Gesundheit und Sicherheit

This page was last updated on: 2023-12-02

Arbeitgeber - Pflichten

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern. Es liegt in seiner Verantwortung, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und, wenn nötig, Änderungen vorzunehmen und die Arbeitsbedingungen zum besten Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

Um Gesundheit und Sicherheit aller Arbeitnehmer zu gewährleisten, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet: Maßnahmen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen; die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; zu gewährleisten, dass Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitsplatz, Arbeitsverfahren, Ausstattung, etc. gefährdet werden; Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen; sichere Arbeitsverfahren festzulegen; bei den Maßnahmen den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen; interne Regeln und Anweisungen festzulegen, um die Arbeitssicherheit und Gesundheit zu sichern; Arbeitnehmern angemessene und notwendige Unterweisungen zu geben; Arbeitnehmern eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende Arbeit zuzuweisen; direkte oder indirekte geschlechtsbezogene Regelungen sind nur erlaubt, wenn dies aus biologischen Gründen erforderlich ist; Umsetzung von Maßnahmen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer im Notfall erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. (§§ 3-6, 10, 12 Arbeitsschutzgesetz; § 618 BGB; Arbeitssicherheitsgesetz usw.)(zur Diskussion über die Notwendigkeit der sogenannten „Antistressverordnung“ http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/42845368_kw20_pa_arbeit_soziales/210870)

Kostenlose Schutzkleidung

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern, die in gefährlichen Umgebungen arbeiten, kostenlos die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine Gefahr kann insbesondere bestehen beim Aufbau und bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes; durch physikalische, chemische und biologische Stoffe; durch Bauweise, Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln, insbesondere Stoffen, Maschinen, Ausstattung und Anlagen; durch Organisation des Arbeits- und Produktionsverfahrens, Abläufe, Arbeiten und deren Wechselwirkungen; durch unzureichende Qualifizierung und Unterweisung von Arbeitnehmern; und durch psychischen Stress bei der Arbeit.

Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Arbeitnehmer ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Kosten für diese Maßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Arbeitnehmern auferlegen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. (§3 II-III, 5, 9, 15 II Arbeitsschutzgesetz und BG-Regeln (BGR), zum Beispiel BGR Nr. 189 – Benutzung von Schutzkleidung)

Schulung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Arbeitnehmer ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Arbeitnehmer erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Arbeitnehmer die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Arbeitnehmern dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Arbeitnehmern bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. (§§ 9, 12 Arbeitsschutzgesetz; § 618 BGB)   

System der Arbeitsaufsicht

Die Gewerbeaufsicht ist in Deutschland auf Bundesebene für die Durchsetzung von Gesetzen zur Arbeitssicherheit und –gesundheit am Arbeitsplatz im privaten und öffentlichen Sektor zuständig. Die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren die Einhaltung von Gesetzen im Zusammenhang mit Arbeitszeit, Mutterschutz, Kinderarbeit, Jugendarbeitsschutz, Heimarbeit usw. Darüber hinaus kontrollieren sie die technische Sicherheit von Maschinen und prüfen Sicherheits- und Gesundheitsaspekte neuer Fabrikgrundstücke und -anlagen im Rahmen von Lizenzierungsverfahren.

Vorschriften zu Gesundheits- und Arbeitsschutz

  • Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), Art. 611-630, 2002 (new version), as amended up to 22July 2014 (BGBl. I, p. 1218)
  • OccupationalSafetyAct (Arbeitssicherheitsgesetz), of 12 December 1973, as amended up to 20 April 2013 (BGBL I, p. 868)
  • General Act on Equal Treatment (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) of 14 August 2006, as amended up to 5 February 2009
Loading...