Tarifvertrag

für Zugbegleiter und Bordgastronomen von

Schienenverkehrsunternehmen

des AGV MOVE

(ZubTV AGV MOVE GDL)

New111

§1

Geltungsbereich

(1)Dieser Tarifvertrag gilt

a)Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

b)Betrieblich:

Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.

c)Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer der Betriebe der Unternehmen nach Buchst. b), denen nicht nur vorübergehend

a)eine Tätigkeit gem. Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL oder

b)die Tätigkeit eines Gruppenleiters Bordservice/Teamleiter Regio, Praxistrai- ner/Ausbilder KIN gem. Anlage 1c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL (ab

1.Januar 2022: Fachtrainer bzw. Zub-Trainer gem. Anlage 1b bzw. 1c BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL) oder

c)eine Tätigkeit gem. Anlage 2 zum ZubTV AGV MOVE GDL. übertragen ist.

(2)Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a)Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem Tarifvertrag vorgesehene Mo-natstabellenentgelt überschreitet,

b)Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,

c)Auszubildende und Praktikanten,

d)geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Buchst. c) gilt für Auszubildende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (Nach- wuchskräfteTV AGV MOVE GDL)" fallen, der Anhang zu diesem Tarifvertrag.

(3)Dieser Tarifvertrag ist der Haustarifvertrag gem. § 14 Abs. 2 Buchst, a) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL

Teil A

Rahmenbedingungen

Abschnitt I

Mantelbestimmungen

§2

Abweichungen vom Tarifvertrag

Die Tarifvertragsparteien sind bei begünstigenden Abweichungen, von den Bestimmungen die¬ses Tarifvertrags über einen Einzelfall hinaus, rechtzeitig zu informieren.

§3

Arbeitsvertrag und Probezeit

(1)Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der Schriftform.

(2)Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes geschlossen werden.

Dem Arbeitnehmer sowie dem Betriebsrat - im Rahmen der Mitbestimmung - sind der Sach- grund der Befristung mitzuteilen.

(3)Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, dass

a)im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wird oder

b)Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Aus-bildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt werden.

§4

Wiedereinstellung bei Rentenentzug

Wird einem Arbeitnehmer, der nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren aufgrund Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausscheidet, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente rechtskräftig wieder entzogen, ist er auf Antrag vorzugsweise wieder einzustellen, sobald ein für ihn geeigneter Ar-beitsplatz bei dem Arbeitgeber frei ist, bei dem der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.

§5

Betriebszugehörigkeit

(1)Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.

(2)Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren Anschluss an die Been-digung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder einem Rechtsvorgän-ger des jeweiligen Arbeitgebers begründet, können auch Zeiten nach Abs. 1 berücksichtigt werden.

§6

Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub

(1)Der Arbeitgeber nimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten bei der Aus-übung von Weisungs- und sonstigen Leistungsbestimmungsrechten Rücksicht auf die Pflichten des Arbeitnehmers aus Familie und Elternschaft.

(2)Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf Antrag ein Elternur-laub von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Zeiten der gesetzlichen Elternzeit und des Elternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörig-keit.

(3)Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Elternzeit vom Arbeitnehmer gestellt werden.

(4)Der Arbeitnehmer, der mit Beendigung der gesetzlichen Elternzeit oder des Elternurlaubs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren nach Geburt des Kindes und bei einem weiteren Kind von bis zu zehn Jahren nach Geburt des ersten Kindes Anspruch auf Wiedereinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Steht ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, ist dem Arbeitnehmer ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten.

Die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist spätestens sechs Monate vorher anzu-kündigen.

Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Einstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, bezie-hungsweise für einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.

Für den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, ist der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Unterbringung nach denselben Grundsätzen zu behandeln, die für die anderen betroffenen Arbeitnehmer gelten.

Die Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung wird bis zu 18 Monaten als Betriebszugehörigkeit anerkannt.

(5)Dem Arbeitnehmer, der sich in der gesetzlichen Elternzeit oder im Elternurlaub befindet oder der gem. Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ist auf Wunsch im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der Einsatz als Vertreter und die Teilnahme an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

§7

Zeugnis

(1)Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung ei-nes Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung zu erstrecken.

(2)Bei Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Antrag ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer seiner Beschäftigung auszuhändigen.

(3)Der Arbeitnehmer kann aus besonderem Anlass ein Zwischenzeugnis verlangen.

§8

Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze

(1)Der Arbeitgeber schreibt grundsätzlich freie Arbeitsplätze aus, um es den Arbeitnehmern zu ermöglichen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Ausschrei-bung erfolgt geschlechtsneutral. Bei Arbeitsplätzen in Arbeitsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei der Ausschreibung gezielt angesprochen.

Auf eine Ausschreibung wird verzichtet, sofern freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, besetzt werden können. Die Bestimmungen der §§ 93 und 99 BetrVG bleiben unberührt.

(2)Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl ausschließlich nach der fachli-chen und persönlichen Qualifikation. Treffen externe und interne Bewerbungen zusammen, hat bei gleicher Qualifikation der interne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichti-gen.

(3)Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in das Erwerbsle-ben wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.

§9

Personalakten

(1)Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; hierzu gehören alle Schriftstücke, die den Arbeitnehmer betreffen und sich auf das Arbeitsverhält-nis beziehen oder hierfür von Bedeutung sind. Geheime Nebenakten dürfen nicht geführt werden. Der Arbeitnehmer kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.

Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.

(2)Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf Verlangen beizufügen.

(3)Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(4)Abmahnungen werden spätestens nach vier Jahren aus den Personalakten entfernt, wenn dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine weitere Abmahnung erteilt worden ist.

§10

Gewerkschaftliche Betätigung

(1)Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im Betrieb gewerk-schaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann, wenn dadurch keine nachhaltige Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der Arbeitnehmer darf insbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die Gewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von Plakaten an da-für vorgesehenen Stellen werben.

(2)Der Arbeitnehmer darf wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und, wenn er ge-werkschaftliche Vertrauensperson ist, wegen dieser Funktion weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

§11

Arbeit an Bildschirmgeräten

Für den Arbeitnehmer, der an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und Textverarbeitung arbeitet gelten die Bestimmungen der Anlage 4 zu diesem Tarifvertrag.

§12

Arbeitsbedingungen

(1)Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätig-keit - auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb - des jeweiligen Arbeitgebers auszuüben, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung, körperlichen Eig-nung und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.

(2)Zur Beschäftigungssicherung kann der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung im Rah-men der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des Arbeitsvertrags einem anderen Ar-beitgeber zur Arbeitsleistung zugewiesen werden. Die von dem Arbeitnehmer bei dem an-deren Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit soll der im Arbeitsvertrag vereinbarten entspre-chen und seiner Befähigung und Ausbildung Rechnung tragen. Ferner muss die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber entsprechend der körperlichen Eignung und der sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers zumutbar sein.

Dem Arbeitnehmer ist die bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit, der Ar-beitsort und die Dauer der Zuweisung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer die Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz oder bisherigen Betrieb garantiert, sofern der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme oder aus anderen Gründen weggefallen ist.

Protokollnotiz:

Die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn die Beteiligungsrechte des Betriebsrats des anderen Arbeitgebers gewahrt sind.

(3)Im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse sind Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit sowie Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft zu leisten.

(4)Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.

(5)Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z. B. Wohnungswechsel, Familienstand, Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Bewilligung einer Rente, hat der Arbeit-nehmer seinem Arbeitgeber jeweils unverzüglich anzuzeigen.

Teilt der Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich mit, gelten Zustellungen an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt.

(6)Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(7)Der Arbeitnehmer hat außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeiten und für ihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft einen Anspruch auf Nicht-Erreichbarkeit. Insoweit besteht für den Arbeitnehmer ausdrücklich keine Verpflichtung, außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszei-ten und für ihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft - auch nicht mittels mobiler Endgeräte - erreichbar zu sein.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Empfang von Mitteilungen nach Unterabs. 1 zur Kenntnis zu nehmen, zu bestätigen, automatisch bestätigen zu lassen oder in anderer Weise zu beantworten. Kenntnisnahme- und Übermittlungsbestätigungen, die von dem Ar-beitnehmer in elektronischer Form außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit und für ihn geltenden Zeiten der Rufbereitschaft abgesetzt werden, haben keine rechtliche Bindungs-wirkung. Die Zustellung von Mitteilungen, welche an tarifvertraglich vereinbarte Fristen ge-bunden sind, bleibt hiervon unberührt.

§13

Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1)Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, und dauert die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger als drei Kalendertage, so hat er über § 12 Abs. 6 hinaus eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.

Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

(2)Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe bestimmt sich nach den beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zum Urlaubsentgelt.

Wird der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den Anspruch auf Entgelt nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch min-destens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht.

§14

Tauglichkeitsuntersuchung

(1)Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Übernahme einer anderen Tätigkeit die physische und psychische Tauglichkeit durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes oder einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten sachverstän¬digen Person nachzuweisen.

(2)Ergeben sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel, ob der Arbeitnehmer für die derzeit übertragene Tätigkeit beschäftigungstauglich ist, kann der Arbeitgeber durch Zeugnis eines von ihm bestimmten Arztes oder einer sonstigen von ihm bestimmten sachverständigen Person die Tauglichkeit feststellen lassen.

(3)Der Arbeitnehmer hat sich den nach Abs. 1 und 2 angeordneten Untersuchungen zu unter-ziehen und zulässige Fragen des Untersuchenden wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag bekannt zu geben.

(4)Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

§15

Schweigepflicht

(1)Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Unbefugten mit-zuteilen.

(2)Ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer insbesondere untersagt

Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a. nach- oder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem Unbefug-ten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften, selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen;

Berichte Über Vorgänge im Unternehmen an die Presse zu geben;

Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.

(3)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

§16

Belohnungen oder Geschenke

(1)Der Arbeitnehmer darf Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf die Tätig-keit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige Genehmigung des Vor-gesetzten annehmen.

(2)Werden dem Arbeitnehmer Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis angeboten, hat er dies dem Vor-gesetzten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

(3)Verbot und Mitteilungspflicht gelten nicht für allgemein übliche kleine Gelegenheitsge-schenke.

§17

Nebentätigkeiten

(1)Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wurden.

(2)Der Arbeitgeber kann die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, wenn diese aus Wettbewerbsgründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch übermä-ßige Beanspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen.

(3)Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, sofern diese sich auf Kenntnisse interner Unternehmenszusammenhänge beziehen.

§18

Arbeitsfähigkeit

Der Arbeitnehmer hat sich innerhalb und außerhalb des Betriebes so zu verhalten, dass er seine Arbeit einwandfrei ausüben kann. Insbesondere darf er die Arbeit nicht antreten oder fortsetzen, wenn er infolge Einwirkung von berauschenden Mitteln (z. B. Alkohol und sonstige Drogen) oder von Medikamenten in seiner Arbeitsausübung beeinträchtigt ist. In begründeten Fällen (z. B. Al-koholgeruch, auffälliges Verhalten) kann der Arbeitgeber einen diesbezüglichen Test durchführen oder eine ärztliche Untersuchung anordnen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

§19

Schutzzeug

(1)Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich vorgeschrieben oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unentgelt-lich zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers.

(2)Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten oder an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungs-unbilden, andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzungen ge-tragen werden müssen.

(3)Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche Gefahren.

§20

Haftung des Arbeitnehmers

(1)Der Arbeitnehmer haftet für den bei der Arbeitsleistung verursachten Schaden bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsät-zen.

(2)Bei der Geltendmachung des Schadenersatzes sind die Gesamtumstände sowie die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

(3)Für grob fahrlässig verursachten Schaden soll die Ersatzforderung das Sechsfache des im Monat des Schadeneintritts an den Arbeitnehmer bei Vollzeitarbeit zu zahlenden Monatstabellenentgelts nicht übersteigen.

Protokollnotiz:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Höhe der Ersatzforderungen bei mittlerer

Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Begrenzung bei grober Fahrlässigkeit zu gewichten ist Sie kann

in keinem Fall über der Ersatzforderung bei grober Fahrlässigkeit liegen.

§21

Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, nach Ablauf der vereinbarten Zeit, durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen,

mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetz-lichen Rentenversicherung erreicht,

mit Ablauf des Monats, der vor dem Beginn einer (vorgezogenen) Altersrente liegt (somit vor Eintritt der Regelaltersgrenze), sofern der Arbeitnehmer diese Altersrente beantragt hat.

Protokollnotiz:

Haben Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente beantragt, haben sie den Arbeit-geber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

Nach Zustellung des Rentenbescheides haben Arbeitnehmer den Arbeitgeber hier-über sowie über den tatsächlichen Rentenbeginn unverzüglich schriftlich zu informieren.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer Betriebszugehörigkeit (§ 5)

-

von weniger als 3 Monaten

2 Wochen,

-

von mindestens 3 Monaten

4 Wochen,

-

von mindestens 2 Jahren

1 Monat,

-

von mindestens 5 Jahren

2 Monate,

-

von mindestens 8 Jahren

3 Monate,

-

von mindestens 10 Jahren

4 Monate,

-

von mindestens 12 Jahren

5 Monate,

-

von mindestens 15 Jahren

6 Monate,

 

von mindestens 20 Jahren

7 Monate

zum Ende eines Kalendermonats.

(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(2)Während eines laufenden Berufsfürsorgeverfahrens darf eine Kündigung aus gesundheitli-chen Gründen nicht ausgesprochen werden.

(3)Soll ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vollendet hat und eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch nimmt oder bei dem die Vo-raussetzungen für eine Rente wegen Alters nicht erfüllt sind, weiterbeschäftigt werden, ist ein besonderer Arbeitsvertrag zu schließen.

§ 21a

Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente

(1)Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhält¬nis zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Die Unterrichtung beinhaltet den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält¬nisses wegen Rentengewährung.

Ist gem. § 175 SGB IX zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zustim-mung des Integrationsamtes erforderlich und liegt diese im Zeitpunkt der Beendigung noch nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit der Zustellung des Zustimmungsbescheides des integrationsamtes.

(2)Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversi-cherungsträgers wegen teilweiser Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis abwei-chend von Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht, wenn

a)der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leis-tungsvermögen noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und

b)der Weiterbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Arbeitnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung des Arbeitgebers nach Abs. 1 seine Weiterbeschäftigung schriftlich zu verlangen.

(3)Bei Gewährung einer befristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversiche-rungsträgers endet das Arbeitsverhältnis nicht.

a)Im Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Feststellung an bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Rente befristet ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

b)Im Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, kann der Arbeit-nehmer verlangen, dass seine individuelle vertragliche Arbeitszeit entsprechend dem Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger bei ihm eine Erwerbsmin-derung festgestellt hat, reduziert wird, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenste-hen. Die Verringerung der Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit-nehmer schriftlich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Verrin-gerung der Arbeitszeit, so ruht das Arbeitsverhältnis.

(4)Das bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gezahlte Entgelt/Fortzah- lungsentgelt gilt als Vorschuss auf die zu gewährende Rente. Der Arbeitnehmer hat inso¬weit seine Rentenansprüche für diesen Zeitraum an seinen Arbeitgeber abzutreten.

(5)In den Fällen des Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Als solcher gilt auch eine vorläufige Mit-teilung, mit der Vorschüsse auf die spätere Rente zur laufenden Zahlung angewiesen wer-den.

§22

Kündigungsbeschränkung

Dem mindestens 55jährigen Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren kann nur gekündigt werden, wenn

ein wichtiger Grund vorliegt oder

er unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt.

(1)Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig, in des-sen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat.

(2)Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.

§24

Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen, rechtswidrigen unerlaubten Handlung stehen oder sich auf die Herausgabe von unzulässigerweise angenommenen geldwerten Vorteilen richten, durch die die Tätigkeit des Arbeitnehmers von Dritten beeinflusst oder eine solche Tätigkeit nachträglich belohnt werden sollte.

Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.

Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.

Abschnitt II

Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen

§25

Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll

(1)Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach § 46 Abs. 1 ein anderer Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech-nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in § 46 Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Min-derleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.

(2)Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:

TAJaz =TaRx SxTJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 *

Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

Es bedeuten:

TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums

TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (§ 46)

- Stunden/Abrechnungszeitraum

*)=1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls

§26

Arbeitszeitkonto

(1)Dem Arbeitnehmer ist monatlich der Stand seines Arbeitszeitkontos (Soll/Ist) schriftlich mit-zuteilen.

(2)Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszuglei¬chen. Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Ist das nicht möglich, erfolgt ein zuschlagfreier Ausgleich (§ 48 bleibt unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu verrechnende Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des § 59 zu ermitteln ist. Dabei sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden fi-nanziell nur auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die Arbeitszeit-schulden ergeben sich aus dem Unterschied zwischen dem maßgeblichen individuellen Jahresarbeitszeit-Soll und einer ggf. geringeren Ist-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Todesfall des Arbeitnehmers gilt § 36 sinngemäß.

§27

Allgemeine Urlaubsbestimmungen

(1)Erholungsurlaub:

1.Der Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2.a) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, besteht

für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Erholungsurlau-bes gem. § 50 Abs. 1. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen Mindestur-laub bleiben unberührt. Bruchteile von Urlaubstagen werden für das Urlaubsjahr zusammengerechnet - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrech¬nung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

b)Die Urlaubsplanung soll den Wechsel von Arbeitnehmern nicht einschränken. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels tauschen sich Arbeitgeber und Arbeitneh-mer im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Urlaubsplanung aus und verständigen sich hierzu. Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Verständigung ausnahmsweise nicht möglich sein, so gilt die Urlaubsplanung im Fall des Arbeitgeberwechsels unverändert fort, soweit drin-gende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

3.Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.

(2)Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub wäh¬rend der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Ar-beitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsan-spruchs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrIG hinausgeht.

§28

Arbeitsbefreiung

Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 62) gern. § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:

a) eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen Lebenspartnerschaft 2 Tage b) bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitneh¬mer lebenden Ehefrau/Lebenspartnerin 1 Tag c) eigene Silberhochzeit/25-jähriges Bestehen der eigenen eingetrage¬nen Lebenspartnerschaft 1 Tag d) Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners, eines Kin¬des oder Elternteils 2 Tage e) Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 1 Tag f) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers 1 Tag g) Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des Arbeitnehmers

gehörenden Familienmitglieder, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege beschei-nigt und keine sonstigen Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind (insgesamt höchstens drei Tage im Abrechnungszeit-raum) 1 Tag h) Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder Beschluss-gremien der Gewerkschaft an Sitzungen, in denen tarifliche Angele-genheiten beraten oder beschlossen werden erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit i) Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit

j) Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar

aa) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an Wahlausschüssen,

bb) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,

cc) zur Wahrnehmung amtlicher (z.B. gerichtlicher, polizeilicher)

Termine, soweit sie nicht durch eigenes Verschulden oder pri-vate Angelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst sind

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit

Soweit dem Arbeitnehmer eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung zusteht, entfällt in entsprechendem Umfang der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber.

(2)Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschaftsvorstands der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften, dem der Arbeitnehmer angehört, und an Ta-gungen der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften auf internationaler, Bundes-oder Bezirksebene, wenn der Arbeitnehmer als Mitglied eines Gewerkschaftsvorstands oder als Delegierter teilnimmt, kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3)Gestatten die betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des Arbeitnehmers, kann in be-gründeten Einzelfällen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bewilligt werden.

Ausführungsbestimmung

Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses, wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt Der An¬spruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Der Arbeitnehmer hat wäh¬rend dieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit er unter eine entsprechende Regelung fällt.

§29

Arbeitseinsatz in besonderen Fällen

(1)Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz bei betrieblichen Einrichtungen, die eine stän¬dige Bedienung oder Beaufsichtigung erfordern (durchlaufender Betrieb) erst dann verlassen, wenn die ununterbrochene Funktionsfähigkeit sichergestellt ist.

(2)Der Arbeitnehmer ist in außergewöhnlichen Fällen über die tarifvertraglich vereinbarten Ar-beitszeitbestimmungen hinaus zum Arbeitseinsatz verpflichtet. Zu den außergewöhnlichen Fällen zählen insbesondere eingetretene oder unmittelbar drohende Störungen der Trans-portabwicklung durch Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen, durch Ver-kehrsstauungen, Verspätungen oder plötzliche Personalausfälle.

(3)In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des ArbZG einzuhalten.

§30

Arbeitszeit bei Firmenreisen

(1)a) Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inan¬

spruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch mindestens die für diesen Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1/261 des individuellen re-gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls verrechnet. Nach Erledigung des auswärtigen Ar-beitsauftrags ist die Weiter- oder Rückreise unverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die Verpflichtung besteht.

Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll, das unterhalb der Referenz- oder Regelarbeitszeit liegt, gilt bei Firmenreisen (Dienstrei-sen) nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die für diesen Tag geplante Ar-beitszeit, mindestens aber 1/261 der Referenz- oder Regelarbeitszeit verrechnet.

b) Die Arbeitnehmer erhalten für die betrieblich notwendige Wegezeit zum oder vom auswärtigen Beschäftigungsoll oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsor¬ten, der außerhalb der Zeiten nach Buchst. a) zurückgelegt wird, eine Entschädigung pro Reisetag. Diese beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Rei-sestunden, 10,00 Euro je Stunde.

(2)Reisen Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien gesetzlichen Feier-tag, erhalten sie für den Weg, den sie an diesem Tage zum oder vom auswärtigen Beschäf-tigungsort oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten zurückgelegt haben, eine Entschädigung. Diese beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reise-stunden die Hälfte eines Stundensatzes nach den maßgeblichen Bestimmungen zur Ermitt-lung eines Stundensatzes. An sonstigen arbeitsfreien Tagen gilt Abs. 1 Buchst. b).

(3)Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen und bei Wechsel des Standortes der Bauzüge wird die Entschädigung nicht gezahlt.

Protokollnotiz:

Die Bestimmungen zur Arbeitszeit bei Firmenreisen sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die entsprechenden Voraus-setzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht ent-gegenstehen.

§31

Konfliktregelung

Treten im Zusammenhang mit der Einführung des Teils A Abschnitt II - insbesondere im Zusam-menhang mit den folgenden Jahresfahrplanwechseln - Anwendungsprobleme oder Konflikte auf, sind auf Verlangen einer Tarifvertragspartei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich kurzfristig über angemessene Maßnahmen zu verständigen.

Abschnitt III

Allgemeine Entgeltbestimmungen

§32

Berechnung des Entgelts I

(1)Das Entgelt wird für den Kalendermonat berechnet.

(2)Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in Monatsbeträ¬gen festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der Beendigung des Arbeits-verhältnisses während des Kalendermonats nicht für den vollen Kalendermonat, wird die geleistete Arbeitszeit bezahlt.

Ausführungsbestimmung

Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerundet Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.

(3)a) Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird das Mo¬

natsentgelt um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil gekürzt.

Ausführungsbestimmung

Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z. B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts) für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann jeweils einmal gerundet Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.

b)Bleibt der Arbeitnehmer angeordneter Arbeit am letzten Arbeitstag vor oder am ersten

Arbeitstag nach einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeit unentschuldigt fern, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Verrechnung der ausfallenden Arbeitszeit (§51 Abs. 3) auch für den Wochenfeiertag.

(4)Der Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeits-zeit gem. § 58 Abs. 3, erhält vom Monatsentgelt den Teil, der dem Maß des mit ihm arbeits-vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.

(5)Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines Cents bis 0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent aufgerundet.

§33

Auszahlung des Entgelts

(1)Das Monatsentgelt wird am 25. des laufenden Monats, die anderen Entgeltbestandteile werden am 25. des nächsten Monats unbar auf ein in der Bundesrepublik Deutschland ge-führtes Konto des Arbeitnehmers gezahlt. Das Entgelt ist so rechtzeitig zu überweisen, dass der Arbeitnehmer am Zahltag darüber verfügen kann.

Die Wahl des kontoführenden Geldinstituts ist dem Arbeitnehmer freigestellt. Hat er sich binnen zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht durch schriftliche Erklärung für ein bestimmtes Geldinstitut entschieden, gilt der Arbeitgeber als ermächtigt, den Antrag auf Eröffnung eines Kontos zu stellen. In diesem Falle wird das Konto bei einer SPARDA- Bank eingerichtet.

(2)Dem Arbeitnehmer kann bis zum Zahltag, an dem er erstmals Entgelt erhält, ein Vorschuss gezahlt werden.

(3)Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnungsbescheinigung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.

(4)Der Arbeitnehmer hat unverzüglich die Entgeltabrechnung nachzuprüfen.

§34

Wegfall des Urlaubsentgelts

Leistet der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.

§35

Jubiläumszuwendungen

(1)Der Arbeitnehmer erhält als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer Betriebszugehö-rigkeit

von 25 Jahren                        650 Euro,

von 40 Jahren                        850 Euro,

von 50 Jahren                     1.100 Euro,

sofern er am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bleibt außer Be-tracht.

(1)Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.

Ausführungsbestimmungen

1.Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der Berechnung des für die

Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer Betracht, es sei denn, diese Arbeitsbefreiung erfolgt unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses.

2.Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses, wird die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit bei dem Arbeitgeber für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit gezahlt In Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne Fort¬zahlung des Entgelts zu einem anderen Unternehmen des DB Konzerns, in denen die Arbeit, bei dem Arbeitgeber, der die Arbeitsbefreiung bewilligt hat, wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr aufgenommen wird, wird die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber am Tag des Ausscheidens gezahlt.

3.Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsbefreiung eine Jubiläumszuwendung oder eine entspre¬chende Zahlung von dem anderen Arbeitgeber erhalten, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem derzeitigen Arbeitgeber entsprechend.

§36

Sterbegeld

(1)Beim Tod des Arbeitnehmers erhalten der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder un-terhaltsberechtigte Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass der Verstorbene im Sterbemonat einen Entgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Ver-letztengeld von einem Unfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der An-lage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht. Unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige, gegenüber denen der Arbeitnehmer im Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und denen der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an einen von ihnen befreit.

(2)Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für drei weitere Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt. Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.

(3)Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus ge-zahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

Abschnitt IV

Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen

§37

Rationalisierungszulagen

(1)1. Wird gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung aufgrund einer

vom Arbeitgeber veranlassten betrieblichen Maßnahme weggefallen ist, eine Ände-rungskündigung ausgesprochen, erhält er eine Rationalisierungszulage Tabellenent-gelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem MTE am Tag vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung und dem MTE am Tag des Wirksamwer-dens der Änderungskündigung. Dies gilt entsprechend, wenn unter den Vorausset-zungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch auf Zahlung einer Diff-Z gern. § 3 Abs. 3 KonzernZÜTV besteht.

1.Die Zulage RT erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5) von

von weniger als 2 Jahren für die Dauer von 3 Monaten,

mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von 15 Monaten,

5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von 22 Monaten,

mindestens 8 Jahren für die Dauer von 28 Monaten.

Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV AGV MOVE GDL sinngemäß Anwendung.

2.Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende Kün-digungsfrist (§ 21) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Änderung des Ar-beitsvertrags angerechnet.

3.Wird der Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgelt-gruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag zwi-schen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.

4.Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 70 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT nur insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen wird.

(2)Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgelt-sicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung auf-grund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 1 weggefallen ist.

(3)1. In den Fällen des § 12 Abs, 1 (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12

Abs. 2 finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Daneben wird ein Einmal-betrag gewährt, der das 4-fache des Differenzbetrags zwischen dem monatlichen Tabellenentgelt am Tage vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung und dem monatlichen Tabellenentgelt am Tage des Wirksamwerdens der Änderungskündi¬gung beträgt.

2. Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw. ein diesbezügli¬cher Änderungsvertrag geschlossen wird.

§38

Krankengeldzuschuss

(1)Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) er-hält einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzu-schuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§13 Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der Arbeit¬nehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

(2)Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 Prozent des Nettofort-zahlungsentgelts im Krankheitsfall (§13 Abs. 2) und dem Bruttokrankengeid aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

(3) Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seiner Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorlegt. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall grundsätzlich so gestellt, als wäre er in der Bahn-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss ist je-doch maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 Prozent des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§13 Abs. 2) und der Bruttoleistung, die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen Fällen am 25. des Kalender-monats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Bescheinigung seiner Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt hat.

(4)Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Arbeitnehmer verpflich¬tet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe seines An-spruchs auf Krankengeldzuschuss an seinen Arbeitgeber abzutreten. Insoweit darf der Ar-beitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.

Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Un-terlagen zugänglich machen.

§39

Gleichbehandlung der Geschlechter

Die Gleichbehandlung der Geschlechter wird gewährleistet. Der Arbeitgeber wirkt darauf hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unterbleiben.

§40

Arbeitseinsatz in besonderen Fällen

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen infolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z. B. Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Witterungseinflüssen, Auftragsmangel, vorübergehend eine andere zumut-bare Arbeit zu leisten.

§41

Reisekosten

Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei auswär-tiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise oder doppelter Haushaltsführung. Nähe¬res regelt die Konzernrichtlinie Firmenreisen.

§42

Beurlaubte Beamte

(1)Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Beurlaubung gem. § 12 Abs. 1 DBGrG in der Kran-kenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) verbleiben, übernimmt der Arbeitgeber den nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung zu entrichtenden Beitragszuschlag.

Sofern für diese Arbeitnehmer eine Pflegeversicherung bei der KVB besteht, gilt diese Regelung analog.

(2)Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle unbefristete Entgeltfortzahlung. Diese endet:

a)bei Wiederaufnahme der Tätigkeit,

b)bei Rückkehr zum beurlaubenden Dienstherrn oder

c)bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ausführungsbestimmung

Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gem. § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten anzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des Erlasses des BMA vom 26. Oktober 1989 (V b 1-44 120 und II b 2- 26211/13) aus einem anderen Versicherungsverhältnis erhalten.

Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen der Ar¬beitgeber einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzu¬rechnen.

(3)Soweit die für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten des Bundeseisenbahn-vermögens keinen Anspruch auf Maßnahmen gem. §§ 24, 40, 41 und 43 SGB V sowie §§ 9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. den diese ersetzenden Richtlinien für die Gesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.

§43

Beihilfe in unverschuldeten Notfällen

(1)Den Arbeitnehmern werden in besonderen Fällen unverschuldeter Notlagen Unterstützun¬gen gewährt.

(2)Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.

§44

Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Sozialeinrichtungen

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird - unter Beachtung von Satz 2 und 3 - gewährt

1.Arbeitnehmern zur Ausübung des Wahlrechts einschließlich der Tätigkeit als Wahlhelfer zu den Organen der zuständigen Träger der Sozialversicherung - Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), BAHN- BKK - für die Dauer der notwendigen Abwesenheit,

2.Arbeitnehmern, die als Mitglied in Organe der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger ge-wählt sind, für die Dauer der notwendigen Tätigkeit in diesen Organen, einschließlich einer Tätigkeit in Ausschüssen dieser Organe,

3.je einem Vertreter der Versicherten zur Wahrnehmung der Interessen der Versicherten als alternierende Vorsitzende im Vorstand oder Verwaltungsrat der in Nr. 1 genannten Versi-cherungsträger für die Dauer seiner Bestellung,

4.den Versichertensprechern, die aus dem Kreis der Versichertenvertreter in den Organen der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger bestellt sind, für die Dauer ihrer Tätigkeit,

5.den Arbeitnehmern für eine Organtätigkeit in den betrieblichen Sozialeinrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 KonzernRTV AGV MOVE GDL für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Gleiches gilt für die KVB.

Das Entgelt wird in Fällen der Ziff. 3 und 4 gekürzt, in denen nach § 41 Abs. 2 SGB IV eine Erstattungsmöglichkeit für tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst besteht. Die Kürzung erfolgt um den Betrag, der nach § 41 Abs. 2 SGB IV für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit erstattungsfähig ist.

Das Entgelt wird jedoch dann fortgezahlt, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Entschä-digung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB IV an den Arbeitgeber abge-treten hat.

Ausführungsbestimmung zu Nr. 1, 2 und 5

Organ im Sinne dieser Bestimmung sind die Vorstände, Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Vertreterver¬sammlungen, die satzungsgemäß Entscheidungsbefugnisse haben, sowie die bei der Stiftung BSW gebildeten Beiräte.

§45

Besondere Beschäftigungsbedingungen I

Die §§ 45.1 bis 45.9 gelten abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gem. Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisen-bahnvermögen zur DB AG übergeleitet worden sind.

Die §§ 45.1 bis 45.9 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Un-ternehmen, das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum ÜTV-FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.

§45.1

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

(1)Bei dem Arbeitnehmer,

a)der unter die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter der ehemaligen Deut-schen Reichs- bzw. Bundesbahn gefallen ist

und

b)am 31. Dezember 1993 einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hatte und

c)dessen Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Kalendertage in der Woche verteilt ist, erhöht sich der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX um einen Tag.

(2)Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst, a) und b) erfüllt abweichend von Abs. 1 Buchst. c) verteilt, finden ausschließlich die Bestimmungen des § 208 SGB IX Anwendung.

§45.2

Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer

Ist der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend tarifvertraglich Ange-stellter der ehemaligen

a)Deutschen Bundesbahn oder

b)Deutschen Reichsbahn (jedoch nur, sofern er am 31. Dezember 1993 nicht nur vorüberge-hend unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags Nr. 5 gefallen ist)

war, durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts abweichend von § 13 Abs. 2 für die Dauer von 26 Wochen erhalten; im Übrigen finden die Bestimmungen des § 13 Anwendung.

§45.3

Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung

(1)Über § 28 hinaus findet in folgenden Fällen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 62) gern. § 616 BGB für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit statt, soweit die An-gelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit - ggf. nach ihrer Verlegung - erledigt werden kann:

a)zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nach deut-schem Recht, und zwar

aa) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst ein-schließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum freiwilligen Sanitätsdienst im Falle eines dringenden öffentlichen Interes¬ses,

bb) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflich¬tung aus der jeweiligen Ortssatzung ergibt,

b)aus folgenden Anlässen:

aa) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Arbeitnehmers, sofern der Arzt Fernbleiben von der Arbeit anordnet,

bb) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Betriebs, wenn es betrieblich möglich ist,

cc) zum Ablegen von beruflichen Prüfungen oder von Fortbildungsprüfungen (z. B. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Meisterprüfung), sofern die Ausbildung oder die Fortbildung im betrieblichen Interesse gelegen hat,

dd) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Arbeitnehmers bedroht,

ee) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender.

In den Fällen des Buchst, a) Doppelbuchst. aa) sowie Buchst. b) Doppelbuchst. aa) und ee) besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Ar-beitnehmer nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Das fort-gezahlte Entgelt gilt als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeit-nehmer hat den Anspruch auf Erstattung des Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

Über § 28 hinaus gelten als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 62) gem. § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, die folgenden Anlässe:

In den Fällen des Buchst, a) Doppelbuchst. aa) sowie Buchst. b) Doppelbuchst. aa) und ee) besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Ar-beitnehmer nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Das fort-gezahlte Entgelt gilt als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeit-nehmer hat den Anspruch auf Erstattung des Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

a)

Entbindung der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau

2 Tage

b)

Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand

2 Tage

c)

Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand anlässlich der Verset­zung an einen anderen Ort aus betrieblichen Gründen

3 Tage

d)

beim Tod des Ehegatten

4 Tage

e)

beim Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwistern, die mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebthaben

2 Tage

f)

bei der Beisetzung einer in Buchst e) genannten Person, die nichtmit dem Arbeitnehmer demselben Haushalt gelebt hat

1 Tag

g)

bei der Einsegnung, der Erstkommunion, bei einer entsprechenden religiösen oder weltanschaulichen Feier und bei der Eheschließungeines Kindes des Arbeitnehmers

1 Tag

h)

bei schwerer Erkrankung

aa) des Ehegatten,

bb) eines Kindes, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

cc) der im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Eltern oder Stiefeltern

des Arbeitnehmers, wenn dieser die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege des Erkrankten deshalb selbst übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bis zu 6 Tage im Kalendarjahr

i)

soweit kein Anspruch nach Buchst. h) besteht oder im laufenden Ka­lenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchst, h) nicht bereits in An­spruch genommen worden ist, bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Grunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflege­bedürftig sind, übernehmen muss, weil eine andere Person für die­sen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,

 

Bis zu 6 Tage im Kalendarjahr

Fällt in den Fällen der Buchst, f) und g) der Anlass für die Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Fällt in den Fällen der Buchst. a), d) und e) der Anlass für die Freistellung auf einen arbeits-freien Tag, oder ist der dem Anlass der Freistellung folgende Tag im Falle des Buchst. d) einer der drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Tag.

In den Fällen der Buchst. h) und i) vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.

(3)Sofern nach § 28 ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für die gleichen Zwecke wie nach den Abs. 1 und 2 besteht, hat der Anspruch nach Abs. 1 und 2 Vorrang. Der Anspruch nach § 28 gilt in diesen Fällen als erfüllt.

§45.4

Sonderregelung zu Kündigungsfristen

Für den Arbeitnehmer gelten abweichend von § 21 folgende Kündigungsfristen und zwar nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 von:

mindestens 8 Jahren                                    4 Monate

mindestens 10 Jahren                                  5 Monate

mindestens 12 Jahren                                  6 Monate

zum Ende eines Kalendervierteljahres.

§45.5

Kündigungsbeschränkung

Für den Arbeitnehmer, der am 1. Januar 2009 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörig-keitszeit und das 45. Lebensjahr vollendet hat, findet § 22 - unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung.

Ausführungsbestimmung

Gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 tarifvertraglich Angestellter war, kann mit Zustimmung der Unternehmensleitung eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Entgeltgruppe ausgesprochen werden.

§45.6

Wiedereinstellung bei Rentenentzug

Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge vermin-derter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräfti-gem Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen.

§45.7

Vorzeiten

Sofern der Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen eine bestimmte Zeit der Betriebszugehörig-keit voraussetzt (z.B. Jubiläum), sind auch Zeiten, die ohne Unterbrechung bei den Rechtsvor-gängern des Arbeitgebers zurückgelegt oder angerechnet wurden, zu berücksichtigen.

§45.8

Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer

War der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 1993 als versicherungsfreier Angestellter in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert, gilt folgendes:

Der bisher für versicherungsfreie Angestellte nach Abrechnung des Beitragsanteils und des nach § 257 SGB V zu gewährenden Beitragszuschusses verbleibende Erstattungsbetrag der KVB wird in der bisherigen Form vom Arbeitgeber ausgeglichen.

§45.9

Umzugskostenvergütung

(1)Der Arbeitnehmer hat unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang An-spruch auf Umzugskostenvergütung wie die der DB AG zugewiesenen Beamten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.

Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich für die Umzugskostenvergütung nach folgender Übersicht:

Entgeltgruppe

Besoldungsgruppe

ZG 1, ZG 2, ZF 1, ZF 2, ZF 2.1, ZF 3, ZC

A 1 bis A 8

Es ist die Entgeltgruppe maßgebend, in die der Arbeitnehmer am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts eingruppiert ist. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Arbeitnehmers bleibt unberücksichtigt.

(2)Die Erstattung der Reisekosten (§ 7 BUKG) richtet sich nach der Konzernrichtlinie Firmen-reisen.

(3)Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden war, so hat der Arbeitnehmer die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.

Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitnehmer vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-gütung zugesagt worden war, endet.

(4)Bestehen Ansprüche auf Umzugskostenvergütung auf der Grundlage anderer Regelungen, finden Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.

Teil B

Spezifische Arbeitszeitregelungen

§46

Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll

Hinweis zu § 46:

§ 46 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 1 Buchst b) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 3 Abschn. / Abs. 1 Buchst b) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) aus-schließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitar-beit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.

Protokollnotiz:

Ist in einem zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem 1. März 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 1. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden (ab 1. Januar 2018 von 1.984 Stunden) gemeint ist.

§ 46a

Wahlrecht „Zusätzlicher Erholungsurlaub“

(1)Arbeitnehmer können sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Statt der zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub können Arbeitnehmer zusätzlich zu den sechs Tagen zusätzlichen Erholungsurlaub eine Arbeitszeitreduzierung um 52 Stunden im Kalenderjahr unter proportionaler Anpassung des Entgelts verlangen.

(2)Entscheidet sich der Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit- Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden für sechs Tage zusätzlichen Erho-lungsurlaub, erhöht sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 2.036 Stunden. Das für ihn maßgebliche Entgelt wird dadurch nicht erhöht und richtet sich unab-hängig von seinem neuen individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll weiterhin nach der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden und somit nach den Werten der Entgelttabelle Anlage 2b bzw, 2c BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bzw. Anlage 3.

(3)Entscheidet sich der Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit- Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden für zwölf Tage zusätzlichen Erho-lungsurlaub, erhöht sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 2.036 Stunden. Das für ihn maßgebliche Entgelt richtet sich unabhängig von seinem neuen indi-viduellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll nach einem individuellen regelmäßigen Jah- resarbeitszeit-Soll von 1.932 Stunden auf Basis der Entgelttabelle Anlage 2b bzw. 2c BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL bzw. Anlage 3.

(4)Für den Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter¬halb der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden finden Abs. 2 und Abs. 3 unter proportionaler Anpassung des erhöhten neuen individuellen Jahresarbeitszeit-Solls und ggf. entsprechender Anpassung des Entgelts entsprechend Anwendung.

(5)Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erho-lungsurlaub.

§ 46b

Umsetzung des Wahlrechts

(1)Das Wahlrecht nach § 46a besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ein Wechsel zwischen dem individuellen regelmäßigen Jahresarbeits-zeit-Soll in Höhe der Referenzarbeitszeit von 1.984 Stunden und dem Alternativmodell „Zusätzlicher Erholungsurlaub" gem. § 46a ist kalenderjährlich möglich.

(2)Der neu eingestellte Arbeitnehmer kann bei seiner Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 46a ausüben.

§47

Reduzierung der Jahresarbeitszeit

(1)Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, dass sein individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im Kalenderjahr verringert wird, ist § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachten.

(2)Wünscht der Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) nach § 8 TzBfG, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, auch die ge-wünschte Arbeitszeitverteilung mit anzugeben. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitneh-mers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3)Um ihre persönliche Belastung zu reduzieren, können Arbeitnehmer analog TzBfG verlan-gen, dass der Arbeitgeber eine Absenkung ihrer Jahresarbeitszeit, auch befristet, bevorzugt im Rahmen des Vollzeitkorridors, unter proportionaler Anpassung ihres Entgelts vornimmt. Die entsprechende Reduzierung des Entgelts kann auf Wunsch des Arbeitnehmers über die Auszahlung vorhandener Mehrarbeitsstunden oder über die Nutzung vorhandener Gut-haben ganz oder teilweise kompensiert werden.

Wünschen Arbeitnehmer aufgrund besonderer familiärer Verpflichtungen, wie z. B. Pflege eines nahen Angehörigen oder Kinderbetreuung, eine Reduzierung der Arbeitszeit, soll die Absenkung ermöglicht werden, wenn dringende betriebliche Interessen, die durch den Ar-beitgeber zu begründen sind, dem nicht entgegenstehen.

Diese Förderung gilt auch für Arbeitnehmer in Teilzeit nach dem TzBfG.

(4)In Härtefällen - insbesondere, wenn infolge plötzlich eingetretener Veränderungen im privaten Bereich Arbeitnehmern die weitere Einhaltung des vereinbarten individuellen regel-mäßigen Arbeitszeit-Solls nicht mehr zugemutet werden kann - ist die Vereinbarung ent-sprechend anzupassen. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit sind auch dringende betriebliche Gründe zu berücksichtigen.

§ 47a

Reduzierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer

(1)Arbeitnehmer, die

a)das 59. Lebensjahr bis spätestens 31. Dezember 2022 vollenden und

b)zu diesem Zeitpunkt insgesamt mindestens 20 Jahre (ggf. auch unterbrochen) Arbeit-nehmer in den Unternehmen nach § 1 Abs. 1 KonzernRTVe sind,

c)zu diesem Zeitpunkt mindestens eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren besitzen und

d)zuletzt mindestens zehn Jahre in Wechselschicht, regelmäßiger Nachtarbeit oder Rufbereitschaft gearbeitet haben

können ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll auf 81 Prozent der Referenz-arbeitszeit (45 Schichten im Kalenderjahr) reduzieren.

(2)Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil sie zuletzt aufgrund betriebsärztlicher Feststellung ihre Tauglichkeit für Tätigkeiten in Wechsel-schicht, regelmäßiger Nachtarbeit oder Rufbereitschaft ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd verloren haben, können ebenfalls die Reduzierung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen.

(3)Der Anspruch gem. Abs. 1 besteht für die Zeit ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet, längstens bis zu dem Monat, in dem er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 35 SGB VI i. V. m. § 235 SGB VI erreicht.

(4)Der Arbeitnehmer kann einen kürzeren Zeitraum vereinbaren, um eine gesetzliche Alters-rente in Anspruch zu nehmen, die vor dem Zeitpunkt nach Abs. 3 liegt.

(5)Der Anspruch kann nur für zukünftige Zeiträume geltend gemacht werden und ist spätes¬tens vier Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich geltend zu machen, in dem der Arbeitnehmer die Reduzierung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich bis zum Ende der Laufzeit nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 an seinen Antrag gebunden. Für Här¬tefälle gilt § 47 Abs. 4 entsprechend.

Protokollnotizen:

1.Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass bei Erfüllung der Voraussetzun-gen entsprechende Anträge im Kalenderjahr 2021 ohne Rücksicht auf die Antragsfrist schnellstmöglich zu genehmigen sind und der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, dass die Regenerationsschichten noch im Kalenderjahr 2021 zu gewähren sind.

2.Sollten Anträge bezogen auf das 1. Quartal 2022 nicht fristgerecht eingehen, wird damit bei Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf die Antragsfrist großzügig verfahren.

(6)Arbeitnehmer, die eine Reduzierung gem. Abs. 1 bis 5 vereinbart haben, haben Anspruch auf Teilausgleich des geminderten Tabellenentgelts und der Differenzzulage (Diff-Z). Diese Entgeltbestandteile werden für die Reduzierung der Arbeitszeit nach Abs. 1 in Höhe von 90 Prozent bezahlt.

(7)Für Ansprüche aus §§ 87 und 88, dem ZVersTV, dem KonzernJob-TicketTV AGV MOVE GDL und dem KonzernFahrvergTV werden Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nach Abs. 1 bis 5 reduzieren, so gestellt, als hätten sie ihre Arbeitszeit nicht nach dieser Bestimmung reduziert.

(8)Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine abweichende Vereinbarung zur jährli-chen Verteilung der Arbeitszeit getroffen, wird die Arbeitszeitreduzierung durch unterjährige zusammenhängende Freizeitblöcke (Blockfreizeit) durchgeführt.

Protokollnotiz:

Im Gegensatz zu den üblichen Teilzeitmodellen (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Reduzierung der Arbeitstage pro Woche oder Kombination von beidem) arbeitet der Arbeitnehmerin den Arbeitsphasen wie ein „Vollzeitarbeitnehmer". Die vereinbarte Arbeitszeitre¬duzierung wird durch sog. Blockfreizeiten (freie Tage) im Abrechnungszeitraum sicherge¬stellt. Die Blockfreizeiten sollen analog zur Urlaubsplanung bereits im Vorjahr vereinbart und festgelegt werden (bspw. auch für Arbeitnehmer in Wechselschicht- und Nachtarbeit).

§ 47b

Freistellung für Teilnahme an einer Gesundheitswoche

(1)Nehmen Arbeitnehmer, die

a)spätestens am 31. Dezember 2021 das 59. Lebensjahr vollendet haben und

b)die Voraussetzungen nach § 47a für den Anspruch auf Teilnahme am Modell „Redu-zierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer“ ansonsten nicht erfüllen

im Kalenderjahr 2021 an einer mindestens 5-tägigen nach § 20 SGB V zertifizierten Ge- sundheitswoche/Präventionswoche (z. B. der BAHN-BKK, der Knappschaft Bahn-See, der KVB oder der Vital-Kliniken) teil, werden sie für die Teilnahme an einer solchen Präventi-onsmaßnahme zweckgebunden für drei Tage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.

Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die spätestens am 31. Dezember 2022 das 59. Lebensjahr vollendet haben und im Kalenderjahr 2022 an einer Präventionsmaßnahme teilnehmen.

(2)Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 47a auf Teilnahme am Modell „Reduzierung der Jahresarbeitszeit zur Entlastung älterer Arbeitnehmer“ zwar erfüllen, aber das Modell nicht in Anspruch nehmen, werden bei Teilnahme an einer Präventionsmaßnahme im Sinne von Abs. 1 in den Kalenderjahren 2021 und 2022 zweckgebunden jeweils für drei Tage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.

§48

Jahres- und Quartalsüberzeit

(1)Jahresüberzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung Über das individuelle re-gelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll hinaus geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.

(2)Quartalsüberzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über ein Viertel des in-dividuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls hinaus geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.

Wurden Minderzeiten nach § 49 Abs. 10 vorgetragen, so erhöht sich der Quartalswert nach Satz 1 im Folgejahr um jeweils ein Viertel der vorgetragenen Minderzeit.

(3)Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleiben die Re-gelungen nach Abs. 1 und 2 unberührt.

(4)In den ersten drei Quartalen eines Abrechnungszeitraums erhält der Arbeitnehmer für jede Stunde der Quartalsüberzeit die Überzeitzulage nach § 6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MO VE GDI. Am Ende des Abrechnungszeitraums erhält der Arbeitnehmer für jede Stunde der Jahresüberzeit abzüglich der nach Satz 1 bereits gezahlten Zulagen für Quartalsüberzeit ebenfalls die Überzeitzulage nach § 6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL. Bereits ge-zahlte Überzeitzulagen für Quartalsüberzeiten werden nicht zurückgefordert.

(5)Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen Rahmen selbst einteilt, findet Abs. 2 keine Anwendung. Am Ende des Abrechnungszeitraums ent-steht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Arbeitnehmer den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(6)Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen von Verteilungsvereinbarungen gem. § 8 Abs. 3 TzBfG bzw. § 47 Abs. 2 oder zu einem Blockteilzeitmodell nach § 47a Abs. 8 individuell vereinbart hat, das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit soll im Abrechnungszeitraum ungleichmäßig zu verteilen, finden die Regelungen zur Quartalsüberzeit (Abs. 2 und 4 Satz 1) keine Anwendung.

§49

Arbeitszeit- und Ausgleichskonto

(1)Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzu-rechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeits-zeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.

(2)Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zählen zum ersten Kalendertag.

(3)Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.

(4)Für den Arbeitnehmer wird neben dem Arbeitszeitkonto ein Ausgleichskonto geführt. Am Ende des Abrechnungszeitraums werden Überschreitungen des individuellen Jahresar-beitszeit-Solls auf das Ausgleichskonto übertragen. Der Arbeitnehmer kann anstelle der

Übertragung auf das Ausgleichskonto auch eine vollständige oder teilweise Auszahlung oder Umwandlung in die bAV wählen. Der Antrag für die Auszahlung oder die Umwandlung in die bAV muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums ge-stellt werden; im Rahmen des Antragsprozesses ist hierfür die Textform ausreichend.

(5)Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Freistellun-gen erfolgen auf Antrag des Arbeitnehmers grundsätzlich aus dem Ausgleichskonto. Sofern das Ausgleichskonto kein Zeitguthaben aufweist, kann der Arbeitnehmer eine Freistellung aus dem Arbeitszeitkonto beantragen. Ein Antrag auf Freistellung darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann.

Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags können in ei-ner Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(6)Zur Teilnahme an satzungsgemäßen Maßnahmen einer Gemeinsamen Einrichtung (z. B. Gesundheitswochen des FairnessPlan e. V.) kann der Arbeitnehmer auch Zeitguthaben aus dem Ausgleichskonto nutzen, um sich freisteilen zu lassen. Der Arbeitnehmer hat den Freistellungswunsch so früh wie möglich, in der Regel mind. 24 Wochen vor dem ge-wünschten Teilnahmetermin dem Arbeitgeber mitzuteilen. Sollte aus dringenden betriebli-chen Gründen eine Freistellung nicht möglich sein, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung des Freistellungswunsches unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, gilt die gewünschte Freistellung verbindlich zugesagt.

Im Falle einer Ablehnung ist die mit einem zweiten Antrag für einen anderen Zeitpunkt ge-wünschte Freistellung zur Durchführung der beantragten Maßnahme zu gewähren.

Dieses Verfahren gilt nur für eine Maßnahme in einem Zeitraum von zwölf Monaten.

Einvernehmliche Freistellungen zu weiteren Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

(7)Die individuelle Verpflichtung des Vollzeitarbeitnehmers zur Leistung von Mehrarbeit ist für jeden Abrechnungszeitraum auf 80 Stunden oberhalb des individuell vereinbarten regelmä-ßigen Jahresarbeitszeit-Solls beschränkt. Ein Einsatz des Arbeitnehmers über diese Be-schränkung hinaus bleibt auf einvernehmlicher Basis jederzeit möglich. Eine Ablehnung der Leistung von Mehrarbeit oberhalb dieser Schwelle hat für den Arbeitnehmer keinerlei ar-beitsrechtliche Konsequenzen.

Für Teilzeitarbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit. Mehrar-beit kann jedoch auf einvernehmlicher Basis geleistet werden. Eine Ablehnung der Leistung von Mehrarbeit hat für den Arbeitnehmer keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Protokollnotizen:

1.Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Abs. 7 eine Begrenzung der Leistungspflicht für Mehrarbeit bildet, aber keine Grundlage für die Anordnung von Mehrarbeit beinhaltet.

2.Mehrarbeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer über sein individuell vereinbartes regel-mäßiges Jahresarbeitszeit-Soll hinaus leistet, unabhängig von der Frage der Über-zeitbewertung. Zeiten der Freistellung aus dem Ausgleichskonto bleiben hierbei un-berücksichtigt.

(8)Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen Rahmen selbst einteilt, gilt Abs. 4 nur für die Stunden einer angeordneten Überschreitung des betrieblichen Rahmens.

(9)Übersteigt das Ausgleichskonto einen Wert von 80 Stunden, muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob die übersteigenden Stunden ausgezahlt, in die bAV umgewandelt oder für eine betriebliche Freistellungsplanung i. V. m § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst. f) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL oder auch einer unterjährigen betrieblichen Freistellungsplanung verwen-det werden sollen. Eine Aufteilung der übersteigenden Stunden auf die verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung ist möglich.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Verwendung in der betrieblichen Freistellungs-planung, so soll zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglichst einvernehmlich ein Frei-stellungsplan vereinbart werden. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Arbeitneh-mer eine entsprechende Freistellung aus dem Ausgleichskonto beantragen. Dabei hat der Arbeitnehmer seinen Freistellungswunsch so früh wie möglich für die übernächste noch nicht bekannt gegebene Monatsplanung mitzuteilen. Eine Freistellung am Wochenende ist auf Antrag nur im Rahmen eines Freistellungswunsches von Montag bis Sonntag möglich. Sollte aus dringenden betrieblichen Gründen eine Freistellung nicht möglich sein, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies innerhalb von einer Woche nach Mitteilung des Frei- stellungs-wunsches unter Angabe der Gründe in Textform, auch über digitale Medien mit-zuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, gilt die gewünschte Freistellung als verbindlich zugesagt.

Im Falle einer Ablehnung ist die mit einem zweiten Antrag für einen anderen Zeitraum ge-wünschte Freistellung zu gewähren, soweit der Freistellungswunsch nicht die Zeit der Schulferien betrifft. Der zweite Antrag muss nach Dauer und Qualität (Anzahl der Tage und gleiche Wochentage) dem ersten Antrag entsprechen. Möchte der Arbeitnehmer mit seinem zweiten Antrag noch einen Freistellungswunsch für die ursprünglich gewünschte Monats¬planung beantragen, so muss er den Antrag innerhalb einer Woche nach Ablehnung des ersten Antrags stellen.

(10)Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht er-reicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jah-resarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch er-höht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum ent-sprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Jahresüberzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.

§ 49a

Freistellung aus dem Ausgleichskonto

(1)Der Arbeitnehmer kann zur flexiblen Gestaltung seiner Arbeitszeitverteilung aus dem Aus-gleichskonto Freistellung beantragen. Dieser Antrag darf nur bei Vorliegen dringender be-trieblicher Gründe abgelehnt werden. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(2)Eine Freistellung aus dem Ausgleichskonto wird entsprechend der Buchungsgrundsätze nach § 51 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 im laufenden Abrechnungszeitraum im Arbeitszeitkonto gebucht. Das Guthaben im Ausgleichskonto wird entsprechend reduziert. Freistellungen aus dem Ausgleichskonto werden bei der Ermittlung der Quartals- und Jahresüberzeit nicht berücksichtigt.

(3) Erkrankt der Arbeitnehmer während einer geplanten Freistellung aus dem Ausgleichskonto arbeitsunfähig, gilt die Freistellung als nicht gewährt. Eine Buchung nach Abs. 2 findet nicht statt.

(4)Der Arbeitnehmer kann beantragen, ein Zeitguthaben auf dem Ausgleichkonto ganz oder teilweise auszuzahlen oder in die bAV umzuwandeln. Das Zeitguthaben wird mit dem Stun-densatz, der sich aus den jeweiligen tarifvertraglichen Entgeltbestimmungen zum Zeitpunkt der tarifvertraglich geregelten Auszahlung oder Übertragung des Zeitguthabens in die bAV ergibt, bewertet. Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag mindestens drei Wochen vor dem

1.des Monats, zu dem die neu vereinbarte Einbringung erstmals durchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des Antragsprozesses in Textform geltend ma-chen.

§ 49b

Übergangsregelung

(1)unbesetzt

(2)Am Ende eines Abrechnungszeitraums werden bis zu 38 Stunden aus dem Übergangskonto in das Ausgleichskonto übertragen.

(3)Der Arbeitnehmer kann beantragen, das Zeitguthaben auf dem Übergangskonto ganz oder teilweise auszahlen zu lassen oder in die bAV umzuwandeln. Der Arbeitnehmer muss sei-nen Antrag mindestens drei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die neu vereinbarte Einbringung erstmals durchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des Antragsprozesses in Textform geltend machen.

(4)Soweit das Ausgleichskonto kein Zeitguthaben aufweist, kann der Arbeitnehmer zur flexib-len Gestaltung seiner Arbeitszeitverteilung aus dem Übergangskonto Freistellung beantra-gen. Die Freistellung aus Übergangskonto hat Vorrang vor einer Freistellung aus dem Ar-beitszeitkonto. Dieser Antrag darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abge-lehnt werden. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags können in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Eine Freistellung aus dem Über-gangskonto wird entsprechend der Buchungsgrundsätze nach § 51 Abs. 4 im laufenden Abrechnungszeitraum im Arbeitszeitkonto gebucht. Das Guthaben im Übergangskonto wird entsprechend reduziert. Freistellungen aus dem Übergangskonto werden bei der Ermittlung der Quartals- und Jahresüberzeit sowie der Mehrarbeit nicht berücksichtigt.

§50

Urlaub

Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:

Abs. 1 und 2 haben Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 4 Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

(1)Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Be-triebszugehörigkeit von zehn Jahren um einen weiteren Urlaubstag.

Übergangsregelung

Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon und am

1.Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:

Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 FGr 5-TV am 1. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

(2)Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV AGV MOVE GDL sinngemäß Anwendung.

(3)unbesetzt

(4)unbesetzt

(5)Allgemeine Grundsätze:

1.Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen Ab-wicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt wer-den will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein Urlaubstag ange-rechnet, der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresar- beitszeit-Solls nach § 46 verrechnet wird. Für einen Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.

Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als fünf Kalendertage in der Woche (nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.

Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.

1.a) Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an Werkta

gen vor 5:00 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleis-tung verlangt werden.

b)Unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub nach § 53 Abs. 9 darf von dem Arbeit-nehmer an dem Samstag und Sonntag keine Arbeitsleistung verlangt werden.

c)Wurde dem Arbeitnehmer für den Zeitraum Montag bis Freitag ein zusammen-hängender Urlaub genehmigt, so ist das vorhergehende oder nachfolgende

Wochenende (Samstag und Sonntag) Bestandteil der Urlaubswoche. Die Re-gelungen zum Ruhetag vor dem Hauptjahresurlaub nach Buchst, b) und § 53 Abs. 9 bleiben hiervon unberührt.

Protokollnotiz:

Die Buchst. b) und c) finden erstmalig für die Urlaubsplanung für das Kalenderjahr 2022 Anwendung.

2.Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrIG hinausgeht.

§ 50a

Zeitzuschlag für Nachtarbeit

Hinweis zu Abs. 1:

Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit

findet § 4 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE

GDL keine Anwendung

(1)Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr an-gerechnete Arbeitszeit einen Zeitzuschlag in Höhe von fünf Minuten je volle Stunde.

(2)Für die Berechnung des Zeitzuschlags werden die Zeiten nach Abs. 1 minutengenau erfasst und fortlaufend addiert. Der Zeitzuschlag wird am Ende des Kalendermonats berechnet.

(3)Hat die Summe der Zeitzuschläge nach Abs. 1 1/261 des individuellen regelmäßigen Jah-resarbeitszeit-Solls des Arbeitnehmers erreicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub. Für die Beantragung und Abwicklung des Zusatzurlaubs gilt § 50 Abs. 5 entsprechend.

(4)Ist ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr 50 Jahre oder älter und hat er im Kalenderjahr einen Anspruch von mindestens einem Tag Zusatzurlaub nach Abs. 3 erworben, so erhöht sich sein nach Abs. 3 erworbener Anspruch im Kalenderjahr insgesamt um einen weiteren Tag Zusatzurlaub.

§51

Arbeitszeitbewertung

(1)Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder ta-riflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten Ar-beitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungs-frei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von Montag bis Freitag handelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1 ist keine Verteilungsänderung nach Satz 2.

(2)Erfolgt der Einsatz nach einem sog. "Schichtfensterplan" oder “Ruhetagsplan” bzw. nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im Basis-Dienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 angerechnet. An planmä-ßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei Anwendung dieser Anrech-nungsregel sind fünf planmäßig mit Arbeit belegbare und zwei planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.

(3)§ 3 Abschn. I Abs. 7 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der arbeitstägliche Durchschnitt aus 1/261 des individuellen regelmäßigen Jah-resarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 errechnet.

(4)Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die ge-plante Arbeitszeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 46 zu bewerten.

(5)In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird Arbeit-nehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.

(6)Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbe-freiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.

§52

Arbeitszeitverteilung

(1)Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeits-tage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es Kundenorientierung, Wettbewerbs-fähigkeit oder betriebliche Belange des Arbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Zeit-raums gem. § 46 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die Be-lange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.

(2)Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 4 Buchst. b) und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die Aus-gleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.

(3)Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden Best-immungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:

1.Für die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus gilt § 3 Ab-schn. I Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.

2.Für die Verlängerung der Arbeitszeit an Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen gilt § 3 Abschn. I Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.

3.Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 46) mindestens 26 arbeits-freie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit - gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.

4.Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag (Wo-chenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich inner-halb des Abrechnungszeitraums (§ 46) einen Ersatzruhetag; für Arbeit an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 46) fallenden Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum folgenden drei Kalen-dermonate zu gewähren.

5.Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die in tatsäch¬lich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten, die in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der Arbeitszeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die Nachtarbeit soll im Rah¬men der betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er¬kenntnisse auf die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche Arbeitszeiten, die in die Zeit von 23:00 bis 4:00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Arbeitszeiten nach Satz 4 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist.

Hinweis zu Ziff. 6

Ziff. 6 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 6 BuRa-ZugTV AGV MOVE

GDL; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 6 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungs-bereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gilt abweichend von § 3 Abschn. I Abs. 6 BuRa-

ZugTV AGV MOVE GDL § 52 Abs. 3 Ziff. 6 in folgender Fassung:

6.Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit zu ge-währenden Ruhepausen darf planmäßig nicht auf Kurzpausen unterhalb der Schwelle des § 4 Satz 2 ArbZG aufgeteilt werden. Sind Kurzpausen bei der Durchführung der Schicht aus betrieblichen Gründen im Ausnahmefall unvermeidbar, können diese gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2. ArbZG; § 11 Abs. 2 ArbZG gewährt werden. Kurzpausen müs-sen mindestens zehn zusammenhängende Minuten dauern.

Ab 1. Januar 2022 gilt § 52 Abs. 3 Ziff. 6 in folgender Fassung:

6.unbesetzt

7.Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in der Regel nur an durchschnittlich fünf Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die Arbeits-zeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6:00 Uhr bis 20:00 Uhr) ein-gesetzten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage, möglichst jedoch auf die Wo-chentage Montag bis Freitag, verteilt werden.

8.Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 55 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen darf jedoch mit Zustim-mung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige Arbeitszeit je 168-Stunden-Zeit- raum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.

Hinweis zu Ziff. 9

Ziff. 9 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

9.Grundsätzlich findet die Regelung des § 3 Abschn. I Abs. 5 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.

Von der Ruhezeitverkürzung gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbZG auf bis zu neun Stunden darf ausnahmsweise auch am Dienstort Gebrauch gemacht werden, wenn im Interesse des Arbeitnehmers dadurch für ihn längere zusammenhängende Ruhetage erreicht werden können.

Für den Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens mit der entspre-chenden Verlängerung der übernächsten Ruhezeit in der Heimat auszugleichen. Die Ausgleichspflicht nach Satz 2 besteht entsprechend auch bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu zehn Stunden gem. § 5 Abs. 2 ArbZG.

Bei Ruhezeiten in der Heimat muss die Dauer einer geplanten Ruhezeit unter Berück-sichtigung des § 5 ArbZG mindestens der geplanten Länge der vorausgehenden Schicht entsprechen.

(1)Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die Zeit für die Erfas-sung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird nicht auf das individuelle regel-mäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.

(2)unbesetzt

(3)Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als ge-währt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvor-schriften nachzugewähren.

(4)Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (z. B. Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Naturkatastrophen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz) erhält der Arbeitnehmer für jeweils bis zu fünf aufeinanderfolgende Tage Entgelt für jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit fortgezahlt.

§ 53

Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitbewertung

(1)Es gelten die Bestimmungen des § 52. soweit nicht hiervon abweichend oder hierzu ergänzend in § 53 anderes geregelt ist.

Hinweis zu Abs. 2:

Abs. 2 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 2 Unterabs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 2 Unterabs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

(2)Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereit-schaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als fünf und weniger als neun Stunden Dauer. Die Dauer der Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen (auch Kurzpausen), wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Sol! angerechnet.

1.Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu fünf Stunden Dauer gelten als eine Schicht.

2.Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.

3.unbesetzt

4.Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als fünf und weniger als neun Stunden Dauer liegen außerhalb einer Schicht.

Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im Abrechnungs-zeitraum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.

(3)Hinsichtlich der Mindestschichtanrechnung gilt § 3 Abschn. I Abs. 2 Unterabs. 2 BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.

Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitver-teilung vereinbart hat.

Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.305 Stunden gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig in einem verblockten Teilzeitmodell mit reduzierter Anzahl von durchschnittlichen Arbeitstagen pro Woche ein-gesetzt werden. Ansonsten gilt für Arbeitnehmer mit nicht verblockter Teilzeit abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von drei Stunden, wenn individuell keine kür-zere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.

Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und Vernehmungen.

(4)Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. Zwölf Stunden sollen nur dann überschritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse des Arbeitnehmers erforderlich ist. Bei Überschreitung einer Schichtlänge von zwölf Stun¬den muss die Schicht eine mindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die die gesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.

(5)Ergänzend zu § 3 Abschn. I Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt:

Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Schichtanzahl überschritten werden.

(6)Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztli-chen Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufent-haltszeiten während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkei¬ten) werden zu 50 Prozent auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll ange¬rechnet.

Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbespre-chungen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.

Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende Ter¬min geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll ange-rechnet.

Protokollnotiz:

Arbeitnehmer können jährlich bis zum 31. Oktober jeweils mindestens für das folgende Kalenderjahr entscheiden, dass für sie anstelle des Abs. 6 die Regelung des § 30 zur Anwendung kommen soll.

(7)Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei auswärtigen Ruhen werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.

(8)Abweichend von § 52 Abs. 3 Nr. 3 gelten folgende Bestimmungen über die Gewährung von Ruhetagen:

Bezogen auf die Mindestnormen zur Ruhetagsgestaltung findet § 3 Abschn. II BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.

(1)Ergänzend zu § 3 Abschn. II und III Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt folgende Regelung:

Ein freies Wochenende nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst. c) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL ist das Wochenende vor dem Hauptjahresurlaub.

Protokollnotizen:

1.Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber im Rahmen der Urlaubsplanung den Zeit-raum, der als Hauptjahresurlaub festgelegt wird, mit

2.Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies nicht mit, legt der Arbeitgeber den Zeit-raum des Hauptjahresurlaubs mit.

3.Abs. 9 findet erstmalig für die Urlaubsplanung für das Kalenderjahr 2022 Anwendung.

(2)Die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer soll in der Regel 32 Stunden nicht überschreiten. Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten er-scheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in Sonderfällen darüber hinaus ausgedehnt werden. Satz 1 gilt nicht für Firmenreisen.

Unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 und 3 werden dem Arbeitnehmer mindestens 55 Prozent der Gesamtdauer einer Ausbleibezeit auf das individuelle regelmäßige Jahres- arbeitszeit-Soll angerechnet. Bei der Berechnung wird kaufmännisch auf volle Minuten ge-rundet.

Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen dem Schichtbeginn in der Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.

(3)Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhalten Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.

(4)Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als fünf und weniger als neun Stunden Dauer soll eine nicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens elf Stunden Dauer folgen, die soweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.

(5)Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander fol-genden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 55 Stunden nicht über-schreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.

§ 53a

Regelung zur Pausengewährung

(1)Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen, in-nerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern - seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann (z. B. Pausenfenster, flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, die eine ausrei-chende Dauer haben und deren Lage so zu wählen ist, dass für den Arbeitnehmer ein an-gemessener Erholungswert erreicht wird. Hierfür sind geeignete Bedingungen unter Beach-tung der Regelungen der Arbeitsstättenverordnung vorzusehen. Der Arbeitnehmer kann sich während der Ruhepause von seinem Arbeitsplatz und aus seinem Arbeitsbereich (Ge-bäude, Zug) entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt.

(2)Es werden keine Pausen im Zug oder Triebfahrzeug geplant und durchgeführt. Ausnahmen hiervon bedürfen einer speziellen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien und der

Zustimmung des Betriebsrats bei der Anwendung der speziellen Vereinbarung der Tarif-vertragsparteien. Sollte Bedarf nach einer speziellen Vereinbarung der Tarifvertragspar¬teien bestehen, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, den Sachverhalt zu erörtern und möglichst einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

(3)Bei Abweichungen vom geplanten Schichtverlauf gilt § 29 Abs. 2. Der Arbeitnehmer ist über die Anwendung dieser Regelung in geeigneter Weise in Textform, auch über digitale Me-dien, zu informieren. Gleiches gilt für den Anwendungsfall von § 14 ArbZG.

(4)Nur in den folgenden begrenzten Ausnahmefällen im Sinne des Abs. 2 können Pausen im Zug oder im Triebfahrzeug mit Zustimmung des Betriebsrats geplant und durchgeführt wer-den:

a)im Personenfernverkehr: bei Schichten in Auslandsverkehren mit einer Wendezeit kleiner als eine Stunde, um die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer zu begrenzen,

b)im Personenfernverkehr: zur Vermeidung von häufigen Zugwechseln in der Bordgastronomie, auch im Sinne der Einnahmensicherung des Arbeitnehmers. In einer Schicht mit Pause auf dem Zug dürfen maximal zwei Zugwechsel mit Fahrzeugwechsel vorgesehen werden. Gastfahrten sind hiervon ausgenommen.

§54

Beginn und Ende der Arbeitszeit

Hinweis zu § 54:

§ 54 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abschn. I Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL;

insoweit findet § 3 Abschn. I Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des

ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

(1)Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist.

(2)Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und en¬det die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer angemessenen Zeit aufseine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumli¬che Zuordnung vorgesehen werden kann.

(3)Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sowie in den Fällen des § 53 Abs. 6 und § 30 findet Abs. 2 keine Anwendung.

§55

unbesetzt

§56

Jahresschichtrasterplan

(1)Vom Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer für den Zeitraum eines Kalenderjahres ein Jah-resschichtrasterplan zu erstellen, welcher der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt. Dieser ist dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. No-vember des Vorjahres bekannt zu geben. Der Jahresschichtrasterplan muss mindestens folgende Planungselemente enthalten:

a)Alle Planungselemente nach § 3 Abschn. III Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL. Dabei ist

-bei den Ruhetagen nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst, c) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL mindestens ein Zeitraum von 52 Stunden und

-bei den Ruhetagen nach § 3 Abschn. III Abs. 1 Buchst. d) bis e) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL mindestens ein Zeitraum von 40 Stunden

mit exaktem Beginn und Ende zu verplanen. Die Konkretisierung dieser Ruhetage erfolgt in der Monatsplanung.

b)Sämtliche Ruhetage gem. § 3 Abschn. II BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL, soweit noch nicht durch Buchst. a) abgedeckt, sowie sich ggf. weitere aus der Schichtanzahl oder Arbeitszeit ergebende Ruhetage, jeweils mit ihrer Mindestdauer und exaktem Beginn und Ende.

c)Die Zeiträume zwischen den Ruhetagen nach Buchst. a) und b) werden mit einem Arbeitszeitwert und einem Wert zur Anzahl der Schichten hinterlegt.

Protokollnotiz:

Hinsichtlich der neu getroffenen Regelungen zum Jahresschichtrasterplan besteht Einigkeit unter den Tarifvertragsparteien, dass der Jahresschichtrasterplan auf Basis der bisherigen Erfahrungen und dem voraussichtlichen Leistungsvolumen im Planungszeitraum so realis-tisch wie möglich aufgestellt werden soll,

(2)Der Jahresschichtrasterplan bildet die Basis für die Monatsplanung nach § 3 Abschn. III Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL. In der jeweiligen Monatsplanung werden die die Zeiträume nach Abs. 1 Buchst. c) entsprechend konkretisiert. Dabei kann bei Bedarf von den Ruhetagen nach Abs. 1 Buchst. b) und von den Werten nach Abs. 1 Buchst. c) im Rahmen der Mitbestimmung abgewichen werden.

(3)Der Jahresschichtrasterplan ist dem Arbeitnehmer in einem nachträglich nicht abänderba-ren Format (z. B. pdf-Datei, Ausdruck auf Papier) zu übermitteln, so dass dieser die Fest-legungen der Jahresschichtrasterplanung mit der späteren tatsächlichen Disposition abglei-chen kann.

(4)§ 3 Abschn. III BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bleibt unberührt.

§57

Rufbereitschaft

unbesetzt

Teil C

Spezifische Entgeltregelungen

§58

Entgeltgrundlagen

(1)Für die Entgeltgrundlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 BuRa-ZugTV AGV MO VE GDL Anwendung.

Gem. § 5 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL ergeben sich ergänzende Eingruppierungs-merkmale nach Anlage 2. Die Höhe des sich aus dieser Eingruppierung ergebenden Mo-natstabellenentgelts ergibt sich aus der Anlage 3.

Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.

(2)unbesetzt

(3)Ergänzend zu § 6 Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL basieren das Monatstabellenent¬gelt (Anlage 2b bzw. 2c zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bzw. Anlage 3) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf der Referenzarbeitszeit gem. § 3 Ab- schn. I Abs. 1 Buchst. a) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.

Protokollnotiz:

Es wird klargestellt, dass § 46 hiervon unberührt bleibt Ein individuell regelmäßiges Jah-resarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als Vollzeitarbeit.

(4)In einem besonderen Schreiben ist Arbeitnehmern der für sie geltende Arbeitsort mitzutei¬len.

§59

Berechnung des Entgelts II

Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/165,33 des Monats-entgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei 165,33/165,33 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.

§60

Grundsätze für die Eingruppierung

(1)Bezogen auf die Bestimmungen zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgelt-gruppe und zum Entgeltausgleich findet § 5 Abs. 1 und 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.

Gem. § 5 Abs. 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL ergeben sich ergänzende Eingruppierungs-merkmale nach Anlage 2. Von § 5 Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL sind auch die Tätigkeiten gem. Anlage 2 erfasst.

(2)Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach der Anlage 1b oder 1c BuRa- ZugTV AGV MOVE GDL bzw. Anlage 2 erfolgt die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe gem. § 5 Abs. 4 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.

(3)In den Fällen einer Höher- oder Herabgruppierung nach dem 31. Dezember 2014 gilt § 5 Abs. 7 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL.

In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag gilt ergänzend hierzu bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe:

Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der seinerzeiti-gen Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der höheren Entgeltgruppe addiert.

§ 60a

Entgeltausgleich

(1)Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die sie eingruppiert sind, und wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltaus-gleich. Der Entgeltausgleich wird für die in der Schicht gem. Satz 1 angerechnete Arbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.

Arbeitnehmer, die in Entgeltgruppe ZF 1, ZF 2 bzw. ZF 2.1 eingruppiert sind, haben ab dem 1. November 2023 keinen Anspruch auf Entgeltausgleich, wenn ihnen vorübergehend die Tätigkeit eines Fachtrainers oder Zub-Trainers übertragen ist.

(2)Der Entgeltausgleich ist der Unterschieds betrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitneh-mer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist.

(3)Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten des LfTV AGV MOVE GDL, des LrfTV AGV MOVE GDL, des DispoTV AGV MOVE GDL, des BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, des EVU FZITV AGV MOVE GDL, des TVA AGV MOVE GDL oder eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages.

a)Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig, wenn das Mo-natstabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist.

b)Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden ausschließlich die Ar-beitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen Tarifvertrags Anwen-dung.

§61

Vermögenswirksame Leistung

(1)Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Ar-beitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.

Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des laufen-den Monats gezahlt.

(2)Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlage-arten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.

(3)Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn ihrem Unterneh-men die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen Fäl-ligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung folgt.

Protokollnotiz:

Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen oder mit der DB Job Service GmbH einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen begründet, genügt die schriftliche Mitteilung der gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforder¬lichen Unterlagen im ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

(4)Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

§62

Urlaubsentgelt

Als Urlaubsentgelt

a)wird Arbeitnehmern das Monatsentgelt für die Dauer der durch die Abwicklung des Erholungsurlaubs versäumten Arbeitszeit bzw. der nach § 50 Abs. 5 Nr. 1 verrechneten Arbeitszeit fortgezahlt,

b)zuzüglich erhalten sie für den Zeitraum nach Buchst. a) den Durchschnitt der variablen Ent-geltbestandteile des vorausgegangenen Kalenderjahres.

Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts werden nicht berücksichtigt:

Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumsgelder, Vermögenswirksame Leistung,

Fahrentschädigung

Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge,

Überstundenabgeltung,

Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,

sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während des Urlaubs

nicht entstehen.

Darüber hinaus finden die vereinbarten Ausschlüsse für die Berücksichtigung beim Urlaubsent¬gelt Anwendung.

§63

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,

Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden

(1) Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens zehnjährigen Betriebs-zugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer tatsächlichen Verwen-dung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.

Hinweis zu § 63 Abs. 2 bis 4:

Die Abs. 2 bis 4 haben Vorrang vor den Bestimmungen der §§ 7 und 8 Abs. 1 bis 6 BuRa-ZugTV

AGV MOVE GDL; insoweit finden die §§ 1 und 8 Abs. 1 bis 6 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für

den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

(2)Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gut-achten überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen zurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgelt-gruppe eingruppiert werden.

(3)a) Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die Ge¬

sundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.

b) Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen die Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.

Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die Arbeitneh¬mer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.

(4)Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn Arbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.

§64

Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung

(1)Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten Arbeitnehmer Urlaubs-entgelt (§ 62).

(2)Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Funktionsausbildung Voraussetzung für die Übertragung der Tätigkeit eines Zugbegleiters ist, erhalten für die Dauer der Funktionsaus-bildung das Monatstabellenentgelt, der Entgeltgruppe ZF 0. Im Übrigen erhalten neueinge-stellte Arbeitnehmer, bei denen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach dem Entgeltgruppenverzeichnis ist, für die Dauer der Ausbildung das Mo-natstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter der Entgeltgruppe der Tä-tigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei Einweisungen und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§65

Qualifikationszulage 1

Der Arbeitnehmer erhält eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 6.

§ 65a

Jahresabschlussleistung

für Gruppenleiter Bordservice/Teamleiter Regio

(1)Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach dem Konzern- und Geschäftserfolg im Systemverbund Bahn sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor.

(2)Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 Prozent des zwölffachen individuellen Monatsta-bellenentgelts zuzüglich der zwölffachen Diff-Z. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des DB Konzerns gezahlt.

Protokollnotiz:

Die Bestimmungen zur JAL Grl/Tl sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zu-ständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf einem Arbeitsplatz mit der Entgeltgruppe Grl/Tl eingesetzt sind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§66

unbesetzt

§67

unbesetzt

§68

Leistungsentgelt mit Auslandbezug

(1)a) Arbeitnehmer erhalten ein Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 1), wenn sie aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften oder

bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,

die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist, beherrschen und anwenden.

b) Die Höhe der ALZ 1 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit Zug¬fahrt im Ausland 10,00 Euro.

(2)a) Arbeitnehmer nach Abs. 1 erhalten ein erhöhtes Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 2), wenn sie

aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften und

bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,

die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist, beherrschen und anwenden.

b) Die Höhe der ALZ 2 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit Zug¬fahrt im Ausland 20,00 Euro.

Protokollnotizen:

1.Sowohl die Aneignung und Anwendung der besonderen Kenntnisse der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften als auch die sichere Kommunikation in der entsprechenden Fremdsprache setzen voraus, dass Arbeitnehmer sich diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch in Eigeninitiative zusätzlich aneignen und ständig aktualisieren. Durch das Leistungs-entgelt mit Auslandsbezug werden den besonderen, über das normale Maß hinausgehen-den, Anforderungen an die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die allgemeinen Grundsätze der Unternehmen zu Schulungsmaßnahmen werden durch die „Eigeninitiative“ im Sinne von Satz 1 nicht berührt.

2.Über die Erforderlichkeit der besonderen Kenntnisse bzw. der sicheren Kommunikation sowie über einen eventuellen Prüfungsnachweis entscheidet der Arbeitgeber.

3.Die Bestimmungen zur ALZ 1 und ALZ 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gilt § 69 in folgender Fassung:

§69

Zulage für die Tätigkeit als Praxistrainer

(1)Arbeitnehmer (mit Ausnahme Arbeitnehmer der Entgeltgruppe ZT), denen Praxistrainertä-tigkeiten übertragen sind, erhalten für überdurchschnittliche Leistungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Zulage für Praxistrainer (PTZ).

(2)Zulage für Trainingsdurchführung (PTZ 1)

Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die Durchführung eines Trai-nings sowie dessen unmittelbare Vor- oder Nachbereitung zum Inhalt hat, 12,50 Euro.

(3)Zulage für Trainingsentwicklung (PTZ 2)

Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die Konzeption oder Überar-beitung von Trainingsinhalten unter Anleitung eines Koordinators Trainingsentwicklung zum Inhalt hat, 17,50 Euro.

(4)Zulage für Koordinatoren Trainingsentwicklung (PTZ 3)

Arbeitnehmer, die dafür verantwortlich sind, Trainingsentwicklungsteams eigenständig zu führen (Koordinatoren Trainingsentwicklung), 200,00 Euro pro Quartal.

(5) Die PTZ 1 und 2 werden monatlich ermittelt und am Zahltag des nächsten Monats gezahlt.

(6) Die PTZ 1 bis 3 finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsent-gelte.

Protokollnotizen:

1.Anspruch auf die PTZ 1 bzw. die PTZ 2 besteht auch dann, wenn keine volle Schicht mit Trainingsdurchführung bzw. Trainingsentwicklung geleistet wird.

2.Sind die Voraussetzungen der Abs. 3 oder 4 erfüllt, besteht neben der PTZ 3 Anspruch auf die PTZ 1 bzw. PTZ 2.

3.Die Bestimmungen zur PTZ 1 bis 3 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entge-genstehen. Mit diesen Leistungszulagen wird die Anwendung besonderer Kenntnisse ho-noriert, die mit der Eingruppierung als Praxistrainer nicht abgedeckt sind.

Ab 1. Januar 2022 gilt § 69 in folgender Fassung:

§69

Zulage für die Tätigkeit als Zub-Trainer bzw. Fachtrainer

(1)Arbeitnehmer (mit Ausnahme Arbeitnehmer der Entgeltgruppe ZT), denen Zub-Trainer- bzw Fachtrainertätigkeiten übertragen sind, erhalten für überdurchschnittliche Leistungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Zulage für Praxistraining (PTZ).

Arbeitnehmer, die in Entgeltgruppe ZF 1, ZF 2 bzw. ZF 2.1 eingruppiert sind, haben ab dem

1.November 2023 keinen Anspruch auf PTZ, wenn ihnen vorübergehend die Tätigkeit ei-nes Fachtrainers oder Zub-Trainers übertragen ist.

(2)Zulage für Trainingsdurchführung (PTZ 1)

Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die Durchführung eines Trai-nings sowie dessen unmittelbare Vor- oder Nachbereitung zum Inhalt hat, 12,50 Euro.

(3)Zulage für Trainingsentwicklung (PTZ 2)

Arbeitnehmer erhalten pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die Konzeption oder Überar-beitung von Trainingsinhalten unter Anleitung eines Koordinators Trainingsentwicklung zum Inhalt hat, 17,50 Euro.

(4)Zulage für Koordinatoren Trainingsentwicklung (PTZ 3)

Arbeitnehmer, die dafür verantwortlich sind, Trainingsentwicklungsteams eigenständig zu führen (Koordinatoren Trainingsentwicklung), 200,00 Euro pro Quartal.

(5)Die PTZ 1 und 2 werden monatlich ermittelt und am Zahltag des nächsten Monats gezahlt.

(6)Die PTZ 1 bis 3 finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsent¬gelte.

Protokollnotizen:

1.Anspruch auf die PTZ 1 bzw. die PTZ 2 besteht auch dann, wenn keine volle Schicht mit Trainingsdurchführung bzw. Trainingsentwicklung geleistet wird.

2.Sind die Voraussetzungen der Abs. 3 oder 4 erfüllt, besteht neben der PTZ 3 Anspruch auf die PTZ 1 bzw. PTZ 2.

3.Die Bestimmungen zur PTZ 1 bis 3 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entge-genstehen. Mit diesen Leistungszulagen wird die Anwendung besonderer Kenntnisse ho-noriert, die mit der Eingruppierung als Zub-Trainer bzw. Fachtrainer nicht abgedeckt sind.

§70

Einmalige Entgeltzulagen

(1)Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.

Ausführungsbestimmung

Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.

(2)Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:

1.für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit zweck-mäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,

2.für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährden¬den Handlungen,

3.für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen. Protokollnotiz:

Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die Unternehmen über-tragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die entsprechenden Vorausset-zungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entge-genstehen.

§71

Samstagszulage

Arbeitnehmer erhalten für in Schichten angerechneter Arbeitszeit am Samstag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr eine Samstagszulage in Höhe von 0,64 Euro je Stunde.

§72

Sonntagszulage

Bezogen auf die Sonntagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.

§73

Vorfesttagsregelung

(1)Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr besteht, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12:00 Uhr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.

(2)Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr eine Vorfesttagszulage (VorfestZ) in Höhe von 110 Prozent je Stunde gezahlt.

Protokollnotiz

Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem stundenbezogenen Betrag

a)des individuellen Monatstabellenentgelts,

b)der Diff-Z

Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste Betrag ge-zahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.

(3)Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der VorfestZ nach Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern dieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen Vorfesttag vorliegt.

§74

Feiertagszulage

Hinweis zu § 74:

Abweichend von § 6 Abs, 10 Satz 2 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt folgendes: Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht gezahlt.

§75

Nachtarbeits- und Schichtzulage

Hinweis zu § 75 Abs. 1:

§ 75 Abs. 1 hat Vorrang vor den Bestimmungen des § 6 Abs. 11 Buchst, a) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 6 Abs. 11 Buchst. a) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Gel-tungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

(1)Arbeitnehmer erhalten für in Schichten angerechneter Arbeitszeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 3,33 Euro je Stunde (ab 1. Dezember 2021: 3,38 Euro; ab 1. März 2023: 3,44 Euro).

(2)Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie

a)regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens 13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und

b)regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen Arbeitsplät¬zen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten, welche die Mindest-Be-setzungszeit nach Buchst. a) abdecken, arbeiten.

(3)Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit (Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die geleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 1) in Höhe von 30,00 Euro pro Monat.

(4)In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 Euro aus der Zulage gern. § 6 Abs. 11 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1 um weitere 25,00 Euro (Sondernachtzulage - SNZ -).

(5)Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1 ge-leistet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten für diesen Kalendermo-nat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 4) in Höhe von 30,00 Euro pro Mo-nat.

(6)Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit geleistet haben, erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 Euro pro Monat.

(7)Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3, pNZ 4 nach Abs. 5 und SZ nach Abs. 6 in Abhängigkeit vom individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt nicht.

(8)Die pNZ 1 nach Abs. 3 und die SZ nach Abs. 6 finden keine Berücksichtigung bei der Er-mittlung des Durchschnitts im Sinne des § 62 Buchst. b. In Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von § 62 besteht, bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 6 unberührt.

§76

Überzeitzulage

Die Überzeitzulage gem. § 6 Abs. 12 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.

§77

Rufbereitschaftszulage

(1)Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.

(2)Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage von 2,54 Euro (ab 1. Dezember 2022: 2,58 Euro; ab 1. März 2023: 2,63 Euro) je Stunde.

(3)Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft eine km- Pauschale in Höhe von 0,27 Euro gezahlt.

§ 77a

Leistungsentgelt für Rufbereitschaftseinsatz

für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen ZT und ZA

(1)Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und Anfor-derungen erhält der in eine der Entgeltgruppen ZT bzw. ZA eingruppierte Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz 1 (LRE 1) in Höhe von 69,89 Euro (ab 1. Dezember 2021 in Höhe von 70,94 Euro, ab 1. März 2023 in Höhe von 72,22 Euro).

Protokollnotiz:

Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten Schicht be-steht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird.

(2)Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeit¬raums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 1 herangezogen, erhält er zur Abgeltung der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere Inan-spruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem auswärti-gen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz 2 (LRE 2) in Höhe von 45,74 Euro (ab 1. Dezember 2021: 46,43 Euro, ab 1. März 2023: 47,27 Euro).

(3)Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft (Fernbereitschaft/Second Level Bereitschaft) ausschließlich darin, dass der Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen, wird anstelle des Leistungsentgelts nach Abs. 1 und 2 ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz 3 (LRE 3) in Höhe von 26,18 Euro (ab 1. Dezember 2021: 26,57 Euro, ab 1. März 2023: 27,05 Euro) gezahlt. Der Anspruch auf ein LRE 3 entsteht mit der ersten Inanspruchnahme zu einem Einsatz (z.B. Störauftrag, auch wenn dieser mit mehreren Anrufen, Anfragen oder Handlungen verbunden ist) und für jeden weiteren Einsatz, der nicht mit einem vorausgehenden Einsatz in zeitlichem Zusam¬menhang steht.

(4)Das LRE 1, 2 und 3 erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Tabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allge-meinen Erhöhung der Tabellenentgelte.

Protokollnotiz:

Die Bestimmungen zum LRE 1, 2 und 3 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzu-wenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Mit dem LRE 1, 2 und 3 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammen¬hang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung nicht abgedeckt ist.

§78

unbesetzt

§79

Rundung und Anpassung

(1)Bezogen auf die Rundung von Zulagen findet § 6 Abs. 13 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung.

(2)Die Zulagen nach §§ 75 Abs. 1 und 77. 77a erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhö-hungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Prozentsatz der allge¬meinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL).

§80

Fahrtätigkeit

(1)Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugbegleiter) erhalten eine Verpflegungspauschale.

(2)Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Abwe-senheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.

Führen Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesen-heitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.

Sofern die Fahrtätigkeit nach 16:00 Uhr begonnen und vor 8:00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.

(3)Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag

a)bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht Stunden:

6.0Euro,

b)bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden:

9.0Euro,

c)bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 13,00 Euro.

Protokollnotiz:

Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuerrechtli-chen Bestimmungen.

§81

Fahrentschädigung

Bezogen auf die Fahrentschädigung finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 15 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL Anwendung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Tätigkeit nach Anlage 2 eingruppiert sind, sowie Arbeitnehmer, die für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet wer¬den.

§82

Jährliche Zuwendung

Hinweis zu § 82:

In Umsetzung und Ergänzung von § 6 Abs. 16 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL gilt folgendes:

(1)Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung.

(2)Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - 50 Prozent eines Monatstabellenentgelts zuzüglich eines monatsbezogenen Betrags aus § 62 Buchst. b) (maßgeblich ist der Monat September des Jahres).

Der Betrag nach Unterabs. 1 erhöht sich um den Betrag der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile im Sinne von § 32 Abs. 2, auf die der Arbeitnehmer für den Monat September des Kalenderjahres Anspruch hat oder hätte, wenn er für den gesamten Kalender-monat September Anspruch auf Entgelt hätte.

(3)Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Kranken-geldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein Verletztengeld erhalten hätte) - vom Ar- beitgeber/von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche Zu-wendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er kein Entgelt bzw. Entgelters-atzleistungen im v. g. Sinn erhalten hat.

(4)Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.

(5)Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz.

Ausführungsbestimmungen

1.Wurde der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine beim Arbeitgeber erfolgreich abge¬schlossene Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernom¬men, erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsver¬hältnisses - für den ihm eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihm zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung.

2.Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.

(6)Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Gel-tungsbereich des LfTV AGV MOVE GDL, des LrfTV AGV MOVE GDL, des DispoTV AGV MOVE GDL, des BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, des EVU FZITV AGV MOVE GDL, des TVA AGV MOVE GDL oder eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV AGV MOVE GDL sinngemäß Anwendung.

Die anteilige Berechnung erfolgt abweichend von Abs. 2 jeweils entsprechend den Verhält-nissen im

letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen Tarifvertrages und ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages.

Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.

Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.

§83

Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter

Soweit der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, durch Gewalttätigkeiten Dritter einen Schaden zu erleiden, wird der Arbeitgeber ge-eignete Schutzvorkehrungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ergreifen.

§84

Übernachtungen

Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden Übernachtungsmöglichkeiten zur Ver-fügung gestellt. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.

§85

Unternehmensbekleidung

Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.

§86

Besondere Beschäftigungsbedingungen II

§ 86.1 gilt abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gem. Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG übergeleitet worden sind.

§ 86.1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom Bundeseisen-bahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum ÜTV-FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.

§86.1

Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen

(1)Erhöhungsbetrag für Kinder

Die jährliche Zuwendung nach § 82 erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das Ar-beitnehmern für den Monat September Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder § 3 oder § 4 BKGG zugestanden hätte, entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Arbeitnehmern im Kalendermonat September weniger als die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitar-beitnehmers betragen, erhöht sich die jährliche Zuwendung nach § 82 statt um den Betrag nach Satz 1 um den Anteil dieses Betrags, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Ar-beitszeit entspricht.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach glaubhaft darzulegen. Jede Änderung in Bezug auf die Anspruchsberechtigung haben Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nach-weises zur Anspruchsberechtigung zu verlangen.

(2)Anteilige Zahlung bei Rentengewährung

a)Abweichend von § 82 erhalten Arbeitnehmer eine anteilige jährliche Zuwendung, wenn ihr Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November

aa) wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 21 Abs. 1 vierter oder fünfter Anstrich) endet oder

bb) wegen Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Er-werbsminderung (§ 21a Abs. 1) endet oder

cc) wegen Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 21a Abs. 3) ruht.

b)Sofern Arbeitsverhältnisse im Monat September nicht mehr bestehen, tritt für die Be-rechnung der anteiligen jährlichen Zuwendung an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem ein Arbeitsverhältnis vor dem Monat Septem¬ber bestanden hat.

c)Im Übrigen gelten in Bezug auf die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung die allgemeinen Kürzungsbestimmungen nach § 82 Abs. 3.

d)Die Auszahlung erfolgt am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem Arbeitsverhältnisse beendet wurden bzw. ab dem Arbeitsverhältnisse ruhen.

(3)Ausschluss der Verminderung

Abweichend von § 82 Abs. 3 der allgemeinen Kürzungsbestimmungen unterbleibt die Ver-minderung der jährlichen Zuwendung für die Kalendermonate, für die Arbeitnehmer

a)kein Entgelt erhalten haben wegen der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivil-dienst, wenn sie vor dem 1. Dezember entlassen worden sind und nach der Entlas-sung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen haben, oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG bis zur Vollendung des zwölften Le-bensmonats des Kindes,

b)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des MuSchG erhalten oder nur wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten haben.

Teil D

Altersvorsorge und Versicherungsleistungen

§87

Besondere Entgeltumwandlung

Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge

(1)Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geför-derte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in Höhe von 20,00 Euro für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben und sofern sie mindestens

a)30,00 Euro monatlich oder

b)360,00 Euro Im Kalenderjahr

ihres künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach dem KEUTV AGV MOVE GDL über den Durchführungsweg Pensionsfonds umwandeln.

Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.

(2)a) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) führt der Arbeitgeber die LbAV am 25. des lau¬

fenden Monats zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.

b) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. b) führt der Arbeitgeber den Betrag der jahresbezogenen LbAV am 25. des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs. 1 Buchst. b) erfüllt ist, zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.

(3)Haben Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 61 auf Zahlung der vermögenswirksamen Leistung geltend gemacht, besteht für die Dauer der Geltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs. 1.

(4)Die Revisionsklausel nach § 11a KEUTV AGV MOVE GDL findet sinngemäß Anwendung.

(5)Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 4 haben Arbeitnehmer, die als Beamte gemäß Art. 2 § 12 Abs.1 E Neu OG im dienstlichen Interesse für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt sind.

Hinweis zu § 88:

§ 88 hat Vorrang vor § 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL; insoweit findet § 9 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL für den Geltungsbereich des ZubTV AGV MOVE GDL keine Anwendung.

§88

Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV)

(1)Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die Höhe des AGbAV beträgt monatlich drei Prozent der Summe aus dem Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen Erhöhungen der Mo-natstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte ebenfalls erhöhen, für einen Vollzeitarbeitnehmer nach § 46 mindestens jedoch 75,00 Euro. Teilzeitarbeitneh-mer erhalten diesen Mindestbetrag anteilig im Verhältnis ihres arbeitsvertraglich vereinbar-ten Jahresarbeitszeit-Solls zur Referenzarbeitszeit.

Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten einen zusätzlichen zehnprozentigen Bonus bezogen auf den AGbAV nach Unterabs. 1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge.

Die Unverfallbarkeit der nach Unterabs. 1 und 2 erworbenen Anwartschaften auf betriebli-che Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.

(2)Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den die Arbeitnehmer ge-setzlich oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - von ihrem Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger haben.

(3)Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemei-nen Rentenversicherung (BBG), erhalten die Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinausgehenden Betrag als Entgelt ausgezahlt. Auf besonderen Antrag der Arbeitnehmer wird dieser Betrag an den Versorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach § 3 Nr. 63 EStG bestehende jährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von weiteren vier Prozent der BBG nicht überschritten wird und im Übrigen die Voraussetzungen für diese steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 63 EStG vorliegen. Der Antrag auf die Inanspruch-nahme des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags muss mindestens drei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem er erstmals durchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeit-geber in Textform geltend gemacht werden.

Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gezahlt.

(4)Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Ar-beitsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Be-endigung ihrer Ausbildung bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertra-ges ein Arbeitsverhältnis aufnehmen bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages Anspruch auf den AGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.

(5)Der Arbeitgeber führt den AGbAV monatlich zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.

(6)Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 haben:

a)Arbeitnehmer, die in der Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See pflichtversichert sind,

b)Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen,

a)Arbeitnehmer, deren vereinbarte Arbeitszeit zehn Prozent der jeweils maßgeblichen Referenzarbeitszeit nicht übersteigt,

b)Arbeitnehmer, die als Beamte gem. Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im dienstlichen Interesse für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt sind,

c)Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI behandelt werden muss.

§ 88a

bAV-Prämie nach Übernahme von Auszubildenden

(1)a) Arbeitnehmer, die eine Berufsausbildung in einem Unternehmen im Geltungsbereich

dieses Tarifvertrages nach dem 31. Dezember 2016 erfolgreich abschließen und nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zwei Jahre ununterbrochen in einem Unter¬nehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages tätig waren, haben einen Anspruch auf eine einmalige arbeitgeberfinanzierte Prämie zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 1.000,00 Euro (bAV-Prämie).

b) Sind Arbeitnehmer im Sinne des Buchst. a) ein weiteres Jahr ununterbrochen in einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages tätig, haben sie An¬spruch auf eine zusätzliche einmalige arbeitgeberfinanzierte Prämie zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 500,00 Euro (bAV-Prämie).

Protokollnotiz:

Ein Unternehmen im Sinne von Abs. 1 ist auch ein Unternehmen des DB-Konzerns, für welches eine dem § 88 entsprechende Regelung besteht.

(2)Erfolgt die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmer bei der DB Zeitarbeit GmbH und wechselt der Arbeitnehmer danach einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis als Zeitarbeitnehmer unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen im Gel-tungsbereich dieses Tarifvertrages, wird der Arbeitnehmer so gestellt, als wäre eine Über-nahme im Sinne von Abs. 1 erfolgt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses als Zeitarbeitneh¬mer mit der DB Zeitarbeit GmbH wird auf die zweijährige Wartezeit angerechnet.

§ 88b

Besonderer Rechtsschutz

(1)Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige Unterstützung, um zivil- rechtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstanden sind (z. B. durch gewalttätige Übergriffe oder bei Eisenbahnunfällen), gegenüber Dritten sach-gerecht durchsetzen zu können.

(2)Dies umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsbeistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten der Rechtsberatung und Rechtsverfolgung. Hierzu zählen die Gebühren von Rechtsanwälten nach dem RVG für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen Gerichts kosten und Kosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle In-stanzen.

(3)Etwaige Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile des Arbeitnehmers durch die Gewährung des Rechtsschutzes werden durch den Arbeitgeber ausgeglichen.

Protokollnotiz:

Die Bestimmungen sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.

Teil E

Schlussbestimmungen

§89

Gültigkeit und Dauer

(1)Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft und ersetzt den ZubTV vom

4.Januar 2019, zuletzt geändert durch TV 2/2019 GDL DB vom 19. Dezember 2019.

(2)Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Oktober 2023, schriftlich gekündigt werden.

(3)Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien ver-pflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung er-kannt hätten.

Berlin, den 24. Februar 2022

Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE)

Für die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

(GDL)

Anlage 1 zum ZubTV AGV MOVE GDL

Unternehmen gem. § 1 ZubTV AGV MOVE GDL

DB Cargo AG DB Fernverkehr AG DB Regio AG

DB RegioNetz Verkehrs GmbH Bis 30. November 2021

DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) (Geschäftsfeld Schiene) S-Bahn Berlin GmbH

S-Bahn Hamburg GmbH

Anlage 2 zum ZubTV AGV MOVE GDL

Ergänzung zum

Tätigkeitsgruppenverzeichnis Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL

ZG 2

Arbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZG 1 die Prozesse beim Bordgastronomieservice (z. B. Sortimentbereitsteltung, Abrechnung und Bestellung) sichern und/oder Service-Team-Tätigkeiten im Bordrestaurant/-bistro koordinieren.

z. B. 1. Steward Bordgastronomie

ZF 1 ergänzen um

Statt der abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbil-dungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren gilt auch eine durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erhaltene Befähigung als ausreichend.

ZF 2.1*

Zugbegleiter national der Entgeltgruppe ZF 1, die gegebenenfalls die Zugfahrt betrieblich be-gleiten.

z. B. 1. Zugbetreuer,

Kundenbetreuer im Nahverkehr mit betrieblichen Aufgaben (KiN B)

*Zahlung des Monatstabellenentgelts aus der Entgeltgruppe ZF 2 (Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL).

Ab 1. November 2023 gilt:

Arbeitnehmer der Entgeltgruppe ZF 2.1 sind nicht verpflichtet, Tätigkeiten als Fachtrainer oder Zub-Trainer zu übernehmen.

ZC

Arbeitnehmer, die zusätzlich zu den Tätigkeiten der Entgeltgruppe ZF 2.1 das Team an Bord führen sowie betriebliche Aufgaben gem. des betrieblichen Regelwerks durchführen.

z. B. Zugchef

Für die Entgeltgruppen ZG 2 und ZF 2.1 findet das Überwiegendprinzip keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind unabhängig vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höher-wertige Entgeltgruppe einzugruppieren.

Anlage 3 zum ZubTV AGV MOVE GDL

Ergänzende Entgelttabelle

gültig bis 30. November 2021

Entgelt- /

Berufserfahrung in Jahren

gruppe

0-5

5 - <10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 - <30

>=30

/Stufe

1

2

3

4

5

6

7

ZC

3.002,54 €

3.086,17 €

3.168,43 €

3.252,04 €

3.334,32 €

3.417,93 €

3.461,48 €

ZG 2

2.379,77 €

2.427,55 €

2.475,34 €

2.523,12 €

2.570,91 €

2.618,69 €

2.666,48 €

gültig ab 1. Dezember 2021

Entgelt- /

Berufserfahrung in Jahren

gruppe /

0 - <5

5-<10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 - <30

>=30

/Stufe

1

2

3

4

5

6

7

ZC

3.047,58 €

3.132,46 €

3.215,96 €

3.300,82 €

3.384,33 €

3.469,20 €

3.513,40 €

ZG 2

2.415,47 €

2.463,96 €

2.512,47 €

2.560,97 €

2.609,47 €

2.657,97 €

2.706,48 €

 

gültig ab 1. Miärz 2023

Entgelt- /

Berufserfahrung in Jahren

gruppe /

0 - <5

5 - <10

10 - <15

15-<20

20 - <25

25 - <30

>=30

/Stufe

1

2

3

4

5

6

7

ZC

3.102,44 €

3.188,84 €

3.273,85 €

3.360,23 €

3.445,25 €

3.531,65 €

3.576,64 €

ZG 2

2.458,95 €

2.508,31 €

2.557,69 €

2.607,07 €

2.656,44 €

2.705,81 €

2.755,20 €

Anlage 4 zum ZubTV AGV MOVE GDL

Arbeit an Bildschirmgeräten

§1

Geltungsbereich

(1)Die Bestimmungen gelten für den Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeit ein Bildschirmgerät benutzen muss.

(2)Die Bestimmungen gelten nicht für den Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an

a)Fahrer- oder Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,

b)Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,

c)Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

d)Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,

e)Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Ar-beitsmittels erforderlich ist, sowie

f)Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display,

g)Fernsehgeräten oder Monitoren, die nur für eine Bildwiedergabe eingesetzt werden.

§2

Begriffsbestimmungen

(1)Bildschirmgerät im Sinne dieser Anlage ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(2)Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Anlage ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmge¬rät, der ausgestattet sein kann mit.

a)Einrichtungen zur Erfassung von Daten,

b)Software, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgaben zur Ver-fügung steht,

c)Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmge¬räts gehören, oder

a)sonstigen Arbeitsmitteln,

sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

§3

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1)Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hin-sichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher und/oder men-taler Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

Bei wesentlicher Veränderung der Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung, Hard- oder Software kann der Betriebsrat eine erneute Beurteilung nach Satz 1 verlangen.

Die Beurteilung darf nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen dienen.

(2)Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Abs. 1 unverzüglich zweck-dienliche Maßnahmen zur Ausschaltung festgestellter Mängel zu treffen. Der Betriebsrat ist über die Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.

(3)Die Beurteilung nach Abs. 1 hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen. Das Ergebnis ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu besprechen. Sofern der Arbeitnehmer es wünscht, kann der Betriebsrat an diesem Gespräch teilnehmen.

Protokollnotiz:

Die Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Gefährdungsanalyse gem. § 5 Arb-SchG.

§4

Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

(1)Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsycho-logischen und ergonomischen Erkenntnissen entsprechen.

(2)Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz kommen, müs-sen das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches Konformitäts-)Zeichen tragen.

(3)Im Übrigen gelten die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich” (GUV 17.8) und das Merkheft "Bildschirm-Arbeitsplätze” (GUV 23.3) des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - BAGUV - in der jeweils geltenden Fassung.

§5 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1)Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

vor Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend regelmäßig und

bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt wer¬den können.

Maßgebend hierbei ist die Unfallverhütungsvorschrift (GUV 0.6) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers oder von einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender Qualifikation durchgeführt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

(3)Dem Arbeitnehmer sind spezielle Sehhilfen für seine Arbeit an Bildschirmgeräten zur Ver-fügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass arbeitsplatzbezogene, den ergonomischen Verhältnissen und dem Sehabstand entspre-chende Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die Kran-kenkasse des Arbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise nicht übernimmt, trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der Sehhilfe in der Höhe, wie sie die Bahn-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich aus sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen Zuzahlungsbeträge für den Arbeitnehmer ergeben sollten, wer-den diese - bezogen auf die spezielle Sehhilfe - von dem Arbeitgeber übernommen.

(4)Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Antrag nachzuweisen, dass die Untersuchungen nach Abs. 1 durchgeführt wurden.

§6

Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung

(1)Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der Arbeitsorganisa-tion auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend in die Ar-beitsmethode und die Handhabung der Arbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuwei-sen. Hierbei ist der Arbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung und Handhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die Schutzbestimmungen zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören auch Informationen über or-ganisatorische Maßnahmen zur Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente der Bildschirmarbeit zu vermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Be-nutzung des Bildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb) er¬gänzt werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit dem Bild-schirmgerät erforderlich ist. Die Einweisungs- und ggf. Fortbildungszeit ist Arbeitszeit.

(2)Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Beschei-nigung.

(3)Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.

§7

Täglicher Arbeitsablauf

(1)Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit am Bildschirmgerät entsprechend der ermittelten Belastung (§ 3) durch andere Tä-tigkeiten oder durch Pausen im Rahmen des Abs. 2 unterbrochen wird, um so die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät zu verringern.

(2)Erfordert die Tätigkeit in der Regel arbeitstäglich mindestens zwei Stunden ständigen (fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, muss zur Vermeidung der physischen und psychischen Belastung dem Ar-beitnehmer nach jeweils 50 Minuten dieser Tätigkeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen bildschirmarbeitsfreien Unterbrechung dieser Tätigkeit gegeben werden. Wo aus betriebs-bedingten Gründen dies nicht umsetzbar ist, hat der Arbeitgeber - mit Zustimmung des Be-triebsrats - den Arbeitsablauf zweckentsprechend und belastungsvermindernd zu regeln. Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen entfallen für die jeweils letzte Arbeitsstunde in dieser Tätigkeit und wenn eine Pause, eine sonstige Arbeitsunterbrechung oder Tätigkei¬ten, die die Beanspruchungsmerkmale im Sinne des Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.

(3)Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen dürfen nur für je zwei Stunden Arbeit am Bild-schirmgerät zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Ar-beitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.

(4)Eine bildschirmarbeitsfreie Unterbrechung nach Abs. 2 Satz 1 gilt als tarifvertragliche Ar-beitszeit.

§8

Schutzvorschriften

(1)Die Umwandlung eines Arbeitsplatzes in einen Bildschirmarbeitsplatz ist nach Möglichkeit so vorzunehmen, dass sie die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt.

(2)Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem Bildschirmar-beitsplatz eingesetzt werden, so ist er - ggf. nach Einweisung oder Fortbildung - auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen.

Anlage 5 zum ZubTV AGV MOVE GDL

Kurzarbeit

1.Zulässigkeit

Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage des Unternehmens erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer eingeführt werden.

Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

2.Ankündigung

Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche. Arbeitgeber und Betriebsrat können kürzere Fristen vereinbaren. Die Ankündigung hat in betriebsüblicher Weise zu erfolgen.

Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt wer-den.

3.Bezahlung

Dem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer wird das Entgelt für die gesamte ausfallende Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der vereinbarten Kurzar-beitsperiode um mehr als zehn Prozent herabgesetzt wird. Bei Herabsetzungen bis zu einschließlich zehn Prozent, unterbleibt die Kürzung.

4.Zuschuss

Der Arbeitnehmer erhält zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbei-tergeld einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der Arbeitnehmer zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 Prozent des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen va-riablen Entgeltbestandteile, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 Prozent des fiktiven Nettoentgelts, das er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten würde, erhält.

5.Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen.

Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig, während der Ankündi-gungsfrist oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der Arbeitnehmer die Leistung der vollen Arbeits-zeit zu erbringen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGBIII besteht. Bei voller Leis-tung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.

Qualifikationszulage

(1)Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn das Unter-nehmen das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

(2)Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 Prozent des Unterschiedsbetrags der An-fangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.

(3)Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der Arbeitnehmer in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.

(4)Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach § 60a ZubTV AGV MOVE GDL erhalten, entsprechend gekürzt.

Beispiele:

Tätigkeit/

Qualifikation für

Entgeltgruppe

Tätigkeit / Entgeltgruppe

Anlage 6

zum ZubTV AGV MOVE GDL

Umsatzbeteiligung für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG

§1

Geltungsbereich

Diese Anlage gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer ge-nannt) der DB Fernverkehr AG, die aufgrund einer Tätigkeit nach dem Tätigkeitsgruppenverzeich- nis Zugbegleiter / Bordgastronomie (Anlage 1b des BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) oder einer Tätigkeit nach Anlage 2 eingruppiert sind. Das sind:

Zugbegleiter international

Zugbegleiter national

Zug-Chef

1. Zugbetreuer

1. Steward Bordgastronomie

Steward Bordgastronomie

Protokollnotiz:

Die Bestimmungen dieser Anlage sind im Rahmen der auf die DB Fernverkehr AG übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten ausüben, sinngemäß an-zuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§2

Umsatzbeteiligung

Entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages können die Arbeitnehmer im Sinne des § 1 eine Umsatzbeteiligung erhalten. Die Höhe der Umsatzbeteiligung hängt vom jeweiligen Ver-kaufserfolg an Bord ab und berechnet sich wie folgt:

1. Direkte Umsatzbeteiligung

Die Arbeitnehmer

im Bistro und die Arbeitnehmer im Restaurant erhalten eine Umsatzbeteiligung in Höhe von fünf Prozent

im APS. 2. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von fünf Prozent; im APS 1. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von fünf Prozent; des von ihnen erzielten Bruttoumsatzes aus Gastronomie- und Handelserlösen.

Für Inklusivleistungen, die an Fahrgäste im Zug abgegeben werden, wird ein fiktiver Ver-kaufspreis festgelegt und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzprovision herangezogen. Die Provisionierung erfolgt unabhängig vom Ort der Ausgabe im Zug mit drei Prozent des Ausgabewertes und wird auf die Arbeitnehmer aufgeteilt, welche die Inklusivleistung verteilen.

2. Teamumsatzbeteiligung

Die Arbeitnehmer im Bordservice erhalten vom Bruttogesamtumsatz aus Gastronomie- und Handelserlösen des Bordservice der DB Fernverkehr AG eine Umsatzbeteiligung in Höhe von einem Prozent.

Die fiktiven Umsätze aus der Inklusivleistung werden bei der Teamprovision nicht berück-sichtigt.

§3

Grundlagen

Grundlage für die Berechnung der direkten Umsatzbeteiligung sind die in einer Schicht erzielten Bruttoumsätze aus Gastronomie- und Handelserlösen.

Sind mehrere Arbeitnehmer als festes Gastronomie - Team in einem Bewirtschaftungsfahrzeug tätig, werden sämtliche zur Ermittlung der Umsatzbeteiligung nach § 2 Nr. 1 maßgeblichen Um-sätze unter Ihnen gleichmäßig aufgeteilt. Dies gilt für die erzielten Umsätze im Bistro und im Restaurant ebenso wie für die Umsätze aus APS 1. Wagenklasse und APS 2. Wagenklasse.

Bei Personalwechsel ist ein Abschlag durchzuführen („Spitzabrechnung“).

Im Verkaufsvorgang am Platz in der ersten Klasse (APS 1. Wagenklasse) und in der zweiten Klasse (APS 2. Wagenklasse) wird nur der Umsatz berechnet, der tatsächlich am Platz erzielt worden ist.

Umsätze aus APS 1. und 2. Wagenklasse, die nicht vom Gastronomie-Team nach Satz 2 erwirt-schaftet werden, werden dem Umsatz des Bewirtschaftungsfahrzeuges nicht zugerechnet.

Hinweis zum Datenschutz

Die in diesem Tarifvertrag beschriebenen Daten werden im erforderlichen Umfang zu folgendem Zweck erhoben:

Die in Abschnitt II beschriebenen Kennzahlen dienen ausschließlich zur Abwicklung der Umsatzbeteiligung, als Führungsinstrument und Planungsgröße.

Die Daten werden wie folgt verarbeitet und genutzt:

personenbeziehbar von den Gruppenleitern und von den betroffenen Arbeitnehmern (nur eigene Da¬ten), maximal für die letzten fünf Quartale und letzten Jahressaldo. Die Zielerreichung (Quote, Rang) darf nur den Betroffenen mitgeteilt werden.

gruppenbezogen von den Servicemanagern und von den betroffenen Gruppenleitern (nur eigene Daten), maximal für die letzten fünf Quartale und letzten Jahressaldo. Die Zielerreichung (Quote, Rang) darf nur den betroffenen Gruppenleitern dargelegt werden.

verdichtet ohne Personenbezug von Gruppenleitern, Servicemanagern und Leitern Bordservice zeit¬lich unbegrenzt.

§4

Ermittlung und Auszahlung

(1)Die direkte Umsatzbeteiligung wird monatlich ermittelt und am nächstmöglichen Zahltag ausgezahlt.

(2)Die Teamumsatzbeteiligung wird quartalsweise für den gesamten Bordservice der DB Fern-verkehr AG nach § 1 ermittelt, jeweils entsprechend der im Zug geleisteten Arbeitszeit ver-teilt und den Arbeitnehmern am nächstmöglichen Zahltag ausgezahlt.

Die direkte Umsatzbeteiligung und die Teamumsatzbeteiligung werden bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt.

Anhang

zum ZubTV AGV MOVE GDL

Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c) NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c) NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL, die vom Geltungsbereich ZubTV AGV MOVE GDL erfasst sind.

§2

Rechte und Pflichten

Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sinn-gemäß § 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i. V. m. Anlage 4, § 12 Abs. 5 und 6, §§ 15 bis 18, 29, 39 und 83 ZubTV AGV MOVE GDL.

§3

Ausbildungsvergütung und Zulagen

(1)

a) Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich nach dem Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden, richtet.

b) Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im

 

bis

30. November 2021

ab

1. Dezember 2021

ab

1. März 2023

- ersten Ausbildungsjahr

1.004,49 Euro

1.019,56 Euro

1.037,91 Euro

- zweiten Ausbildungsjahr

1.072,59 Euro

1.088,68 Euro

1.108,28 Euro

- dritten Ausbildungsjahr

1.140,69 Euro

1.157,80 Euro

1.178,64 Euro

- vierten Ausbildungsjahr

1.208,79 Euro

1.226,92 Euro

1.249,00 Euro

c) Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des Ar¬beitgebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:

 

bis

30. November 2021

ab

1. Dezember 2021

ab

1. März 2023

für Vollverpflegung

145,52 Euro

147,70 Euro

150,36 Euro

für Unterkunft

50,25 Euro

51,00 Euro

51,92 Euro

d)Die Beträge in Buchst. b) und c) erhöhen sich um den gleichen Prozentsatz, um den sich das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe ZF 1 (Stufe 1) der Anlage 2b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen erhöht. Legen die Tarifvertragsparteien die Erhöhung im Sinne von Satz 1 in Ausgestaltung eines Festbetrags fest, legen sie zugleich den Prozentsatz oder Betrag fest, um den sich die Beträge in Buchst. b) und c) erhöhen.

e)Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26 Handwerksordnung) wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der vorangegangenen Stufe des Ausbil-dungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach

Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbrechung der Ausbildung gelegen hat.

f)Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst. a) zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungs-jahr geendet hat.

(2)Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten die für Arbeit-nehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.

(3)Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete Ausbildungs-stunde die Ausbildungsvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert.

(4)Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort "betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen die Zulagen nach § 6 Abs. 11 Buchst. b) BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL sowie §§ 71 bis 75 und 77 ZubTV AGV MOVE GDL (Ausbildungsberuf KfV), die für Arbeitnehmer im ZubTV AGV MOVE GDL vereinbart sind.

§4

Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

(1)Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Hohe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbil-dungszeit dadurch verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(2)Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert, erhalten be-troffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im letzten Ausbildungsjahr, und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsvergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) gezahlt wurde. Gleiches gilt bei der Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nichtbestandener Abschlussprüfung.

(3)Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach been-deter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung erhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr zugestanden hat.

Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahl-ten Ausbildungsvergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden Entgelt.

§5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit

(1)Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben sie dies ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die langer als drei Tage dauert, ha-ben sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.

Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.

(2)Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem Unternehmen erlitte-nen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen Berufskrankheit verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Ar-beitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des Berufsausbildungsver-hältnisses hinaus, fortgezahlt.

(3)Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(4)Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Auszubildende verpflich-tet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzanspruche in Höhe des Anspruchs auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der Auszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig ver-fügen.

Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Auszubildende das Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.

§6

Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung

Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,

1.für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle, bis zur Dauer von sechs Wo-chen, wenn die Auszubildenden

a)sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,

b)aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden Grund unver-schuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu er-füllen,

2.bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer seines Unter-nehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 25 und § 28 NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL.

§7

Jährliche Zuwendung

(1)Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung.

(2)Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 Prozent der Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten.

(3)An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem 1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.

(4)Im Übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen Zuwendung die für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.

§8

Vermögenswirksame Leistung

Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils gel-tenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.

§9

Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge

Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 Euro oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 Euro einmalig der künftigen Bruttoausbildungsvergütung nach dem KEUTV AGV MOVE GDL über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren An-sprüche in sinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils gel-tenden Bestimmungen.

§10

unbesetzt

§11

Erfolgsbeteiligung

Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.

Ausbildungszeit / Erholungsurlaub / Freistellungen

(1)Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten - unter Beachtung des JArbSchG - die tariflichen Arbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer im Sinne des § 1 dieses Anhangs gelten, sinngemäß.

§12

Ausführungsbestimmung

Die einstündige Ruhepause nach §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im Rahmen des § 21a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden.

Schichten während der Praxisphase der Ausbildung werden im Rahmen der Fristen der Wochenplanung nach § 3 Abschn. III Abs. 3 BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL dem Auszubil-denden verbindlich bekannt gegeben.

(2)Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des Be-richtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.

(3)An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen Bildungsmaß-nahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen) teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

Anlagen und Anhang zum ZubTV AGV MOVE GDL vom 24. Februar 2022

Die dem ZubTV AGV MOVE GDL angefügten Anlagen und der angefügte Anhang sind als Ta-rifregelung Bestandteil des ZubTV AGV MOVE GDL. Dies sind:

Anlagen

Anlage 1 Unternehmen gem. § 1 ZubTV AGV MOVE GDL

Anlage 2 Ergänzung zum Tätigkeitsgruppenverzeichnis Anlage 1b zum BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL

Anlage 3 Ergänzende Entgelttabellen Anlage 4 Arbeit an Bildschirmgeräten Anlage 5 Kurzarbeit Anlage 6 Qualifikationszulage

Anlage 7 Umsatzbeteiligung für Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG Anhang

Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c) NachwuchskräfteTV AGV MOVE GDL

Berlin, den 24. Februar 2022

Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband

der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE).

Für die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)

DEU Employers' and business association of mobility and transport service Providers - 2021

Anfangsdatum: → 2021-03-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Transport, Logistik, Post u. Telekommunikation
Name Branche: → Eisenbahnverkehr
Öffentlicher/ privater Sektor: → Semi-public
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister
Namen der Gewerkschaften: →  Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

Weiterbildung

Trainingsprogramme → Yes
Ausbildungen → Yes
Arbeitgeber trägt zum Trainingsfond für Arbeitnehmer bei: → No

Krankheit und Unfähigkeit

Maximale Tageszahl des bezahlten Krankenurlaubs → 42 Tage
Bestimmungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit, z.B. Krebsbehandlung: → No
Bezahter Menstruationsurlaub → No
Bezahlung im Falle von Behinderung nach einem Arbeitsunfall → Yes

Gesundheit und Sicherheit und medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung vereinbart: → Yes
Medizinische Versorgung für Angehörige vereinbart: → No
Beitrag zur Krankenversicherung vereinbart: → Yes
Krankenversicherung für Angehörige vereinbart: → No
Gesundheits- und Sicherheitspolitik vereinbart: → Yes
Gesundheits- und Sicherheitstraining vereinbart: → No
Schutzkleidung bereitgestellt: → Yes
Regelmäßige oder jährliche ärztliche Untersuchung oder Visite bereitgestellt durch Arbeitgeber: → No
Kontrolle von Muskel-und Knochenersuchen an Arbeitsplätzen, Berufsrisiken und/ oder der Beziehung zwischen Arbeit und Gesundheit: → Musculoskeletal solicitation of workstations, Professional risks, The relationship between work and health
Bestattungsleistungen: → Yes

Arbeits- und Familienarragements

Bezahlter Mutterschaftsurlaub: → -10 Wochen
Arbeitsplatzsicherheit nach dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs: → Yes
Verbot der Mutterschaft-bezogenen Diskriminierung: → No
Verbot schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit zu verpflichten: → 
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zur Sicherheit und Gesundheit von schwangeren oder stillenden Frauen: → 
Verfügbarkeit von Alternativen zu gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Arbeit für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen: → 
Ausfallzeit für pränatale medizinische Untersuchungen: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Regulisierung von Nicht-Standardarbeitskräften: → 
Verbot des Schwangerschafts-Screenings vor der Beförderung: → 
Einrichtungen/ Räumlichkeiten für stillende Mütter: → No
Durch Arbeitgeber bereitgestellte Kinderbetreuungsplätze: → No
Durch Arbeitgeber bezuschusste Kinderbetreuungsplätze: → No
Schulgeld/ Zuschuss für die Ausbildung der Kinder: → No
Bezahlter Urlaub pro Jahr im Fall der Pflege von Angehörigen: → 6 Tage
Beurlaubungsdauer in Tagen im Falle des Todes eines Verwandten: → 2 Tage

Themen der Geschlechtergleichstellung

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: → Yes
Besondere Verweis auf Geschlechter zur Lohngleichheit: → Yes
Klauseln zur Diskriminierung am Arbeitsplatz: → No
Gleiche Chancen der Beförderung für Frauen: → No
Gleiche Möglichkeiten zur Weiterbildung und Umschulung für Frauen: → No
Gewerkschaftlicher Vertantwortlicher für die Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz → No
Klauseln über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: → No
Klauseln über Gewalt am Arbeitsplatz: → No
Sonderurlaub für Arbeitnehmer, die häuslicher Gewalt oder Gewalt durch den Intimpartner ausgesetzt sind: → No
Unterstützung für Arbeitnehmerinnen mit Behinderung: → No
Kontrolle der Gleichstellung der Geschlechter → No

Arbeitsverträge

Dauer der Probezeit: → 183 Tage
Teilzeitbeschäftigte von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Bestimmungen zu Zeitarbeitern: → No
Auszubildende von Bestimmung ausgeschlossen: → No
Minijobs/ Studentenjobs von Bestimmung ausgeschlossen: → Yes

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Tag: → 10.0
Arbeitsstunden pro Jahr: → 2088.0
Höchstgrenze für Überstunden: → 1.5
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Tage
Bezahlter Jahresurlaub: → -9.0 Wochen
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Yes
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 26.0
Bezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Aktivitäten: →  Tage
Bezahlter Urlaub um vor Gericht zu erscheinen oder für administrative Aufgaben: →  Tage
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Yes

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in more than one table
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → EUR  pro Monat
Nur Nachtarbeitszuschläge: → Yes

Bezahlung für Bereitschaftsdienst:

Bezahlung für Bereitschaftsdienst: → EUR 2.63
Bezahlung für Bereitschaftsdienst nur an Sonntagen → No
Bezahlung für Bereitschaftsdienst an allen Wochentagen → Yes

Überstundenzuschläge:

Zushläge für schwere Arbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Dienstalterprämie

Dienstalterprämie: → EUR 650.0 pro Monat
Dienstalterprämie nach: → 25 Dienstjahre

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → Yes
→ 13.0 pro Mahlzeit
Kostenfreier Rechtsbeistand → Yes
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