Sozialversicherung

This page was last updated on: 2023-12-02

Rentenansprüche

Das normale Renteneintrittsalter für Männer und Frauen liegt bei 65 Jahren bei Geburt vor 1947. Das Renteneintrittsalter steigt zwischen 2012 und 2029 auf  67 Jahre, für Arbeitnehmer, die 1964 und später geboren wurden, liegt es bei 67 Jahren. Das früheste Renteneintrittsalter ist 63 Jahre bei Beitragszeiten von mindestens 35 Jahren. Die Rente bemisst sich nach der Gesamtzahl der persönlichen Entgeltpunkte multipliziert mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem Rentenwert. Die Frührente ist eine um 0,3 % reduzierte Form der vollen Rente, andererseits erhöht sich die volle Rente im Fall eines hinausgezögerten Renteneintritts um 0,5 %. Es gibt Ausnahmen bei der Erhöhung des Renteneintrittsalters – das sogenannte Ruhegeld mit 63. Seit dem 1. Juli 2014 können langjährig Versicherte, die Beitragszeiten von mindestens 45 Jahren bei der staatlichen Rentenversicherung haben, bereits mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen.

Witwen-/Hinterbliebenenrente

Arbeitnehmer, die Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sind, haben auch Anspruch auf Hinterbliebenenrente. In der Rente sind Witwen- und Waisenrente enthalten.

Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Witwenrente, wenn der verstorbene Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat (auch "allgemeine Wartezeit" genannt). Diese Wartezeit kann vorzeitig erfüllt sein, wenn der versicherte Arbeitnehmer als Folge eines Betriebsunfalls stirbt oder kurz nach einer abgeschlossenen Fortbildung. Außerdem muss der oder die Hinterbliebene mindestens für ein Jahr vor dem Tod mit dem Arbeitnehmer verheiratet gewesen sein. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder 25 % der Altersrente der verstorbenen Person; die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente der verstorbenen Person. Es besteht die Regelung, dass die große Witwenrente auf unbestimmte Zeit bezahlt wird und erst mit erneuter Heirat endet. Die kleine Witwenrente ist auf 2 Jahre begrenzt. Die Hinterbliebenenrente ist abhängig von Alter, Erwerbsfähigkeit, Zahl der Kinder und persönlichem Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners zum Todeszeitpunkt des versicherten Arbeitnehmers. Ein Ehepartner, der unter 45 Jahre, nicht erwerbsunfähig ist oder keine Kinder hat, erhält eine verminderte Witwenrente über einen Zeitraum von 24 Monaten. Ein Ehepartner, der über 45 Jahre, erwerbsunfähig ist oder mindestens ein Kind hat, erhält die volle Witwenrente.  

Die Waisenrente für Halbwaisen beträgt 10 % der Rente des verstorbenen Elternteils zuzüglich eines Zuschlags. Bei Vollwaisen beträgt die Rente 20 % der Rente des verstorbenen Elternteils zuzüglich eines Zuschlags.

Invaliditätsrente

Arbeitnehmer, die Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sind gegen Erwerbsunfähigkeit (verminderte Erwerbsfähigkeit) versichert. Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht, wenn eine versicherte Person infolge einer Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Tätigkeit unter normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden (Rente bei teilweiser Erwerbsminderung) oder mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung) am Tag nachzugehen. Die volle Erwerbsminderungsrente wird in der gleichen Höhe wie die Altersrente gezahlt, im Fall von teilweiser Erwerbsminderung die Hälfte der Altersrente; wenn jüngere Menschen auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen sind (jünger als 62 Jahre), wird die Rente auf ein Alter von 62 Jahren hochgerechnet. Um Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu haben, muss der Arbeitnehmer Beitragszeiten von mindestens 60 Monaten (allgemeine Wartezeit) nachweisen. Außerdem muss er in den letzten fünf Jahren vor der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.                                   

Loading...