Bundes-Rahmentarifvertrag

für das Zugpersonal

der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland

New93

(BuRa-ZugTV AGV MOVE)

zwischen dem

Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienst¬leister e.V. (AGV MOVE)

und der

Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)

Präambel

Die Vertragsparteien wollen mit dem folgenden Tarifvertragswerk die wichtigsten Qualifikations- und Arbeitsbedingungen sowie deren Mindeststandards für das Zugpersonal im deutschen Eisen¬bahnverkehrsmarkt sicherstellen.

Sie wollen erreichen, dass alle am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen vergleichbare Arbeits- und Lohnbedingungen in Form der in diesem Tarifvertrag festgelegten Minimalstandards einhalten müssen und der Wettbewerb nicht durch Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung, der Arbeitssicherheit oder des Gesundheitsschutzes beeinflusst wird.

Die Tarifvertragsparteien streben an, dass dieses Tarifvertragswerk als repräsentativer Tarifvertrag zur Auftragsbedingung bei der Vergabe von Eisenbahnverkehrsleistungen zugrunde gelegt wird.

§1

Geltungsbereich

Der BuRa-ZugTV AGV MOVE wird als Verbandstarifvertrag („Flächentarifvertrag“) abgeschlossen, gilt also für die Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE, insbesondere auch künftig eintretenden Unternehmen originär nach § 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG.

(1)Dieser Tarifvertrag gilt unbeschadet § 14 Abs. 1:

a)Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

b)Betrieblich/fachlich:

Für alle Betriebe der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs, soweit diese Verkehr im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreiben. Er gilt für alle Betriebe, wenn und soweit diese sich am öffentlichen Verkehr beteiligen, auch wenn dies nicht den Schwerpunkt ihrer betrieblichen Aufgaben bildet.

c)Persönlich:

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Betriebe der Unternehmen nach Buchst, b), denen eine Tätigkeit gem. Anlage 1a, 1b oder 1c übertragen ist.

(2)Sofern dieser Tarifvertrag künftig Teil eines mehrgliedrigen, mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden gemeinsam abgeschlossenen Rahmentarifvertrages wird, kann eine Änderung des Abs. 1 Buchst, b) bzw. die Nichtanwendung des Tarifvertrages auf einzelne Unternehmen, Betriebe oder Teilbetriebe anderer Unternehmen nur durch eine von allen Tarifvertragsparteien des Rahmentarifvertrages gemeinsam abgeschlossene tarifliche Rege¬lung erfolgen.

§2

Qualifikation

(1)Eine qualifizierte Aus-, Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer ist eine entscheidende Vo¬raussetzung für den sicheren, qualitativ hochwertigen und serviceorientierten Bahnbetrieb. Zur dauerhaften Gewährleistung dieser Voraussetzung haben die Tarifvertragsparteien das gemeinsame Ziel, geeignete tarifvertragliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Diese sind in den Anlagen 3a und 3b geregelt. Im Bewusstsein dieses gemeinsamen Zieles vereinbaren sie die nachfolgenden einheitlichen Qualifizierungsbestimmungen für Arbeitnehmer.

(2)Sämtliche Unternehmen im Geltungsbereich stellen für alle beschäftigten Arbeitnehmer die Anwendung der jeweiligen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen unab¬hängig von ihrer tatsächlichen unmittelbaren Geltung sicher.

(3)Die Anlagen 3a und 3b sind Bestandteil des Tarifvertrages.

§3

Arbeitszeit

Abschnitt I

Allgemeine Arbeitszeitgrundlagen (1)a) Die regelmäßige rahmentarifvertragliche Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeit¬nehmers beträgt ausschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhepausen 1.984 Stunden im Kalenderjahr (Referenzarbeitszeit). Als Teilzeitarbeit gilt ein regel¬mäßiges Arbeitszeit-Soll von weniger als 1.984 Stunden im Kalenderjahr.

b)In Haustarifverträgen kann eine von der Referenzarbeitszeit (Abs. 1 Buchst, a) abwei-chende regelmäßige tarifvertragliche Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zwischen 1.827 und 2.088 Stunden (betriebliches regelmäßiges Arbeitszeit-Soll) aus-schließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhepausen im Kalenderjahr fest¬gelegt werden. Als Teilzeitarbeit gilt in diesem Fall ein regelmäßiges Arbeitszeit-Soll, das die für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegte regelmäßige haustarifvertrag¬liche Arbeitszeit unterschreitet.

c)In Haustarifverträgen kann ein von Buchst, a) und b) abweichender Arbeitszeitabrech¬nungszeitraum von maximal zwölf Monaten festgelegt werden. Dabei gilt für die Fest¬legung der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit:

pro Kalendermonat

pro Kalenderwoche

1/12 der Referenzarbeitszeit nach Buchst, a)

1/52,2 der Referenzarbeits­zeit nach Buchst, a)

Wird gem. Buchst, b) eine von der Referenzarbeitszeit abweichende regelmäßige tarifvertragliche Arbeitszeit vereinbart, ist die Tabelle nach Satz 2 sinngemäß anzu-wenden.

(1a) Unabhängig von den Regelungen nach Abs. 1 ist Überzeit die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über 2.036 Stunden im Kalenderjahr geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzu¬rechnen ist.

(2)Eine Schicht ist die Zeit zwischen zwei Ruhezeiten gern. § 5 ArbZG. Als anzurechnende Ar¬beitszeit im Sinne des Abs. 1 gilt die Zeit der Schicht abzüglich der gesetzlich vorgeschrie¬benen Mindestruhepausen.

Für den Arbeitnehmer werden für eine Schicht mindestens sechs Stunden Arbeitszeit ange¬rechnet. Ergänzende Regelungen hierzu sind in den Haustarifverträgen zu vereinbaren.

Der Arbeitnehmer darf im Jahr nicht mehr als 261 Schichten abzüglich des individuellen Ur¬laubsanspruchs, abzüglich der durch Oberstundenausgleich arbeitsfreien Tage und abzüg¬lich der Tage der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden. Für Zeiträume des Überstun¬denausgleichs und der Arbeitsunfähigkeit sind für eine ganze Woche fünf Schichten abzu¬ziehen.

(3)Für Arbeitnehmer beginnt und endet die anzurechnende Arbeitszeit grundsätzlich am Ort des Schichtbeginns (Schichtsymmetrie). Dies gilt nicht für Schichten, an die sich eine auswärtige Ruhezeit anschließt.

Wird die Arbeit in Arbeitszyklen geleistet, gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen folgendes: Sollte es aus Gründen, die in der An- und Abreise des Arbeitnehmers liegen, notwendig sein, beginnt und endet der Arbeitszyklus am selben Ort.

(4)Die tägliche Arbeitszeit (§ 3, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 ArbZG) des Arbeitnehmers darf zehn Stunden nicht überschreiten. Sie darf verlängert werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang - mindestens 30 Prozent - Bereitschaft und/oder Arbeitsbereit¬schaft enthält (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1. Buchst, a) bzw. Ziff. 4. Buchst, a), § 11 Abs. 2 ArbZG).

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden (auch ohne Bereitschaft und/oder Arbeitsbereit¬schaft) verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feierta¬gen gewährt werden (§12 Ziff. 4. ArbZG).

(5)Gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3. i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, die tägliche Ruhezeit, die der Arbeitnehmer nicht an seinem Dienstort verbringen kann, auf neun Stunden zu verkürzen (auswärtige Ruhezeit), wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines betrieblich festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Für Ru¬hezeiten am Dienstort gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 ArbZG mit der Maßgabe, dass der dort vorgeschriebene Ausgleich innerhalb von vier Wochen erfolgen muss.

Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gilt Abs. 6 in folgender Fassung:

(6)Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit zu gewähren¬den Ruhepausen darf auf Kurzpausen aufgeteilt werden, wenn zusammenhängende Ruhepausen (§ 4 ArbZG) aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2. ArbZG; § 11 Abs. 2 ArbZG). Kurzpausen müssen mindestens 10 zusammenhängen¬de Minuten betragen.

Ab 1. Januar 2022 gilt für Abs. 6:

(6)unbesetzt

(7)Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am Ereig¬nistag unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit dem arbeitstäglichen Durchschnitt der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit angerechnet. Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßgeblich.

(8)In Haustarifverträgen gem. § 14 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE treffen die Tarifvertrags¬parteien Regelungen zu Wahlmöglichkeiten des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Absenkung seiner individuellen Arbeitszeit, mehr Urlaub oder einer Erhöhung seines Entgelts.

Abschnitt lI

Mindestnormen zur Ruhetagsgestaltung

(1)Dem Arbeitnehmer sind im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stun¬den können als zwei solcher Ruhetage gezählt werden.

(2)Dem Arbeitnehmer sind im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmswei¬se bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnis¬sen oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten erscheint.

(3)Mindestens zwölf der Ruhetage nach Abs. 2 sind dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr als freies Wochenende zu gewähren. Diese Ruhetage müssen einmal im Kalendermonat spä¬testens am Freitag um 24:00 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 4:00 Uhr enden und müssen eine Mindestlänge von 60 Stunden umfassen. Erstreckt sich das Wochenende über den Monatswechsel, wird es dem Kalendermonat zugeschieden, zu dem der Freitag gehört.

(4)Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit der ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.

Nach einer Arbeitsphase, die länger als 120 Stunden dauert oder in der mehr als 40 Stunden Arbeitszeit in Schichten angerechnet wurde, muss ein Ruhetag mit einer Mindestlänge von 48 Stunden folgen.

(5)Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen

(6)Die Gesamtzahl der Ruhetage nach Abs. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert. Die Regelungen zum Jahresruhetags- und Urlaubsplan nach Abschnitt III bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt III

Persönliche Planungssicherheit

(1)Erster Schritt: Persönliche Planungssicherheit - Jahresruhetags- und Urlaubsplan (Jahres¬planung)

Vom Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer für den Zeitraum eines Kalenderjahres ein ver¬bindlicher Jahresruhetags- und Urlaubsplan zu erstellen. Dieser ist dem Arbeitnehmer spä¬testens bis zum 30. November des Vorjahres bekannt zu geben.

Dieser Jahresruhetags- und Urlaubsplan enthält:

a)den im Rahmen der Urlaubsplanung festgelegten Urlaub, inkl. der im Urlaub befindli-chen Wochenenden; dabei soll die Urlaubsplanung bis 31. Oktober abgeschlossen sein;

b)arbeitsfreie Tage von Teilzeitarbeitnehmern im Rahmen einer Festlegung der individu¬ellen Arbeitszeitverteilung

sowie außerhalb des Urlaubs:

c)mindestens zwölf freie Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag; Mindest-länge 60 Stunden; beginnend spätestens am Freitag um 24:00 Uhr und endend frühes¬tens am Montag um 4:00 Uhr) im Kalenderjahr (inkl. eines tarifvertraglich geregelten Wochenendes vor dem Hauptjahresurlaub),

d)mindestens sechs weitere freie Samstage, Sonn- oder Feiertage jeweils als Kalender-tage mit einer Mindestlänge von 48 Stunden,

e)mindestens fünf weitere freie Kalendertage mit einer Mindestlänge von 48 Stunden sowie im Anschluss daran zu planende arbeitsfreie Tage im Rahmen von Blockfreizeiten:

f)zum Überstundenabbau und

g)in Modellen zur Arbeitszeitreduzierung für ältere Arbeitnehmer.

Vom verbindlichen Jahresruhetags- und Urlaubsplan kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer abgewichen werden.

(2)Zweiter Schritt: Persönliche Planungssicherheit - Verbindliche Ruhetage/Ruhezeiten (Monatsplanung)

Der tarifvertragliche Jahresruhetags- und Urlaubsplan mit seinen verbindlich geregelten Frei¬stellungen bildet die Ausgangssituation für die Schichtplanung.

In der Schichtplanung wird die Arbeitszeit für mehrere Kalenderwochen eines Kalendermo¬nats in einem Wochenrhythmus geplant. Dabei sind die noch nicht im Jahresruhetags- und Urlaubsplan verplanten freien Sonn- und Feiertage sowie sonstige Ruhetage/Ruhezeiten und Ersatzruhetage für Wochenfeiertage in die Schichtplanung einzuarbeiten.

Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

a)Die Schichtplanung wird dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im Voraus für die nachfolgenden Kalenderwochen eines Kalendermonats bekannt gegeben. Sie ist für diesen Zeitraum für den zeitlichen Rahmen der Arbeitseinsätze als Arbeitszeitpla-nung verbindlich. Zeiten außerhalb dieses Rahmens gelten als verbindlich zugesagte Ruhetage/Ruhezeiten.

Protokollnotiz:

Für den Arbeitnehmer soll unabhängig von der Lage der einzelnen Planungsphasen der Kalendermonat als geplanter Zeitraum erkennbar sein.

b)In die Schichtplanung werden die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Schichten mit ihrem Beginn und Ende eingearbeitet.

c)In der Schichtplanung können diese Schichten von einem maximal zweistündigen Schichtrahmen umgeben werden, der flexibel auf Zeiten vor und/oder nach der Schicht aufgeteilt werden kann. Der Schichtrahmen darf die Dauer der geplanten Schicht nicht um mehr als zwei Stunden und insgesamt 14 Stunden nicht überschreiten. Beginn und Ende des Schichtrahmens sind ebenfalls in dieser Schichtplanung festzulegen. Zwi¬schen zwei Schichtrahmen ist eine Ruhezeit zu planen.

d)In die Schichtplanung werden ebenfalls alle bekannten Abwesenheiten des Arbeitneh-mers und Vertretungen anderer Arbeitnehmer eingearbeitet, um eine größtmögliche. Stabilität der Schichtplanung zu erreichen.

e)Für den notwendigen Vertretungsbedarf sowie für Schichten, deren zeitliche Lage nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebs¬rats bekannt ist, werden Dispositionszeiträume in der mitzubestimmenden Schichtpla¬nung hinterlegt. Dispositionszeiträume können in Form von Disposchichten, Dispotagen oder Dispophasen gestaltet werden. Dispositionszeiträume sind mit einem Arbeits¬zeitwert, mindestens dem arbeitstäglichen Durchschnitt der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, zu planen.

Protokollnotiz:

Ist in Haustarifverträgen eine Jahresarbeitszeit vereinbart, errechnet sich der arbeits- tägliche Durchschnitt aus 1/261 des arbeitsvertraglichen Arbeitszeit-Solls.

f)Die Anzahl der Schichten innerhalb der Dispositionszeiträume ist auf maximal 20 Pro-zent aller monatlichen Schichten des Arbeitnehmers beschränkt.

g)Dispositionszeiträume können auch ungleichmäßig auf die Arbeitnehmer verteilt werden, soweit dies dem erklärten Wunsch des Arbeitnehmers entspricht.

(3)Dritter Schritt: Persönliche Planungssicherheit - Verbindliche Schichtplanung (Wochenpla¬nung)

Im dritten Schritt wird die Schichtplanung verbindlich konkretisiert. Dabei sind folgende Re¬gelungen zu beachten:

a)Dem Arbeitnehmer ist so früh wie möglich, spätestens vier Tage (analog § 12 Abs. 2 TzBfG) vor Beginn des jeweiligen Schichtrahmens, die verbindliche Schicht mitzuteilen. Nach Mitteilung der verbindlichen Schicht entfällt der Schichtrahmen.

b)Auch für Dispositionszeiträume gilt, dass die konkrete Schicht dem Arbeitnehmer so früh wie möglich im Sinne des Buchst, a) bekannt zu geben sind. Ist dies nicht möglich, so kann die Frist zur Bekanntgabe aller konkreten Schichten innerhalb des Dispositi¬onszeitraums reduziert werden. Die Bekanntgabe muss spätestens zum Ende der letz¬ten Schicht, mindestens jedoch 24 Stunden vor Beginn des Dispositionszeitraums erfolgen. Sind während eines Dispositionszeitraums auswärtige Übernachtungen zu erwarten, so ist dies dem Arbeitnehmer ebenfalls innerhalb der vorgenannten Fristen anzuzeigen.

c)Abweichungen von dieser Schichtplanung, welche in verbindlich gewordene Ruhezei- ten/Ruhetage des Arbeitnehmers eingreifen, können nur mit Zustimmung des Arbeit-nehmers vorgenommen werden.

d)Eine Absage in Form von Ausfall oder Teilausfall von Arbeit bleibt im Rahmen der nachstehenden tarifvertraglichen Regelung (vgl. Abs. 5) möglich.

(4)Alle vorgenannten Planungsschritte unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.

Im Rahmen der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG prüft der Betriebsrat in Bezug auf den zweiten und dritten Schritt jeweils auch die Gestaltung der Dispositionszeiträume als Voraussetzung für die Erteilung seiner Zustimmung zu den vorgelegten Schichtplänen.

(5)Der Arbeitgeber kann bei Ausfall, Teilausfall oder Veränderung der zeitlichen Lage von Arbeit dem Arbeitnehmer Arbeitszeit absagen. Wird der Arbeitnehmer

a)mehr als 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilausfall informiert, erfolgt keine Anrechnung der abgesagten Arbeitszeit.

b)innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilaus¬fall / Veränderung der zeitlichen Lage informiert, wird der Zeitabschnitt der ursprünglich geplanten zeitlichen Lage der Schicht, der nicht mehr durch die zeitliche Lage der neu geplanten Schicht abgedeckt wird, zu 50 Prozent angerechnet.

c)erst nach sechs Uhr des Vortages oder nach dem späteren Ende der vorausgegange-nen Vorschicht, wenn diese bis 6:00 Uhr des Vortages begonnen hat, über den Ausfall von Arbeit innerhalb eines Dispositionszeitraums informiert, wird der Arbeitszeitwert entsprechend Abs. 2 Buchst, e) zu 50 Prozent angerechnet.

d)nach Beginn der Schicht über den Ausfall / Teilausfall informiert, erfolgt neben der Anrechnung der geleisteten Arbeitszeit eine Anrechnung von 50 Prozent der abgesagten Arbeitszeit. Ist die geleistete Arbeitszeit kürzer als sechs Stunden, werden sechs Stun¬den zuzüglich 50 Prozent der über sechs Stunden hinausgehenden abgesagten Arbeitszeit angerechnet.

§ 3a

Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug

(1)Fahrzeit im Sinne dieser Regelung ist die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der Lokomotivführer die Verantwortung für das Fahren eines Triebfahrzeugs trägt, ausgenom¬men die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist. Sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen der Lokomotivführer für das Fahren des Trieb¬fahrzeugs verantwortlich bleibt.

(2)Die Fahrzeit nach Abs. 1 darf bei einer Tagesschicht neun Stunden und bei einer Nacht¬schicht, die mit mindestens drei Stunden in den Zeitraum 23:00 bis 6:00 Uhr fällt, acht Stun¬den nicht überschreiten. Im S-Bahn Verkehr darf die Fahrzeit nach Abs. 1 unabhängig von der Schichtlage acht Stunden nicht überschreiten.

(3)Im Streckendienst darf die ununterbrochene Fahrzeit nach Abs. 1 auf dem Triebfahrzeug 5 1/2 Stunden nicht überschreiten. Die Fahrzeit gilt als unterbrochen, wenn die Unterbre¬chung mindestens zehn Minuten andauert.

§4

Erholungsurlaub / Zusatzurlaub

(1)Der Arbeitnehmer hat unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche im Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub

von 27 Urlaubstagen,

von 28 Urlaubstagen nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, von 29 Urlaubstagen nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Jahr der Betriebszugehörigkeit, das der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr vollendet.

(2)Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf einen Zeitzuschlag für Nachtarbeit in Höhe von vier Minuten pro angerechnete Stunde Arbeitszeit im Zeitraum von 21:00 bis 6:00 Uhr. Der daraus entstehende Urlaubsanspruch soll die Belastungen der Arbeitnehmer durch Nachtarbeit ausgleichen.

(3)Ergänzende Regelungen zu Abs. 1 und 2 sind in den Haustarifverträgen zu vereinbaren.

§5

Eingruppierung

(1)Die Eingruppierung der Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Tätigkeitsgruppenverzeichnis nach Anlage 1a, 1b und 1c. Die Anlagen 1a, 1b und 1c sind Bestandteile dieses Tarifvertrages. In den Haustarifverträgen nach § 14 Abs. 2 Buchst, a) kann eine tarifliche Ersteingruppierung der bereits beschäftigten Arbeitnehmer vorgenommen werden.

(2)Soweit das spezifische Geschäftsfeld eines Unternehmens dies erfordert, kann das Tätig¬keitsgruppenverzeichnis ergänzt werden.

(3)Die Eingruppierung richtet sich nach der ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertra¬genen Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung.

Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzu¬ordnen sind, so gilt die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht, soweit sich aus dem Tätigkeitsgruppenverzeichnis nichts Abweichendes ergibt.

Werden dem Arbeitnehmer mehr als zwei Tätigkeiten übertragen und erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Teiltätigkeiten das in Satz 2 geforderte Maß, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.

In den Haustarifverträgen nach § 14 Abs. 2 Buchst, a) sind Ausgleichsregelungen für den Fall vorübergehender Ausübung höherwertigerer Tätigkeit zu vereinbaren (Entgeltausgleich). Dies gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer wiederholt höherwertige Tätigkeiten ausübt.

(4)Bei der Einstufung bemisst sich das Monatstabellenentgelt nach der Berufserfahrung.

a)Als Berufserfahrung im Sinne der Anlage 2a gilt die Zeit der Tätigkeit als Lokomotivfüh¬rer ab Ersterwerb der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienen¬wegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturuntemehmen. Hierbei werden grundsätzlich Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer ununterbrochen als Lokomotivführer tätig war. Eine zeitliche Unterbrechung der Tätigkeit als Lokomotivführer ist unschäd¬lich, sofern der Arbeitnehmer noch im Besitz einer gültigen Lizenz zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf öffentlicher Infrastruktur war.

b)Als Berufserfahrung im Sinne der Anlage 2b gilt die Zeit der Tätigkeit als Zugbegleiter oder Bordgastronom ab Erstenverb der Qualifikation.

c)Als Berufserfahrung im Sinne der Anlage 2c gilt neben der Zeit in der jeweiligen Tätig¬keit auch eine nach Buchst, a) oder b) anerkannte Berufserfahrung.

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer gesetzlichen Regelung (z.B. während Elternzeit oder Pflegezeit) führt nicht zu einem Wegfall bzw. einer Reduzierung erworbener oder anerkannter Berufserfahrung im Sinne der Buchst, a) bis c).

In Haustarifverträgen können ergänzende Regelungen getroffen werden.

(5)Berufserfahrung im Sinne des Abs. 4 ist vom Arbeitnehmer nachzuweisen; sie ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses BuRa-ZugTV AGV MOVE erworben wurde.

(6)Haustarifverträge nach § 14 Abs. 2 Buchst, a) können vorsehen, dass Berufserfahrung, die ohne Relevanz für den Arbeitgeber ist, abweichend von den vorstehenden Abs. 4 und 5 nicht oder geringer berücksichtigt wird. Welche Berufserfahrung ohne Relevanz ist, ist in dem jeweiligen Haustarifvertrag im Einzelnen konkret zu definieren.

(7)Bei Höher- und Rückgruppierungen bleibt der Arbeitnehmer in der gleichen Berufserfah¬rungsstufe. Die in der vorherigen Entgeltgruppe anerkannte Berufserfahrung gilt auch in der neuen Entgeltgruppe als anerkannte Berufserfahrung. Im Haustarifvertrag kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

§6

Entgelt und Zulagen

(1)Der Arbeitnehmer erhält ein Monatstabellenentgelt (MTE), das nach Entgeltgruppen (Anlage 1a ,1b bzw. 1c) bemessen wird. Der Betrag ergibt sich aus der Tabelle nach Anlage 2a, 2b oder 2c. Die Anlagen 2a, 2b und 2c sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

(2)In den jeweiligen ergänzenden Haustarifverträgen können ortsbezogene Zulagen zum MTE festgelegt werden, wenn erhöhte Lebenshaltungskosten oder besondere Arbeitsmarktver¬hältnisse die Erhöhung des MTE angezeigt erscheinen lassen.

(3)Das MTE (Abs. 1) basiert auf der Referenzarbeitszeit gem. § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, a).

(4)Wird gem. § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, b) durch einen Haustarifvertrag von der Referenzar¬beitszeit nach § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, a) abgewichen, vermindern oder erhöhen sich die Ansprüche nach Abs. 1 entsprechend.

Protokollnotiz:

Das MTE gem. Anlage 2a, 2b bzw. 2c wird im Falle des Abs. 4 durch die Referenzarbeitszeit (§ 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, a) dividiert und mit der sich für ein Kalenderjahr ergebenden haustarifvertraglichen Arbeitszeit multipliziert. Die sich ergebenden Werte sind auf volle Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

(5)Hat der Arbeitnehmer wegen des Beginns oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen während des Kalendermonats nicht für den vollen Kalendermo¬nat Anspruch auf das MTE, wird die geleistete Arbeitszeit bezahlt.

(6)Der Arbeitnehmer mit einem individuellen Arbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenz¬arbeitszeit (§ 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, a), erhält vom MTE den Teil, der dem Maß des mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit-Solls entspricht. Im Falle des § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst, b) gilt dies entsprechend.

(7)Vermögenswirksame Leistungen, Erschwerniszulagen, Verpflegungspauschalen, Reisekos¬ten, Übernachtungskosten und weitere Zulagen können zusätzlich zum MTE nach Anlage 2a, 2b bzw. 2c gezahlt werden. Die Höhen der vermögenswirksamen Leistungen, Erschwer¬niszulagen, Verpflegungspauschalen, Reisekosten, Übemachtungskosten und weitere Zulagen werden in diesen Fällen gegebenenfalls in den ergänzenden Haustarifverträgen verein¬bart.

(8)Zusätzlich zum MTE können am Unternehmensgewinn orientierte Jahressonderzahlungen in den ergänzenden Haustarifverträgen vereinbart werden.

(9)Für jede Stunde in Schichten angerechneter Arbeitszeit am Sonntag erhält der Arbeitnehmer eine Sonntagszulage in Höhe von 4,79 Euro (ab 1. Juli 2019: 4,96 Euro, ab 1. Januar 2020: 5,50 Euro, ab 1. Juli 2020: 5,64 Euro).

(10)Für jede Stunde in Schichten angerechneter Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie für jede Stunde in Schichten angerechneter Arbeitszeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag erhält der Arbeitnehmer eine Feiertags¬zulage in Höhe von 5,42 Euro (ab 1. Juli 2019: 5,61 Euro, ab 1. Januar 2020: 6,00 Euro, ab 1. Juli 2020: 6,16 Euro). Neben der Feiertagszulage wird keine Sonntagszulage gezahlt.

Ausführungsbestimmung

Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich nach den am Sitz des Betriebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.

Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt Abs. 11 in folgender Fassung:

(11)Für jede Stunde in Schichten angerechneter Arbeitszeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr erhält der Arbeitnehmer eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 2,80 Euro.

Ab 1. Januar 2020 gelten die Abs. 11 und 12 in folgender Fassung:

(11)a) Für jede Stunde in Schichten angerechneter Arbeitszeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00

Uhr erhält der Arbeitnehmer eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 3,25 Euro (ab 1. Juli

2020: 3,33 Euro).

b)Über Buchst, a) hinaus erhält der Arbeitnehmer für jede Schicht

aa) die nach 0:00 und vor 4:00 Uhr beendet wird, eine Zulage in Höhe von 3,46 Euro (ab 1. Juli 2020: 3,55 Euro),

bb) die nach 24:00 und vor 4:00 Uhr begonnen wird, eine Zulage in Höhe von 6,90 Euro (ab 1. Juli 2020: 7,08 Euro).

(12)Der Arbeitnehmer erhält für Überzeitarbeit eine Überzeitzulage in Höhe von 25 Prozent sei¬nes individuellen Stundensatzes auf Basis des Monatstabellenentgeltes mindestens jedoch eine Überzeitzulage in Höhe von 4,27 Euro je Stunde (ab 1. Juli 2020:4,38 Euro).

(13)Die zulageberechtigten Zeiten sind, für jede Zulage getrennt und jeweils minutengenau er¬fasst, für den Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gilt Abs. 14 in folgender Fassung:

(14)Die Zulagen nach Abs. 9 (Sonntagszulage) und Abs. 10 (Feiertagszulage), erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlagen 2a, 2b und 2c) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Prozentsatz der allgemei¬nen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlagen 2a, 2b und 2c).

Ab 1. Januar 2020 gilt Abs. 14 in folgender Fassung:

(14)Die Zulagen nach Abs. 9 (Sonntagszulage), Abs. 10 (Feiertagszulage), Abs. 11 Buchst, a) und b (Nachtarbeitszulagen) und Abs. 12 (bezogen auf den Mindestbetrag) erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlagen 2a, 2b und 2c) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Prozentsatz der allgemei¬nen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlagen 2a, 2b und 2c).

(15)Der Arbeitnehmer, der aufgrund einer Tätigkeit nach Anlage 1a, 1b bzw. 1c eingruppiert ist und der Arbeitnehmer, der für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet wird, erhält für jede geleis¬tete Schicht mit Zugfahrt eine Fahrentschädigung in Höhe von 6,65 Euro.

(16)Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung in Höhe von 50 Prozent sei¬nes Monatstabellenentgelts. Die Einzelheiten sind in den Haustarifverträgen zu regeln.

§7

Besondere Fürsorgepflicht

(1)Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit einem traumatischen Ereignis ausgesetzt waren, haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anspruch auf besondere Fürsorge durch den Arbeitgeber. Traumatische Ereignisse sind solche, bei denen in Ausübung der Tätigkeit als Loko¬motivführer bzw. als mitfahrendes Personal auf dem Führerstand Personen schwer verletzt bzw. getötet wurden.

(2)Zur besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört auf Wunsch des betroffenen Arbeit¬nehmers eine schnellstmögliche und angemessene psychologische Betreuung durch entsprechend qualifizierte Personen.

(3)Im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach einem traumatischen Ereignis richtet sich Entgeltfort¬zahlung nach den jeweiligen haustarifvertraglichen Regelungen.

(4)Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach einem traumatischen Ereignis länger als sechs Wochen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversi¬cherung (Krankengeldzuschuss).

Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzli¬chen Unfallversicherung erhält, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 Prozent des Nettofort¬zahlungsentgelts im Krankheitsfall und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5)Nachgewiesene Kosten für im Einzelfall von einem Arzt oder von einem Psychologen ver- ordnete und nicht von den Trägem der Sozialversicherung übernommene Maßnahmen der Rehabilitation werden bis zu einem maximalen Gesamtbetrag in Höhe von 90 Prozent des individuellen Monatstabellenentgelts erstattet.

§8

Verlust der persönlichen Eignung

(1)Arbeitnehmer, die aufgrund einer psychischen oder physischen Einschränkung, die nach fachärztlichem Gutachten auf die berufliche Belastung zurückgeht, ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben Ansprüche nach Maßgabe der nachfolgenden Abs. 2 bis 6.

(2)Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf geeigneten freien Arbeitsplätzen im Betrieb oder Unternehmen, wenn die Weiterbeschäfti¬gung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (Qualifizierung) oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Eine Qualifizierungsma߬nahme ist für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, wenn sie länger als sechs Monate bean-spruchen würde. Der Arbeitgeber trägt für erforderliche zumutbare Qualifizierungsmaßnah¬men die notwendigen Kosten.

(3)Ist zur Weiterbeschäftigung ein Umzug an einen anderen Ort erforderlich, werden die not¬wendigen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz für sons¬tige Umzugskosten geltenden Pauschalen vom Arbeitgeber getragen.

(4)Abweichend von § 5 gilt nach Verlust und späterer Wiederherstellung der persönlichen Eignung die Berufserfahrung für eine Tätigkeit nach diesem Tarifvertrag als nicht unterbro¬chen. Der Zeitraum vom Verlust bis zur späteren Wiederherstellung der persönlichen Eignung selbst zählt für eine Tätigkeit nach diesem Tarifvertrag nicht zur Berufserfahrung.

(5)Ist bei angenommenem gleich bleibendem individuellen Arbeitszeit-Soll das MTE des Arbeitnehmers im Falle der Weiterbeschäftigung in einer anderen Tätigkeit niedriger als das MTE in der Tätigkeit, die bis zum Zeitpunkt des Verlustes der persönlichen Eignung ausgeübt wurde, besteht zeitlich befristet für die Dauer eines Jahres Anspruch auf eine Ergänzungszu¬lage. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Verlustes der persönlichen Eignung noch kein volles Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt war.

Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen dem MTE in der neuen Tätigkeit und 90 Prozent des bisherigen MTE. Für die Berechnung gelten die Verhältnisse an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit übernimmt oder für diese qualifiziert wird unter der Annahme, dass er bis zum Vortag seine ursprüngliche arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit ausgeführt hätte. Arbeitnehmer, bei denen das individuelle Arbeitszeit-Soll in der neuen Tätigkeit geringer ist als in der bisherigen Tätigkeit, erhalten die Zulage anteilig.

Die Ergänzungszulage wird bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte, bei Veränderungen des individuellen Arbeitszeit-Solls, bei Höher- und Rückgruppierungen und bei einem Wechsel der Berufserfahrungsstufe neu berechnet.

(6)Kommt es nicht zur Weiterbeschäftigung sondern zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden nachgewiesene Kosten für durchgeführte allgemein anerkannte Maßnahmen zur beruflichen Neuorientierung vom Arbeitgeber einmalig bis zu einem maximalen Gesamtbe¬trag in Höhe eines individuellen Monatstabellenentgelts erstattet. Die Einzelheiten sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

(7)Der Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend seine arbeitsvertrag¬lich vereinbarte Tätigkeit (vorübergehende Fahrdienstuntauglichkeit) nicht mehr ausüben kann und bei dem keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert ist, hat dem Grunde nach Entgeltanspruch, sofern er seine Arbeitsleistung aktiv anbietet. Wenn ihm im Rahmen des allgemeinen Direktionsrechts eine zumutbare, ggf. auch geringwertigere, andere Tätigkeit angeboten wird, ist er verpflichtet, diese zu übernehmen. In diesem Fall richtet sich sein Entgeltanspruch weiterhin nach den Bestimmungen des BuRa-ZugTV AGV MOVE i. V. m. diesen ergänzenden Tarifverträgen (somit einschl. der für die tatsächlich ausgeführte Tätig-keit anfallenden arbeitszeit- / tätigkeitbezogener Zulagen) in der Höhe und Struktur, als wäre die vorübergehende Fahrdienstuntauglichkeit nicht eingetreten.

Bietet der Arbeitgeber keine Beschäftigung an, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung seines Monatstabellenentgelts zuzüglich der regelmäßig zu zahlenden in Monatsbeträgen festgelegten sonstigen Entgeltbestandteile sowie der jährlichen Zuwendung. Satz 3 gilt ent¬sprechend.

§9

Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge

(1)Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die Höhe des AGbAV beträgt monatlich zwei Prozent der Summe aus dem Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen Erhöhungen der Mo¬natstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Prozentsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte ebenfalls erhöhen, für ei¬nen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gem. § 3 Abschn. I Abs. 1 mindestens jedoch 50,00 Euro. Der Teilzeitarbeitnehmer erhält diesen Mindestbetrag anteilig im Verhältnis ihres arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit-Solls zur Referenzarbeitszeit.

Der Arbeitnehmer, dessen Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der Beitragsbemessungsgren¬ze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhält einen zusätzlichen zehnprozentigen Bonus bezogen auf den AGbAV nach Unterabs. 1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge.

In Haustarifverträgen kann eine von Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 abweichende Be-rechnungsbasis vereinbart werden, solange der Arbeitgeberbeitrag oder das Volumen des Arbeitgeberbeitrages die Gesamtbeitragshöhe nach Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 er¬reicht wird.

Die Unverfallbarkeit der nach Unterabs. 1 und 2 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.

(2)Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer ge¬setzlich oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein Verletztengeld erhalten hätte) - von ihrem Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträ¬ger haben.

(3)Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG), erhält der Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinausge¬henden Betrag als Entgelt ausgezahlt. Auf besonderen Antrag des Arbeitnehmers wird die¬ser Betrag an den Versorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach § 3 Nr. 63 EStG be¬stehende jährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von. weiteren vier Pro¬zent der BBG nicht überschritten wird und im Übrigen die Voraussetzungen für diese steuer¬freie Einzahlung nach § 3 Nr. 63 EStG vorliegen. Der Antrag auf die Inanspruchnahme des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags muss mindestens drei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem er erstmals durchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesem Fall nicht gezahlt.

(4)Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Ar¬beitsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitnehmer, der unmittelbar nach Be¬endigung ihrer Ausbildung bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis aufnimmt bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages Anspruch auf den AGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.

(5)Der Arbeitgeber führt den AGbAV monatlich zugunsten des Arbeitnehmers an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.

(6)Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 hat der

a)Arbeitnehmer, der einer fortgeführten öffentlich-rechtlichen Altersversorgungsregelung unterfällt (z.B. Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft- Bahn-See)

b)Arbeitnehmer, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht,

c)Arbeitnehmer, dessen vereinbarte Arbeitszeit zehn Prozent der jeweils maßgeblichen Referenzarbeitszeit nicht übersteigt,

d)Arbeitnehmer, der als Beamte gem. Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im dienstlichen Inte-resse für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt ist,

e)Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI behandelt werden muss.

(7)Soweit der Arbeitgeber arbeitgeberfinanzierte Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG an einen Versorgungsträger leistet, reduziert sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwand¬lung um den Arbeitgeberbeitrag.

Der Höchstbetrag nach Abs. 3 Satz 1 wird zunächst durch den Arbeitgeberbeitrag ausgefüllt.

Bei einer bereits bestehenden Brutto-Entgeltumwandlungsvereinbarung gem. § 3 Nr. 63 EStG reduziert sich somit der bereits vereinbarte Umwandlungsbetrag um den über den Höchstbetrag nach Abs. 3 Satz 1 hinausgehenden Betrag.

(8)Ergänzende Regelungen zu einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge kön¬nen in unternehmensspezifischen Tarifverträgen vereinbart werden.

Protokollnotiz:

1.Betriebliche Altersvorsorge mit vorgeschriebener Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer ist ar¬beitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge im Sinne des § 9.

2.Arbeitgeberfinanzierte Leistungen für eine betriebliche Altersvorsorge, die nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Arbeitnehmer eine freiwillige Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge vornimmt, sind arbeitgeberfinanzierte betriebliche Alters¬vorsorge im Sinne des § 9.

§10

Weitere Bestimmungen

In den Haustarifverträgen sind Ansprüche auf Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung aus persönli¬chen Gründen zu vereinbaren. Darüber hinaus sind in den Haustarifverträgen Regelungen über die Freistellung für gewerkschaftliche Zwecke mit und ohne Entgeltfortzahlung zu vereinbaren.

§11

Demografischer Wandel und Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

Regelungen, die der Bewältigung des demografischen Wandels dienen, obliegen gesonderten Bestimmungen der an den Tarifvertrag gebundenen Unternehmen.

§12

Besetzung von Reisezügen

(1)ICE-Züge, soweit diese Reisende befördern, sind jeweils mit zwei Zugbegleitern zu beset¬zen, die über Qualifikation, Eignung und Tauglichkeit eines Betriebsbeamten gem. §§ 45 Abs. 7 i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 8 EBO verfügen.

(2)Lokbespannte Fernreisezüge, soweit diese Reisende befördern, sind mit einem Zugbegleiter zu besetzen, der über Qualifikation, Eignung und Tauglichkeit eines Betriebsbeamten gem. §§ 45 Abs. 7 i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 8 EBO verfügt.

(3)Die vorgenannten Regeln gelten als Ergänzung zu § 47 Abs. 3 EBO. Daraus ergibt sich, dass die Anzahl der Zugbegleiter sich nach den Erfordernissen der Zugfahrt, wie etwa der Auslastung durch die Fahrgäste, die notwendige Anwendung von Sicherheitskonzepten (SRK), absehbare technische oder betriebsdienstliche Besonderheiten im Störungsfall oder zu erwartender markanter Witterungseinflüsse richtet.

(4)Anlage 3b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE (Qualifizierung und Fortbildung der Zugbegleiter) bleibt unberührt.

§13

Personaldienstleister

Die Bedingungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern werden ggf. in den Haustarifverträgen vereinbart. Finden in dem Unternehmen Regelungen zu Mindestarbeitsbedingungen („equal- payment") Anwendung, so hat der Arbeitgeber darauf hinzuwirken und mit dem Verleiher zu ver¬einbaren, dass die als Leiharbeitnehmer eingesetzten Lokomotivführer nach den im Verhältnis zur Arbeitszeit geltenden Mindestentgeltbedingungen dieses Tarifvertrages bezahlt werden.

Protokollnotiz:

§ 13 gilt nicht für Leiharbeitnehmer von Verleihern, zu denen der Arbeitgeber am 1. Juli 2015 bereits in vertraglichen Beziehungen gestanden hat.

§14

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)Zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages wird ergänzend vereinbart:

a)§ 1 Abs. 1 Buchst b) erfasst nicht solche Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE, die bis zum 31. Juli 2010 bereits bestanden haben und nicht von Anlage 1 zum Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV) erfasst waren. Dies gilt auch, wenn sie bis zum 31. Juli 2010 Lokomotivführer im Sinne des persönlichen Geltungsbereichs des LfTV beschäftigt haben. War dies nicht der Fall und übernehmen solche Unternehmen künftig Transportleistungen, so unterliegen sie dem betrieblichen Geltungsbereich, sobald sie tatsächlich Lokomotivführer beschäfti¬gen.

b)§ 1 Abs. 1 Buchst, c) erfasst nur Arbeitnehmer, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlage 1a, 1b bzw. 1c übertragen ist.

(2)Dieser Rahmentarifvertrag tritt nur gleichzeitig mit einem Haustarifvertrag in Kraft, der diesen Rahmentarifvertrag ausdrücklich für anwendbar erklärt und die Anpassung bestehender haustarifvertraglicher Bestimmungen an diesen Rahmentarifvertrag regelt.

Solche Haustarifverträge können

a) die Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages konkretisieren, ergänzen und die in diesem Rahmentarifvertrag festgelegten festen und variablen Entgeltbestandteile nach Maßgabe des Buchst, c) anders verteilen, wobei alle Entgeltbestandteile weiterhin ausgezahlt werden müssen,

b)die in § 6 festgelegten festen und variablen Entgeltbestandteile anders festlegen, wenn alle Entgeltbestandteile als solche Anspruchsgrundlage bleiben. Mindestens muss das Entgelt gezahlt werden, auf das der Arbeitnehmer bei der Anwendung dieses Rahmen¬tarifvertrages Anspruch hätte. Dies ist mittels einer für jede Tätigkeitsgruppe gesondert und nach jeder Veränderung dieses Rahmentarifvertrages durchzuführenden kollektiven Günstigkeitsprüfung festzustellen. Solche Haustarifverträge gehen insoweit dem Rahmentarifvertrag vor; dies gilt auch in der Zeit der Nachwirkung eines Haustarifvertrages.

c)während einer Einführungsphase das Gesamtniveau dieses Rahmentarifvertrages be-fristet absenken, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dies erfordert. Solche Übergangsregelungen können zu allen Regelungen dieses Rahmentarifvertra-ges getroffen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Haustarifvertrag einen Stu-fenplan zur uneingeschränkten Wirksamkeit aller Regelungen dieses Rahmentarifver-trages bzw. von Regelungen nach Buchst, b) beinhaltet. Regelungen im Haustarifvertrag gehen insoweit den Regelungen dieses Rahmentarifvertrages vor; dies gilt auch in der Zeit der Nachwirkung eines Haustarifvertrages.

(3)Sollte die GDL mit einem Arbeitgeberverband oder einem anderen Arbeitgeber für den Ei¬senbahnverkehr oder für Personaldienstleister einen Tarifvertrag abschließen, der hinsichtlich der in den §§ 3 bis 6 geregelten Bedingungen Abweichungen vorsieht, die das Niveau dieses Rahmentarifvertrages unterschreiten, besteht die Verpflichtung der GDL zur Nach¬besserung dieses Rahmentarifvertrages und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Regelungen im jeweiligen Haustarifvertrag. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn

a)die Absenkung auf Abs. 2 Buchst, c) beruht und nicht solche Arbeitnehmer betrifft, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsvertrag zur Erbringung von Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) eingesetzt werden, so¬fern die Bewerbung auf diesen Vertrag bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages zu erfolgen hat, oder

b)der Gesamtwert der aus Tabellenentgelt, jährlicher Zuwendung, Referenzarbeitszeit Zulagen nach § 6 Abs. 9 bis 11 und 14 die Bedingungen dieses Rahmentarifvertrages nicht nennenswert unterschreitet. In Haustarifverträgen können nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden.

Die GDL ist verpflichtet, den AGV MOVE über solche Abweichungen zu unterrichten, die zur Anwendung von Abs. 3 führen könnten.

(4)Der AGV MOVE ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, diesen Tarifvertrag in Verbindung mit den Rahmentarifverträgen anderer Unternehmen oder Arbeitgeberverbände zu einem mehr¬gliedrigen Tarifvertrag zu verbinden. Er soll dem zustimmen, wenn die weiteren Arbeitgeber, die an einen solchen Tarifvertrag gebunden wären, eine nennenswerte Anzahl von Arbeit¬nehmern beschäftigen und der Tarifvertrag unter gewöhnlichen, marktüblichen Bewertungen als Flächenregelung für den Gesamtbereich zu bewerten wäre.

(5)Die Nutzung von Vereinen oder Einrichtungen, die im Zusammenhang mit tariflich geregelten Tatbeständen unmittelbar oder mittelbar von Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE finan¬ziert werden oder die Ansprüche umsetzen, die in einem mit dem AGV MOVE geschlosse¬nen Tarifvertrag geregelt sind, durch andere, an einen inhaltsgleichen Rahmentarifvertrag gebundene Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Der AGV MOVE wird seine Zustimmung erteilen, wenn nicht wirtschaftliche oder schwerwiegende wettbewerbliche Belange seiner Mitgliedsunternehmen dadurch beeinträchtigt werden und die Beteiligung der übrigen Unter¬nehmen an der Finanzierung der Einrichtung angemessen geregelt wird.

§15

Laufzeit, Kündigung

(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt den BuRa- ZugTV Agv MoVe vom 10. März 2017.

(2)Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 28. Februar 2021 schriftlich gekündigt werden.

Frankfurt am Main, 4. Januar 2019

Für den Arbeitgeber- und WirtschaftsverbandFür die

der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) (AGV MOVE)

Anlage 1a

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Tätigkeitsgruppenverzeichnis

Lokomotivführer

Lokomotivführer

Lokomotivführer sind Arbeitnehmer, die eisenbahnspezifische Aufgaben wahrnehmen und die In¬haber einer Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen öffentlicher Ei¬senbahninfrastrukturunternehmen sind sowie Arbeitnehmer in der Funktionsausbildung zum Er¬werb der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen öffentlicher Eisen-bahninfrastrukturunternehmen.

LF 7:

Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Funktionsausbildung zum Lokomotivführer ausgebildet werden.

LF 6

Lokomotivführer, die schienengebundene Triebfahrzeuge, Steuerwagen oder Triebzüge innerhalb von Bahnhöfen führen und Inhaber eines Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins der Klasse A oder B nach Triebfahrzeugführerschein-Verordnung oder nach Klasse 1 oder Klasse 2 bzw.3 der VDV- Schrift 753 sind

wie z.B. Lokrangierführer 1, Rangierlokführer, Bereitstellungslokomotivführer 1.

LF 5

Lokomotivführer, die schienengebundene Triebfahrzeuge, Steuerwagen oder Triebzüge innerhalb von Bahnhöfen als auch auf der Strecke führen und Inhaber eines Eisenbahnfahrzeug- Führerscheins der Klasse B nach Triebfahrzeugführerschein-Verordnung oder nach Klasse 2 bzw. 3 der VDV-Schrift 753 sind

wie z.B. Streckenlokomotivführer, Lokrangierführer 2, Bereitstellungslokomotivführer 2.

LF 4

Lokomotivführer, die schienengebundene Triebfahrzeuge, Steuerwagen oder Triebzüge innerhalb von Bahnhöfen als auch auf der Strecke führen und Inhaber eines Eisenbahnfahrzeug- Führerscheins der Klasse B nach Triebfahrzeugführerschein-Verordnung oder nach Klasse 2 bzw. 3 der VDV-Schrift 753 sind

und darüber hinaus:

regelmäßiger Einsatz über einen inländischen Grenzbahnhof hinaus im internationalen Ver¬kehr und

regelmäßige Anwendung besonderer Kenntnisse und Kompetenzen im ausländischen Betrieb sowie der jeweils zugehörigen Sprache und

Abschluss einer diesbezüglichen Zusatzausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten), welche die notwendige theoretische, praktische und sprachliche Ausbildung sowie die entsprechenden Prüfungen beinhaltet,

wie z.B. Auslandslokomotivführer

oder

Lokomotivführer, die schienengebundene Triebfahrzeuge, Steuerwagen oder Triebzüge innerhalb von Bahnhöfen als auch auf der Strecke führen und Inhaber eines Eisenbahnfahrzeug- Führerscheins der Klasse B nach Triebfahrzeugführerschein-Verordnung oder nach Klasse 2/3 der VDV-Schrift 753 sind

und darüber hinaus

Arbeitnehmer oder Auszubildende fachlich ausbilden oder fortbilden wie z.B. Ausbildungslokomotivführer.

Anlage 1b

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Tätigkeitsgruppenverzeichnis Zugbegleiter / Bordgastronomie

ZG 1

Stewards Bordgastronomie sind Arbeitnehmer, die den gastronomischem Service im Zug durch¬führen und / oder Speisen und Getränke zubereiten, jedoch keine Aufgaben der Zugbegleiter wahrnehmen.

Zugbegleiter

Zugbegleiter sind Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten im und mit der Zugfahrt unmittelbar zusam¬menhängende Tätigkeiten am Zug, wie die Betreuung von Fahrgästen und / oder Sicherung von Fahrgeldeinnahmen und ggf. Mitwirkung beim Abfahrauftrag übertragen sind und für deren Ausfüh¬rung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbil¬dungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erworben werden.

ZF 0

Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Funktionsausbildung zum Zugbegleiter ausgebildet werden.

ZF 1

Zugbegleiter national sind Arbeitnehmer, denen die Zugbegleitertätigkeiten im nationalen Verkehr übertragen sind

wie z.B. Zugbegleiter,

Kundenbetreuer,

Fahrgeldsicherer/ -prüfer.

ZF 2

Zugbegleiter international sind Arbeitnehmer, denen regelmäßig die Zugbegleitertätigkeiten über einen inländischen Grenzbahnhof hinaus im internationalen Verkehr übertragen sind und die dabei regelmäßig besondere Kenntnisse und Kompetenzen im ausländischen Betrieb und / oder Fahr¬geldsicherung (Tarifsystem des Auslands) sowie der jeweils zugehörigen Sprache anwenden und eine diesbezügliche Zusatzausbildung, die die notwendige theoretische, praktische und sprachli¬che Ausbildung sowie ggf. Prüfungen beinhaltet, abgeschlossen haben

wie z.B. Zugbegleiter,

Kundenbetreuer.

Für die Entgeltgruppen ZF 1 und ZF 2 findet das Überwiegendprinzip keine Anwendung. Die Ar¬beitnehmer sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwerti¬ge Entgeltgruppe einzugruppieren.

Anlage 1c

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Tätigkeitsgruppenverzeichnis Teamleiter/Gruppenleiter und Praxistrainer/Ausbilder und Disponenten

D 1

Überörtliche Disponenten sind Arbeitnehmer, die Lokomotivführer und / oder Zugbegleiter / Bordgastronomie und / oder Fahrzeuge disponieren.

Überörtliche Disposition und Koordination des Betriebsablaufes und/oder

Steuerung des wirtschaftlichen Einsatzes im zugeordneten Bereich

ZT

Teamleiter /Gruppenleiter sind Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Tarif¬vertrages fachlich und disziplinarisch führen und betreuen u. a. mit dem Ziel, die Qualität und Sicherheit im Produktionsablauf unter Einhaltung der Regelwerke, Normen und Gesetze sicherzustellen.

Fachliche und disziplinarische Führung und Betreuung von Lokomotivführern und / oder Zugbegleitern / Bordgastronomen.

Voraussetzung für Gruppenleiter Lokomotivführer sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der LF 5.

Voraussetzung für Gruppenleiter Bordservice/Teamleiter Regio sind die Eingruppierungsvoraus¬setzungen der ZF 1.

Für die Entgeltgruppe ZT findet das Überwiegendprinzip keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwertige Entgeltgruppe einzugruppieren.

D 2

Örtliche Disponenten sind Arbeitnehmer, die Lokomotivführer und / oder Zugbegleiter / Bordgast¬ronomen und I oder Fahrzeuge disponieren.

Disposition und Koordination des Betriebsablaufes in der Nahbereichsbedienung und/oder kurzfris¬tige Personaleinsatzplanung bei Personalausfällen bzw. Arbeitsschwerpunkten. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betrieblichen Personaleinsatzdisposition, insbesondere:

Einsatz-, Urlaubs- und Freistellungsplanung unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze oder

Schichtplanerstellung oder

Personalbuchführung und Pflege von Stammdaten in EDV-Systemen oder kurzfristige Einsatzplanung bei Personalausfallen bzw. Arbeitsschwerpunkten oder kurzfristige örtliche Fahrzeugdisposition.

ZA

Praxistrainer / Ausbilder sind Arbeitnehmer, die Lokomotivführer und / oder Zugbegleiter / Bord-

gastronomen und / oder Auszubildende fachlich ausbilden oder fortbilden und / oder Prüfungen bei

diesen abnehmen.

Voraussetzung für Lehrlokomotivführer sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der LF 5.

Begriffsdefinition:

Prüfen (Feststelten von Kenntnissen und Fähigkeiten) bei den Lokomotivführern umfasst die verantwortliche

•Abnahme des Nachweises der Befähigung zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen durch eine theoretische und praktische Prüfung entsprechend der TfV,

•Abnahme der Ergänzungsprüfung für Betriebsverfahren und Zugbeeinflussungssysteme ent¬sprechend TfV bzw. prüfungsrelevante Tätigkeiten, die zur Änderung des Eisenbahnfahr¬zeugführerscheins bzw. dessen Beiblatt führen,

•Durchführung der direkten Überwachung der Lokomotivführer am Arbeitsplatz.

Voraussetzung für Praxistrainer/Ausbilder Zugbegleiter sind die Eingruppierungsvoraussetzungen der ZF 1.

LA

Führen schienengebundener Triebfahrzeuge, Steuerwagen oder Triebzüge (mit Führerschein nach Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie) und darüber hinaus technische Fahrzeugabnahmen durchführen,

wie z. B. Abnahmelokomotivführer.

Anlage 2a

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Monatstabellenentgelt Lokomotivführer

gültig bis: 31. März 2019

Entgelt- / gruppe/

/ Stufe

Berufserfahrung in Jahren

0 - <5

5-<10

10 - <15

15 - <20

20 - <25

25 -<30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

LF 4

2.901,00 €

3.028,00 €

3.169,00 €

3.254,00 €

3.339,00 €

3.424,00 €

3.475,00 €

LF 5

2.737,00 €

2.880,00 €

3.020,00 €

3.105,00 €

3.190,00 €

3.275,00 €

3.326,00 €

LF 6

2.530,00 €

2.667,00 €

2.811,00 €

2.896,00 €

2.981,00 €

3.066,00 €

3.117,00 €

LF 7

2.462,00 €

 

gültig ab: 1. April 2019

Entgelt- / gruppe/

/ Stufe

Berufserfahrung in Jahren

0 - <5

5-<10

10-<15

15-<20

20 - <25

25 -<30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

LF 4

2.950,00 €

3.056,00 €

3.169,00 €

3.254,00 €

3.339,00 €

3.424,00 €

3.485,00 €

LF 5

2.794,00 €

2.907,00 €

3.020,00 €

3.105,00 €

3.190,00 €

3.275,00 €

3.336,00 €

LF 6

2.585,00 €

2.697,00 €

2.811,00 €

2.896,00 €

2.981,00 €

3.066,00 €

3.127,00 €

LF 7

2.462,00 €

 

gültig ab: 1. J

Juli 2019

Entgelt- /

Berufserfahrung in Jahren

gruppe /

0 - <5

5-<10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 - <30

>=30

/stufe

1

2

3

4

5

6

7

LF 4

3.104,00 €

3.192,00 €

3.280,00 €

3.368,00 €

3.456,00 €

3.544,00 €

3.607,00 €

LF 5

2.950,00 €

3.038,00 €

3.126,00 €

3.214,00 €

3.302,00 €

3.390,00 €

3.453,00 €

LF 6

2.733,00 €

2.821,00 €

2.909,00 €

2.997,00 €

3.085,00 €

3.173,00 €

3.236,00 €

LF 7

2.548,00 €

 

gültig ab: 1.

Juli 2020

Entgelt- /

Berufserfahrung In Jahren

gruppe /

0 - <5

5-<10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 - <30

>=30

/stufe

1

2

3

4

5

6

7

LF 4

3.185,00 €

3.275,00 €

3.365,00 €

3.456,00 €

3.546,00 €

3.636,00 €

3.701,00 €

LF 5

3.027,00 €

3.117,00 €

3.207,00 €

3.298,00 €

3.388,00 €

3.478,00 €

3.543,00 €

LF 6

2.804,00 €

2.894,00 €

2.985,00 €

3.075,00 €

3.165,00 €

3.255,00 €

3.320,00 €

LF 7

2.614,00 €

 

Anlage 2b

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Monatstabellenentgelt Zugbegleiter und Bordgastronomen

gültig bis: 30. Juni 2019

Entgelt-gruppe/

/ Stufe

Berufserfahrung in Jahren

0 - <5

5-<10

10-<15

15-<20

20 - <25

25 -<30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

ZF 2

2.462,03 €

2.517,03 €

2.572,03 €

2.627,03 €

2.682,03 €

2.737,03 €

2.792,03 €

ZF 1

2.339,27 €

2.389,27 €

2.439,27 €

2.489,27 €

2.539,27 €

2.589,27 €

2.639,27 €

ZG 1

2.081,44 €

2.121,44 €

2.161,44 €

2.201,44 €

2.241,44 €

2.281,44 €

2.321,44 €

ZF 0

2.241,02 €

 

 

gültig ab: 1. J

uli 2019

Entgelt- / gruppe /

/Stufe

- Berufserfahrung in Jahren

0 - <5

5 - <10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 - <30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

ZF 2

2.548,20 €

2.605,13 €

2.662,05 €

2.718,98 €

2.775,90 €

2.832,83 €

2.889,75 €

ZF 1

2.421,14 €

2.472,89 €

2.524,64 €

2.576,39 €

2.628,14 €

2.679,89 €

2.731,64 €

ZG 1

2.154,29 €

2.195,69 €

2.237,09 €

2.278,49 €

2.319,89 €

2.361,29 €

2.402,69 €

ZF 0

2.319,46 €

 

gültig ab: 1.

uli 2020

 

Entgelt- / gruppe /

/Stufe

Berufserfahrung in Jahren

0 - <5

5 - <10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 - <30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

ZF 2

2.614,45 €

2.672,86 €

2.731,26 €

2.789,67 €

2.848,07 €

2.906,48 €

2.964,88 €

ZF 1

2.484,09 €

2.537,19 €

2.590,28 €

2.643,38 €

2.696,47 €

2.749,57 €

2.802,66 €

ZG 1

2.210,30 €

2.252,78 €

2.295,25 €

2.337,73 €

2.380,21 €

2.422,68 €

2.465,16 €

ZF 0 '

2.379,77 €

 

Anlage 2c

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Monatstabellenentgelt Teamleiter, Praxistrainer und Disponenten

gültig bis: 30. Juni 2019

Entgelt- / gruppe/

 Stufe

Berufserfahrung in Jahren

0 - <5

5-<10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 -<30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

D1 / ZT

3.330,99 €

3.447,19 €

3.563,39 €

3.679,57 €

3.795,76 €

3.911,95 €

3.952,95 €

D2/ZA/LA

3.059,88 €

3.152,82 €

3.245,80 €

3.338,73 €

3.431,70 €

3.524,64 €

3.565,64 €

gültig ab: 1. Juli 2019

Berufserfahrung in Jahren

gruppe / /Stufe

0

1

A

<5

5-<10

10 - <15

15 - <20

20 - <25

25 - <30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

D1/ZT

3.447,57 €

3.567,84 €

3.688,11 €

3.808,35 €

3.928,61 €

4.048,87 €

4.091,30 €

D2/ZA/LA

3.166,98 €

3.263,17 €

3.359,40 €

3.455,59 €

3.551,81 €

3.648,00 €

3.690,44 €

gültig ab: 1. J

lull 2020

Entgelt- / gruppe /

/Stufe

Berufserfahrung in Jahren

0 - <5

5-<10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25-<30

>=30

1

2

3

4

5

6

7

D1 /ZT

3.537,21 €

3.660,60 €

3.784,00 €

3.907,37 €

4.030,75 €

4.154,14 €

4.197,67 €

D2/ZA/LA

3.249,32 €

3.348,01 €

3.446,74 €

3.545,44 €

3.644,16 €

3.742,85 €

3.786,39 €

Anlage 3a

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Qualifizierung und Fortbildung der Lokomotivführer

1.Persönliche Voraussetzungen

Folgende persönliche Voraussetzungen sind als Zugangsbedingung zur Funktionsausbildung als

Triebfahrzeugführer zu erfüllen.

1.vorzugsweise Abschluss der mittleren Reife oder ein innerhalb der EU vergleichbarer aner¬kannter Schulabschluss und

2.erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung, vorzugsweise einer gewerblich-technischen, und

3.erfolgreicher Abschluss eines Eignungstestes zu physikalischen Themen, der jeweils erfor¬derlichen medizinischen und psychologischen Untersuchungen sowie des Einstellungsge¬sprächs.

2.Qualifizierungsgrundlagen

(1)Die Erstausbildung zum Triebfahrzeugführer basiert auf den geltenden rechtlichen Bestim¬mungen und anerkannten Ausbildungsregeln. Die Mindestdauer der Erstausbildung zum Triebfahrzeugführer beträgt für die Standardausbildung - Eisenbahnfahrzeugführerschein der Klasse 3 (EFF-Klasse 3) - gem. der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) bzw. zur Erlangung des Triebfahrzeugführerscheins (einschließlich Zusatzbescheini¬gung der Klasse B) gem. der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) 1.250 Unterrichtsstunden ä 45 Minuten.

Die Erstausbildung für die EFF-Klasse 3 bzw. den Triebfahrzeugführerschein (einschließlich Zusatzbescheinigung der Klasse B) umfasst

a)Theorievermittlung

b)Praxisvermittlung

c)Ausbildungsfahrten

d)Simulatorfahrten.

(2)Die Prüfung zum Triebfahrzeugführer erfolgt nach einheitlichen Regelungen und besteht aus

a)einer theoretischen schriftlichen Prüfung

b)einer theoretischen mündlichen Prüfung

c)einer Prüfungsfahrt mit dem Eisenbahnfahrzeug, ggf. auf dem Simulator.

Die Prüfungsfragen für die theoretische schriftliche Prüfung sind einer entsprechenden Da¬tenbank zu entnehmen.

(3)Die Prüfung zum Triebfahrzeugführer gilt als bestanden, wenn 70 Prozent der zu erreichen¬den Punktzahl nachgewiesen werden können. Es dürfen keine sicherheitsrelevanten Wissenslücken bestehen.

3.Simulatortraining

(1)Jeder Triebfahrzeugführer absolviert die in einem persönlichen Gespräch inhaltlich definier¬ten und vereinbarten Simulatortrainings. Durch das Simulatortraining wird sichergestellt, dass der Triebfahrzeugführer seine Handlungen und deren Auswirkungen wirklichkeitsgetreu und interaktiv erleben sowie betriebliche Situationen trainieren kann.

Trainingsqualität Trainingsmodule bzw. Lastenhefte bezüglich der Simulatoren werden ein- vernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und der GDL gestaltet.

(2)Das Simulatortraining findet mindestens im Umfang von 240 Minuten in zwei Jahren statt. Es wird als Übungsfahrt durchgeführt. Ein Teil der Trainingszeit kann auch zur Durchführung ei¬ner Oberwachungsfahrt genutzt werden. Der Anteil der Übungsfahrt soll den Anteil der Überwachungsfahrt übersteigen.

Begriffsdefinitionen:

Übungsfahrten am Simulator sind Fahrten, bei denen betriebliche, technische, energieopti¬mierende, verhaltenspsychologische Situationen und das Serviceverhalten trainiert und in der Interaktion mit einem Instruktor optimiert werden. Während der Übungsfahrt wird das Handeln des Triebfahrzeugführers beobachtet und im Anschluss an die einzelne betriebliche Situation mit ihm besprochen. Zu diesem Zweck erfolgte Aufzeichnungen werden nach dem Gespräch gelöscht, soweit sie Rückschlüsse auf das bei den Übungsfahrten gezeigte indivi¬duelle Verhalten zulassen.

Überwachungsfahrten am Simulator sind dokumentierte Begleitfahrten, bei denen das regel-, verordnungs- und gesetzeskonforme Handeln des Triebfahrzeugführers und Abwei¬chungen hiervon festgestellt und dokumentiert werden. Nach Abschluss der Überwachungs¬fahrt wird diese ausgewertet und das Ergebnis sowie erforderliche Maßnahmen mit dem Trieb fahrzeugführer besprochen.

Anlage 3b

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Qualifizierung und Fortbildung der Zugbegleiter

Abschnitt I

Ausbildung zum Zugbegleiter

§1

Persönliche Voraussetzungen

Folgende persönliche Voraussetzungen sind als Zugangsbedingung zur Funktionsausbildung als

Zugbegleiter zu erfüllen:

1.Erfolgreicher Abschluss der Hauptschule oder ein international vergleichbarer anerkannter Schulabschluss.

2.Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung. Handelt es sich dabei nicht um eine kauf¬männische Berufsausbildung, so muss eine entsprechende Vorschaltausbildung gem. § 2 Abs. 1 oder ein Eignungstest zu kaufmännischen Kenntnissen erfolgen.

3.Erfolgreicher Abschluss eines Eignungstests gem. § 2 Abs. 2.

4.Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen wird im Rahmen des unternehmensinter¬nen Auswahlprozesses festgestellt, der sich inhaltlich am § 2 orientiert.

§2

Weitere Voraussetzungen

(1)Die Vorschaltausbildung besteht aus folgenden Elementen:

a)Kaufmännische Grundlagen,

b)Kunden- und serviceorientiertes Handeln.

(2)Der Eignungstest besteht neben der grundsätzlichen Überprüfung der persönlichen Reife und Eignung des Bewerbers aus folgenden Elementen:

a)Nachweis des Beherrschens der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

b)Allgemeinbildung auf dem Gebiet der deutschen und europäischen Staats- und Sozial¬kunde,

c)Feststellung der psychologischen Eignung,

d)Mathematische und technische Grundkenntnisse.

§3

Qualifizierungsgrundlagen

(1)Die Qualifizierung zum Zugbegleiter basiert auf den für das Unternehmen anerkannten Aus¬bildungsregeln und geltenden Richtlinien. Sie enthält theoretischen Präsenzunterricht und Praxistraining. Die jeweils nachstehend aufgeführten Module sind im jeweils erforderlichen Umfang vor Zulassung zur Prüfung zum Zugbegleiter mindestens zu absolvieren:

a)Rechtsgrundlagen/Beförderungsbedingungen und UW

b)mobile technische Kassen- und Kommunikationssysteme

c)Kassenvorschriften/Basiswissen Tarif (Fahrpreise, Preissystem)

d)Servicedurchsagen/Fahrgastkommunikation/Umgang mit Fahrgast-Informations-systemen, Verkehrsgeographie

e)Kommunikation und Konfliktmanagement

f)Praxiserfahrungen unter Überwachung sammeln.

Das Volumen für die Qualifizierung zum Zugbegleiter soll 320 Unterrichtsstunden nicht un¬terschreiten. Davon soll der Praxisanteil 30 Prozent nicht überschreiten.

Eine Fremdsprachenausbildung erfolgt nur bei betrieblichen Erfordernissen.

Die jeweils für die Module maßgeblichen Regelungen und Richtlinien werden allen Perso¬nen, die die Qualifizierung beginnen, durch das jeweilige Unternehmen zugänglich gemacht.

(2)Die Qualifizierung zum Zugbegleiter mit betrieblichen Aufgaben (Zugführer) beinhaltet dar¬über hinaus folgende Module

a)Grundlagen des Bahnbetriebes [Signale, Züge bilden und vorbereiten, Rangieren],

b)Züge fahren [Voraussetzungen, Abfahrauftrag, Abläufe am Bahnsteig],

c)Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb,

d)Wagen- und Bremstechnik,

e)Zugbetrieb [Zugleitbetrieb und Selbstrettungskonzept].

Das Volumen für die Qualifizierung zum Zugbegleiter mit betrieblichen Aufgaben darf 150 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten.

(3)Abhängig von unternehmensspezifischen Gegebenheiten ist es möglich, den Umfang der Ausbildung gem. § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 zu verändern, wenn dadurch das zeitliche Ge¬samtvolumen der Ausbildungsmodule in § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 unverändert bleibt.

(4)Die Prüfung zum Zugbegleiter erfolgt nach einheitlichen Regelungen und besteht aus

a)einer praktischen Prüfung sowie

b)einer theoretischen Prüfung.

Die Prüfungsfragen sind einer entsprechenden unternehmensinternen Datenbank, unter Berücksichtigung gem. Abs. 1 Buchst, a) bis f) und Abs. 2 Buchst, a) bis e) zu entnehmen.

(5)Die Prüfung zum Zugbegleiter gilt als bestanden, wenn 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl nachgewiesen werden können. Es dürfen keine sicherheitsrelevanten Wissenslü¬cken bestehen.

Abschnitt II Fortbildung

§4

Regelmäßiger Fortbildungsunterricht

(1)Pro Kalenderjahr ist dem Zugbegleiter der erforderliche Fortbildungsunterricht zu erteilen. Die Unterrichtsthemen und die Fortbildungsdauer werden jährlich nach Vorgaben des Eisen¬bahnbetriebsleiters und nach aktuellen Anforderungen festgelegt. Das Volumen beträgt in der Regel 16, mindestens jedoch zwölf Unterrichtsstunden.

(2)Zugbegleiter mit eisenbahnbetriebsdienstlichen Aufgaben, die diese länger als sechs Monate nicht wahrgenommen haben, erhalten bei Bedarf eine individuell festgeiegte Fortbildung.

(3)Durch zusätzlichen Fortbildungsunterricht sind die betrieblichen und sprachlichen Kompe¬tenzen für Zugbegleiter im grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen.

(4)Im Anschluss an den Fortbildungsunterricht kann eine schriftliche Lem-Erfolgskontrolle erfol¬gen.

§5

Anpassungsqualifizierung

In weiteren Maßnahmen erwirbt der Zugbegleiter die jeweils betrieblich erforderlichen Kenntnisse in Betriebsverfahren, Tarifsystemen sowie weitere sprachliche und kundendienstliche Kenntnisse.

§6

Berufserfahrung

Nach bestandener Prüfung zum Zugbegleiter wird angestrebt, diesen entsprechend seiner individuellen Berufserfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen einzusetzen.

Abschnitt III Weiterbildung

§7

Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen

Freiwillige fachbezogene Qualifizierungsmaßnahmen von Zugbegleitern werden durch Berücksichtigung bei der Arbeitszeitgestaltung unterstützt. In diesem Zusammenhang gestellte Anträge auf befristete Absenkung der individuellen Jahresarbeitszeit sind stattzugeben, sofern diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liegen freiwillige Qualifizierungsmaßnehmen im Unternehmensinteresse, werden diese durch den Arbeitgeber finanziell gefördert.

§8

Aus- und Fortbildungskosten

Die Aus- und Fortbildungskosten trägt der Arbeitgeber.

Anhang

zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Glossar zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Zu den in diesem Anhang aufgeführten Begrifflichkeiten haben die Tarifvertragsparteien die im Folgenden aufgeführten Definitionen einvemehmlich herbeigeführt.

 

Begrifflichkeit

Definition

 

1.

Arbeitsphase

Arbeitsphase bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Ende eines Ruhetags und dem Beginn des nächsten Ruhetages.

 

2.

Blockfreizeiten

Blockfreizeiten sind arbeitsfreie Phasen, die sich aus beson­deren Teilzeitmodellen oder Überstundenabbau ergeben, in denen mindestens zwei zusammenhängende Tage als Frei­stellung gewährt werden.

 

3.

Dispositionszeiträume

Der Begriff „Dispositionszeiträume“ bezeichnet als Oberbe­griff Zeitabschnitte in der Monatsplanung, in denen Disposchichten, Dispotage oder Dispophasen hinterlegt sind.

 

4.

Dispotag

Der Dispotag ist ein 24-stündiger Zeitraum mit einem konkre­ten Beginn und Ende, an dem der Arbeitnehmer grundsätz­lich zu arbeiten hat, die Lage der Arbeitszeit allerdings erst im Rahmen der Regelungen zur Wochenplanung dem Arbeit­nehmer bekannt gegeben wird. Der Dispotag wird mit einem Arbeitszeitwert (mindestens arbeitstäglicher Durchschnitt der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit) in der Monatsplanung vorbe­legt.

 

5.

Dispophasen

Dispophase ist der Zeitraum zwischen zwei verbindlichen Ruhetagen, in dem der Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbei­ten hat, die Lage der Arbeitszeit allerdings erst im Rahmen der Wochenplanung bekannt gegeben wird. Für Dispophasen gelten die tarifvertraglichen Rahmenbedingungen des § 51 LfTV/ZubTV/LrfTV/DispoTV. Jede mögliche Schicht innerhalb einer Dispophase wird mit einem Arbeitszeitwert (mindestens arbeitstäglicher Durchschnitt der arbeitsvertraglichen Arbeits­zeit) in der Monatsplanung vorbelegt.

 

6.

Disposchichten

Disposchichten sind Zeiträume mit einem konkreten Beginn und Ende, in welchem der Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten hat, die genaue Lage der Arbeitszeit innerhalb der Disposchicht aber erst im Rahmen der Wochenplanung be­kannt gegeben wird. Die Disposchichten werden mit einem Arbeitszeitwert (mindestens arbeitstäglicher Durchschnitt der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit) in der Monatsplanung vorbe­legt.

 

 

BegriffIichkeit

Definition

7.

20 Prozent-Anteil Schichten in Dispo­phasen

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des 20 Prozent- Anteils an Schichten in Dispositionszeiträumen für die jeweili­ge Planungsphase der Monatsplanung sind alle in der ver­bindlichen Monatsplanung dem Arbeitnehmer bekannt gege­benen Elemente, bei denen eine Arbeitszeitbuchung vorgesehen ist, wie z.B. Schichten oder Urlaubstage Montag bis Freitag. Dies schließt auch die Schichten bzw. Arbeitstage ein, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder eine Arbeitszeitbuchung für eine Arbeitsbefreiung erfolgt.

Die Begrenzung der Anzahl der Schichten in Dispositionszeit­räumen gilt ausschließlich für die dem Arbeitnehmer verbind­lich zugesagte Monatsplanung. Für über den Zeitraum der verbindlichen Monatspianung hinausgehende Planungsvorschauen oder Dienstplan- bzw. Einsatzplanmuster kann zu­nächst ein höherer Anteil an Schichten in Dispositionszeit­räumen vorgesehen werden.

8.

Monatsplanung

Als. Monatsplanung wird die Planungsphase bezeichnet, in der der Arbeitnehmer auf Basis des Jahresruhetags- und Urlaubsplans für die von einem Kalendermonat umfassten Kalenderwochen eine weitergehende verbindliche Arbeits­zeitplanung erhält. Daher weicht die Monatsplanung in der Regel vom tatsächlichen Monatsverlauf ab.

9.

Ruhetag

Mindestens ein zusammenhängender sechsunddreißigstündiger arbeitsfreier Zeitraum zwischen zwei Schichten.

10.

Ruhezeit

Ruhezeit ist die Zeit zwischen zwei Schichten, soweit es sich nicht um eine „Zeit ohne Arbeitsverpflichtung“ (ZoA) handelt.

11.

Wochenplanung

Als Wochenplanung wird die weitere Konkretisierung der Ar­beitszeitplanung auf Basis der bekannt gegebenen Monats- Planung bezeichnet.

12.

Schichtrahmen

Schichtrahmen beschreibt ein Zeitfenster vor und/oder nach einer Schicht, innerhalb dessen eine geplante Schicht geän­dert oder durch eine andere Schicht ersetzt werden kann. Ein Einverständnis des Arbeitnehmers für eine solche Änderung ist nicht erforderlich. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebs­rats bleibt unberührt.

13.

Urlaubsplanung

Urlaubsplanung ist die Planung des sich aus gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen ergebenden Urlaubs. Die konkrete Durchführung erfolgt durch betriebliche Rege­lungen.

Anlagen und Anhang zum BuRa-ZugTV AGV MOVE vom 4. Januar 2019

Die dem BuRa-ZugTV AGV MOVE angefügten Anlagen und der angefügte Anhang sind als Tarifrege¬lung Bestandteil des BuRa-ZugTV AGV MOVE. Dies sind:

Anlage 1aTätigkeitsgruppenverzeichnis Lokomotivführer

Anlage 1bTätigkeitsgruppenverzeichnis Zugbegleiter/Bordgastronomen

Anlage 1cTätigkeitsgruppenverzeichnis Teamleiter, Praxistrainer und Disponenten

Anlage 2aEntgelttabelle Lokomotivführer

Anlage 2bEntgelttabelle Zugbegleiter/Bordgastronomen

Anlage 2cEntgelttabelle Teamleiter, Praxistrainer und Disponenten

Anlage 3aQualifizierung und Fortbildung der Lokomotivführer

Anlage 3bQualifizierung und Fortbildung der Zugbegleiter

AnhangGlossar zum BuRa-ZugTV AGV MOVE

Frankfurt am Main, 4. Januar 2019

Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE)

Für die

Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)

DEU Employers' and business association of mobility and transport service Providers - 2019

Anfangsdatum: → 2019-01-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Eisenbahnverkehr
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the public sector
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister
Namen der Gewerkschaften: →  Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → No
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → No

Krankheit und Unfähigkeit

Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Yes

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Yes
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → No
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Yes
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → 
Schutzkleidung bereitgestellt: → 
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → 
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → 
Bestattungsleistungen: → No

Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → Yes
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → No

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Tag: → 10.0
Arbeitsstunden pro Jahr: → 1984.0
Bezahlter Jahresurlaub: → 27.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Yes
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → -99.0
Maximale Anzahl an aufeinanderfolgenden Sonntagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → -99.0
Bezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Aktivitäten: →  Tage
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Yes

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → EUR  pro Monat
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Yes

Überstundenzuschläge:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → EUR 5.64 pro Sonntag

Pendlerpauschale:

Pendlerpauschale: → EUR 6.65 pro Monat

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → No
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