Datenbank der Tarifverträge

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2015 / 2016

Gehaltstarifvertrag

Lohntarifvertrag

Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf für den

Hessischen Einzelhandel

Gehaltstarifvertrag

Zwischen dem

Handelsverband Hessen e.V.

einerseits

und

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

Landesbezirk Hessen

andererseits

wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Gehaltstarifvertrag gilt:

1.räumlich:für das Gebiet des Landes Hessen.

2.fachlich:für alle Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Ein¬

zelhandels, einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe, des Versandhandels, einschließlich rechtlich selbständiger Haupt¬verwaltungen, Dach- und Holdinggesellschaften von Einzel¬handelsunternehmen.

3.persönlich:für die Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildenden, soweit sie

Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind.*)

* Protokollnotiz gültig ab 1. Januar 1985:

Stellt eine Tarifvertragspartei fest, dass in mindestens einer Vertriebsform des Einzelhandels Tä-tigkeiten aus dem Unternehmen in Form von Heimarbeit regelmäßig vergeben werden, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über die Aufnahme dieser Arbeitnehmer/innen in den Gel-tungsbereich der Tarifverträge aufnehmen.

4.Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG.

§ 2

Gehaltsregelung

1.Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99 BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele

2.Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder techni¬sche Berufsausbildung erforderlich ist.

3.Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt

a)eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in;

b)eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren.

4.Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der Gehaltsgruppe I a) nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tä¬tigkeitsjahren.

5.Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) sind zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Bei Überwechseln aus dem gewerblichen Tätigkeitsbereich in den Angestelltentä¬tigkeitsbereich innerhalb desselben Betriebes/Unternehmens werden die Berufs¬jahre einer branchenverwandten Tätigkeit angerechnet, dabei ist der tarifliche Be¬sitzstand zu wahren.

6.a) Der Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres entsteht nach abgeschlossener

2jähriger Ausbildung zum/r Verkäufer/in.

b)Nach abgeschlossener 3jähriger Berufsausbildung (z.B. Kaufmann/-frau im Einzelhandel) entsteht der Gehaltsanspruch des 3. Berufsjahres.

c)Bei Arbeitnehmer/innen in Anlernberufen (z.B. Bürogehilfen/innen) entsteht der Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres nach Beendigung des Anlernverhältnis¬ses.

d)Im Übrigen gilt § 14 Ziff. 2 BBiG.

7.Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu vier Monaten im Jahr ist bei der Errechnung der Berufsjahre nicht anzurechnen.

8.Bei der Berechnung von Berufs- bzw. Tätigkeitsjahren der Angestellten werden die Kriegs- und Kriegsgefangenenjahre sowie folgende Ersatzzeiten angerechnet:

a)Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder Zivildienstes, der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht, freiwilliger Verpflichtung bis zu zwei Jahren oder während des Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten der Kriegsgefangenschaft und einer anschließenden Krankheit,

b)Zeiten der Internierung oder der Verschleppung sowie Zeiten einer anschlie-ßenden Krankheit,

c)Zeiten, in denen der Angestellte ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindli¬che Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen ist,

d)Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 des Bundesentschädigungs¬gesetzes (Konzentrationslager, politische Strafhaft u. ä.), Zeiten einer an¬schließenden Krankheit,

e)militärähnliche Dienstzeiten, wie z.B. bei Wehrmachts- und Flakhelfern und -helferinnen, bei freiwilliger Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,

f)der Dienst aufgrund der Notdienstverordnung, das heißt bei Dienstverpflich-tungen für militärähnliche Einheiten oder für die Industrie,

g)ferner berufsfeldbezogene Umschulungs- und tätigkeitsbezogene Fortbil-dungsmaßnahmen.

h)Das gleiche gilt entsprechend der gesetzlichen Regelung für Angestellte für derzeit längstens 36 Monate, wenn sie wegen Erziehung ihres Kindes ihre Be¬rufstätigkeit im gleichen Betrieb oder Unternehmen unterbrochen haben.

i)Bei der Berechnung der Berufsjahre wird der Zeitraum des Elternurlaubs ent-sprechend § 14 MTV angerechnet.

9.Das Entgelt der aushilfsweise tätigen Arbeitnehmer/innen beträgt bei stundenwei¬ser Berechnung 1/163 des tarifvertraglichen Monatsentgeltes.

10.Bei Versetzung in eine höhere Gehaltsgruppe erhalten die Angestellten das ihrem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gehaltsgruppe, die dem höheren Gehalt entsprechenden Jahre der Tätigkeit gelten in diesem Falle als zurückgelegt.*)

* Protokollnotiz gültig ab 1. März 1980:

Durch diese Bestimmung dürfen Angestellte, die von Gehaltsgruppe I a) oder I b) nach Gehalts¬gruppe II umgruppiert werden, auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter gestellt sein, als wären sie in der Gehaltsgruppe I a) oder I b) verblieben.

11.Vorübergehend zugewiesene Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung ei- nes/r anderen Arbeitnehmers/in einer höheren Gruppe durch eine/n solchen nie¬derer Gruppe begründen einen Anspruch auf höheres Gehalt, wenn diese Stell¬vertretung länger als zusammenhängend sechs Wochen dauert. Wird diese Frist überschritten, so hat er/sie einen Anspruch auf das höhere Gehalt für die gesamte Zeit der Stellvertretung.

12.Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, so ist die überwiegende Tä-tigkeit für die Eingruppierung maßgebend. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.

13.Jungkaufleute, die infolge Absolvierung einer höheren oder Handelsschule mit entsprechendem Schulabschluss die Lehrzeit erst nach dem 15. Lebensjahr be-ginnen, sollen dadurch bei Eingliederung in die Gehaltsgruppe keine grundsätzli¬chen Nachteile haben. Die Eingruppierung ist deshalb so vorzunehmen, dass die erforderliche längere Schulzeit durch entsprechende Einstufung in die Berufsjahre angerechnet wird.

14.Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Maßstäbe der tariflichen Eingruppie-rung wie für Vollzeitbeschäftigte. Leistungen dieses Tarifvertrages sind anteilig im Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit zu gewähren. Das Entgelt der Teilzeitbeschäftigten beträgt pro Stunde bei stundenweiser Be-rechnung 1/163 des tarifvertraglichen Monatsentgeltes.

§ 3

Beschäftigungsgruppen

A.

Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung

Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung oder Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 3a oder b nicht erfüllen, erhalten

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

Im 1. Jahr der Tätigkeit

€ 1.464,00

€ 1.501,00

€ 1.531,00

Im 2. Jahr der Tätigkeit

€ 1.530,00

€ 1.568,00

€ 1.599,00

Im 3. Jahr der Tätigkeit

€ 1.585,00

€ 1.625,00

€ 1.658,00

 Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres (§ 2 Ziffer 3a oder b) bei einer kaufmännischen Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungs-gruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, im Übrigen erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 1. Berufsjahr.

B.

Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3)

Gehaltsgruppe I a)

Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit

Beispiele:

Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für einfa-che Tätigkeit, Telefonist/in, Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Angestellte/r mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kredit-büro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw., Angestellte/r mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, An- gestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an Packtischen bzw. Warenausgaben, Personalkontrolleur/in

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

1. Berufsjahr

€ 1.658,00

€ 1.699,00

€ 1.733,00

2. Berufsjahr

€ 1.710,00

€ 1.753,00

€ 1.788,00

3. Berufsjahr

€ 1.853,00

€ 1.899,00

€ 1.937,00

4. Berufsjahr

€ 1.921,00

€ 1.969,00

€ 2.008,00

5. Berufsjahr

€ 2.035,00

€ 2.086,00

€ 2.128,00

n.d.5.Berufsjahr

€ 2.364,00

€ 2.423,00

€ 2.471,00

 

Gehaltsgruppe I b)

Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen

Tätigkeiten mit vertieften Warenkenntnissen, die beratungs- und bedienungsintensiv regelmäßig eingesetzt werden

- mit einer Berufsausbildung, die in der Tätigkeit angewandt wird und mindestens 5 Jahre Tätigkeit in der G I a) nach Erreichen der Endstufe sowie

-einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren

 

Ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

€ 2.389,00

€ 2.448,00

€ 2.496,00

 

Gehaltsgruppe II

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern

Beispiele:

Erste Kraft im Verkauf), Kassierer/in mit zusätzlichen, die Kassenführung betreffen¬den Aufgaben, Lagererste/r, Abteilungsaufsicht, Telefonist/in, der/die mehr als 3 Amtsanschlüsse zu bedienen hat, Erste Kraft in Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik, Warenan¬nahme, Lager, Versand und Werbung*), Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Exportfakturist/in, Importfakturist/in, Stenotypist/in mit gehobener Tätigkeit, Material- verwalter/in.

Mehrere Erste Kräfte in einer Abteilung oder Verkaufsstelle möglich.

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

1.Jahr der Tätigkeit

€ 2.044,00

€ 2.095,00

€ 2.137,00

2.Jahr der Tätigkeit

€ 2.096,00

€ 2.148,00

€ 2.191,00

3.Jahr der Tätigkeit

€ 2.175,00

€ 2.229,00

€ 2.274,00

4.Jahr der Tätigkeit

€ 2.314,00

€ 2.372,00

€ 2.419,00

5.Jahr der Tätigkeit

€ 2.374,00

€ 2.433,00

€ 2.482,00

n.d.5.Jahr der Tätigkeit

€ 2.621,00

€ 2.687,00

€ 2.741,00

 Gehaltsgruppe III

Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Ar-beitsbereichen

Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten festangestell¬ten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden

Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als vier bis acht unterstellten festangestell¬ten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden

Gehaltsstaffel c) mit in der Regel mehr als acht unterstellten festangestellten Voll-beschäftigten einschl. der Auszubildenden sowie staatl. geprüfte Krankenschwestern

(Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollbeschäftigte umgerechnet.)

Beispiele:

Substitut/in, Marktleiterassistent/in, Erste Kraft in Schauwerbegestaltung und Plakat¬malerei mit selbständigen Gestaltungsaufgaben, Leiter/in von Unterabteilungen in Werbung, Disponent/in, Erste/r Verkäufer/in mit Einkaufsbefugnis, Lagererste/r mit Einkaufsbefugnis, Erste/r Kassierer/in, Sekretär/in, Sortimentskontrolleur/in, Etagen¬aufsicht, Kassenaufsicht, Verkaufsaufsicht, Gruppenführer/in in der Buchhaltung in Hauptverwaltungen, Registrator/in in Hauptverwaltungen, Verwalter/in von Warenannähme und/oder Versand, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Direktrice, Zuschnei- der/in, hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r, staatlich geprüfte/r Kindergärt- ner/in, Maschinenmeister/in.

Gehaltsstaffel a)

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

1 .u.2. J.d. Tätigkeit

€ 2.352,00

€ 2.411,00

€ 2.459,00

3.u.4. J.d. Tätigkeit

€ 2.520,00

€ 2.583,00

€ 2.635,00

n.d.4. J.d. Tätigkeit

€ 2.760,00

€ 2.829,00

€ 2.886,00

Gehaltsstaffel b)

1 .u.2. J.d. Tätigkeit

€ 2.503,00

€ 2.566,00

€ 2.617,00

3.u.4. J.d. Tätigkeit

€ 2.741,00

€ 2.810,00

€ 2.866,00

n.d.4. J.d. Tätigkeit

€ 3.019,00

€ 3.094,00

€ 3.156,00

Gehaltsstaffel c)

1 .u.2. J.d. Tätigkeit

€ 2.740,00

€ 2.809,00

€ 2.865,00

3.u.4. J.d. Tätigkeit

€ 3.017,00

€ 3.092,00

€ 3.154,00

n.d.4. J.d. Tätigkeit

€ 3.255,00

€ 3.336,00

€ 3.403,00

 Gehaltsgruppe IV

Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entspre-chender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsberei¬chen

Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten festangestell¬ten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden

Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als vier bis acht unterstellten festangestell¬ten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden

Gehaltsstaffel c) mit in der Regel mehr als acht unterstellten festangestellten Voll-beschäftigten einschl. der Auszubildenden sowie hauptamtliche Personalausbildungsleiter/in

(Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in

Vollbeschäftigte umgerechnet.)

Beispiele:

Abteilungsleiter/in, Einkäufer/in, Hauptkassierer/in, Oberaufsicht (Hausaufsicht), Ein-käuferin und Abteilungsleiter/in, Büroleiter/in (Bürochef/in), Haupt- und Bilanzbuch- halter/in, der/die die Bilanz verantwortlich erstellt, Filialrevisor/in, Hausinspektor/in, Leiter/in von technischen Abteilungen (Techn. Leiter/in), Atelierleiter/in, Leiter/in von Warenannahmeabteilungen, Leiter/in in der Versandabteilung, Chefschauwerbege- stalter/in, Lagerhausleiter/in, Leiter/in der Verwaltung, Filialleiter/in, Marktleiter/in, Verbundeinkäufer/in bzw. Einkäufer/in für mehrere Filialen, Warengruppenleiter/in in großen Verbrauchermärkten, Planer/in von Arbeitsprogrammen.

Gehaltsstaffel a)

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

1 .u.2. J.d. Tätigkeit

€ 2.788,00

€ 2.858,00

€ 2.915,00

3. u.4. J.d. Tätigkeit

€ 2.994,00

€ 3.069,00

€ 3.130,00

n.d..4. J.d. Tätigkeit

€ 3.145,00

€ 3.224,00

€ 3.288,00

 

 

Gehaltsstaffel b)

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

1 .u.2. J.d. Tätigkeit

€ 2.973,00

€ 3.047,00

€ 3.108,00

3. u.4. J.d. Tätigkeit

€ 3.121,00

€ 3.199,00

€ 3.263,00

n.d..4. J.d. Tätigkeit

€ 3.445,00

€ 3.531,00

€ 3.602,00

 

Gehaltsstaffel c)

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

1 .u.2. J.d. Tätigkeit

€ 3.117,00

€ 3.195,00

€ 3.259,00

3. u.4. J.d. Tätigkeit

€ 3.523,00

€ 3.611,00

€ 3.683,00

n.d..4. J.d. Tätigkeit

€ 4.086,00

€ 4.188,00

€ 4.272,00

 

§ 4

Vergütung für Auszubildende

Die Vergütungen für Auszubildende betragen

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

1.Ausbildungsjahr

€ 730,00

€ 750,00

€ 765,00

2.Ausbildungsjahr

€ 800,00

€ 820,00

€ 840,00

3.Ausbildungsjahr

€ 920,00

€ 945,00

€ 965,00

 § 5

Spesensätze

Soweit Angestellte Anspruch auf Auslagenersatz haben, gelten die lohnsteuerrechtli¬chen Bestimmungen.

§ 6

Sozialzulagen

Angestellte, die einzige Ernährer/in ihrer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben-den Familie sind, erhalten eine monatliche Sozialzulage

von €5,11

mit einem Kind von€10,23

ab zwei Kindern von€15,34

Der Kinderzuschlag ist zu zahlen bis zur Beendigung der Volksschulpflicht, im Falle eines weiteren Schulbesuches jedoch höchstens bis zur Vollendung des 16. Lebens-jahres.

Zur Familie sind nur solche Personen zu zählen, für die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Arbeitslosenunterstützung und Sozialrente gelten nicht als Einkommen.

§ 7

Arbeitsvertragliche Sonderregelungen

Zur Erreichung günstiger Grenzen der Lohnsteuer, der Beiträge zur Sozialversiche-rung oder ähnlicher Grenzen können die Arbeitsvertragsparteien auf Wunsch des/r Arbeitnehmers/in Vereinbarungen treffen, in denen auf Spitzenbeträge der Bezüge verzichtet wird. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

verzichtet wird. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

§ 8

Schlussbestimmungen

1.Dieser Gehaltstarifvertrag tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ge-haltstarifvertrag vom 11.12.2013, gültig ab 01.04.2013, außer Kraft.

2.Dieser Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, erstmals zum 31.03.2017, kündbar.

3.Seither gewährte Zulagen können auf die neuen Tarifgehälter angerechnet wer-den. Das gilt nicht für die tariflichen Sozialzulagen und ausdrücklich aufgrund be-sonderer Leistungen (Leistungszulagen) gewährte Zulagen.

4.Bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Bedingungen dürfen aus An-lass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden.

Frankfurt am Main, 10.07.2015

Handelsverband Hessen e.V.

Andreas Conrad

Markus Kneflowski

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Hessen

Bernhard Schiederig

Jürgen Bothner

Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Ver-vielfältigung - auch auszugsweise - ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertrags-partei zulässig. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsver¬bot ist strafbar (§ 106 UrhG).

Lohntarifvertrag

Zwischen dem

Handelsverband Hessen e.V.

einerseits

und

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

Landesbezirk Hessen

andererseits

wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Lohntarifvertrag gilt:

1.räumlich:für das Gebiet des Landes Hessen.

2.fachlich:für alle Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Ein¬

zelhandels, einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe, des Versandhandels, einschließlich rechtlich selbständiger Haupt¬verwaltungen, Dach- und Holdinggesellschaften von Einzel¬handelsunternehmen.

3.persönlich:für die Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildenden, soweit sie Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind.*)

*) Protokollnotiz gültig ab 1. Januar 1985:

Stellt eine Tarifvertragspartei fest, dass in mindestens einer Vertriebsform des Einzelhandels Tä-tigkeiten aus dem Unternehmen in Form von Heimarbeit regelmäßig vergeben werden, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über die Aufnahme dieser Arbeitnehmer/innen in den Gel-tungsbereich der Tarifverträge aufnehmen.

§ 2

Lohnregelung

1.Die festgelegten Lohnsätze sind Mindest-Monatslöhne, die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu zahlen sind.

2.Lohngruppen LohngruppeI

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung ausgeführt werden.

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

Lohnstaffel a)

Küchenhilfe, Putzkraft,

Spülkraft, Bote/in

€ 1.695,00

€ 1.737,00

€ 1.772,00

Lohnstaffel b)

Abpacker/in, Abwieger/in,

Etikettierer/in

€ 1.815,00

€ 1.860,00

€ 1.897,00

Lohnstaffel c)

Beifahrer/in, Büfettpersonal

an Bier- und Küchenbüfett,

Milchbar, Hilfsarbeiter/in

(Hof, Platz, Keller, Lager),

Nachtwächter/in,

Wagenpfleger/in,

Auffüller/in

€ 2.004,00

€ 2.054,00

€ 2.095,00

 

Lohngruppe II

Arbeitskräfte,

a)die ihre Ausbildungszeit beendet haben und in ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt sind,

b)die die Voraussetzungen der Ziffer a) nicht erfüllen, aber in diese Tätigkeit einge-wiesen sind und eine mindestens 4jährige Tätigkeit darin nachweisen können,

c)mit gewissen Fertigkeiten.

Lohnstaffel a)

Annonceuse, Kaltmamsell, Elektrokarrenfahrer/in, Fahrstuhlführer/in, Packer/in, Nä- her/in, Pelznäher/in, Putzmacher/in, Büfettkraft, Friseur/in, Fotolaborant/in ohne Ver-kaufstätigkeit, Pförtner/in, Bügler/in, Gardinennäher/in mit einfachen Arbeiten, Beifah-rer/in mit Teilverantwortung für Ware und Zustellung, Sortierer/in für Abfallwirtschaft, Arbeiter/in (Hof, Platz, Keller, Lager), Kommissionierer/in

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

 

€ 2.088,00

€ 2.140,00

€ 2.183,00

 

Lohnstaffel b)

Beikoch/-köchin in Küchen (Erfrischungsräumen), Koch/Köchin in Betriebsküchen, Schneider/in, der/die mit Änderungsarbeiten an der Herrenoberbekleidung oder mit Änderungsarbeiten an der Damenoberbekleidung beschäftigt ist, Tank- und Gara- genwart/in, der/die alle vorkommenden Arbeiten verrichtet, Fotolaborant/in mit Ver-kaufstätigkeit, Gabelstaplerfahrer/in, Möbelfachpacker/in, Gardinennäher/in mit schwierigen Arbeiten

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

 

€ 2.398,00

€ 2.458,00

€ 2.507,00

 

Lohnstaffel c)

Koch/Köchin für Erfrischungsräume, Fleischer/in, Schneider/in, der/die Maßanferti-gungen an Herren- und Damenoberbekleidung durchführt, Abstecker/in, Beizer/in, Heizer/in, Kraftfahrer/in, Obertankwart/in der/die für die Abrechnung verantwortlich ist und praktisch mitarbeitet, Kosmetiker/in

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

 

€ 2.545,00

€ 2.609,00

€ 2.611,00

 Lohnstaffel d)

Heizer/in mit abgelegter Prüfung, Schreiner/in, Kraftfahrzeughandwerker/in, Weiß- binder/in, Schuster/in, Fleischer/in im Verkauf (Ladengeselle/in), Fußbodenverle- ger/in, Möbelauslieferungstischler/in, Innendekorateur/in, Facharbeiter/in in Hausdru¬ckereien, Uhrmacher/in, Büromaschinenmechaniker/in, Weinküfer/in, Elektriker/in, Fernseh- und Rundfunkmechaniker/in, Obertankwart/in, der/die für die Einteilung und Abrechnung der Schicht verantwortlich ist (Schichtführer/in) und praktisch mitarbeitet, Kürschner/in, Mechaniker/in, Polsterer/in, Schlosser/in, Sattler/in, Bäcker/in und Kon- ditor/in, Installateur/in

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

 

€ 2.621,00

€ 2.687,00

€ 2.741,00

 Lohngruppe III

Arbeitnehmer/innen, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe I oder II erfüllen und denen Anweisungsbefugnis über mehr als drei ständig beschäftigte Arbeitneh- mer/innen übertragen ist, erhalten auf die Sätze der für sie in Frage kommenden Lohnstaffel der Lohngruppe I oder II einen Zuschlag von 20 %.

Lohngruppe IV

Bedienungspersonal in Erfrischungsräumen, Restauration und Imbißecken

 

 

ab 01.07.2015

ab 01.04.2016

 Monatlicher Garantielohn

€ 2.097,00

€ 2.149,00

€ 2.192,00

 3.Beschäftigungen, die einer freien Vereinbarung unterliegen (nicht jedoch unter Lohngruppe II d) und Lohngruppe III, soweit die Voraussetzungen der Lohngruppe III erfüllt sind), Erste/r Koch/Köchin (Chefkoch/-köchin, Küchenmeister/in), Erste/r Konditor/in und Bäcker/in (Backstubenleiter/in, -meister/in), Ladenmeister/in in Fleischwarenabteilungen, Leiter/in der Hausdruckerei, Hausmeister/in, Metzgerei- leiter/in (Meister/in), Handwerksmeister/in

4.Zusatzvereinbarungen für das Tankstellen- und Garagengewerbe (ausgenommen sind Tankstellenabteilungen in Einzelhandelsbetrieben)

a)Für Arbeitnehmer/innen im Tankstellen- und Garagengewerbe kann - wenn die Arbeitszeit in erheblichem Umfange aus Arbeitsbereitschaft besteht - die Ar-beitszeit auf bis zu 50 Stunden wöchentlich verlängert werden. Die tägliche Ar-beitszeit einschließlich der Ruhepausen darf jedoch höchstens zehn Stunden werktäglich betragen.

b)Die im Tankstellen- und Garagengewerbe von der Betriebsleitung unter Beach-tung des § 87 BetrVG angeordneten Nachtarbeitsstunden (von 19.30 Uhr bis 6.00 Uhr) sowie Sonntagsstunden (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) sind mit 1/163 des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 50 % je Stunde zu vergüten. Diese Bestimmungen finden auf den normalen Wachdienst, die Schichtarbeit im Tankstellen- und Garagengewerbe und sonstige durchlaufende Dienste wäh¬rend der Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen keine Anwendung.

§ 3

Vergütung für Auszubildende

Die Vergütungen für Auszubildende betragen

1. Ausbildungsjahr

€ 730,00

750,00

765,00

2. Ausbildungsjahr

€ 800,00

820,00

840,00

3. Ausbildungsjahr

€ 920,00

945,00

965,00

4. Ausbildungsjahr *

€ 982,00

€ 1.010,00

€ 1.035,00

 * (im Lohnbereich)

§ 4

Spesensätze

Kraftfahrer/innen, Beifahrer/innen sowie andere im Außendienst tätige Arbeitneh- mer/innen, die über sechs Stunden ununterbrochen auswärts unterwegs und ge-zwungen sind, sich auswärts zu verpflegen, erhalten unter Berücksichtigung der Lohnsteuer-Richtlinien ein Zehrgeld von € 3,07 für Mittagessen € 2,56 für Nachtessen.

Der Anspruch auf den Spesensatz für Nachtessen liegt vor, wenn der/die Arbeitneh-mer/in mindestens zwei Stunden nach Ladenschluss zu seinem/ihrem Arbeitsplatz zurückkehrt.

Für notwendig werdende Übernachtungen ist ein Übernachtungsgeld von € 12,78 zu gewähren. Sind in besonderen Fällen höhere Ausgaben für Übernachtungen erfor¬derlich, so sind diese durch Belege nachzuweisen.

Durch Betriebsvereinbarung kann eine günstigere Regelung vereinbart werden.

§ 5

Sozialzulagen

Verheiratete gewerbliche Arbeitnehmer/innen, die überwiegend Ernährer/in ihrer Fa-milie sind und nach dem Lohntarifvertrag des Hessischen Einzelhandels entlohnt werden, erhalten zu ihrem regelmäßigen Lohn monatlich einen Zuschlag von € 8,69. Diese Regelung gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften.

§ 6

Arbeitsvertragliche Sonderregelungen

Zur Erreichung günstiger Grenzen der Lohnsteuer, der Beiträge zur Sozialversiche-rung oder ähnlicher Grenzen können die Arbeitsvertragsparteien auf Wunsch des/ der Arbeitnehmers/in Vereinbarungen treffen, in denen auf Spitzenbeträge der Bezü-ge verzichtet wird. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 7

Schlussbestimmungen

1.Dieser Lohntarifvertrag tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohntarif-vertrag vom 11.12.2013, gültig ab 01.04.2013, außer Kraft.

2.Dieser Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, erstmals zum 31.03.2017, kündbar.

3.Seither gewährte Zulagen können auf die neuen Lohnsätze angerechnet werden. Das gilt nicht für tarifliche Sozialzulagen und ausdrücklich aufgrund besonderer Leistungen (Leistungszulagen) gewährte Zulagen.

4.Soweit gewerbliche Tätigkeiten im Einzelhandel in diesem Lohntarifvertrag nicht erfasst sind, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien im Bedarfsfalle eine Eini-gung herbeizuführen.

5.Bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Bedingungen dürfen aus An-lass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden.

Frankfurt am Main, den 10.07.2015

Handelsverband Hessen e.V

Andreas Conrad

Markus Kneflowski

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Hessen

Bernhard Schiederig

Jürgen Bothner

Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Ver-vielfältigung - auch auszugsweise - ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertrags-partei zulässig. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsver¬bot ist strafbar (§ 106 UrhG).

Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf

Zwischen dem

Handelsverband Hessen e.V.

einerseits

und

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

Landesbezirk Hessen

andererseits

wird für den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer/innen im Hessischen Einzelhandel vom 11.12.2013, der dem Geltungsbereich des Gehalts-tarifvertrages vom 10.07.2015 und des Lohntarifvertrages vom 10.07.2015 entspricht, und soweit nicht speziellere Regelungen zum Geltungsbereich getroffen wurden, fol-gender Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf abgeschlossen:

1.Persönlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für alle Mitarbeiter, deren Ar-beitsverhältnis mit einem an die Tarifverträge des Einzelhandels gebundenen Unter-nehmen ab dem 01.01.2014 begründet wurde und die ausschließlich mit Warenver- räum- und Auffülltätigkeiten beschäftigt werden. Warenverräum- und Auffülltätigkei¬ten im Sinne dieser Tarifvereinbarung sind einfache oder leichte Tätigkeiten in Ver-kaufsräumen*), bei denen es ausschließlich um die Wiederherstellung der Warenträ-ger durch Bestückung mit Ware nach einem vorgegebenen Muster (z.B. „Alt vor Neu“, Beachtung von MHD-Vorgaben) geht. Erfasst sind damit unmittelbar verbun¬dene Tätigkeiten z.B. bezüglich Ordnung und Sauberkeit, Preisauszeichnung und ähnliches und darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als Inventurhilfe.

*) Lagerflächen, die auch als Verkaufsflächen genutzt werden und bei denen die Auffülltätigkeit einer körperlich schweren Lagerarbeit entspricht, sind hier nicht erfasst.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind Mischtätigkeiten (z.B. mit regelmäßiger Inven-turtätigkeit; Kundenkontakten, die über Grundformen des höflichen Umgangs hinaus¬gehen; Verkaufs- und Beratungsgespräche; Tätigkeiten, die kaufmännische Ent¬scheidungen erfordern wie Disposition, Abschriften und Kontrollen). Gemeint ist aus¬drücklich nicht eine überwiegende Tätigkeit (§ 5 Ziffer 2 MTV ist nicht anwendbar). Schon ein geringfügiger Anteil von anderen Tätigkeiten führt zum Ausschluss aus dem Geltungsbereich dieser Regelung.

2.Fachlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhan-dels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgen-den Vorschriften erklärt hat, in der Einheit - nach einem definierten Übergangszeit-raum - grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Wa-renverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten, und zwar entweder

a)in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder

b)in Form einer Betriebsvereinbarung oder

c)in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird.

Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit ge-mäß b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder Handelsverband Hessen) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft ver.di

(Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam.

Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier gere-gelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstver-tragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen.

In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltä-tigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt - frühestens zum übernächsten Monatsersten - wieder Abstand zu nehmen.

Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder Handelsverband Hessen) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Ge-werkschaft ver.di (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Er-klärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam.

In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungs-bereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Lohntarifvertrag Einzel-handel des Landes Hessen. Sollten in den Vereinbarungen gemäß a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor.

Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklä-rung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen.

3. Im Geltungsbereich dieser Regelung werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh¬mer wie folgt vergütet:

Stundenvergütung brutto ab dem

01.07.2015

Stundenvergütung brutto ab dem

01.04.2016

Für Zeiten von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr:

9,98 €

Für Zeiten von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr:

10,18 €

 

Für Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und zwischen 04.00 Uhr und 06.00 Uhr (Spät- und Frühverräumung) wird abweichend von § 4 Ziffer 1 MTV ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % gewährt. Für Arbeitszeiten zwischen 22.00 Uhr und 04.00 Uhr gilt der tarifliche Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziffer 1 MTV in Höhe von 55 %.

4.Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.2015 in Kraft.

5.Dieser Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, erstmals zum 31.03.2017, kündbar. Er entfällt ohne Nachwirkung sobald ein neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt.

6.

Frankfurt am Main, den 10.07.2015

Handelsverband Hessen e.V.

Andreas Conrad

Markus Kneflowski

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Hessen

Bernhard Schiederig

Jürgen Bothner

Erklärung der Tarifparteien zum Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf:

Mit dieser Tarifvereinbarung leisten die Tarifparteien einen Beitrag dazu, die vielfach anzutreffende Ausgliederung der Warenverräumung im Verkauf auf Fremddienstleis-ter wieder zurückzuführen.

Die Gewerkschaft ver.di hatte in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse bei Fremddienstleistern aus ihrer Sicht in aller Regel als prekär zu bewerten seien. Der Schutz der Tarifverträge im Einzelhandel erreiche die Beschäftigten von Fremddienstleistern nicht.

Aus Sicht der Arbeitgeber ist das Werkvertragsmodell grundsätzlich eine über die Vertragsfreiheit abgesicherte Alternative. Die Möglichkeiten der Rückführung der Tä-tigkeiten auf das eigene Personal sei von wirtschaftlichen Erwägungen und damit auch von geeigneten tariflichen Rahmenbedingungen abhängig.

Daraus ergab sich das gemeinsame Ziel, über die tarifliche Regelung in Teil 4 die Rückführung von ausgegliederten Warenverräum- und Auffülltätigkeiten in den Gel-tungsbereich der Einzelhandelstarifverträge zu fördern, indem die Rahmenbedingun-gen so gestaltet werden, dass diese Tätigkeiten verstärkt mit eigenen Beschäftigten der Einzelhandelsunternehmen durchgeführt werden können. Keine Zielsetzung ist es, Modelle, bei denen bestehende Funktionen getrennt und damit geringer qualifizierte Stellenanforderungen geschaffen werden, zu fördern.

Diese Tarifvereinbarung ist eine Übergangsregelung bis zur Vereinbarung einer neu-en Entgeltstruktur. Sie stellt keinen Eingriff in die derzeit geltende Eingruppierungs-systematik dar und greift auch nicht der gemeinsam zu erarbeitenden zukünftigen Entgeltstruktur im Einzelhandel vor.

Frankfurt am Main, den 10.07.2015

Handelsverband Hessen e.V.

Andreas Conrad

Markus Kneflowski

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

Landesbezirk Hessen

Bernhard Schiederig

Jürgen Bothner

Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Ver-vielfältigung - auch auszugsweise - ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertrags-partei zulässig. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsver¬bot ist strafbar (§ 106 UrhG).

Handelsverband Hessen e.V.

Rheinstraße 36, 65185 Wiesbaden

Telefon (0611) 37 26 85, Telefax (0611) 30 25 47

info@einzelhandel-hessen.de

Handelsverband Hessen-Süd e.V.

Flughafenstraße 4a, 60528 Frankfurt am Main Telefon (069) 13 30 91 0, Telefax (069) 13 30 91 99 service@einzelhandelsverband.de

Einzelhandelsverband Hessen-Nord e.V.

Pestalozzistraße 27, 34119 Kassel

Telefon (0561) 789 68 68, Telefax (0561) 12 460

ehv-kassel@einzelhandel.de

DEU Handelsverband Hessen e.V. - 2015

Anfangsdatum: → 2015-04-01
Enddatum: → Ohne nähere Angaben
Name Branche: → Einzelhandel, Großhandel
Öffentlicher/ privater Sektor: → In the private sector
Abgeschlossen durch:
Name Gesellschaft: → Handelsverband Hessen e.V.
Namen der Gewerkschaften: →  ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hessen

Arbeitszeiten, Zeitpläne und Urlaub

Arbeitsstunden pro Woche: → 50.0
Ruhezeit von mindestens einem Tag pro Woche vereinbart: → Yes
Maximale Anzahl an Sonn-/ Feiertagen, die in einem Jahr gearbeitet werden kann: → 
Bestimmungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen : → Yes

Löhne

Löhne festgelegt anhand der Durchschnitte der Lohnskalen: → Yes, in one table
Bestimmung, dass die Mindestlöhne von der Regierung beachtet werden müssen: → No
Anpassung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten: → 

Gehaltserhöhung:

Gehaltserhöhung: → EUR 68.0

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit:

Zuschläge für Abend- oder Nachtarbeit: → 150 % des Grundlohns
Nur Nachtarbeitszuschläge: → No

Zuschläge für Sonntagsarbeit:

Zuschläge für Sonntagsarbeit: → 50 %

Essenscoupons

Verpflegungszuschuss bereitgestellt: → No
Kostenfreier Rechtsbeistand → No
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