Bezahlter Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt als Mindestanzahl an bezahltem Urlaub 24 Tage pro Kalenderjahr vor (Sonntage oder gesetzliche Feiertage ausgenommen) (§ 3 Bundesurlaubsgesetz). Diese Zahl basiert auf einer Arbeitswoche von sechs Tagen und kann geringer ausfallen, wenn die Arbeitswoche kürzer als sechs Tage ist. Daher ist es möglich, 20 Urlaubstage auf der Basis einer Fünftage-Arbeitswoche zu gewähren. In vielen Tarifverträgen sind 30 Urlaubstage pro Jahr bei einer fünftägigen Arbeitswoche festgelegt. Diese Zahl ist auch in Arbeitsverträgen nicht unüblich. Die Bezahlung während des Urlaubs entspricht dem Durchschnittslohn, der in den 13 dem Urlaubszeitraum vorhergehenden Wochen bezahlt wurde, ohne Überstundenzuschlag. Der Jahresurlaub für Jugendliche bemisst sich nach ihrem Alter. Der bezahlte Jahresurlaub für Jugendliche beträgt: 30 Tage bei unter 16-Jährigen; 27 Tage bei Arbeitnehmern zwischen 16 und 17 Jahre; und 25 Tage bei Arbeitnehmern zwischen 17 und 18 Jahren (§ 19 Jugendarbeitsschutzgesetz). Jugendliche Arbeitnehmer, die im Bergbau unter Tage beschäftigt sind, erhalten drei zusätzliche Urlaubstage.
Ein Arbeitnehmer muss Urlaub für einen bestimmten Zeitraum beantragen und die Zustimmung seines Arbeitgebers einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen muss, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage müssen bei Beendigung des Arbeitsvertrages ausbezahlt werden, wenn der Urlaub nicht während der Kündigungsdauer genommen werden kann.
(§§ 3, 11 Bundesurlaubsgesetz; § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz)
Vergütung gesetzlicher Feiertage
Gesetzliche Feiertage sind bezahlte Ruhetage von religiöser oder gesellschaftlicher Bedeutung. In Deutschland werden gesetzliche Feiertage vorwiegend auf Bundesebene geregelt. Die Mindestanzahl bezahlter gesetzlicher Feiertag beträgt neun Tage – dabei handelt es sich um bundeseinheitliche Feiertage.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie für die Beschäftigung an diesem Tag erhalten hätten. Allerdings ist zwingend vorgeschrieben, dass an diesem Tag nicht gearbeitet wird. Eine weitere Voraussetzung für die Entgeltzahlung ist auch, dass die Arbeitszeit allein wegen des Feiertages ausfällt. Arbeitnehmer, die nicht aus berechtigtem Grund an einem Feiertag die Arbeit ruhen lassen, haben keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den gesetzlichen Feiertag (§ 2 III Entgeltfortzahlungsgesetz).
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltzahlung an den folgenden Tagen:
- Januar - Neujahr in allen Bundesländern; Heilige Drei Könige in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt; Karfreitag in allen Bundesländern; Ostermontag in allen Bundesländern; 1. Mai - Maifeiertag in allen Bundesländern; Christi Himmelfahrt in allen Bundesländern; Pfingstmontag in allen Bundesländern; Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland; Maria Himmelfahrt in Bayern, Saarland; 3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit in allen Bundesländern; Reformationstag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen; 1. November - Allerheiligen in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland; Buß- und Bettag in Sachsen; 25. Dezember - 1. Weihnachtsfeiertag in allen Bundesländern und 26. Dezember – 2. Weihnachtsfeiertag in allen Bundesländern.
(§ 2 I-II Entgeltfortzahlungsgesetz)
Wöchentliche Ruhezeiten
In Deutschland haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen 24-stündigen wöchentlichen Ruhetag. Der Sonntag (zwischen 00:00 und 24:00 Uhr) ist ein allgemeiner Ruhetag, da Arbeitnehmer nicht an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen arbeiten dürfen. Die Ruhezeit am Sonntag muss direkt an eine tägliche Ruhezeit anschließen, wenn keine technischen oder organisatorischen Gründe dagegen sprechen. In Wechselschichtbetrieben mit regelmäßigen Tag- und Nachtschichten, kann der Beginn oder das Ende der Sonntags- oder Feiertagsruhezeit um bis zu 6 Stunden vorgezogen oder hinausgeschoben werden, solange die Arbeit in den auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden ruht. Für Jugendliche sind 2 Ruhetage pro Woche vorgeschrieben. Jugendliche dürfen, mit Ausnahme bestimmter Branchen, nicht an Samstagen oder Sonntagen arbeiten. Wenn sie samstags arbeiten, müssen mindestens zwei Samstage pro Monat arbeitsfrei bleiben. Wenn sie sonntags arbeiten, müssen jeder zweite Sonntag sowie zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Heimarbeiter können an Sonntagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Wochentagen erbracht werden kann. Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen nicht sonntags arbeiten.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten in einer 6-9-stündigen Schicht. Die Ruhepause ist auf 45 Minuten verlängert, wenn die Schicht länger als 9 Stunden ist. Die Ruhepause kann auch in Pausen von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmer können nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Stunden ohne Pause arbeiten. Junge Arbeiternehmer haben Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten in einer 4-6-Stunden-Schicht. Die Ruhepause wird für Schichten von mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten verlängert.
Die tägliche Ruhezeit wurde auf mindestens 11 Stunden festgelegt. Für junge Arbeitnehmer beträgt die tägliche Ruhezeit mindestens 12 Stunden.
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) wurde geändert, um Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Zeitraum, auf den die verringerte Arbeitszeit anwendbar ist, muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Dies gilt nicht für kleine Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten.
Quelle: §1, 8 und 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes; §§4, 7. 9 I-II, 10, 11 I, IV Arbeitszeitgesetz; §§ 15-17 Jugendarbeitsschutzgesetz; § 8 Mutterschutzgesetz