzüglich zu den fünf Arbeitnehmervertretern ist ein Gewerkschaftsvertreter der IG Metall Geschäftsstelle Region Hamburg zu berücksichtigen.

Sollten im Zuge von Verschmelzungen und/oder Standortänderungen Veränderungen der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen erfolgen, wird einvernehmlich eine neue Besetzung festgelegt werden.

Die Arbeitnehmervertreter sind für die Aufgaben des Lenkungsausschusses freizustellen.

(4)Der Lenkungsausschuss tagt mindestens 1x monatlich. Die wesentlichen Inhalte der Sitzung sind in einem Kurzprotokoll festzuhalten. Die im Lenkungsausschuss erarbeiteten (zukünftigen) Ziele sind im Hinblick auf die Abarbeitung nachzuhalten.

(5)Der zuvor beschriebene Lenkungsausschuss bezieht auf die Ebene im Geschäftsfeld Tabak. Sollte dieser Lenkungsausschuss bei Problemstellungen keine Einigkeit erzielen, wird ausnahmsweise der übergeordnete Lenkungsausschuss auf der Konzernebene einberufen. Zuvor müssen sämtliche Einigungsversuche (mindestens zwei nach Feststellung der Uneinigkeit) auf der Geschäftsfeldebene gescheitert sein.

Auf Antrag einer Seite der Betriebsparteien hat dieser Lenkungsausschuss innerhalb von zwei Wochen zu tagen.

Dieser Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: CEO Körber AG, 1. und 2. Bevollmächtigte(r) der IG Metall Geschäftsstelle Region Hamburg, die betreuende Gewerkschaftssekretärin, Betriebsratsvorsitzende der beteiligten Unternehmen dieses Zukunftstarifvertrages, Vorsitzende(r) des BA-Tobacco-Ausschusses sowie Vertreter der Geschäftsfeldleitung Tabak.

10.Inkrafttreten/ Streitigkeiten/ Schlussbestimmungen

(1)Dieser Zukunftstarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2024.

(2)Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund und mit sofortigerWirkung möglich.

Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, sofern entweder

(a)nach dem maximalen Ausschöpfen der in diesem Tarifvertrag geregelten Instrumente (gesetzliche ,Corona‘-Kurzarbeit und TV Besch in der jeweils gültigen Fassung) zur Entlastung von massiver Unterbeschäftigung, der konsolidierte rollierende 12-Monats-Auftragseingang im Geschäftsfeld immer noch unter 665m EUR liegt oder wieder hierunterfällt.

Derzeit wird zeitlich erwartet, dass die oben genannten Instrumente den Zeitraum bis Dezember 2024 überbrücken. Sollten sich die gesetzlichen oder tariflichen Rahmenbedingungen vorteilhaft im Sinne des Zukunftstarifvertrages entwickeln (z.B. Verlängerung der Corona-Kurzarbeit), wird dies ausgenutzt, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Wobei gemäß Eckpunktepapier davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der Umsetzung des Zielbildes ab 2023 über die deutschen Gesellschaften ein positiver Ergebnisbeitrag erzielt wird.

Inhaltlich wird festgelegt, dass der Auftragseingang sich definiert aus dem weltweiten Geschäft der konsolidierten Unternehmen des Geschäftsfeldes Tabak. Es werden ausschließlich die Auftragseingänge von Dritten (d. h. keine konzerninternen Aufträge z. B. an Hauni Hungaria) berücksichtigt, die das jeweils aktuelle Produktportfolio inkl. zukünftiger Innovationen des Geschäftsfeldes Tabak betreffen. Dies bedeutet, dass durch Vertriebs- /Handelsgesellschaften an andere Geschäftsfelder des Konzerns durchgeleitete Auftragseingänge (z. B. Pharma bei Hauni Japan) herauszurechnen sind. Weiterhin werden die Auftragseingänge für Vaping nicht berücksichtigt. Es werden aber Auftragseingänge von Konzerngesellschaften an die deutschen Standorte zum Ausgleich von Unterauslastung berücksichtigt.

Eventuell weitere eintretende strukturelle Auswirkungen werden in der Ermittlung berücksichtigt.

Wird dieser Tarifvertrag aufgrund dieser Ziffer (a) gekündigt, ergibt sich hieraus dass über die folgenden 6 Monate betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden, längstens bis zum 31.12.2024.

(b)oder während der Laufzeit dieses Tarifvertrags die Gesellschaften an den Standorten Bergedorf und Schwarzenbek insgesamt trotz der eingeleiteten Maßnahmen im jeweiligen Geschäftsjahr kein ausgeglichenes Ergebnis erzielen.

Zu den Gesellschaften zählen die Parteien dieses Tarifvertrages.

Es wird das EBITA-Ergebnis gern. Konzernrechnungslegung ermittelt. Herausgerechnet werden Ergebniseinflüsse von anderen Gesellschaften (derzeit Hauni Malaysia, Decoufle). Eventuell weitere eintretende strukturelle Auswirkungen werden in der Ermittlung berücksichtigt. Eine Überprüfung erfolgt erstmalig für das Geschäftsjahr 2021. Die Überprüfung erfolgt nach Abschluss der Prüfungshandlungen durch den Wirtschaftsprüfer (voraussichtlich per 31.01. des Folgejahres) und wird dann binnen 4 Wochen dem Lenkungskreis Tabak vorgestellt. Ggfs. weitergehende Überprüfungen durch die Tarifvertragsparteien sind binnen 4 Wochen nach Vorstellung im Lenkungskreis abzuschließen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann jedes Unternehmen bzw. die IG Metall den Zukunftstarifvertrag mit Wirkung für sich selbst und/oder für alle Unternehmen, die Parteien dieses Zukunftstarifvertrags sind, kündigen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der IG Metall Bezirksleitung Küste erklärt werden.

Im Falle einer unterjährigen Kündigung bleiben bereits erfolgte Maßnahmen nach Ziffer 6 dieses Zukunftstarifvertrags unberührt, sodass T-Zug(A)-Tage nicht wieder in ein Zusatzgeld umgewandelt werden. Die nicht erfolgte Auszahlung des Zusatzgeldes T-Zug (B) muss jedoch erstattet werden.

(3)Eine Abänderung dieses Zukunftstarifvertrages bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

(4)Eine Nachwirkung nach Kündigung oder Ablauf des Beendigungsdatums wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern zuvor in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt wurde.

(5)Da in diesem Tarifvertrag für die von diesem Zukunftstarifvertrag erfassten Unternehmen vom Flächentarifvertrag abweichende Bestimmungen (z.B. Arbeitszeit und Entgelt) geregelt sind, wird für Tarifauseinandersetzungen folgendes vereinbart:

Es besteht für die von diesem Zukunftstarifvertrag betroffenen Unternehmen keine Friedenspflicht für Forderungen, die im Rahmen von flächenbezogenen Tarifauseinandersetzungen zwischen NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie e.V. und der IG Metall erhoben werden. Es besteht weiterhin keine Friedenspflicht für tarifliche Regelungen, die zukünftig neu in den Tarifverträgen zwischen NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie e.V. und der IG Metall vereinbart werden. Es gelten die Fristen der Schieds- und Schlichtungsvereinbarung vom 14.12.1979, sofern in der Fläche nichts Abweichendes vereinbart wird.

Hamburg, den äoUÖOHamburg, den Qo c

Ina'Mewes

(Gewerkschaftssekretärin der IG Metall Region Hamburg)

Ina Morgenroth

(Geschäftsführerin der IG Metall Region Hambu g)

Daniel Friedrich

(Bezirksleiter der IG Metall Küste)

Hamburg, den

Dr. Daniela Haller

(Geschäftsleitung Personal & Soziales Hauni Maschinenbau GmbH)

Schwarzenbek, den

Frank Geretshauser

(Geschäftsführer der

Universelle Engineering U.N.I. GmbH)

Hamburg, den

Schwarzenbek, den

Wilfried Martin

(Geschäftsführer der

Baltic Metalltechnik GmbH)

Sven SiedhoS^ (Geschäftsführe<der Hauni Primary 3mbH)

Präambel

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der mittel- bis langfristigen Marktsituation sieht der Arbeitgeber die Notwendigkeit, die BA Tobacco neu zu strukturieren. Die aktuelle Marktentwicklung im konventionellen Tabak-Bereich ist negativ.

Der Arbeitgeber leitet aus diesen Themen ab, dass 953 Arbeitsplätze nach einem unternehmerischen Konzept abgebaut werden sollten. Darüber hinaus sollten die Fertigung und Montage am Standort Hamburg und Schwarzenbek geschlossen bzw. stark reduziert werden. Die Arbeitnehmervertretung und die IG Metall haben Alternativen zu diesen Planungen in dem Konzept Fabrik der Zukunft vorgelegt, um die Wertschöpfungskette zu optimieren und um Fertigung und Montage in den Standorten Bergedorf und Schwarzenbek für die Zukunft zu erhalten.

Die strukturelle Neuausrichtung muss dabei sowohl dem geringeren Volumen, dem erhöhten Kostendruck, die Veränderungen in der Nachfragestruktur und den deutlich höheren Marktschwankungen Rechnung tragen. Das gemeinsam erklärte Ziel ist es, auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten und die BA Tobacco als den marktführenden Anbieter zu stärken und auf die zukünftigen Anforderungen bis 2030 auszurichten.

Im Ergebnis wurden die folgenden Eckpunkten festgelegt und sollen in Verhandlung in einem Gesamtpaket münden:

1.Voraussetzung für die Umsetzung der folgenden Eckpunkte ist ein sofortiges Moratorium, dass sämtliche Verlagerungsaktivitäten- mit Ausnahme der bereits abgestimmten Massnahmen für den Zeitraum der Verhandlungen ausgesetzt werden.

2.Personalabbau, 700 Arbeitsplätze bis spätestens Ende 2024 wirtschaftlich wirksam. Die Geschäftsführung wird die bestehende Regelung zur Altersteilzeit bis zum 31.12.2020 aufrecht erhalten und unbegrenzt öffnen für alle Berechtigten. Spätester Beginn der Altersteilzeit ist der 01.01.2021. Härtefälle werden gemeinsam überprüft.

3.Der Personalabbau soll sozialverträglich erfolgen durch Altersteilzeit und ein Freiwilligenprogramm. Für die Attraktivität der Programme sind diese weiterzuentwickeln und regelmäßig auf Betriebsebene auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, hierzu sind unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen.

4.Die Arbeitgeberseite sagt zu, auf betriebsbedinge Kündigungen im Rahmen des Veränderungsprozesses bis zum 31.12.2024 zu verzichten. Im Gegenzug dazu sagen die Betriebsparteien zu, den Personalabbau aktiv zu begleiten und weiter flankierende Maßnahmen zu Kostenreduzierung und Flexibilisierung zu vereinbaren.

4.1.monatliche Überprüfungszeiträume auf Ebene der Betriebsparteien und uu Iv 

4.2.vierteljährliche Überprüfungszeiträume auf Ebene des Lenkungskreises. Eckpunkte für die monatliche/quartärliche Überprüfung sind

a)Auftragseingang/Auslastungssituation im Geschäftsfeld

b)Auftragseingang/Auslastungssituation in den Gesellschaften Bergedorf und Schwarzenbek

c)Entwicklung Ertragssituation in den Gesellschaften Bergedorf und Schwarzenbek d) Umsetzung des gemeinsamen Zielbildes bis 2024

Weitergehende Details sind zu erarbeiten, in jedem Fall besteht jedoch Handlungs- und Anpassungsbedarf sofern der kumulierte 12-Monats Auftragseingang im Geschäftsfeid unter 665 mEUR fällt oder in den Jahren 2020/2021 und 2022 bei den Gesellschaften an den Standorten Bergedorf und Schwarzenbek kein ausgeglichenes Ergebnis trotz der definierten Massnahmen erzielt wird. Wobei davon ausgegangen wird das im Rahmen der Umsetzung des Zielbildes ab 2023 über die deutschen Gesellschaften ein positiver Ergebnisbeitrag erzielt wird (unter Vorbehalt einer Überprüfung der Zahlen zur Herstellung eines gemeinsamen Verständnisses)

5.Der Arbeitgeber sagt zu, die Wertschöpfungstiefe an den Standorten Bergedorf und Schwarzenbek im Rahmen des gemeinsamen Zielkonzeptes zu erhalten.

6.Der Leistungsumfang der Standorte Ungarn, Malaysia und Deutschland ist zu definieren und festzuschreiben (Footprint-Konzept/Center of Excellence).

7.Für die Ausrichtung der neuen Struktur ist eine strategische und qualitative Personalplanung mit einem Stammbelegschaftskonzept in Verbindung mit flexiblen Kapazitätsangleich notwendig (intern vor extern). Dazu sind entsprechende Betriebsvereinbarungen zwischen den örtlichen Betriebsparteien abzuschließen. Die Fortschritte über den Abschluss geeigneter Betriebsvereinbarungen werden im monatlichen Gespräch zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsfeldleitung dokumentiert.

8.Es werden paritätisch besetzte Projektgruppen gebildet. Die einzelnen Projektgruppen verfolgen zum Beispiel die Themen a) Mechanische Fertigung b) Konstruktion/Entwicklung c) Montage/Inbetriebnahme d) Prozesse und Schnittstellen und e) Digitale Projekte. Die erforderlichen Ressourcen/Fachkompetenzen werden zur Verfügung gestellt.

8.1.Zeitschiene bisl5.06.2020. Die entsprechenden Meilensteine sind zum 31.03, 30.04. 31.05. vereinbart.

8.2.Ziel ist es, bis Ende April 2020 ein gemeinsames Verständnis für ein Zielbild zu definieren.

9.Für Innovationen, Digitalisierung und Neuentwicklungen werden Investitionsmittel zur Verfügung gestellt und unterstützende, beteiligungsorientierte Maßnahmen zur Förderung von Innovation am Standort Deutschland eingeführt.

10.Für zukünftige Outsourcing und Verlagerungsvorhaben soll eine Betriebsvereinbarung für ein transparentes Verfahren zur Einbeziehung der Mitbestimmung zeitnah vereinbart werden (Make oder buy).

11.Zur Überbrückung der konjunkturellen Auslastungssituation, ist folgende Kaskade der Maßnahme zur Sicherung der Beschäftigung zu prüfen:

a)Stopp aller Formen von Mehrarbeit (Ausnahmen sind zu besprechen)

b)Abbau von Arbeitszeitkonten

c)Reduzierung verlängerte Vollzeit (40h-Verträge)

d)Insourcing von Fremdvergaben - wo betriebswirtschaftlich sinnvoll

e)Qualifizierungszeiten in Phasen der Unterbeschäftigung ausweiten (TV-Quali und gesetzliche Regelungen sind zu prüfen)

f)Gesetzliche Kurzarbeit gegebenenfalls mit Aufzahlung in Abhängigkeitder

Gesamtmassnahmen (Zeitachse, Umfang etc)

g)Tarifliche Kurzarbeit

h)Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

12.Der Arbeitgeber wird geeignete Massnahmen entwickeln, dass im Verhältnis ein wertgleicher Beitrag der AT-Beschäftigten und Leitenden Angestellten erfolgt. Darüber sind die Arbeitnehmervertreter in geeigneter Weise zu informieren

13.Konfliktlösungsmechanismus: Lenkungsausschuss

14.Für die Umsetzung dieser Instrumente verpflichtet sich der Arbeitgeber im Gegenzug den Mitglieder*innen der IG Metall die Wandlung derT-Zug Zahlungen ohne Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung zu ermöglichen. Dieses gilt für die Laufzeit dieser Vereinbarung. Bei bestehender Unterauslastung ist T-Zug verpflichtend für alle Mitarbeiterinnen zu regeln.

15.Dieses Konzept beinhaltet ebenfalls eine Überprüfung der aktuellen Regelungen zur Übernahme der Auszubildenden und Dualstudierenden, mit dem Ziel jungen Menschen eine Perspektive im Unternehmen zu bieten.

16.Darüber hinaus werden im Rahmen der Verhandlungen die bestehenden Betriebsvereinbarungen sowie sonstige betriebliche Regelung im Hinblick auf die Erfordernisse des Gesamtkonzepts überprüft und soweit erforderlich angepasst oder neu geschlossen.

Sollten die hier vereinbarten Maßnahmen nicht ausreichend sein und/oder angepasst werden müssen, werden auf Initiative einer der beteiligten Parteien unter Zugrundelegung aller notwendigen Daten und Fakten, Gespräche aufgenommen.

Die hier aufgeführten Eckpunkte stehen unter den jeweiligen Gremienvorbehalten, welche bis zum 18.03.2020 einzuholen sind.

Hamburg, 10.03.2020

DEU Hauni Maschinenbau GmbH - 2020

Anfangsdatum: → 2020-10-01
Enddatum: → 2024-12-31
Name Branche: → Verarbeitendes Gewerbe
Name Branche: → Maschinenbau
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Firma: →  Hauni Maschinenbau GmbH
Namen der Gewerkschaften: →  IGM - IG Metall

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → Yes
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Bezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Aktivitäten: →  Tage
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Yes
Loading...