Neuerungen im Arbeitsrecht 2018 – II

02.01.2018 - Weitere Neuerungen im Arbeitsrecht 2018 betreffen das Entgelttransparenzgesetz, den Mindestlohn und die Sozialversicherungsbeiträge.

Entgelttransparenzgesetz

Eigentlich bereits seit Juli 2017 in Kraft haben Unternehmen mit über 200 Mitarbeitern erst seit dem 6. Januar keine Wahl mehr: Beschäftigte haben ein individuelles Auskunftsrecht zur Entgeltmachung. Es können so beispielsweise Informationen über die Bezahlung von Mitarbeitern des anderen Geschlechts in der gleichen oder einer ähnlichen Position eingefordert werden.

Mindestlohn

 Der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde ist 2018 überall, also ausnahmslos in allen Branchen gültig. Tarifliche Vereinbarungen über niedrigere Löhne sind damit unwirksam. Höhere Mindestlöhne von 10,55 Euro in Westdeutschland und 10,05 Euro in Ostdeutschland werden bereits in der Pflegebranche, dem Elektrohandwerk, in den Geld- und Wertdiensten sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung gezahlt.

Auf die nächste Erhöhung können wir uns wahrscheinlich erst 2019 freuen: Die „Mindestlohnkommission“ wird 2018 zusammenkommen und der Bundesregierung einen Vorschlag für das folgende Jahr machen. Der Mindestlohn für 2019 wird dann per Verordnung bestimmt.

Sozialversicherungsbeiträge

Aufgrund der erhobenen Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Sozialversicherungsbeiträge 2018 an. Der Unterschied kann bis zu 300 Euro pro Jahr und Mitarbeiter betragen bei einer Entlohnung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen. Die Kranken- und Pflegeversicherung liegt nun bei jährlich 53.100 Euro alias monatlich 4.425 Euro. Die Renten- und Arbeitslosenversicherung und unterscheidet sich weiterhin für die alten und neuen Bundesländer. Im Westen sind es 78.000 Euro pro Jahr – Das macht 6.500 Euro pro Monat – und im Osten jährlich 69.600 EUR pro Jahr und damit 5.800 Euro monatlich. Der Rentenversicherungsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2018 noch 18,6%. Er fällt also um 0,1%. Der Unternehmens-Beitrag beträgt noch 9,3%.

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